OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 K 2106/06

VG STUTTGART, Entscheidung vom

11mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist und das Abwägungsergebnis zugunsten des Antragsstellers ausfällt. • Ein längerfristiges oder großräumiges Aufenthaltsverbot berührt grundrechtlich die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und bedarf wegen des Gesetzesvorbehalts einer besonders tragfähigen Ermächtigungsgrundlage oder einer ausreichenden Tatsachengrundlage bei Anwendung der polizeilichen Generalklausel. • Für die Anordnung eines Aufenthaltsverbots nach der polizeilichen Generalklausel ist eine konkrete Gefahrenprognose mit verlässlicher Tatsachenbasis erforderlich; bloße Vermutungen oder unzureichend belegte pauschale Hinweise genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Aufenthaltsverbot mangels konkreter Gefahrenprognose • Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann nach § 80 Abs. 5 VwGO ganz oder teilweise wiederhergestellt werden, wenn bei summarischer Prüfung der Bescheid voraussichtlich rechtswidrig ist und das Abwägungsergebnis zugunsten des Antragsstellers ausfällt. • Ein längerfristiges oder großräumiges Aufenthaltsverbot berührt grundrechtlich die Freizügigkeit (Art. 11 GG) und bedarf wegen des Gesetzesvorbehalts einer besonders tragfähigen Ermächtigungsgrundlage oder einer ausreichenden Tatsachengrundlage bei Anwendung der polizeilichen Generalklausel. • Für die Anordnung eines Aufenthaltsverbots nach der polizeilichen Generalklausel ist eine konkrete Gefahrenprognose mit verlässlicher Tatsachenbasis erforderlich; bloße Vermutungen oder unzureichend belegte pauschale Hinweise genügen nicht. Der Antragsteller wandte sich gegen einen Bescheid der Polizeibehörde vom 05.05.2006, der ihm wegen angeblicher Zugehörigkeit zur Hooligan-Szene ein Aufenthaltsverbot für drei räumlich beschriebene Bereiche in der Stadt für die Zeit der Fußballweltmeisterschaft 09.06.–09.07.2006 sowie die Androhung eines Zwangsgeldes von 250 EUR auferlegte. Die Behörde stützte das Verbot auf polizeiliche Datei-Einträge, frühere Vorfälle und laufende Ermittlungsverfahren. Der Antragsteller bestritt in eidesstattlicher Versicherung die gegen ihn erhobenen Behauptungen bzw. führte andere Umstände an, die die Vorwürfe relativieren. Das Gericht prüfte den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach §§ 80, 86 VwGO summarisch. • Rechtliche Grundlage und Abwägung: Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung wiederherstellen; bei der Entscheidung ist das Interesse des Betroffenen an Vollziehungsaufschub gegen das öffentliche Durchsetzungsinteresse abzuwägen. Bei summarischer Prüfung erschien der Bescheid rechtswidrig genug, um einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. • Ermächtigungsgrundlage und Wesentlichkeit: Ein längeres oder großräumiges Aufenthaltsverbot greift in Art. 11 Abs. 1 GG ein und unterliegt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 11 Abs. 2 GG; deshalb ist bei Anwendung der polizeilichen Generalklausel erhöhte Zurückhaltung geboten und ggf. eine Spezialermächtigung durch den Landesgesetzgeber angezeigt. • Dürftige Tatsachengrundlage: Die Behörde stützte ihre Prognose auf vereinzelt genannte Vorfälle, Datei-Eintragungen und laufende Ermittlungen, ohne hinreichend darzulegen, inwieweit daraus eine konkrete und wahrscheinliche Gefahr für die bevorstehende Großveranstaltung folgt. • Konkrete Gefahr erforderlich: Zur Gefahrenabwehr nach §§ 1, 3 PolG ist eine konkrete Gefahr notwendig; bloße Möglichkeit oder pauschale Hinweise genügen nicht, insbesondere bei Eingriffen in die Freizügigkeit, die strenge Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts stellen. • Schlussfolgerung der Kammer: Mangels verlässlicher, detaillierter Tatsachenbasis reicht die Prognose der Behörde nicht aus, sodass das Aufenthaltsverbot voraussichtlich nicht von der polizeilichen Generalklausel gedeckt ist. • Folgen für Zwangsgeld: Durch die Aussetzung der Vollziehbarkeit des Aufenthaltsverbots entfällt die Vollstreckungsvoraussetzung nach LVwVG, weshalb auch die Androhung des Zwangsgelds auszusetzen war. • Verfahrenskosten und Streitwert: Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufenthaltsverbot (Nr. 1 des Bescheids) wiederhergestellt und zugleich die aufschiebende Wirkung gegen die Androhung des Zwangsgelds (Nr. 3) angeordnet. Begründend führte das Gericht aus, dass bei summarischer Prüfung die dem Bescheid zugrundegelegte Gefahrenprognose eine konkrete Gefahr nicht hinreichend belegt und der Eingriff in die Freizügigkeit deshalb voraussichtlich rechtswidrig ist. Wegen der dadurch entfallenden Vollstreckungsvoraussetzungen ist auch das Zwangsgeld nicht sofort vollziehbar. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.500 EUR festgesetzt.