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Urteil

5 K 2929/08

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 rechtswidrig gewesen ist. Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beklagte erließ gegen den Kläger mit Bescheid vom 14.02.2008 anlässlich des Bundesligaspiels VfB Stuttgart gegen den Karlsruher SC am 23.02.2008 im Gottlieb-Daimler-Stadion für bestimmte räumliche Bereiche in Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Bad Cannstatt und Stuttgart-Untertürkheim ein Aufenthaltsverbot für die Zeit vom 22.02.2008, 22.00 Uhr, bis 24.02.2008, 6.00 Uhr (Nr. 1 des Bescheids). Die Beklagte ordnete des Weiteren die sofortige Vollziehung des Bescheids an (Nr. 2) und drohte dem Kläger für den Fall, dass er sich entgegen der Verfügung im genannten Bereich aufhalten sollte, die Anwendung unmittelbaren Zwangs durch den Polizeivollzugsdienst an (Nr. 3). Zur Begründung führte die Beklagte aus, nach polizeilichen Erkenntnissen sei bei dem Spiel mit gegenseitigen Provokationen und mit gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Anhängern der beiden Vereine zu rechnen. Zwischen den Fangruppen, die den beiden Vereinen nahestünden, sei es bereits in der Vergangenheit häufig zu Feindseligkeiten gekommen, die von Provokationen und Beleidigungen bis hin zu Sachbeschädigungen und tätlichen Auseinandersetzungen gereicht hätten. So sei es bereits im Vorfeld des Bundesligaspiels VfB Stuttgart gegen Hertha BSC Berlin am 23.02.2008 zu der Ankündigung eines „Überfalls“ in Stuttgart von KSC-Fans gekommen. Die Ultragruppierung „Commando xxx“ aus dem Umfeld des VfB Stuttgart habe im Internet im Vorfeld des Spiels geschrieben „...der Hass zwischen Stuttgartern und Karlsruhern ist ... einer der ausgeprägtesten und intensivsten in Deutschland.“ Gegen 20.00 Uhr hätten sich vor dem Spiel in der Mercedes-Benz-Straße ca. 60 teilweise vermummte Personen der Stuttgarter Problemfanszene versammelt, welche offensichtlich den zu erwartenden Karlsruher Fanpulk angreifen wollten. Hierzu habe die Gruppe nach konspirativem Verhalten versucht, in Richtung des Gästeeingangs zu gelangen. Die Gruppe habe zwei Fan-Gästebusse angegriffen, von denen einer bereits abgestellt gewesen sei und der andere gerade verkehrsbedingt habe warten müssen. Dieser Bus sei mit ca. 50 Berliner Fans besetzt gewesen, die traditionell eine Fanfreundschaft mit den Anhängern des Karlsruher SC pflegten. Hierbei seien die Busse mit Flaschen beworfen, eingeschlagen und eingetreten worden. Am Bus sei infolge von mindestens zwei Flaschen, die den Bus getroffen hätten, ein erheblicher Sachschaden durch Eindellungen entstanden. Die Gruppe habe bei den Gewalttätigkeiten „Hurra, Hurra, die Stuttgarter sind da!“ skandiert. Die Gruppe habe zunächst mittels einer Polizeikette von weiteren Gewalttätigkeiten abgehalten werden können. In der Folgezeit hätten noch Personen aus der Gruppe versucht, weiter in Richtung Verbindungsweg (zum Gästeblock) zu gelangen. Erst als die Polizeipräsenz zu stark geworden sei, seien die Personen wieder auf die Benzstraße geflüchtet in Richtung Mercedesstraße. Dort hätten 43 Personen aus der Gruppe festgenommen werden können. Alle Festgenommenen seien dem Bereitschaftsrichter vorgeführt worden, welcher gegen 29 Personen einen längerfristigen Gewahrsam angeordnet habe. Auch in der Nachspielphase sei es zu gegenseitigen Beleidigungen, verbalen Provokationen und Bierbecherwürfen zwischen Stuttgarter und Karlsruher/Berliner Fans gekommen. Nach polizeilicher Erfahrung sei auch die Stuttgarter Problemfanszene bei Spielen gegen Karlsruhe oder auch bei Spielen, bei denen sich Fans des Karlsruher SC einfänden, stark vertreten und suchten die Auseinandersetzung. Der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, was sich durch entsprechende Vorfälle zeigte. Insbesondere sei zu erwarten, dass der Kläger sich an entsprechenden Auseinandersetzungen aktiv beteilige oder dass er diese Auseinandersetzungen aktiv unterstütze. So habe er „sich mehrfach an Drittortschlägereien, zuletzt am 17. Februar 2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, wobei Eisenstangen und Holzlatten als "Waffen" eingesetzt wurden.“ Das Aufenthaltsverbot erstrecke sich auf die Bereiche, in denen es nach polizeilicher Erfahrung insbesondere auch unter Berücksichtigung der Anreiseroute der Fans des Karlsruher SC zu Auseinandersetzungen kommen könne. Die Innenstadt sei deshalb erfasst, da sich Fans, die früher anreisten, erfahrungsgemäß im Bereich der Innenstadt aufhielten. Die zeitliche Beschränkung umfasse das Zeitfenster, in dem zu erwarten sei, dass sich bereits Fans des Karlsruher SC in Stuttgart aufhielten. Das Aufenthaltsverbot sei geeignet und erforderlich, um die Beteiligung des Klägers an weiteren tätlichen Auseinandersetzungen zu verhindern, vor allem auch, da durch die Auseinandersetzungen auch unbeteiligte Dritte gefährdet würden. Ein anderes, weniger beeinträchtigendes Mittel, das diesen Zweck ebenfalls erreichte, sei nicht ersichtlich. Die zeitliche und räumliche Beschränkung würde das Recht des Klägers auf Freizügigkeit nur unwesentlich einschränken. Die Androhung eines Zwangsgelds sei untunlich, da die Durchsetzung des Aufenthaltsverbots zur Vermeidung von gewalttätigen Auseinandersetzungen zum Schutz unbeteiligter friedlicher Fußballfans bzw. der Ordnungskräfte unverzüglich erfolgen müsse und nicht bis zur Beitreibung eines möglichen Zwangsgelds aufgeschoben werden könne. Insoweit könne die Verfügung nur durch die Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden. 2 Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 wurde dem Kläger am 22.02.2008, 16.26 Uhr, zugestellt. 