Urteil
3 K 4682/07
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
7Zitate
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die amtsangemessene kinderbezogene Besoldung des Klägers, der Vater von vier in den Jahren 1989, 1991, 1992 und 1998 geborenen Kindern ist. 2 Streitgegenstand des unter dem Aktenzeichen 18 K 4679/07 bei der erkennenden Kammer anhängigen Parallelverfahrens ist die Klage des Klägers auf Zahlung eines höheren Familienzuschlags für die Jahre 2000 bis 2004. Vorliegend ist der Familienzuschlag für die Jahre 2005 und 2006 streitig. 3 Der Kläger steht als Beamter (Besoldungsgruppe A 12) im Dienst der Deutschen Post AG. Seit 01.07.1999 ist er gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG zur Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Deutschen Post AG mit seinem Einverständnis unter Wegfall der Besoldung nach dem Beamtenverhältnis beurlaubt (sogenannte „In-Sich-Beurlaubung“). Er erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung nach dem „Tarifvertrag Vertrieb“ (TV Nr. 64). 4 Der Kläger ist der Auffassung, seine Bezahlung entspreche nicht den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24.11.1998 - 2 BvL 96/91 u. a. - (BVerfGE 99, 300) dargelegten Grundsätzen zur amtsangemessenen Alimentation von Beamten mit mehr als zwei Kindern, da die familienbezogenen Gehaltsbestandteile für sein drittes und viertes Kind nicht die Höhe von 115 % des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreichten. 5 Mit Schreiben vom 18.09.2005 beantragte der Kläger erstmals, seine Besoldung, insbesondere den kindbezogenen Familienzuschlag, zu prüfen und ihn unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts angemessen zu alimentieren. Mit Schreiben vom 19.12.2005 machte er Ansprüche für das Kalenderjahr 2005 in Höhe von 720,27 EUR geltend. Mit Schreiben vom 19.01.2007 an die Deutsche Post AG teilte er mit, er halte seinen Antrag für das Jahr 2005 aufrecht und mache nunmehr für das Jahr 2006 ebenfalls einen Anspruch auf amtsangemessene Alimentierung geltend. Der ihm zustehende Betrag entspreche demjenigen des Kalenderjahres 2005, da sich seines Wissens die Berechnungsmodalitäten nicht geändert hätten. 6 Mit Bescheid vom 30.01.2007 lehnte die Deutsche Post AG den Antrag für 2006 ab. 7 Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Deutsche Post AG mit Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 zurück. Sie führte aus, der Kläger habe seinen Anspruch für das Jahr 2006 nicht innerhalb des Haushaltsjahrs, für das er Nachzahlung begehre, sondern erst am 19.01.2007 geltend gemacht. Bereits deshalb sei der Anspruch unbegründet. Im Übrigen sei der Gesetzgeber durch Neuregelungen im Besoldungs-, Steuer- und Kindergeldrecht seiner Pflicht zur verfassungskonformen Anpassung der Bezahlung für die dritten und weiteren Kinder nachgekommen. 8 Am 12.04.2007 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Saarlouis erhoben mit dem Antrag, die Beklagte zur amtsangemessenen Alimentation auch in den Kalenderjahren 2005 und 2006 entsprechend seinen Anträge an die Deutsche Post AG zu verpflichten. Das Verwaltungsgericht Saarlouis hat die Klage mit Beschluss vom 21.08.2007 an das Verwaltungsgericht Stuttgart verwiesen. 9 Der Kläger trägt vor, er habe seinen grundsätzlichen Anspruch auf amtsangemessene Alimentation für seine beiden jüngsten Kinder bereits allgemein mit seinem Schreiben vom 18.09.2005 geltend gemacht. Dieser Antrag umfasse auch die Alimentation für die Zukunft, so dass sein Schreiben vom 19.01.2007 lediglich eine neuerliche Bekräftigung des Anspruchs darstelle, nicht aber eine nicht zeitnahe erstmalige Geltendmachung. Seine In-Sich-Beurlaubung habe seinen beamtenrechtlichen Besoldungsanspruch unberührt gelassen. Gemäß § 4 Abs. 1 PostPersRG gelte seine berufliche Tätigkeit bei der Deutschen Post AG als Dienst. Nach § 4 Abs. 4 PostPersRG könne ein Beamter einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn die Aktiengesellschaft, bei der er beschäftigt sei, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse habe. Erhalte ein Beamter im Rahmen dieser Zuweisung anderweitige Bezüge, so gelte gemäß § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG die Regelung des § 10 Abs. 4 PostPersRG entsprechend, wonach anderweitige Bezüge im Rahmen einer Verwendung bei einer Aktiengesellschaft auf die beamtenrechtliche Besoldung angerechnet werde. Aus dieser Regelung folge, dass Einschnitte in die Besoldung unzulässig seien und der Besoldungsanspruch in bisheriger Höhe fortbestehe. 