Urteil
11 K 2940/05
VG STUTTGART, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Miterbenanteil am Nachlass zählt grundsätzlich zum anrechenbaren Vermögen nach §§ 27 ff. BAföG.
• § 29 Abs. 3 BAföG schützt vor Anrechnung, wenn die tatsächliche Verwertung des Vermögens wirtschaftlich nicht möglich ist.
• Rechtsmissbräuchliche Vermögensverwertung liegt nur vor, wenn bewusst vor Antragstellung oder in zeitlicher Nähe Vermögen unentgeltlich oder gezielt zur Vermeidung von Anrechnung beseitigt wurde.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Erbanteil nach BAföG; Unverwertbarkeit führt zur Anrechnungsfreiheit (§29 Abs.3 BAföG) • Ein Miterbenanteil am Nachlass zählt grundsätzlich zum anrechenbaren Vermögen nach §§ 27 ff. BAföG. • § 29 Abs. 3 BAföG schützt vor Anrechnung, wenn die tatsächliche Verwertung des Vermögens wirtschaftlich nicht möglich ist. • Rechtsmissbräuchliche Vermögensverwertung liegt nur vor, wenn bewusst vor Antragstellung oder in zeitlicher Nähe Vermögen unentgeltlich oder gezielt zur Vermeidung von Anrechnung beseitigt wurde. Die Klägerin beantragte zum 01.07.2004 Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in Stuttgart. Aus Unterlagen ergab sich, dass sie als Miterbin einen Sechstelanteil an einem vermieteten Wohnhaus geerbt hatte, das zudem mit einem Nießbrauch zugunsten ihrer Großmutter belastet ist. Die Verwaltung ermittelte einen Verkehrswert des Grundstücks und rechnete den Erbanteil bei der Prüfung der Förderungsfähigkeit an; der Antrag wurde abgelehnt. Die Behörde wertete auch frühere Ausgaben der Klägerin (Urlaubsreise, Kauf eines Pkw) als rechtsmissbräuchliche Vermögensverwertung und hielt deshalb noch ausreichendes Vermögen für anrechenbar. Die Klägerin machte geltend, sie habe die Mittel nicht rechtsmissbräuchlich verbraucht, sei während der Verwaltung ihres Erbes überfordert gewesen und verfüge derzeit nicht über Verwertungsmöglichkeiten; sie klagte auf Bewilligung der Förderung. • Rechtliche Grundlage ist das BAföG: Anspruchsvoraussetzung ist fehlende anderweitige Deckungsmöglichkeit (§1 BAföG); Vermögensanrechnung geregelt in §§11 Abs.2, 26–30, Stichtag Vermögensfeststellung §28 Abs.2 BAföG. • Der Miterbenanteil gehört grundsätzlich zum Vermögen der Klägerin; rechtliche Belastungen wie Nießbrauch oder ungeteilte Erbengemeinschaft schließen Anrechnung nicht generell aus (§27 Abs.1 BAföG; §§2033, 2042 BGB). • §29 Abs.3 BAföG gewährt Ausnahmeschutz, wenn die Verwertung des Vermögens zu einer unbilligen Härte führt; Maßstab ist die tatsächliche und wirtschaftlich realistische Verwertbarkeit. • Im konkreten Fall besteht keine realistische Verwertungsmöglichkeit: Beleihung scheidet aus mangels Kreditwürdigkeit und Einkommen der Klägerin; Einzelverkauf des Miterbenanteils ist praktisch ohne Markt und somit nicht realistisch. • Auch eine zwangsweise Auseinandersetzung/Versteigerung wäre unzumutbar und meist mit erheblichem Wertverlust verbunden; somit liegt wirtschaftliche Unverwertbarkeit vor und eine unbillige Härte i.S.v. §29 Abs.3 BAföG. • Die Behörde durfte frühere Ausgaben vor Antragstellung nicht pauschal als förderungsrechtlich hinzuzurechnendes Vermögen behandeln; nur rechtsmissbräuchliche Verfügungen sind weiterhin anzurechnen. Rechtsmissbrauch (z.B. unentgeltliche Übertragung zur Umgehung) ist hier nicht dargelegt. • Folglich war das zum Zeitpunkt des Antrags tatsächlich vorhandene Vermögen maßgeblich und führte nicht zur Versagung der Ausbildungsförderung; die Ablehnungsbescheide sind rechtswidrig. Die Klage ist erfolgreich. Die Bescheide der Landeshauptstadt Stuttgart (09.12.2004) und des Regierungspräsidiums Stuttgart (10.11.2005) wurden aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Besuch der Technischen Oberschule in gesetzlicher Höhe zu bewilligen, da ihr Miterbenanteil wirtschaftlich nicht verwertbar ist und nach §29 Abs.3 BAföG eine unbillige Härte vorliegt. Frühere Ausgaben der Klägerin sind nicht als rechtsmissbräuchliche Vermögensverwertung festzustellen und konnten daher nicht förderungsrechtlich weiter angerechnet werden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; die Bevollmächtigtenkosten im Vorverfahren waren wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage notwendig.