3 Mit Schreiben vom 04.03.2008 erhob der Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, die Begründung im angefochtenen Bescheid sei für ihn insofern nicht relevant, als er bei dem genannten Spiel VfB Stuttgart gegen Hertha BSC Berlin nicht anwesend gewesen sei. Überdies habe es an dem im Bescheid genannten Spieldatum - 23.02.2008 - diese Begegnung gar nicht gegeben. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er sich mehrfach an Drittortschlägereien beteiligt habe. Der Vorfall vom 17.02.2006 sei rechtskräftig nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Der Eintrag „Gewalttäter Sport“ beruhe auf einer angeblichen Sachbeschädigung. Auch dieses Verfahren sei eingestellt worden. Mit Schreiben vom 12.03.2008 legte die Beklagte den Widerspruch dem Regierungspräsidium xxx vor. Sie führte aus, der Widerspruch sei zulässig, jedoch nicht begründet. 4 Am 25.07.2008 hat der Kläger gegen die Beklagte Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 rechtswidrig gewesen ist. Zur Begründung führt er aus, die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe unter dem Gesichtspunkt der Rehabilitation infolge der diskriminierenden Wirkung des Bescheids der Beklagten ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Bescheid sei aus mehreren Gründen rechtswidrig gewesen. Das Aufenthaltsverbot habe nicht auf die Generalklausel der §§ 1, 3 des Polizeigesetzes für Baden-Württemberg (PolG) gestützt werden dürfen, der Bescheid sei zu unbestimmt und der Kläger sei nicht Störer gewesen. Im Übrigen habe es wegen des gegen den Kläger bundesweit verhängten Stadionverbots an der Notwendigkeit des Aufenthaltsverbots gefehlt. Soweit das Aufenthaltsverbot schließlich zahlreiche private bzw. privatrechtlich organisierte Einrichtungen und Orte (z. B. die Hans-Martin-Schleyer-Halle, die Porsche-Arena, das Carl-Benz-Center, das Gottlieb-Daimler-Stadion, das Robert-Schlienz-Stadion, den Polizeisportverein) und Bahnhöfe (Stuttgart-Mitte, Stuttgart-Untertürkheim, Stuttgart-Bad Cannstatt) betroffen habe, habe die Beklagte zum einen § 2 Abs. 2 PolG außer Acht gelassen und bezüglich der Bahnhöfe die Zuständigkeit des Bundesgrenzschutzes verkannt. 5 Während des Klageverfahrens hat das Regierungspräsidium xxx - Landespolizeidirektion - mit Bescheid vom 02.04.2009 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 als unzulässig zurückgewiesen und eine Widerspruchsgebühr in Höhe von 75 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat das Regierungspräsidium ausgeführt, dem Kläger fehle das Rechtsschutzbedürfnis; der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 habe sich durch Zeitablauf erledigt. Der Widerspruchsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.04.2009 zugestellt worden. 6 Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 15.04.2009, beim Gericht eingegangen am 17.04.2009, die Klage auf den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 erweitert. Zur Begründung der Klageerweiterung führt der Kläger aus, der Umstand, dass sich das Aufenthaltsverbot erledigt habe, ändere nichts an der Zulässigkeit seines Widerspruchs. Der Widerspruch sei - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 - erhoben worden. Der Umstand, dass im Falle eines erledigten Verwaltungsakts nicht mehr über den Widerspruch zu entscheiden sei, könne nicht dazu führen, dem Kläger Kosten für den gleichwohl erlassenen Widerspruchsbescheid aufzuerlegen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klagebegründung in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.07.2008, 27.11.2008, 15.01.2009, 15.04.2009 und 25.08.2009 verwiesen. 7 Der Kläger beantragt, 8 1. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 rechtswidrig gewesen ist; 2. den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klagen abzuweisen. 11 Zur Begründung hat sie zunächst mit Schriftsatz vom 08.09.2008 ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Fortsetzungsfeststellungsklage seien nicht gegeben. Es fehle an einer Beschwer, da eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben und das Interesse wegen veränderter Umstände objektiv erloschen sei. Mit Schriftsatz vom 04.09.2009 hat sie weiter ausgeführt, aufgrund der nunmehrigen Spezialregelung in § 27 a PolG müsse der Kläger nicht mit dem Erlass einer mit dem Bescheid vom 14.02.2008 identischen Verfügung rechnen. Im Übrigen habe eine Nachfrage beim Polizeipräsidium xxx ergeben, dass der Kläger nach wie vor aktiv in der sogenannten „Ultra-Szene“ sei. Die Erkenntnisse, dass der Kläger eine Führungspersönlichkeit der xxx Ultra-Szene sei, hätten in den letzten Jahren Beamte des Polizeipräsidiums xxx gewonnen. Der Kläger sei am 01.09.2009 durch das Amtsgericht xxx in erster Instanz wegen Körperverletzung und Hausfriedensbruchs im Rahmen der Bundesligabegegnung Karlsruher SC gegen den Hamburger SV am 07.02.2009 zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu 70 EUR verurteilt worden; das Urteil sei noch nicht rechtskräftig. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Klageerwiderung in den Schriftsätzen der Beklagten vom 08.09.2008 und 04.09.2009 verwiesen. 12 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer einverstanden erklärt. 