10 Der Kläger beantragt, 11 den Bescheid der Deutschen Post AG vom 30.01.2007 und deren Widerspruchsbescheid vom 15.03.2007 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn auch in den Kalenderjahren 2005 sowie 2006 amtsangemessen zu alimentieren. 12 Die Beklagte beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Sie führt aus, der Gesetzgeber habe in der Vergangenheit durch zahlreiche Regelungen den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an die amtsangemessene Alimentation der Beamten mit mehr als zwei Kindern Rechnung getragen. Außerdem könne die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts wegen geänderter sozialhilferechtlicher Rechtsgrundlagen nicht mehr angewendet werden. Weiter stehe dem Klaganspruch entgegen, dass sich der Kläger seit 01.07.1999 in der „In-Sich-Beurlaubung“ befinde und seit diesem Zeitpunkt keinen Familienzuschlag mehr erhalten habe. Im Übrigen habe der Kläger jedenfalls den Anspruch für das Jahr 2006 nicht zeitnah geltend gemacht. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akten der Deutschen Post AG und die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens sowie des Parallelverfahrens 18 K 4679/07 Bezug genommen. Entscheidungsgründe 16 Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Geltendmachung des Alimentationsanspruchs für das Jahr 2005 nicht die fehlende Durchführung des gem. § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens entgegen. Der Kläger hat den Antrag für 2005 mit Schreiben vom 19.12.2005 gestellt und ihn im Schreiben vom 19.01.2007 noch einmal ausdrücklich wiederholt bzw. aufrecht erhalten. Ohne weitere Begründung befassen sich die Bescheide der Deutschen Post AG vom 30.01.2007 und 15.03.2007 nur mit dem Antrag des Klägers für das Jahr 2006. Hinsichtlich des für das Jahr 2005 geltend gemachten Anspruchs ist die Klage damit jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. 17 Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen sind (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.06.2007 - 4 S 1927/05 -, Juris; OVG Saarland, Urt. v. 23.03.2007 - 1 R 2506 -, Juris; a. A. Pechstein, ZBR 2007, 73 m.w.N.) und ob gegebenenfalls der Kläger diesen Anforderungen hinsichtlich seines Antrags für das Jahr 2006 nachgekommen ist. Denn die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubt war und ihm deshalb kein Anspruch auf beamtenrechtliche Bezüge zustand. 18 Die nach § 4 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 13 SUrlV beurlaubten Beamten (In-Sich-Beurlaubung) sind durch ihre Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis in vollem Umfang Arbeitnehmer. Die In-Sich-Beurlaubung führt zu einer Doppelstellung. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt. Hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses finden nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, die sich auf den Status als Beamter beziehen und die durch § 4 Abs. 3 PostPersRG ergänzt werden. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeitsvertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das bestehende Beamtenverhältnis wird durch die Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung insoweit zum Ruhen gebracht, damit zugleich ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 AZR 402/04 -, NZA 2006, 858; VG Ansbach, Urt. v. 15.12.2004 - AN 11 K 04.01640 -, Juris). 