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Urteil

15 K 6349/24

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2025:0912.15K6349.24.00
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Leitsätze

unbillige Härte einer Vermögensanrechnung (§ 29 Abs. 3 BAföG)

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2024 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch des Weiterbildungskolleg U. mit dem Ziel der (Fach-)Hochschulreife im Bewilligungszeitraum von August 2024 bis Juli 2025 in Höhe von monatlich 765,92 Euro zu bewilligen.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: unbillige Härte einer Vermögensanrechnung (§ 29 Abs. 3 BAföG) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 14. November 2024 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für den Besuch des Weiterbildungskolleg U. mit dem Ziel der (Fach-)Hochschulreife im Bewilligungszeitraum von August 2024 bis Juli 2025 in Höhe von monatlich 765,92 Euro zu bewilligen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet hat. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die Bewilligung von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Der am 20. Juli 2001 geborene Kläger besucht das Weiterbildungskolleg U. mit dem Ziel, die (Fach-)Hochschulreife zu erlangen. Am 29. August 2024 beantragte er bei der Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Er ist neben seinen drei Geschwistern Erbe in Erbengemeinschaft der zwischen dem 8. und 10. August 2016 verstorbenen gemeinsamen Mutter, Frau F. M.. Der Anteil des Klägers an der Erbengemeinschaft entspricht einem Viertel. Das Amtsgericht G. erteilte dazu am 4. Juli 2017 – °° °° °°°/°° – einen Erbschein. Zu dem Nachlass gehören zwei Doppelhäuser sowie zwei Eigentumswohnungen. Der Wert der Immobilien wurde für die Doppelhäuser auf je 130.000,00 € sowie für die Eigentumswohnungen auf zusammen 60.000,00 €, insgesamt als 320.000,00 € geschätzt. Die Eigentumswohnungen werden von dem Kläger und zwei seiner ebenfalls zur Erbengemeinschaft gehörenden Geschwister selbst bewohnt. Die ursprünglich von der Mutter des Klägers abgeschlossenen und nunmehr mit der Erbengemeinschaft bestehenden Darlehensverträge zur Finanzierung der Immobilien wiesen zum Zeitpunkt der Antragstellung noch folgende Soll-Beträge aus: Endziffern °° °°: 126.682,96 €. Endziffern °° °°: 46.086,12 €. Endziffern °° °°: 90.000,00 €. Für das Darlehen unter der Nummer mit den Endziffern °° °° wurde zugleich ein Bausparvertrag abgeschlossen und die Ansprüche daraus antizipiert an die Bank abgetreten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung belief sich das Guthaben dieses Bausparvertrages auf 44.140.30 €. Die Doppelhäuser sind vermietet. Im August 2024 beliefen sich die Mieteinnahmen auf insgesamt 1.398,00 €. Der Kläger bezog Waisenrente in Höhe von 246,08 € monatlich bis zum 31. Juli 2025. Ein bestehender Nachzahlungsanspruch in Höhe von 5.265,25 € sollte laut Schreiben der Deutschen Rentenversicherung vom 19. September 2024 vorerst nicht ausgezahlt werden. In seinem Antrag gab er zur Einkommensfeststellung für den Zeitraum ab August 2024 folgende Einkünfte an: Einkünfte aus Vermietung: 1.200,00 € Waisenrente: 2.515,00 € Zur Vermögensfeststellung macht der Kläger folgende Angaben: Höhe des Barvermögens: 50,00 € Höhe des Bank- und Sparguthabens: 112,00 € Höhe der Bauspar- und Prämienguthaben: 482,00 € Grundstücke, Häuser, Eigentumswohnungen: 80.000,00 € Als Schulden und Lasten gab er an: Hypotheken, Grundschulden: 54.437,00 € Sonstige Schulden: 21.658,00 € Nachdem der Kläger auf Anforderung der Beklagten am 28. Oktober 2024 weitere Unterlagen zum Beleg