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Urteil

6 K 2722/05

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2006:1205.6K2722.05.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 geborene Kläger besuchte von August 1996 bis September 2001 das Oberstufen-Kolleg in C. . Ab Dezember 1996 erhielt er hierfür vom Kreis Q. , ab August 1999 vom Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Zum Wintersemester 2001/2002 nahm er ein Studium der Fächer Germanistik und Philosophie an der Universität C. auf. Für den Bewilligungszeitraum Oktober 2001 bis März 2002 gewährte ihm der Beklagte hierfür ebenfalls Ausbildungsförderung. In den zur Antragstellung verwendeten Formularen verneinte der Kläger stets das Vorhandensein eigenen Vermögens bzw. eigener Schulden und Lasten. Im Rahmen eines Datenabgleichs mit der Finanzverwaltung erhielt der Beklagte am 09.09.2002 Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2001 Freistellungsbeträge über die C1. in Höhe von 1.305 DM sowie über die Sparkasse M. in Höhe von 1.312 DM in Anspruch genommen hatte. Nach Aufforderung durch den Beklagten, sein gesamtes Kapitalvermögen im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung darzulegen und nachzuweisen, legte der Kläger Stellungnahmen seiner Mutter und seiner Großeltern vor und erklärte Folgendes: Noch vor seiner Ausbildung habe seine Mutter ihn gebeten, für sie Geld in Form von Bundesschatzbriefen auf seinen Namen anzulegen, damit sie im Falle einer Trennung von ihrem Ehemann dieses Geld nicht teilen müsse. Seine Mutter hätte es sich nicht leisten können, ihm irgendwelche Gelder zu schenken. Er selbst hätte dieses Geld mit seinen Schülerjobs nicht ansparen können. Die ganzen Jahre über seien die Zinsen aus der Geldanlage wie auch später das Anlagekapital auf das Konto seiner Mutter geflossen. Den Bausparvertrag, der zu seinem Vermögen gehöre, habe er nicht angegeben, weil seine Mutter ihm gesagt habe, dass das eingezahlte Geld bis zu seinem 26. Lebensjahr nicht verfügbar sei. Das in dem Wertpapierdepot angelegte Kapital gehöre seinen Großeltern. Seine Großmutter habe ihn im Sommer 2001 gefragt, ob sie auf seinen Namen ein Depot eröffnen könnte, um sich "Stress mit dem Papierkram" zu ersparen. Ohne an die laufende Ausbildungsförderung zu denken, habe er seiner Großmutter diesen Gefallen getan und bei der Bank ein Depot eröffnet. Vor ein paar Monaten habe er überrascht festgestellt, dass Zinsen aus den Depotwerten auf sein Girokonto überwiesen worden seien. Nach Rücksprache mit den Großeltern hätten diese ihm den Zinsbetrag geschenkt. Mit Bescheid vom 08.03.2004 berechnete der Beklagte den Förderungsanspruch des Klägers für alle Bewilligungszeiträume auf der Grundlage der vorgelegten Vermögensnachweise neu, hob die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide im Umfang der ermittelten Überzahlungen auf, und forderte die Erstattung zuviel bezahlter Förderung in Höhe von 11.789,90 EUR. Zur Begründung führte er aus, dass der Kläger zivil- und förderungsrechtlich als Eigentümer aller erfassten Vermögenswerte angesehen werde. Als alleiniger Inhaber der Konten und des Wertpapierdepots sei er alleiniger Berechtigter und könne jeden Dritten von Zugriffen ausschließen. Familieninterne Absprachen hätten für das kontoführende Bankinstitut keine Bedeutung. Rechtsgeschäftliche Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen stellten keine rechtlichen Verwertungshindernisse gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG dar. Familieninterne Absprachen seien auch nicht geeignet, eine unbillige Härte i.S.v. § 29 Abs. 3 BAföG zu begründen. Etwaige Rückübertragungen an Eltern oder Großeltern seien, weil sie unentgeltlich oder ohne Gegenleistung erfolgten, rechtsmissbräuchlich und deshalb förderungsrechtlich unbeachtlich. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X könne sich der Kläger auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil die Überzahlung ausschließlich auf seine unvollständigen bzw. unrichtigen Angaben zurückzuführen sei. Hinsichtlich der Kenntnis der Rechtswidrigkeit liege mindestens grobe Fahrlässigkeit vor, weil er habe wissen müssen, dass die Angabe von vorhandenem Vermögen zu einer Anrechnung auf die staatliche Förderung führen konnte. Im Rahmen des Ermessens seien keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt erscheinen ließen, die zu Unrecht gezahlte Förderung zu belassen. Denn dies würde zu einer offensichtlichen Besserstellung und Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden führen, die bereits bei der ersten Antragstellung vollständige Angaben gemacht haben. Hiergegen hat der Kläger am 07.04.2004 Widerspruch eingelegt. Er habe keineswegs verwertbares eigenes Vermögen verschwiegen. Vielmehr habe er die Bundesschatzbriefe seiner Mutter und den Bausparvertrag (gemeint: Wertpapierdepot) seiner Großeltern lediglich treuhänderisch verwaltet. Er sei nicht befugt gewesen, diese Vermögenswerte, die lediglich "pro forma" auf ihn übertragen worden seien, zur Deckung eigenen Bedarfs zu verwenden. Sie seien für ihn rechtlich nicht verwertbar gewesen, da er im Innenverhältnis nicht verfügungsbefugt gewesen sei. Dies werde auch daran deutlich, dass die Erträge aus den Bundesschatzbriefen direkt auf das Konto der Mutter überwiesen worden seien. Entsprechend dem Treuhandzweck habe er inzwischen sowohl die Bundesschatzbriefe als auch den Bausparvertrag (gemeint: Wertpapiere) wieder an die Berechtigten zurückübertragen. Mit Schreiben vom 11.01.2005 lehnte es der Beklagte ab, dem Widerspruch abzuhelfen. Hinweise auf ein echtes Treuhandverhältnis ergäben sich nicht. Dieser setze gemäß § 311 BGB eine notarielle Beurkundung voraus. Mangels Offenkundigkeit des Treuhandverhältnisses werde weiterhin davon ausgegangen, dass die Vermögenswerte in Form einer Schenkung auf den Kläger übertragen worden seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005 wies die Bezirksregierung L1. den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid und das Schreiben des Beklagten vom 11.01.2005 zurück. Ergänzend führte sie unter Hinweis auf das Urteil des VG Düsseldorf vom 31.01.2005 (Az.: 11 K 7239/03) an, dass offen bleiben könne, ob zwischen dem Kläger und seiner Mutter bzw. seinen Großeltern echte Treuhandverhältnisse bestanden hätten, weil die nachträgliche Berufung auf ein nicht offen gelegtes Treuhandverhältnis als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben anzusehen und damit unbeachtlich sei. Am 05.12.2005 hat der Kläger Klage erhoben. Ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen trägt er vor: Noch lange vor Beginn von Ausbildung und Förderung sei zum 01.09.2005 der Betrag von 18.000 DM bei der C1. auf den Namen des Klägers angelegt worden. Die Zinsen seien in den Jahren 1996 und 1997 auf ein Konto des Kläger geflossen, der diese Beträge als Weihnachtsgeschenke habe behalten dürfen. In den Jahren 1998 bis 2001 seien die Zinsen auf ein Konto der Mutter geflossen, weil diese die Erträge unbedingt selbst benötigt habe. Am 03.09.2001 - also lange bevor der Beklagte wegen des Kapitalvermögens an den Kläger herangetreten ist - sei der Kapitalbetrag von 18.000 DM mit den Zinsen für 2001 ebenfalls auf das Konto der Mutter ausgezahlt worden, welche diesen noch im gleichen Jahr zur Sondertilgung auf eine Hypothek verwendet habe. Hieraus ergebe sich, dass der Kläger niemals der tatsächlich Berechtigte an der Anlagesumme gewesen sei. Gleiches gelte hinsichtlich der Wertpapiere. Die Großeltern des Klägers hätten die im Jahr 1996 erworbenen Staatsanleihen am 29.08.2001 auf ein tags zuvor auf den Namen des Klägers eröffnetes Wertpapierdepot übertragen. Die Zinsen habe der Kläger als Taschengeld behalten dürfen. Eine Veräußerung der Wertpapiere vor dem Ende der Vertragslaufzeit im Jahr 2003 sei nicht möglich gewesen. Nachdem der Beklagte wegen des Kapitalvermögens an ihn herangetreten sei, habe er Anfang 2003 die Wertpapiere an seine Großeltern zurückübertragen, welche zum 08.09.2003 den Nominalwert für sich realisiert hätten. Der Wert des allein dem Vermögen des Klägers zuzurechnenden Bausparvertrages habe niemals die maßgeblichen Freigrenzen überschritten. Aus den besonderen Umständen des Falles könne ausgeschlossen werden, dass er verschwiegenes Vermögen durch nachträgliche Fingierung eines Treuhandverhältnisses zu rechtfertigen versuche. Es sei vielmehr klar, dass er nie wirtschaftlich Berechtigter der fraglichen Vermögenswerte gewesen ist. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 02.11.2005 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Beschluss vom 02.08.2006 hat die Kammer gemäß § 6 Abs. 1 BAföG den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges des Beklagten. Entscheidungsgründe: Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 08.03.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L1. vom 02.11.2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger in seinen Rechten nicht, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die (Teil-)Rücknahme der die Bewilligungszeiträume Dezember 1996 bis Juli 1997, August 1997 bis Juli 1998, August 1998 bis Juli 1999, August 1999 bis Juni 2000, September 2001 sowie Oktober 2001 bis Februar 2002 betreffenden Bewilligungsbescheide 29.04.1997, vom 29.04.1998, vom 29.09.1998, vom 28.01.2000, vom 29.11.2001 sowie vom 30.01.2002 ist § 45 SGB X. Danach kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die den Kläger begünstigenden Bewilligungsbescheide waren im Unfang ihrer Aufhebung rechtswidrig. Denn ihm stand für die fraglichen Bewilligungszeiträume in diesem Umfang keine Ausbildungsförderung zu, weil er seinen förderungsrechtlichen Bedarf insoweit durch anzurechnendes eigenes Vermögen decken konnte. Gemäß §§ 11 Abs. 2 Satz 1, 26 ff. BAföG ist auf den förderungsrechtlichen Bedarf des Klägers u.a. eigenes Vermögen anzurechnen. Als Vermögen gelten nach § 27 BAföG alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstigen Rechte, soweit sie der Auszubildende verwerten kann und sie nicht nach Absatz 2 dieser Vorschrift ausgenommen sind. Maßgeblich ist der Wert eines jeden Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Antragstellung, § 28 Abs. 2 BAföG. Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt, § 28 Abs. 4 BAföG. Von dem Wert der Vermögensgegenstände sind im Zeitpunkt der Antragstellung bestehende Schulden und Lasten abzuziehen, § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Die streitgegenständliche nachträgliche Vermögensanrechnung des Beklagten entspricht für die genannten Bewilligungszeiträume diesen gesetzlichen Vorgaben. Der Beklagte hat zu Recht den Wert der Bundesschatzbriefe (18.000 DM) und der ungarischen Staatsanleihen (ca. 16.000 DM) als eigenes Vermögen des Klägers anspruchsmindernd angerechnet. Der Kläger war sowohl alleiniger Inhaber des Schuldbuchkontos Nr. bei der C1. als auch des Wertpapierdepots Nr. bei der Sparkasse M. . Hinsichtlich beider Konten war er gegenüber den kontoführenden Instituten allein verfügungsbefugt. Einer Zuordnung der auf diesen Konten geführten Vermögenswerte zu seinem Vermögen steht nicht entgegen, dass der Kläger diese im Rahmen von Treuhandabreden mit seiner Mutter bzw. mit seinen Großeltern für diese verwahrte. Denn förderungsrechtlich muss sich ein Treuhänder das Treugut als eigenes Vermögen zurechnen lassen, wenn das Treuhandverhältnis mangels Offenlegung für außenstehende Dritte nicht erkennbar ist. Diese Rechtsauffassung, die auch das erkennende Gericht in ständiger Rechtsprechung vertritt, vgl. z.B. VG Minden, Urteile vom 15.12.2005 - 9 K 414/04 -, bei juris, und vom 02.05.2006 - 6 K 858/06 -, n.v., hat in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte zu Rückforderungen von Ausbildungsförderungsleistungen, die im Zusammenhang mit dem bundesweit erfolgten Datenabgleich mit dem Bundesamt für Finanzen erfolgten, einhellige Zustimmung gefunden. Vgl. nur: OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2005 - 4 E 1185/04 -, n.v.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.07.2006 - 12 C 06.468 -; VG Augsburg, Urteil vom 07.02.2006 - Au 3 K 05.627 -; VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2006 - 11 K 1884/05 -; VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 09.03.2006 - 5 K 1544/05 We -; VG Ansbach, Urteil vom 30.06.2006 - AN 2 K 05.02020 -; VG Aachen, Urteil vom 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -; VG Kassel, Urteil vom 02.11.2005 - 5 E 1238/04 -, alle abrufbar bei juris. Dem folgend: Humborg in: Rothe/Blanke, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Loseblatt-Kommentar, § 27 Rn. 8.2 (Stand: Januar 2006). Wer als verdeckter Treuhänder den Rechtsschein der Vermögensinhaberschaft erzeugt, muss sich hieran auch im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung durch das Förderungsamt festhalten lassen. Denn ohne