Urteil
17 K 4231/05
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Beamter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens; die rechtliche Einstufung erfolgt im Rahmen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und nach Maßgabe des Haushaltsrechts.
• Maßstab für die sachgerechte Bewertung ist § 18 Satz 1 BBesG; individuelle Fürsorgepflicht oder Gleichheitsgrundsatz begründen keinen Anspruch auf eine höhere Einstufung.
• Eine abweichende rechtliche Prüfung kommt nur in Betracht, wenn die Bewertung einen Missbrauch der Gestaltungsfreiheit zum Nachteil des Beamten darstellt; ein solcher Missbrauch lag hier nicht vor.
• Erhöhte Punktzahlen bei einer Neubewertung rechtfertigen nur dann eine höhere Besoldungsgruppe, wenn die für diese Gruppe geforderte Punktzahl erreicht wird.
Entscheidungsgründe
Keine Anspruchsgrundlage für Höherstufung eines Dienstpostens • Ein Beamter hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung oder Zuordnung seines Dienstpostens; die rechtliche Einstufung erfolgt im Rahmen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn und nach Maßgabe des Haushaltsrechts. • Maßstab für die sachgerechte Bewertung ist § 18 Satz 1 BBesG; individuelle Fürsorgepflicht oder Gleichheitsgrundsatz begründen keinen Anspruch auf eine höhere Einstufung. • Eine abweichende rechtliche Prüfung kommt nur in Betracht, wenn die Bewertung einen Missbrauch der Gestaltungsfreiheit zum Nachteil des Beamten darstellt; ein solcher Missbrauch lag hier nicht vor. • Erhöhte Punktzahlen bei einer Neubewertung rechtfertigen nur dann eine höhere Besoldungsgruppe, wenn die für diese Gruppe geforderte Punktzahl erreicht wird. Die Klägerin, Beamtin und Sachgebietsleiterin im Ordnungsamt, beantragte am 15.07.2004 eine Neubewertung ihres Dienstpostens und berief sich auf erweiterte Aufgaben (Vertretung des Amtsleiters, Tätigkeit als Standesbeamtin, Gruppenleitung). Die Gemeinde nahm eine Neubewertung nach dem KGST-Verfahren vor und teilte mit, die Punktzahl sei von 348 auf 356 gestiegen; es bleibe aber bei Besoldungsgruppe A 10. Die Klägerin legte Widerspruch ein und rügte unter anderem zu niedrige Bewertungsstufen bei Informationsverarbeitung, dienstlichen Beziehungen, Selbständigkeit, Verantwortung, Vorbildung und Erfahrung. Die Behörde wies den Widerspruch zurück; die Klägerin klagte und verlangte mindestens 395 Punkte und Zuordnung zu A 11. Die Behörde berief sich auf frühere Bestätigung der Einstufung und darauf, dass neue Aufgaben bereits berücksichtigt seien. • Kein Anspruch des Beamten auf bestimmte Bewertung: Die Zuordnung von Dienstposten zu Besoldungsgruppen erfolgt innerhalb der gesetzlichen Vorgaben und der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn; spezifische gesetzliche Zuweisungen bestehen nicht, daher gilt der Grundsatz sachgerechter Bewertung nach § 18 Satz 1 BBesG. • Rechtsprechung und Rechtsgrundsatz: Weder dienstherrliche Fürsorgepflicht noch Gleichheitsgrundsatz begründen einen individuellen Anspruch auf höhere Bewertung; die personelle und besoldungsrechtliche Ausstattung dient dem öffentlichen Interesse und der Haushaltsorganisation. • Missbrauchsprüfung: Eine anderslautende rechtliche Beurteilung wäre nur bei Nachweis eines Missbrauchs der Gestaltungsfreiheit zum Nachteil des Beamten möglich; der Vortrag der Klägerin reichte hierfür nicht aus. • Sachliche Bewertung der Neubewertung: Die Neubewertung erhöhte die Punktzahl von 348 auf 356, erreicht aber nicht die zur A 11 erforderlichen 395 Punkte; abweichende subjektive Einschätzungen der Klägerin zu einzelnen Bewertungsstufen begründen keinen Nachweis von Manipulation. • Vergleich und Verfahrensbeteiligung: Vergleich mit anderen Stellen ist nicht entscheidend, weil Aufgabenbereiche unterschiedlich sind; zudem hat der Personalrat die Stellenplananträge beraten und der Bewertung zugestimmt, was gegen einen Manipulationsvorwurf spricht. • Geltung für Haupt- und Hilfsantrag: Die rechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen für den Hauptantrag und den hilfsweisen Antrag auf Neubescheidung. Die Klage wird abgewiesen; die Klägerin hat keinen Anspruch auf Höherstufung ihres Dienstpostens in die Besoldungsgruppe A 11, weil die Neubewertung die für A 11 erforderlichen 395 Punkte nicht erreicht. Es liegt kein Missbrauch der organisatorischen Gestaltungsfreiheit vor und die behaupteten Fehleinstufungen begründen lediglich eine abweichende subjektive Einschätzung, nicht aber einen rechtswidrigen Verwaltungsakt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Eine Berufung ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.