seiner Angaben übersandte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 14. November 2024 den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung ab. Zur Begründung führte sie aus, der Betrag des anzurechnenden Einkommens und Vermögens übersteige seinen Gesamtbedarf. Konkret setzte sie den Bedarf des Klägers auf 822,00 € monatlich fest und rechnete monatliches Einkommen von 56,08 € sowie ein Vermögen in Höhe von 11.207,00 €, auf einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten also 933,91 € monatlich an. Hiergegen hat der Kläger am 16. Dezember 2024 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Beklagte habe zu Unrecht ein Viertel der Einnahmen aus der Vermietung der vererbten Immobilien als Einkünfte angesetzt, weil dies außer Acht lasse, dass diese Einnahmen die für die Immobilien anfallenden Ausgaben wie etwa die Bedienung des Finanzierungsdarlehens, den Erhalt der Substanz durch Handwerker, Kontoführungsgebühren und die Mitgliedschaft um Verein „W. + N.“ nur im Einzelnen übersteigen. Zudem seien die Immobilien bei der Ermittlung seines Vermögens nicht zu berücksichtigen. Diese stünden der Erbengemeinschaft in Gesamthand zu. Jegliche Verfügungen über den Nachlass bzw. Teile desselben oder der daraus erwachsenden Früchte unterlägen dem Prinzip der Einstimmigkeit, die bislang habe nicht erreicht werden können. Die dem einzelnen Erben und damit auch ihm zustehenden Rechte, über seinen Erbteil zu verfügen bzw. die Auseinandersetzung zu verlangen, seien sehr abstrakt. Von einer unmittelbaren oder auch nur zeitnahen Verwertbarkeit seines Erbteils sei daher nicht auszugehen. Dies gelte insbesondere auch für die Möglichkeit, den Miterbenanteil zu verpfänden. Insoweit bestehe keine reelle Chance der Verwertung, weil einem etwaigen Pfändungsgläubiger die persönlichen Probleme in Bezug auf die anderen Miterben zu offenbaren wären. Diese hätten sich bislang nicht auf eine Erbauseinandersetzung verständigen können. Dies allein schließe wegen des Abschreckungspotenzials eine Verwertbarkeit aus. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich, „die Beklagte zu verurteilen, den Bescheid vom 14.11.2024 aufzuheben und mit der Maßgabe zu bescheiden, dem Kläger gesetzmäßige Leistungen zu bewilligen.“ Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, den Wert der Immobilien entsprechend des klägerischen Anteils an der Erbengemeinschaft vollumfänglich als Vermögen berücksichtigen zu können. Nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG seien vom Vermögensbegriff nur solche Gegenstände ausgenommen, die der Antragsteller aus rechtlichen Gründen nicht verwerten könne. Eine solche Unmöglichkeit der Verwertung aus rechtlichen Gründen sei bei einem Anteil an einer Erbengemeinschaft indes nicht gegeben, weil die Möglichkeit bestehe, die Auseinandersetzung zu verlangen und den eigenen Anteil zu verpfänden. Die Berücksichtigung des Vermögens begründe keine unbillige Härte gemäß § 29 Abs. 3 BAföG. Der Kläger müsse sich zumindest teilweise zurechnen lassen, dass eine Verwertung durch Auseinandersetzung im Bewilligungszeitraum nicht zu erwarten sei, denn der Erbfall liege zum Zeitpunkt der Antragstellung schon acht Jahre zurück und der Erbanteil hätte schon zuvor verwertet werden können. Im Übrigen könne sich eine unbillige Härte nur ergeben, soweit durch die Auseinandersetzung auch selbstbewohntes Eigentum betroffen sei. Das treffe im Falle des Klägers aber allenfalls für einen Teil der ererbten Immobilien zu. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss vom 8. April 2025 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten – die Beklagte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2025 und der Kläger mit Schriftsatz vom 27. August 2025 – haben ihr Einverständnis zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung. I. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid vom 14. November 2024 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), soweit die Beklagte auf den gesetzlichen Bedarf Vermögen des Klägers angerechnet hat. Er hat einen Anspruch auf Ausbildungsförderung für seine vorerwähnte Ausbildung in dem streitbefangenen Bewilligungszeitraum in Höhe von monatlich 765,92 Euro, nämlich unter Anrechnung von Einkommen in Höhe von monatlich 56,08 €, jedoch ohne Anrechnung von Immobiliarvermögen in Form des Anteils an einer Erbengemeinschaft. Dieser Vermögensteil hat zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei zu bleiben. Anspruchsgrundlage für Ausbildungsförderung sind §§ 1, 7 Abs. 1 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 BAföG bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss gewährt. Vgl. VG B., Urteil vom 22. Oktober 2021 – 15 K 4670/20 –, juris Rn. 22. Der Besuch der Ausbildungsstätte ist förderungsfähig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG. Sie ist ein Abendgymnasium und Kolleg der beklagten Stadt. Vgl. Ausbildungsstättenverzeichnis NRW, im Internet abrufbar unter°°°? X. (zuletzt abgerufen am 11. September 2025). Der Kläger erfüllt die persönlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Er hat neben dem anrechenbaren Einkommen in Höhe von 56,08 € (dazu unter 1.) kein auf seinen Bedarf im streitbefangenen Bewilligungszeitraum anrechenbares Vermögen (dazu unter 2.). 1. Die Beklagte ist zutreffend von einem monatlichen anrechenbaren Einkommen des Klägers in Höhe von 56,08 € ausgegangen. Der Kläger hat für den Bewilligungszeitraum August 2024 bis Juli 2025 aus der Vermietung der Immobilien der Erbengemeinschaft Einkünfte nach § 21 Abs. 1 BAföG i.H.v. 4.194,00 €, also monatlich 349,50 €. Dies ergibt sich – abweichend von der Angabe des Klägers in seinem Antrag über Einkommen i.H.v. 1.200,00 € – aus den von dem Kläger beigebrachten Übersichten zu den Mietzahlungen im August 2024. Diese beliefen sich auf insgesamt 1.398,00 €, wovon dem Kläger ein Viertel (349,50 €) zusteht. Von diesem monatlichen Einkommen i.H.v. 349,50 € aus den Mieteinnahmen sind gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 1 BAföG für den Kläger als Auszubildenden pauschal 22,3 Prozent (77,94 €) abzusetzen. Demnach verbleiben monatliche Einkünfte aus der Vermietung i.H.v. 271,56 €. Darüber hinaus bezieht er – ebenso abweichend von seiner Angabe über 2.515,00 € im Antrag – eine Waisenrente i.H.v. 2.952,96 € (monatlich 246,08 €), die nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 BAföG als Einkommen gilt. Die Einnahmen aus der Vermietung in Höhe von 271,56 € bleiben nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei. Von der monatlichen Waisenrente i.H.v. € 246,08 € bleiben 190 € monatlich anrechnungsfrei (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 Var. 2 BAföG). Die verbleibenden 56,08 € sind auf den Bedarf des Klägers anzurechnen. Diese können nicht noch zusätzlich über den „nicht verbrauchten“ Freibetrag des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Die Freibetragsregelungen in § 23 Abs. 1 BAföG kommen nur zur Anwendung, wenn keine Vollanrechnung nach § 23 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 2 oder Nr. 4 BAföG und keine Waisenrente bzw. Waisengeld (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG) in Rede stehen. Vgl. Knoop, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 23 Rn. 4; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 23 BAföG (Stand: 03.12.2024), Rn. 26. Die Exklusivität von § 23 Abs. 3 und 4 BAföG gegenüber § 23 Abs. 1 BAföG besteht nur für die einzelnen in § 23 Abs. 3 und 4 BAföG genannten Einkommensarten. Erzielt der Auszubildende unterschiedliche Einkommen, können die Freibetragsregelungen des § 23 BAföG für die ihnen jeweils unterfallende Einkommensart (nebeneinander) zur Anwendung kommen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers kann ein Auszubildender, der Waisenrente erhält und Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit erzielt, von der Waisenrente nur den Freibetrag nach § 23 Abs. 4 BAföG geltend machen, zugleich aber von den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit den Freibetrag nach § 23 Abs. 1 BAföG. Vgl. BT-Drs. VI/1975, S. 31; Knoop, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 23 Rn. 5; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 23 BAföG (Stand: 03.12.2024), Rn. 26. Soweit der Kläger eine weitere Anrechnungsfreiheit seines monatlichen anrechenbaren Einkommens in Höhe von 56,08 € begehrt, weil den Einnahmen die Kreditraten für die Belastungen der Immobilien entgegenstünden und er weitere Ausgaben habe, wie seine Mitgliedschaft im Verein „HausW. + Grund“, kann dem nicht gefolgt werden. Die Kreditraten sind nicht geeignet, das Einkommen des Auszubildenden zu mindern, weil diese als Schulden dem Wert der Immobilien (Vermögenswert) des Auszubildenden nach § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG entgegenstehen und nicht doppelt in Ansatz gebracht werden dürfen. Zudem sind Sonderausgaben i.S.v. § 10 EStG und außergewöhnliche Belastungen nach §§ 33-33c EStG nicht abzugsfähig nach § 21 Abs. 1 Satz 3 BAföG. Letztere können in Ausnahmefällen über einen Härtefallantrag nach § 25 Abs. 6 BAföG Berücksichtigung finden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1979 – 5 C 60.78 –, juris Rn. 35; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 21 BAföG (Stand: 20.08.2025), Rn. 44. Einen solchen einkommensbezogenen Härtefallantrag nach § 25 Abs. 6 BAföG hat der Kläger nicht bei der Beklagten angebracht. Der Härtefreibetrag nach § 25 Abs. 6 BAföG kann nur auf besonderen Antrag gewährt werden. Dieser kann zwar formlos gestellt werden, bedarf aber besonderer Ausführungen zur unbilligen Härte. Erforderlich ist eine eindeutige Erklärung, einen Härtefall geltend zu machen. Dies kann bei Schilderung eines atypischen, eine unbillige Härte darstellenden Sachverhalts angenommen werden Vgl. SächsOVG, Urteil vom 13. September 2012 – 1 A 383/10 –, juris Rn. 42; Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 25 BAföG (Stand: 07.11.2024), Rn. 65. Hieran fehlt es. Beiträge zum Verein „Haus + Grund“, die ein Eigentümer aufgrund freiwilliger Mitgliedschaft an den Verein entrichtet, beschreiben keinen atypischen, eine unbillige Härte darstellenden Sachverhalt. Weiteres hat er nicht substantiiert vorgetragen. 2. Das Immobilienvermögen des Klägers ist nicht gemäß § 26 BAföG auf den gesetzlichen Bedarf anzurechnen, weil sein Erbteil zur Vermeidung einer unbilligen Härte anrechnungsfrei bleibt, § 29 Abs. 3 BAföG. Die in die Erbengemeinschaft fallenden Immobilien sind entsprechend des Anteils des Klägers an der Erbengemeinschaft Vermögen i.S.d. § 27 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 BAföG. Sie sind nicht gemäß § 27 Abs. 2 BAföG ausgenommen. Eine Unverwertbarkeit aus rechtlichen Gründen liegt nicht vor. Dem Kläger ist zumindest rechtlich jederzeit möglich, eine bürgerlich-rechtliche Erbauseinandersetzungsklage gemäß § 2042 BGB anzustrengen, über seinen Anteil an dem Nachlass