13 Die einschlägigen Akten der Beklagten sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums xxx liegen vor. Entscheidungsgründe 14 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 15 Die Klagen sind bezüglich beider Klageanträge zulässig und begründet. Es liegt eine objektive Klagenhäufung vor, die in einem Klageverfahren verfolgt werden kann (§ 44 VwGO) 16 Das mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgte Begehren ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts nach Klageerhebung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vorliegend trat die Erledigung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) am 24.02.2008, 6.00 Uhr, ein -, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach ganz herrschender Rechtsprechung entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urte. v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214). Diese sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). 17 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht in Fällen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kunze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 RdNr. 67), zur Rehabilitierung bei - vorrangig polizeilichen - Eingriffen in geschützte Grundrechtspositionen (vgl. BVerwG, Urte. v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23 u. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991) und nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510 = DVBl. 2005, 822) im Versammlungsrecht, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Der Kläger beruft sich zu Recht auf ein Rehabilitationsinteresse. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 erging im Bereich des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und stellte eine Störereigenschaft des Klägers fest. Die Beklagte ging davon aus, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und wollte wohl durch den nicht vollständigen Satz „sich mehrfach an Drittortschlägereien, zuletzt am 17. Februar 2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, wobei Eisenstangen und Holzlatten als "Waffen" eingesetzt wurden“ (Seite 3, 6. Absatz des Bescheids) zum Ausdruck bringen, er habe sich an sogenannten Drittortschlägereien (vgl. dazu Beschl. der erkennenden Kammer v. 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, VBlBW 2007, 67) beteiligt (und sich womöglich auch strafbar gemacht). Der Bescheid beruht daher, auch wenn er dies nicht wörtlich zum Ausdruck bringt, aus der Sicht des maßgebenden Empfängerhorizonts auf dem Vorwurf, der Kläger habe sich bei Drittortschlägereien strafbar gemacht. Hieraus folgt eine diskriminierende Wirkung, was ein Rehabilitationsinteresse begründet (vgl. Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 2. Aufl., § 113 VwGO, RdNr. 112). Hinzu kommt der - nicht substantiiert dargelegte - Vorwurf der Beklagten, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, was die diskriminierende Wirkung des Bescheids verstärkt und den grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt (vgl. Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, 2. Aufl., RdNr. 654). Schließlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anerkannt, dass bei polizeilichen Maßnahmen, die sich typischerweise schnell erledigen, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art auch unabhängig von einer gewichtigen Grundrechtsverletzung sich dann ergeben kann, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist; dabei kann ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns dem Betroffenen reflexhaft zugute kommen, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses herabgesetzt werden (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431). Bei dem verfügten Aufenthaltsverbot gegenüber dem Kläger anlässlich des Bundesligaspiels VfB Stuttgart gegen den Karlsruher SC am 23.02.2008 handelt es sich, wie der „Antrag auf Erlass von Platzverweise/Aufenthaltsverbote“ des Polizeipräsidiums xxx vom 12.02.2008 an die Beklagte anlässlich dieses Spiels zeigt, nicht um eine Einzelmaßnahme. Dieser Antrag bezieht sich auf 11 namentlich genannte „Problemfans“ des VfB Stuttgart sowie auf 4 namentlich genannte „Problemfans“ des Karlsruher SC, darunter der Kläger. Der genannte Antrag des Polizeipräsidiums xxx erweist sich daher in der Umsetzung durch die Beklagte in Gestalt von Einzelverfügungen gegenüber mehreren „Problemfans“ als „komplexer Maßnahmenkatalog“. 18 Das Rehabilitationsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger die Rehabilitation auf andere Weise erreicht oder das betroffene Verhalten - Fan (und Vereinsmitglied) des Karlsruher SC - vollständig aufgegeben hätte. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 04.09.2009 ausgeführt, der Kläger sei nach den Erkenntnissen des Polizeipräsidiums xxx nach wie vor in der sogenannten „Ultra-Szene“ aktiv. Dies hat der Kläger nicht bestritten. 19 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 ist rechtswidrig gewesen. Es kann offen bleiben, ob die Rechtswidrigkeit bereits daraus folgt, dass die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet (vgl. Beschl. der erkennenden Kammer v. 08.06.2006, a.a.O., mit Anm. Finger, S. 70). Die Rechtswidrigkeit ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die dem Bescheid zugrundegelegte Feststellung des Sachverhalts die von der Beklagten bejahte konkrete Gefahr der Störung der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger („weitere tätliche Auseinandersetzungen“, S. 3, 8. Absatz des Bescheids) nicht zu tragen vermag. Die auf den Kläger bezogenen Ausführungen im Bescheid erschöpfen sich in den knappen und überdies nicht vollständig ausformulierten Darlegungen im 6. Absatz auf Seite 3 des Bescheids. Die Behauptung, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern lediglich damit begründet worden, dies zeige sich durch „entsprechende Vorfälle“. Die „entsprechenden Vorfälle“ sind aber weder im genannten 6. Absatz noch an anderer Stelle des Bescheids benannt. Soweit die Beklagte prognostiziert hat, es sei zu erwarten, dass sich der Kläger an „entsprechenden Auseinandersetzungen“ (Satz 2 des 6. Absatzes) aktiv beteilige oder dass er diese Auseinandersetzungen aktiv unterstütze, wird nicht hinreichend ersichtlich, um was für „entsprechende Auseinandersetzungen“ es sich handeln soll. Wenn die Beklagte mit dem sich an diesen Satz anschließenden, unvollständig formulierten Satz als Regelbeispiel einer Auseinandersetzung Drittortschlägereien, zuletzt eine solche am 17.02.2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, hervorhebt, so lässt sich aus diesem Umstand, wie die erkennende Kammer bereits im genannten Beschluss vom 08.06.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat, gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans sucht. Dass es sich im Falle des Klägers ausnahmsweise anders verhält, ist im Bescheid der Beklagten nicht ausgeführt. Aus dem Bescheid erschließt sich daher mangels unzureichender Wiedergabe eines Lebenssachverhalts nicht eine das Aufenthaltsverbot rechtfertigende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. insoweit auch den Beschl. der erkennenden Kammer v. 05.03.2009 - 5 K 756/09 -, Juris, zu einem ebenfalls von der Beklagten verfügten Aufenthaltsverbot wegen häuslicher Gewalt). 20 Das mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Begehren ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Das Klageziel - Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 - erstreckt sich auch auf die Gebührenentscheidung (§ 24 Satz 2 LGebG). 21 Die Beklagte ist passivlegitimiert. Wäre der Widerspruchsbescheid vor Erledigung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2008 ergangen und hätte der Kläger auch noch vor Erledigung des angegriffenen Aufenthaltsverbots Klage erhoben, wäre Gegenstand der Anfechtungsklage der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 in Gestalt des betreffenden Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx gewesen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine (ursprüngliche) Anfechtungsklage wäre ebenfalls gegen die Beklagte zu richten gewesen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); hinsichtlich der nach § 24 Satz 2 LGebG kraft Gesetzes mit angefochtenen Widerspruchsgebühr wäre die Beklagte gesetzliche Prozessstandschafterin gewesen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.12.1965 - III 625/65 -, ESVGH 16, 89; Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -, NVwZ-RR 2002, 411 = VBlBW 2002, 530). Hätte sich die ursprüngliche Anfechtungsklage hinsichtlich des Ausgangsbescheids erledigt, wäre die Beklagte weiterhin Prozessstandschafterin bezüglich des Klageverfahrens gegen die Widerspruchsgebühr geblieben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, KStZ 1991, 110; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.08.1996 - 7 C 51/84 -, NVwZ 1987, 215, wonach der Rechtsträger der Ausgangsbehörde der richtige Beklagte auch dann bleibt, wenn im Laufe des Klageverfahrens die Klage auf den verschlechternden Teil - reformatio in peius - des Widerspruchsbescheids beschränkt wird). Vor dem Hintergrund dieser Sachverhalte ist es daher gerechtfertigt, im hier vorliegenden Fall des Ergehens eines Widerspruchsbescheids nach Erhebung einer sogenannten nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage die Ausgangsbehörde bezüglich des Widerspruchsbescheids als passivlegitimiert zu erachten. 22 Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Widerspruchsbehörde hätte nach der Erledigung des Aufenthaltsverbots den Widerspruch des Klägers nicht als unzulässig mit der Folge der Kostentragungspflicht zurückweisen dürfen. Im Widerspruchsbescheid ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht Sache der Verwaltung (und damit auch der Widerspruchsbehörde) ist, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, 229 = NJW 1989, 2486 u. v. 12.04.2001 - 2 C 10/00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148, 150). Erledigt sich der Ausgangsbescheid, dann erledigt sich auch das Vorverfahren, worauf es nach der genannten Rechtsprechung formlos einzustellen ist (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 73 RdNr. 7; vgl. zur Tenorierung Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 11. Aufl., § 42 RdNr. 33). Ein gleichwohl ergehender Widerspruchsbescheid, der wie hier den Widerspruch zurückweist (und dabei den Eindruck erweckt, der - erledigte - Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden), ist im Klageverfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 u. v. 12.04.