Offenkundigkeit des Treuhandcharakters besteht von vorneherein keine hinreichende Rechtfertigung für die Versagung des Zugriffs auf ein Treuhandkonto. Der Kläger hat die mit seiner Mutter bzw. seinen Großeltern getroffenen Treuhandabreden nicht offengelegt. Für unbeteiligte Dritte - insbesondere für Gläubiger des Klägers - war in keiner Weise objektiv erkennbar, dass es sich bei den in Rede stehenden Vermögenswerten wirtschaftlich um auf den Namen des Klägers angelegtes Vermögen seiner nächsten Angehörigen handelte. Unerheblich ist insoweit, dass der Kläger bei Verwertung der fraglichen Vermögensgegenstände zur Deckung seines förderungsrechtlichen Bedarfs nicht mehr in der Lage gewesen wäre, den Herausgabeanspruch seiner Treugeber nach § 667 BGB zu erfüllen. Denn es entspricht sowohl der Billigkeit als auch der Rechtssystematik, dieses Risiko nicht der Allgemeinheit, sondern dem jeweiligen Treugeber aufzubürden, der das verdeckte Treuhandverhältnis ermöglicht und hieraus Vorteile - hier: Vermeidung eines Zugewinnausgleichs bzw. "Vereinfachung" des Besteuerungsverfahrens - gezogen hat bzw. zu ziehen beabsichtigt hat. Vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 06.07.2006 - 12 C 06.468 -; VG Augsburg, Urteil vom 07.02.2006 - 3 K 05.00813 -, a.a.O. Ein unzulässiger Eingriff in die Vertragsfreiheit ist mit dieser Wertung nicht verbunden. Die Berücksichtigung der in Rede stehenden Vermögenswerte im Rahmen der Vermögensanrechnung war auch nicht nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG wegen eines rechtlichen Verwertungshindernisses ausgeschlossen. Der Kläger war im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung nicht aus rechtlichen Gründen daran gehindert gewesen, diese Vermögensposition zu verwerten. Im Außenverhältnis gegenüber den kontoführenden Instituten vereinbarte Verfügungsbeschränkungen sind nicht erkennbar. Auch die getroffenen Treuhandabreden stellen keine rechtlichen Verwertungshindernisse dar, weil sie die objektive Zugriffsmöglichkeit für den Kläger unberührt ließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2000 - 5 B 182/99 -; VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 09.06.2006 - 5 K 1544/05 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 07.02.2006 - 3 K 05.00813 -, a.a.O. Ein Verwertungshindernis ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger behaupteten Unverkäuflichkeit der Staatsanleihen vor Ablauf der Vertragslaufzeit im Jahre 2003. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass es dem Kläger nicht möglich gewesen wäre, diese Vermögensgegenstände durch Beleihung zu verwerten. Da das verdeckte Treuhandverhältnis nach dem oben Gesagten im Rahmen der förderungsrechtlichen Vermögenszuordnung keine Berücksichtigung finden kann, kann eine daraus resultierende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Treugeber bei wertender Betrachtung auch nicht als "Schuld" im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG qualifiziert werden. Denn ansonsten würde ein nach außen nicht offenbartes Treuhandverhältnis im Ergebnis doch stets förderungsrechtlich Berücksichtigung finden, da der Herausgabeanspruch des Treugebers ein wesentliches Merkmal verdeckter Treuhandverhältnisse darstellt. Vgl. VG Minden, Urteil vom 02.05.2006 - 6 K 858/05 -, n.v.; VG Weimar, Gerichtsbescheid vom 09.06.2006 - 5 K 1544/05 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 07.02.2006 - Au K 05.00813 -, a.a.O. Unabhängig von der dargelegten förderungsrechtlichen Vermögenszuordnung ist es dem Kläger nach dem auch im Öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich gegenüber dem Beklagten auf fehlende Vermögensinhaberschaft zu berufen. Denn hiermit setzt er sich in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten, nämlich zu der mit Erteilung von Freistellungsaufträgen verbundenen Behauptung eigenen Vermögens gegenüber der Bank und - damit einhergehend - der Finanzverwaltung. Mit den bei der C1. bzw. bei der Sparkasse M. gestellten Freistellungsaufträgen, deren Daten dem Bundesamt für Finanzen mitgeteilt wurden, hat der Kläger über das Verhältnis zum jeweiligen kontoführenden Institut hinaus gegenüber dem Finanzamt geltend gemacht, dass das betreffende Vermögen einschließlich seiner Erträge ausschließlich ihm zuzuordnen ist. Die Behauptung bloßen Treuhandvermögens war durch die Erteilung des Freistellungsauftrags ausgeschlossen, da in diesem Fall die Kapitalforderung einschließlich ihrer Erträge steuerrechtlich dem Treugeber, also der Mutter bzw. den Großeltern, zuzuordnen gewesen wäre. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2005 - 11 K 7239/03 -, mit Nachweisen zur finanzgerichtlichen Rechtsprechung; VG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2006 - 11 K 1884/05 -, beide abrufbar bei juris. Dem steht nicht entgegen, dass die Zinserträge aus den Bundesschatzbriefen ab 1998 auf ein Konto der Mutter ausgezahlt worden sind. Denn die C1. hat ausweislich des Vermerks über den Datenabgleich vom 09.09.2002 noch im Jahr 2001 die Zinserträge dem Kläger zugeordnet. Lediglich die Auszahlung erfolgte auf Geheiss des Kontoinhabers auf ein Girokonto seiner Mutter. An dieser gegenüber der öffentlichen Hand angegebenen Vermögenszuordnung muss sich der Kläger festhalten lassen. Ob der Beklagte berechtigt war, den Wert der Bundesschatzbriefe unter dem Gesichtspunkt einer unentgeltlichen und damit rechtsmissbräuchlichen Rückübertragung auch hinsichtlich der Bewilligungszeiträume September 2001 und Oktober 2001 bis März 2002 in Ansatz bringen, obwohl der Nennwert bereits vor den insoweit maßgeblichen Antragstellungen an die Mutter des Klägers ausgekehrt worden war, ablehnend: VG Minden, Urteil vom 10.10.2006 - 6 K 2490/06 - (nicht rechtskräftig); n.v. kann dahinstehen, weil die übrigen einzusetzenden Vermögenswerte (Staatsanleihen und Bausparvertrag) zur Bedarfsdeckung ausreichten. Die weiteren Voraussetzungen des § 45 SGB X für eine (Teil-)Rücknahme der in Rede stehenden Bewilligungsbescheide liegen ebenfalls vor. Der Kläger kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil die aufgehobenen Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die er wenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Er hat es bei den hier maßgeblichen Antragstellungen unterlassen, Schuldbuchkonto und Wertpapierdepot anzugeben. Dieses Unterlassen war für die Erteilung der rechtswidrigen Bewilligungsbescheide ursächlich. Insoweit ist dem Kläger auch wenigstens grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Nach der gesetzlichen Definition in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Hs SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dieser muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 4181/03 -, unter Bezugnahme auf: Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 -, beide abrufbar bei juris. Obwohl in den verwendeten Antragsformularen unmissverständlich nach vorhandenem Vermögen, insbesondere auch nach Wertpapieren, gefragt worden war, gab der Kläger die auf seinen Namen geführten Geldanlagen nicht an. Der Vorwurf grob fahrlässigen Unterlassens leistungserheblicher Angaben entfällt auch nicht, wenn er - rechtsirrig - angenommen haben sollte, das treuhänderisch verwaltete Kapital gehöre nicht zu seinem Vermögen. Denn es hätte die einfache Überlegung nahe gelegen, Schuldbuchkonto und Wertpapierdepot, die beide auf seinen Namen geführt worden waren, anzugeben und das Amt für Ausbildungsförderung eine förderungsrechtliche Bewertung der Vermögenszuordnung vornehmen zu lassen. Auf seine eigene rechtliche Bewertung durfte sich der Kläger nicht verlassen. Vgl. z.B. VG Aachen, Urteil vom 05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, a.a.O.; VG Augsburg, Urteil vom 07.02.2006 - 3 K 05.627 -, a.a.O. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die ihm das Anstellen solcher Überlegungen erschwert haben könnten, sind nicht ersichtlich. Die Rücknahme ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgt. Denn Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte der Beklagte frühestens mit Eingang der Erklärung des Klägers am 21.03.2003. Die Ermessensausübung des Beklagten ist bei Zugrundelegung des Maßstabes aus § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Die Erstattungsforderung in Höhe von 11.789,90 EUR ist ebenfalls zu Recht ergangen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen nach Aufhebung des zugrunde liegenden Bewilligungsbescheides zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen zustünde. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.