zu verfügen oder diesen zu verpfänden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 – 5 C 33.87 –, juris Rn. 11. Indes stellte eine Berücksichtigung des Immobilienvermögens aus der Erbengemeinschaft im Umfang des klägerischen Anteils eine unbillige Härte nach § 29 Abs. 3 BAföG dar. Für die Berücksichtigung dieser besonderen Härte des § 29 Abs. 3 BAföG bedarf es, anders als bei § 23 Abs. 5 BAföG und § 25 Abs. 6 BAföG, keines besonderen Antrags, sondern – wie hier – eines sachlichen Anstoßes, vgl. Knoop, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 29 Rn. 10, im Sinne eines darauf bezogenen Vortrags durch den Auszubildenden. Auch nach der Herauslösung rechtlicher Verwertungshindernisse aus dem Anwendungsbereich der Härtevorschrift des § 29 Abs. 3 BAföG und ihrer ausdrücklichen Regelung im Rahmen des förderungsrechtlichen Vermögensbegriffs (§ 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG) durch das 4. BAföG-Änderungsgesetz ist daran festzuhalten, dass wirtschaftliche Verwertungshindernisse die Annahme einer unbilligen Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG rechtfertigen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 – 5 C 33.87 –, juris Rn. 14 ff. Nach § 29 Abs. 3 BAföG kann zur Vermeidung unbilliger Härten über die Freibeträge nach § 29 Abs. 1 BAföG hinaus ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Aus dem Zweck und der Stellung des § 29 Abs. 3 BAföG im System der Vorschriften über die Vermögensanrechnung ergibt sich deren Zweck, Härten abzufedern, die sich aus den der Vermögensanrechnung zugrundeliegenden Pauschalisierungen und Typisierung ergeben können. Dazu gehört auch diejenige, dass der Gesetzgeber für den Regelfall davon ausgeht, dass das nach den §§ 26 - 29 Abs. 1 BAföG anrechenbare Vermögen für den Ausbildungsbedarf auch wirklich einsetzbar ist. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, so könnte der Ausbildungsbedarf aus dem gleichwohl angerechneten Vermögen nicht gedeckt werden. Die Vermögensanrechnung wäre dann eine unbillige Härte, weil sie den Auszubildenden auf Vermögen verweist, das einem Vermögenszugriff gar nicht zugänglich ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 – 5 C 33.87 –, juris Rn. 14. § 29 Abs. 3 BAföG dient damit unter anderem der Abwehr von Gefahren für die Durchführung der Ausbildung, die daraus entstehen, dass der Auszubildende trotz vorhandener, die Freibeträge übersteigender Vermögenswerte seinen Ausbildungsbedarf aus dem an sich anzurechnenden Vermögen nicht decken kann Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 – 5 C 33.87 –, juris Rn. 14; VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 12 C 11.1343 –, juris Rn. 23. Der Begriff der „unbilligen Härte“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff. Als solcher unterliegt er der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Dabei ist indes zu beachten, dass § 29 Abs. 3 BAföG eine Härtefallklausel darstellt, deren Anwendung mit dem gesetzgeberischen Willen in Übereinstimmung zu bringen ist und insbesondere dem Zweck des Gesetzes nicht zuwiderlaufen darf. Nach § 1 BAföG ist es Zweck der staatlichen Ausbildungsförderung, dem Auszubildenden eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung durch staatliche Finanzierung zu gewährleisten, soweit ihm die erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Zugleich kommt darin der Grundsatz der Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung zum Ausdruck. Der Gesetzgeber gesteht Auszubildenden, die eigenes Vermögen besitzen, über die gesetzlichen Freibeträge hinaus grundsätzlich keine Förderungsleistungen zu, d.h. der Auszubildende