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990, a.a.O.; Pietzner/Ronellenfisch, a.a.O., § 31 RdNr. 29). Die Möglichkeit des Erlasses eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsbescheids (so teilweise die Literatur, vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 27 RdNr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 73 RdNr. 9; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 73 RdNr. 39 [a. A. dagegen Wolf, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 RdNr. 318]) hat das Regierungspräsidium xxx mit den Ausführungen auf Seite 3 des Widerspruchsbescheids, wonach die Verwaltung nicht verbindlich entscheiden dürfe, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, der Sache nach zu Recht verneint. Die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses ist zwar für sich betrachtet schlüssig, denn die Erledigung eines Verwaltungsakts führt zum Wegfall der Beschwer des Adressaten des Verwaltungsakts und folglich zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen den erledigten Verwaltungsakt mangels Klage- oder Widerspruchsbefugnis. Die mit der Zurückweisung des Widerspruchs verknüpfte (zwingende) Rechtsfolge der Kostentragungspflicht des Widerspruchsführers (und so auch hier des Klägers) erweist sich jedoch - über den rechtswidrigen Anschein, der erledigte Ausgangsbescheid sei bestandskräftig geworden, hinaus - auch unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG als rechtsfehlerhaft. Hiernach wird im Falle der Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden, wobei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen ist. Eine Erledigung des Widerspruchs auf „andere Weise“ liegt dann vor, wenn sich das Widerspruchsverfahren nicht durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid oder durch Rücknahme des Widerspruchs erledigt (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 27 RdNr. 19). § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG regelt daher in Baden-Württemberg für das Vorverfahren Vergleichbares wie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diesen Gedanken hat der Sachbearbeiter des Widerspruchsverfahrens beim Regierungspräsidium xxx zunächst in seiner E-Mail vom 28.11.2008 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ansatz zu Recht aufgegriffen, ohne allerdings § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG zu erwähnen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierauf in seiner E-Mail vom 28.11.2008 an das Regierungspräsidium xxx den Widerspruch weder zurückgenommen noch das Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt hat, sondern im Hinblick auf die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage um eine Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung und damit nicht sogleich um eine Entscheidung über den Widerspruch gebeten hat, hat der Sachbearbeiter des Widerspruchsverfahrens in seiner E-Mail vom 30.03.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers seine frühere Auffassung geändert und ist zu der rechtsfehlerhaften Überzeugung gelangt, in einem Widerspruchsbescheid den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, obwohl damals - am 30.03.2009 - über die Fortsetzungsfeststellungsklage noch nicht entschieden war. Die Vorgehensweise der Widerspruchsbehörde - den Widerspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen - wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger keine nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben und auf einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde bestanden hätte, weil seiner Auffassung nach keine Erledigung eingetreten ist oder er eine Fortsetzungsfeststellung (durch die Widerspruchsbehörde) für statthaft gehalten hätte (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 73 RdNr. 7; Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 43 RdNr. 33). Die hier jedoch erfolgte verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise der Widerspruchsbehörde beschwert den Kläger - sie nimmt ihm die Möglichkeit, seine Aufwendungen auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nach billigem Ermessen erstattet zu erhalten - und verletzt ihn deshalb in seinen Rechten (Art. 2 Abs. 1 GG), weswegen der Widerspruchsbescheid einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 75 EUR aufzuheben ist. 23 Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten (oder zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg) im Falle einer Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG durch das Regierungspräsidium xxx weist das Gericht darauf hin, dass § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG keine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung darstellt, sondern eine solche Entscheidung voraussetzt. Im Falle der Erledigung eines Widerspruchs auf andere Weise kommt auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nur eine Erstattung von Aufwendungen des Widerspruchsführers und/oder der Ausgangsbehörde nach billigem Ermessen in Betracht, während die Frage, ob die Widerspruchsbehörde Kosten des Widerspruchsverfahrens (durch Gebührenbescheid) geltend machen kann, sich nach den Bestimmungen des Landesgebührengesetzes beantwortet (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2001 - 4 K 4050/00 -, VBlBW 2002, 81). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO). Gründe 14 Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ist der Berichterstatter befugt, anstelle der Kammer zu entscheiden (§ 87 a Abs. 2 und 3 VwGO). 15 Die Klagen sind bezüglich beider Klageanträge zulässig und begründet. Es liegt eine objektive Klagenhäufung vor, die in einem Klageverfahren verfolgt werden kann (§ 44 VwGO) 16 Das mit dem Klageantrag Nr. 1 verfolgte Begehren ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht im Falle der Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts nach Klageerhebung auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Erledigt sich der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung - vorliegend trat die Erledigung durch Zeitablauf (§ 43 Abs. 2 LVwVfG) am 24.02.2008, 6.00 Uhr, ein -, findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach ganz herrschender Rechtsprechung entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urte. v. 24.02.1961 - IV C 111.60 -, BVerwGE 12, 87, v. 09.02.1967 - 1 C 49.64 -, BVerwGE 26, 161 u. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226; neuerdings vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich offen gelassen unter Hinweis auf die Möglichkeit der allgemeinen Feststellungsklage: Urt. v. 14.07.1999 - 6 C 7.98 -, BVerwGE 109, 203, 208 f. = VBlBW 2000, 22; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.2003 - 1 S 2211/02 -, VBlBW 2004, 214). Diese sogenannte nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht an die Klagefristen der §§ 74 Abs. 1, 58 Abs. 2 VwGO gebunden und in zeitlicher Hinsicht nur durch eine Verwirkung - wofür hier nichts spricht - begrenzt (BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). Ferner ist ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung des erledigten Verwaltungsakts erforderlich; die diesbezüglichen Anforderungen entsprechen weitgehend jenen der allgemeinen Feststellungsklage nach § 43 VwGO (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.07.1999, a.a.O.). 17 Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse besteht in Fällen einer Wiederholungsgefahr (vgl. Kuntze, in: Bader/Funke-Kaiser/Kunze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 113 RdNr. 67), zur Rehabilitierung bei - vorrangig polizeilichen - Eingriffen in geschützte Grundrechtspositionen (vgl. BVerwG, Urte. v. 17.10.1990 - 1 C 12.88 -, BVerwGE 87, 23 u. 23.03.1999 - 1 C 12/97 -, NVwZ 1999, 991) und nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2510 = DVBl. 2005, 822) im Versammlungsrecht, wenn die angegriffene Maßnahme die Versammlungsfreiheit schwer beeinträchtigt. Der Kläger beruft sich zu Recht auf ein Rehabilitationsinteresse. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 erging im Bereich des allgemeinen Gefahrenabwehrrechts und stellte eine Störereigenschaft des Klägers fest. Die Beklagte ging davon aus, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“ und wollte wohl durch den nicht vollständigen Satz „sich mehrfach an Drittortschlägereien, zuletzt am 17. Februar 2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, wobei Eisenstangen und Holzlatten als "Waffen" eingesetzt wurden“ (Seite 3, 6. Absatz des Bescheids) zum Ausdruck bringen, er habe sich an sogenannten Drittortschlägereien (vgl. dazu Beschl. der erkennenden Kammer v. 08.06.2006 - 5 K 2106/06 -, VBlBW 2007, 67) beteiligt (und sich womöglich auch strafbar gemacht). Der Bescheid beruht daher, auch wenn er dies nicht wörtlich zum Ausdruck bringt, aus der Sicht des maßgebenden Empfängerhorizonts auf dem Vorwurf, der Kläger habe sich bei Drittortschlägereien strafbar gemacht. Hieraus folgt eine diskriminierende Wirkung, was ein Rehabilitationsinteresse begründet (vgl. Wolff/Decker, VwGO/VwVfG, 2. Aufl., § 113 VwGO, RdNr. 112). Hinzu kommt der - nicht substantiiert dargelegte - Vorwurf der Beklagten, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, was die diskriminierende Wirkung des Bescheids verstärkt und den grundrechtlichen Ehrschutz aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG beeinträchtigt (vgl. Würtenberger, Verwaltungsprozessrecht, 2. Aufl., RdNr. 654). Schließlich ist in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg anerkannt, dass bei polizeilichen Maßnahmen, die sich typischerweise schnell erledigen, ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ideeller Art auch unabhängig von einer gewichtigen Grundrechtsverletzung sich dann ergeben kann, wenn das beanstandete polizeiliche Vorgehen Teil eines komplexen Maßnahmenkatalogs ist; dabei kann ein öffentliches Interesse an einer rechtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns dem Betroffenen reflexhaft zugute kommen, indem vor diesem Hintergrund die Anforderungen an das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses herabgesetzt werden (vgl. Urt. v. 14.04.2005 - 1 S 2362/04 -, VBlBW 2005, 431). Bei dem verfügten Aufenthaltsverbot gegenüber dem Kläger anlässlich des Bundesligaspiels VfB Stuttgart gegen den Karlsruher SC am 23.02.2008 handelt es sich, wie der „Antrag auf Erlass von Platzverweise/Aufenthaltsverbote“ des Polizeipräsidiums xxx vom 12.02.2008 an die Beklagte anlässlich dieses Spiels zeigt, nicht um eine Einzelmaßnahme. Dieser Antrag bezieht sich auf 11 namentlich genannte „Problemfans“ des VfB Stuttgart sowie auf 4 namentlich genannte „Problemfans“ des Karlsruher SC, darunter der Kläger. Der genannte Antrag des Polizeipräsidiums xxx erweist sich daher in der Umsetzung durch die Beklagte in Gestalt von Einzelverfügungen gegenüber mehreren „Problemfans“ als „komplexer Maßnahmenkatalog“. 18 Das Rehabilitationsinteresse ist nicht dadurch entfallen, dass der Kläger die Rehabilitation auf andere Weise erreicht oder das betroffene Verhalten - Fan (und Vereinsmitglied) des Karlsruher SC - vollständig aufgegeben hätte. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 04.09.2009 ausgeführt, der Kläger sei nach den Erkenntnissen des Polizeipräsidiums xxx nach wie vor in der sogenannten „Ultra-Szene“ aktiv. Dies hat der Kläger nicht bestritten. 