19 Der Kläger ist dementsprechend erstmals mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 13.12.1999 auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt worden. Seine Vergütung richtet sich seit 01.07.1999 gemäß § 4 seines Anstellungsvertrags mit der Deutschen Post AG vom 18.02.2000 (mit späteren Änderungen) nach dem „Tarifvertrag Vertrieb“ (TV Nr. 64). Er bezieht ein Grundentgelt gemäß Teil II des TV Nr. 64 und außerdem ein leistungsabhängiges variables Entgelt gemäß dessen Teil III § 14. Nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags erhält der Kläger zwar zusätzlich in entsprechender Anwendung der Besitzstandsregelung in Teil IV § 20 TV Nr. 64 eine Zulage, die ihm die im Monat vor Inkrafttreten des Tarifvertrags (der TV Nr. 64 trat zum 01.07.1999 in Kraft) bezogenen Bruttobezüge sichert. Dies ist nach dem klaren Wortlaut jedoch keine dynamische Verweisung auf die dem Kläger ohne die In-Sich-Beurlaubung zustehende beamtenrechtliche Besoldung, sondern regelt eine auf das unstreitige Juni-Gehalt 1999 des Klägers bezogene abschmelzende Ausgleichszulage - die von der Beklagten auch entsprechend ausbezahlt wird (vgl. deren Schriftsatz vom 7.11.2007) -, so dass die Frage der amtsangemessenen Beamtenalimentation in den Jahren 2005 und 2006 auch nicht mittelbar Einfluss auf die Arbeitsvergütung des Klägers hat (vgl. zur Auslegung einer ähnlichen Arbeitsvertragsklausel LAG Köln, Urt. v. 28.3.2007 - 4 (5) Sa 1284/06 -, Juris). 20 Entgegen der Auffassung des Klägers findet auch § 10 Abs. 7 PostPersRG keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift werden einem Beamten, dem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 3 a PostPersRG gewährt worden ist, Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge angerechnet. Dem Kläger ist aber Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG bewilligt worden. Die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 PostPersRG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Kläger einem anderen Unternehmen als den Nachfolgegesellschaften der früheren Deutschen Bundespost zugewiesen worden wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall. 21 Die Beklagte beruft sich gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen deshalb zu Recht darauf, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligt worden ist und er deshalb während der Beurlaubung keine beamtenrechtlichen Besoldungsansprüche geltend machen kann. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. 24 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 39 Abs. 1 GKG endgültig auf EUR 1.441,00 festgesetzt. Der Kläger hat seine Forderung für das Jahr 2005 gegenüber der Deutschen Post AG mit Schriftsatz vom 19.12.2005 auf 720,27 EUR beziffert und diesen Betrag mit Schriftsatz vom 19.01.2007 auch für das Jahr 2006 geltend gemacht. Gründe 16 Die Klage ist zulässig, insbesondere steht der Geltendmachung des Alimentationsanspruchs für das Jahr 2005 nicht die fehlende Durchführung des gem. § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahrens entgegen. Der Kläger hat den Antrag für 2005 mit Schreiben vom 19.12.2005 gestellt und ihn im Schreiben vom 19.01.2007 noch einmal ausdrücklich wiederholt bzw. aufrecht erhalten. Ohne weitere Begründung befassen sich die Bescheide der Deutschen Post AG vom 30.01.2007 und 15.03.2007 nur mit dem Antrag des Klägers für das Jahr 2006. Hinsichtlich des für das Jahr 2005 geltend gemachten Anspruchs ist die Klage damit jedenfalls als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. 17 Die Klage ist jedoch unbegründet. Dabei kann offen bleiben, ob Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, geltend zu machen sind (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.06.2007 - 4 S 1927/05 -, Juris; OVG Saarland, Urt. v. 23.03.2007 - 1 R 2506 -, Juris; a. A. Pechstein, ZBR 2007, 73 m.w.N.) und ob gegebenenfalls der Kläger diesen Anforderungen hinsichtlich seines Antrags für das Jahr 2006 nachgekommen ist. Denn die Klage ist schon deshalb unbegründet, weil der Kläger in den Jahren 2005 und 2006 gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG beurlaubt war und ihm deshalb kein Anspruch auf beamtenrechtliche Bezüge zustand. 