kann nicht unter Schonung seines eigenen Vermögens staatliche Hilfe verlangen. Ob eine unbillige Härte i.S.d. § 29 Abs. 3 BAföG vorliegt, beurteilt sich daher grundsätzlich nach dem Grad der Gefährdung der Ausbildung. Vgl. VG Sigmaringen, Urteil vom 21. März 2007 – 1 K 335/06 –, juris Rn. 29; VGH München, VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 12 C 11.1343 –, juris Rn. 24; s. auch BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 – 5 C 33.87 –, juris Rn. 12, zur „unbilligen Härte“ als unbestimmter Rechtsbegriff. Gemessen daran liegt eine unbillige Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG auch darin, den Einsatz von Vermögen zu verlangen, dem wirtschaftliche Verwertungshindernisse entgegenstehen. Die Anrechnung wirtschaftlich nicht verwertbaren Vermögens stellt eine unbillige Härte dar. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. März 2023 – 1 BvR 1620/22 –, juris Rn. 11. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn es sich um Grundeigentum handelt, das von dem Auszubildenden und ggf. seinen Angehörigen selbst bewohnt wird, weil die Verwertung des Vermögens des Auszubildenden die Veräußerung oder wesentliche Belastung des Hausgrundstücks zur Folge hätte und damit der tatsächliche oder doch zumindest wirtschaftliche Verlust als Wohnstatt zu besorgen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 1991 – 5 C 33.87 – juris Rn. 21; VG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 2005 – 10 K 1312/04, juris Rn. 22; VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 12 C 11.1343 –, juris Rn. 25. Die aus der den §§ 26 bis 29 Abs. 1 BAföG zugrundeliegenden Typisierung folgende Gefahr, dass Vermögen berücksichtigt wird, obwohl dieses nicht in zumutbarer Weise verwertet werden kann, besteht gleichwohl in derselben Weise bei nicht selbstbewohntem Eigentum, weshalb nicht zwingend erforderlich ist, dass der Auszubildende das Eigentum selbst bewohnt. Eine „unbillige Härte“ im Sinne von § 29 Abs. 3 BAföG kann auch dann angenommen werden, um dem Auszubildenden zu ermöglichen, den unbilligen Konsequenzen einer wirtschaftlich nicht durchführbaren Vermögensverwertung auszuweichen. Die Feststellung einer solchen wirtschaftlichen Unmöglichkeit hängt indessen nicht von der Größe und dem Wert einer Immobilie und auch nicht von ihrer Funktion als Wohnstatt des Auszubildenden ab. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2005 – 7 S 3012/04 –, juris Rn. 36. § 29 Abs. 3 BAföG sucht nämlich nicht (nur) den Schutz der Wohnstatt als Lebensgrundlage des Auszubildenden, sondern allgemeiner, dass die Finanzierung der Ausbildung möglich ist. Dem steht – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen. Gegenstand der Entscheidungen vom 21. Juli 2006 (5 B 102.05) wie auch 13. Juni 1991 (5 C 33.87) war zwar jeweils vom Auszubildenden selbst bewohntes Eigentum. Indes kommt insbesondere in der jüngeren Entscheidung deutlich zum Ausdruck, dass es sich bei den Fallgruppen „Verlust der Wohnstatt bei selbstbewohntem Eigentum“ und „wirtschaftliche Unverwertbarkeit“ um zwei voneinander zu trennende Konstellationen handelt, die eine unbillige Härte gemäß § 29 Abs. 3 BAföG begründen können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2006 – 5 B 102.05 –, juris Rn. 3. Besonders deutlich wird dies in den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, dass „der Härtegrund der wirtschaftlichen Unverwertbarkeit bzw. eines wirtschaftlichen Verwertungshindernisses selbständig von der Frage zu beantworten ist, ob sich die Verwertung selbstbewohnten Grundvermögens, zu der auch ein Miteigentumsanteil an einem Mehrfamilienhaus rechnen kann (BVerwG, Urteil vom 12. Juni 1986 - BVerwG 5 C 65.84 - BVerwGE 74, 267), als unbillige Härte erweist“ (Unterstreichung nur hier). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2006 – 5 B 102.05 –, juris Rn. 3. Erforderlich bleibt jedoch eine interessenabwägende Beurteilung im konkreten Einzelfall, ob dem Kläger eine Verwertung seines Vermögens möglich und zumutbar ist. Vgl. VGH München, Beschluss 12. Januar 2012 – 12 C 11.1343 –, juris Rn. 25. Ein wirtschaftliches Verwertungshindernis kann auch die Notwendigkeit begründen, Vermögen im Wege der Zwangsversteigerung eines Hausgrundstücks einzusetzen, weil dabei regelmäßig ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust entsteht. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. März 2023 – 1 BvR 1620/22 –, juris Rn. 11. An diesen Maßstäben gemessen ist eine Verwertung im Wege der Auseinandersetzung gemäß § 2042 BGB dem Kläger nicht zuzumuten. Dies folgt zum einen daraus, dass eine Verwertung im Bewilligungszeitraum nicht realistisch zu erwarten ist. Die Auseinandersetzung im Klagewege ist zeitintensiv. Dabei kann dem Kläger nicht vorgehalten werden, dass er die Auseinandersetzung bereits hätte anstrengen können, weil der Erbfall zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits rund acht Jahre zurücklag. Der Kläger ist erst seit dem 20. Juli 2019 volljährig und damit unbeschränkt geschäftsfähig. Erst ab diesem Zeitpunkt, also rund fünf Jahre vor der Antragstellung, war es ihm ohne Zutun Dritter rechtlich möglich, die Auseinandersetzung anzustrengen. Im Übrigen kann von einem Erben in Erbengemeinschaft nicht erwartet werden, alsbald nach dem Erbfall die gerichtliche Auseinandersetzung mit der Erbengemeinschaft zu suchen. Unabhängig davon wäre bei lebensnaher Betrachtung bei einer Zwangsversteigerung infolge der Auseinandersetzung mit einem erheblichen wirtschaftlichen Verlust zu rechnen. Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. März 2023 – 1 BvR 1620/22 –, juris Rn. 11; VGH München, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 12 C 11.1343 –, juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 15. Mai 2006 – 11 K 2940/05 –, juris Rn. 25; VG Dresden, Beschluss vom 13. März 2008 – 5 K 2552/07 –, juris Rn. 52. Eine solche den Regeln der Wirtschaftlichkeit widersprechende Veräußerung ist für sich genommen geeignet, eine unbillige Härte zu begründen. Vorliegend kommt hinzu, dass diese Unwirtschaftlichkeit auch die Geschwister des Klägers, die Miterben sind, treffen würde, obwohl sie nicht verpflichtet sind, die Ausbildung des Klägers zu finanzieren (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG). Vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 21. März 2023 – 1 BvR 1620/22 –, juris Rn. 12; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. März 2007 – 1 K 335/06 –, juris Rn. 34. Eine Verwertung durch Veräußerung des Miterbenanteils ist nicht realistisch. Zwar ist es dem Kläger rechtlich möglich, nur seinen Anteil an der Erbengemeinschaft gemäß § 2033 Abs. 1 BGB zu veräußern. Indes ist es objektiv nicht realistisch, dafür einen Erwerber zu finden, der bereit wäre, diesen Anteil ohne erheblichen wirtschaftlichen Verlust für den Kläger von diesem zu erwerben. Das ergibt sich schon daraus, dass ein etwaiger Erwerber nur die derzeitige Stellung des Klägers erhielte, also insbesondere nicht allein über die Immobilien verfügen könnte. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2005 – 7 S 3012/04 –, juris Rn. 32; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. März 2007 – 1 K 335/06 –, juris Rn. 34. Eine Verwertung durch Einsatz des Erbanteils zur Besicherung eines Bankdarlehens zu marktüblichen Konditionen kommt bei lebensnaher Betrachtung nicht in Betracht. Ungewiss ist bereits, ob die weiteren Mitglieder der Erbengemeinschaft ihre erforderliche Zustimmung zu der Eintragung einer Grundsicherheit in das Grundbuch geben würden. Soweit man darüber hinaus von der grundsätzlichen Möglichkeit ausgeht, dass auch nur einen Erbteil als Sicherheit eingesetzt werden kann, ist in der Rechtsprechung bereits auf die Realitäten hingewiesen, dass Banken nur zur Gewährung eines Darlehens bereit sind, wenn die Darlehensraten zumindest dem Grunde nach durch Einkünfte des Darlehensnehmers gedeckt sind. Eigentum, das zur Sicherheit eingesetzt wird, dient in diesem Sinne nicht der Begleichung der Darlehensschuld, sondern soll nur den Fall absichern, dass unvorhergesehene Umstände dazu führen, dass die Darlehensraten nicht mehr gezahlt werden können. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2005 – 7 S 3012/04 –, juris Rn. 29; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. März 2007 – 1 K 335/06 –, juris Rn. 25. Berücksichtigt werden kann hierbei nur anrechenbares Einkommen. Dem widerspräche, Einkünfte des Auszubildenden als Einkommen i.S.d. §§ 21 - 25 BAföG teilweise nicht zu berücksichtigen, dies bei der Vermögensprüfung i.S.d. §§ 26 - 29 BAföG hingegen anders zu beurteilen und sie als Einkünfte für eine Darlehensfinanzierung zu betrachten. Nach diesen Maßgaben stünde dem Kläger ein monatliches Einkommen in Höhe von 56,08 € zur Verfügung. Es erscheint ausgeschlossen, dass eine Bank auf dieser Grundlage ein Darlehen – zumal in der Höhe, die zur Finanzierung der Ausbildung erforderlich ist (10.584 € im zwölfmonatigen Bewilligungszeitraum) – gewährt. Das gemäß § 29 Abs. 3 BAföG der entscheidenden Behörde eingeräumte Ermessen ist vorliegend auf Null reduziert. Rechtmäßig verbleibt einzig die Entscheidung, das auf den 1/4-Anteil als Miterbe an den Immobilien entfallende Vermögen des Klägers als anrechnungsfrei zu lassen. Bei der Prüfung der „unbilligen Härte“ als unbestimmter Rechtsbegriff hat bereits eine umfassende, am Einzelfall orientierte Bewertung aller Aspekte des Falles zu erfolgen. Daher bleibt in aller Regel kein Raum mehr für eine abweichende Entscheidung. Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23. November 2005 – 10 K 1312/04 –, juris Rn. 21, 30; VG Sigmaringen, Urteil vom 21. März 2007 – 1 K 335/06 –, juris Rn. 39; vgl. zur Parallelvorschrift des § 23 Abs. 5 BAföG auch Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 23 BAföG Rn. 73; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Dezember 2005 – 7 S 3012/04 –, juris Rn. 20. Umstände, die eine abweichende Entscheidung tragen könnten, sind nicht ersichtlich. Das weitere vorhandene Vermögen in Höhe von 644,00 € übersteigt nicht den Freibetrag in Höhe von 15.000,00 € und bleibt daher gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 BAföG anrechnungsfrei. Unbeachtlich ist deshalb zuletzt, ob die sonstigen, im Antrag des Klägers vom 29. August 2024 angegebenen Schulden, deren Vorliegen er nicht hinreichend dargelegt hat, tatsächlich bestehen und daher von der Beklagten zu Unrecht unberücksichtigt geblieben sind. Einer weiteren Aufklärung bedurfte es mangels Entscheidungserheblichkeit insoweit nicht. II. Die Kostenentscheidung zulasten der unterlegenen Beklagten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 i.V.m. § 108 Abs. 1 der Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen. Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mitBefähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in §67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.