19 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 ist rechtswidrig gewesen. Es kann offen bleiben, ob die Rechtswidrigkeit bereits daraus folgt, dass die polizeiliche Generalklausel (§§ 1 und 3 PolG) als Ermächtigungsgrundlage ausscheidet (vgl. Beschl. der erkennenden Kammer v. 08.06.2006, a.a.O., mit Anm. Finger, S. 70). Die Rechtswidrigkeit ergibt sich jedenfalls aus dem Umstand, dass die dem Bescheid zugrundegelegte Feststellung des Sachverhalts die von der Beklagten bejahte konkrete Gefahr der Störung der öffentlichen Sicherheit durch den Kläger („weitere tätliche Auseinandersetzungen“, S. 3, 8. Absatz des Bescheids) nicht zu tragen vermag. Die auf den Kläger bezogenen Ausführungen im Bescheid erschöpfen sich in den knappen und überdies nicht vollständig ausformulierten Darlegungen im 6. Absatz auf Seite 3 des Bescheids. Die Behauptung, der Kläger gehöre zum Personenkreis „Gewalttäter Sport“, ist nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern lediglich damit begründet worden, dies zeige sich durch „entsprechende Vorfälle“. Die „entsprechenden Vorfälle“ sind aber weder im genannten 6. Absatz noch an anderer Stelle des Bescheids benannt. Soweit die Beklagte prognostiziert hat, es sei zu erwarten, dass sich der Kläger an „entsprechenden Auseinandersetzungen“ (Satz 2 des 6. Absatzes) aktiv beteilige oder dass er diese Auseinandersetzungen aktiv unterstütze, wird nicht hinreichend ersichtlich, um was für „entsprechende Auseinandersetzungen“ es sich handeln soll. Wenn die Beklagte mit dem sich an diesen Satz anschließenden, unvollständig formulierten Satz als Regelbeispiel einer Auseinandersetzung Drittortschlägereien, zuletzt eine solche am 17.02.2006 an der Tank- und Rastanlage Baden-Baden, hervorhebt, so lässt sich aus diesem Umstand, wie die erkennende Kammer bereits im genannten Beschluss vom 08.06.2006 (a.a.O.) ausgeführt hat, gerade nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit herleiten, dass der betreffende Fußballfan bewusst im engeren oder weiteren Umfeld von Stadien die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Fußballfans sucht. Dass es sich im Falle des Klägers ausnahmsweise anders verhält, ist im Bescheid der Beklagten nicht ausgeführt. Aus dem Bescheid erschließt sich daher mangels unzureichender Wiedergabe eines Lebenssachverhalts nicht eine das Aufenthaltsverbot rechtfertigende erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit (vgl. insoweit auch den Beschl. der erkennenden Kammer v. 05.03.2009 - 5 K 756/09 -, Juris, zu einem ebenfalls von der Beklagten verfügten Aufenthaltsverbot wegen häuslicher Gewalt). 20 Das mit dem Klageantrag Nr. 2 verfolgte Begehren ist als Anfechtungsklage zulässig und begründet. Das Klageziel - Aufhebung des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx vom 02.04.2009 - erstreckt sich auch auf die Gebührenentscheidung (§ 24 Satz 2 LGebG). 21 Die Beklagte ist passivlegitimiert. Wäre der Widerspruchsbescheid vor Erledigung des Bescheids der Beklagten vom 14.02.2008 ergangen und hätte der Kläger auch noch vor Erledigung des angegriffenen Aufenthaltsverbots Klage erhoben, wäre Gegenstand der Anfechtungsklage der Bescheid der Beklagten vom 14.02.2008 in Gestalt des betreffenden Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums xxx gewesen (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Eine (ursprüngliche) Anfechtungsklage wäre ebenfalls gegen die Beklagte zu richten gewesen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO); hinsichtlich der nach § 24 Satz 2 LGebG kraft Gesetzes mit angefochtenen Widerspruchsgebühr wäre die Beklagte gesetzliche Prozessstandschafterin gewesen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.12.1965 - III 625/65 -, ESVGH 16, 89; Urt. v. 10.09.2001 - 1 S 1596/00 -, NVwZ-RR 2002, 411 = VBlBW 2002, 530). Hätte sich die ursprüngliche Anfechtungsklage hinsichtlich des Ausgangsbescheids erledigt, wäre die Beklagte weiterhin Prozessstandschafterin bezüglich des Klageverfahrens gegen die Widerspruchsgebühr geblieben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.03.1991 - A 14 S 2616/90 -, KStZ 1991, 110; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 29.08.1996 - 7 C 51/84 -, NVwZ 1987, 215, wonach der Rechtsträger der Ausgangsbehörde der richtige Beklagte auch dann bleibt, wenn im Laufe des Klageverfahrens die Klage auf den verschlechternden Teil - reformatio in peius - des Widerspruchsbescheids beschränkt wird). Vor dem Hintergrund dieser Sachverhalte ist es daher gerechtfertigt, im hier vorliegenden Fall des Ergehens eines Widerspruchsbescheids nach Erhebung einer sogenannten nachgezogenen Fortsetzungsfeststellungsklage die Ausgangsbehörde bezüglich des Widerspruchsbescheids als passivlegitimiert zu erachten. 22 Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Widerspruchsbehörde hätte nach der Erledigung des Aufenthaltsverbots den Widerspruch des Klägers nicht als unzulässig mit der Folge der Kostentragungspflicht zurückweisen dürfen. Im Widerspruchsbescheid ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Rechtsprechung ausgeführt, dass es nicht Sache der Verwaltung (und damit auch der Widerspruchsbehörde) ist, verbindlich darüber zu entscheiden, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 - 8 C 30.87 -, BVerwGE 81, 226, 229 = NJW 1989, 2486 u. v. 12.04.2001 - 2 C 10/00 -, NVwZ 2001, 1288; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990 - 9 S 707/89 -, VBlBW 1991, 148, 150). Erledigt sich der Ausgangsbescheid, dann erledigt sich auch das Vorverfahren, worauf es nach der genannten Rechtsprechung formlos einzustellen ist (vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 73 RdNr. 7; vgl. zur Tenorierung Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 11. Aufl., § 42 RdNr. 33). Ein gleichwohl ergehender Widerspruchsbescheid, der wie hier den Widerspruch zurückweist (und dabei den Eindruck erweckt, der - erledigte - Verwaltungsakt sei bestandskräftig geworden), ist im Klageverfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Urte. v. 20.01.1989 u. v. 12.04.2001, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.07.1990, a.a.O.; Pietzner/Ronellenfisch, a.a.O., § 31 RdNr. 29). Die Möglichkeit des Erlasses eines Fortsetzungsfeststellungswiderspruchsbescheids (so teilweise die Literatur, vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 27 RdNr. 26; Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl., § 73 RdNr. 9; Geis, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 73 RdNr. 39 [a. A. dagegen Wolf, in: Sodan/Ziekow, a.a.O., § 113 RdNr. 318]) hat das Regierungspräsidium xxx mit den Ausführungen auf Seite 3 des Widerspruchsbescheids, wonach die Verwaltung nicht verbindlich entscheiden dürfe, ob ein erledigter Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, der Sache nach zu Recht verneint. Die Zurückweisung des Widerspruchs als unzulässig mangels Rechtsschutzinteresses ist zwar für sich betrachtet schlüssig, denn die Erledigung eines Verwaltungsakts führt zum Wegfall der Beschwer des Adressaten des Verwaltungsakts und folglich zur Unzulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen den erledigten Verwaltungsakt mangels Klage- oder Widerspruchsbefugnis. Die mit der Zurückweisung des Widerspruchs verknüpfte (zwingende) Rechtsfolge der Kostentragungspflicht des Widerspruchsführers (und so auch hier des Klägers) erweist sich jedoch - über den rechtswidrigen Anschein, der erledigte Ausgangsbescheid sei bestandskräftig geworden, hinaus - auch unter Berücksichtigung des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG als rechtsfehlerhaft. Hiernach wird im Falle der Erledigung des Widerspruchs auf andere Weise über die Kosten nach billigem Ermessen entschieden, wobei der bisherige Sachstand zu berücksichtigen ist. Eine Erledigung des Widerspruchs auf „andere Weise“ liegt dann vor, wenn sich das Widerspruchsverfahren nicht durch einen Abhilfe- oder Widerspruchsbescheid oder durch Rücknahme des Widerspruchs erledigt (vgl. Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 27 RdNr. 19). § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG regelt daher in Baden-Württemberg für das Vorverfahren Vergleichbares wie § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diesen Gedanken hat der Sachbearbeiter des Widerspruchsverfahrens beim Regierungspräsidium xxx zunächst in seiner E-Mail vom 28.11.2008 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers im Ansatz zu Recht aufgegriffen, ohne allerdings § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG zu erwähnen. Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierauf in seiner E-Mail vom 28.11.2008 an das Regierungspräsidium xxx den Widerspruch weder zurückgenommen noch das Widerspruchsverfahren für erledigt erklärt hat, sondern im Hinblick auf die vorliegende Fortsetzungsfeststellungsklage um eine Zurückstellung der Widerspruchsentscheidung und damit nicht sogleich um eine Entscheidung über den Widerspruch gebeten hat, hat der Sachbearbeiter des Widerspruchsverfahrens in seiner E-Mail vom 30.03.2009 an den Prozessbevollmächtigten des Klägers seine frühere Auffassung geändert und ist zu der rechtsfehlerhaften Überzeugung gelangt, in einem Widerspruchsbescheid den Widerspruch als unzulässig zurückzuweisen, obwohl damals - am 30.03.2009 - über die Fortsetzungsfeststellungsklage noch nicht entschieden war. Die Vorgehensweise der Widerspruchsbehörde - den Widerspruch mangels Rechtsschutzinteresses als unzulässig zurückzuweisen - wäre allenfalls dann gerechtfertigt gewesen, wenn der Kläger keine nachgezogene Fortsetzungsfeststellungsklage erhoben und auf einer Entscheidung der Widerspruchsbehörde bestanden hätte, weil seiner Auffassung nach keine Erledigung eingetreten ist oder er eine Fortsetzungsfeststellung (durch die Widerspruchsbehörde) für statthaft gehalten hätte (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 73 RdNr. 7; Pietzner/Ronellenfitsch, a.a.O., § 43 RdNr. 33). Die hier jedoch erfolgte verfahrensfehlerhafte Vorgehensweise der Widerspruchsbehörde beschwert den Kläger - sie nimmt ihm die Möglichkeit, seine Aufwendungen auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nach billigem Ermessen erstattet zu erhalten - und verletzt ihn deshalb in seinen Rechten (Art. 2 Abs. 1 GG), weswegen der Widerspruchsbescheid einschließlich der festgesetzten Widerspruchsgebühr in Höhe von 75 EUR aufzuheben ist. 23 Zur Vermeidung eines weiteren Rechtsstreits zwischen den Beteiligten (oder zwischen dem Kläger und dem Land Baden-Württemberg) im Falle einer Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG durch das Regierungspräsidium xxx weist das Gericht darauf hin, dass § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG keine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung darstellt, sondern eine solche Entscheidung voraussetzt. Im Falle der Erledigung eines Widerspruchs auf andere Weise kommt auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 5 LVwVfG nur eine Erstattung von Aufwendungen des Widerspruchsführers und/oder der Ausgangsbehörde nach billigem Ermessen in Betracht, während die Frage, ob die Widerspruchsbehörde Kosten des Widerspruchsverfahrens (durch Gebührenbescheid) geltend machen kann, sich nach den Bestimmungen des Landesgebührengesetzes beantwortet (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 09.03.2001 - 4 K 4050/00 -, VBlBW 2002, 81). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 25 Es besteht keine Veranlassung, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).