18 Die nach § 4 Abs. 3 PostPersRG i.V.m. § 89 Abs. 2 Satz 1 BBG, § 13 SUrlV beurlaubten Beamten (In-Sich-Beurlaubung) sind durch ihre Beschäftigung im arbeitsrechtlichen Vertragsverhältnis in vollem Umfang Arbeitnehmer. Die In-Sich-Beurlaubung führt zu einer Doppelstellung. Der Beamte wird in seinem Beamtenverhältnis ohne Bezüge beurlaubt, wodurch seine beamtenrechtliche Dienstpflicht gegenüber seinem Dienstherrn entfällt. Hinsichtlich des ruhenden Beamtenverhältnisses finden nur diejenigen beamtenrechtlichen Vorschriften Anwendung, die sich auf den Status als Beamter beziehen und die durch § 4 Abs. 3 PostPersRG ergänzt werden. Der Inhalt des Arbeitsverhältnisses bestimmt sich demgegenüber nach dem Arbeitsvertrag und den arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Das bestehende Beamtenverhältnis wird durch die Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung insoweit zum Ruhen gebracht, damit zugleich ein privatrechtliches Dienstverhältnis begründet werden kann (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 7 AZR 402/04 -, NZA 2006, 858; VG Ansbach, Urt. v. 15.12.2004 - AN 11 K 04.01640 -, Juris). 19 Der Kläger ist dementsprechend erstmals mit Bescheid der Deutschen Post AG vom 13.12.1999 auf der Grundlage von § 13 Abs. 1 SUrlV i.V.m. § 4 Abs. 3 PostPersRG unter Wegfall der Besoldung aus dem Beamtenverhältnis beurlaubt worden. Seine Vergütung richtet sich seit 01.07.1999 gemäß § 4 seines Anstellungsvertrags mit der Deutschen Post AG vom 18.02.2000 (mit späteren Änderungen) nach dem „Tarifvertrag Vertrieb“ (TV Nr. 64). Er bezieht ein Grundentgelt gemäß Teil II des TV Nr. 64 und außerdem ein leistungsabhängiges variables Entgelt gemäß dessen Teil III § 14. Nach § 4 Abs. 2 des Anstellungsvertrags erhält der Kläger zwar zusätzlich in entsprechender Anwendung der Besitzstandsregelung in Teil IV § 20 TV Nr. 64 eine Zulage, die ihm die im Monat vor Inkrafttreten des Tarifvertrags (der TV Nr. 64 trat zum 01.07.1999 in Kraft) bezogenen Bruttobezüge sichert. Dies ist nach dem klaren Wortlaut jedoch keine dynamische Verweisung auf die dem Kläger ohne die In-Sich-Beurlaubung zustehende beamtenrechtliche Besoldung, sondern regelt eine auf das unstreitige Juni-Gehalt 1999 des Klägers bezogene abschmelzende Ausgleichszulage - die von der Beklagten auch entsprechend ausbezahlt wird (vgl. deren Schriftsatz vom 7.11.2007) -, so dass die Frage der amtsangemessenen Beamtenalimentation in den Jahren 2005 und 2006 auch nicht mittelbar Einfluss auf die Arbeitsvergütung des Klägers hat (vgl. zur Auslegung einer ähnlichen Arbeitsvertragsklausel LAG Köln, Urt. v. 28.3.2007 - 4 (5) Sa 1284/06 -, Juris). 20 Entgegen der Auffassung des Klägers findet auch § 10 Abs. 7 PostPersRG keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift werden einem Beamten, dem Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Abs. 3 a PostPersRG gewährt worden ist, Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge angerechnet. Dem Kläger ist aber Sonderurlaub unter Wegfall der Bezüge gemäß § 4 Abs. 3 PostPersRG bewilligt worden. Die entsprechende Anwendung des § 10 Abs. 4 PostPersRG gemäß § 4 Abs. 4 Satz 7 PostPersRG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn hierfür wäre Voraussetzung, dass der Kläger einem anderen Unternehmen als den Nachfolgegesellschaften der früheren Deutschen Bundespost zugewiesen worden wäre. Dies ist aber gerade nicht der Fall. 21 Die Beklagte beruft sich gegenüber den geltend gemachten Ansprüchen deshalb zu Recht darauf, dass dem Kläger Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung bewilligt worden ist und er deshalb während der Beurlaubung keine beamtenrechtlichen Besoldungsansprüche geltend machen kann. 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 23 Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor. 24 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 39 Abs. 1 GKG endgültig auf EUR 1.441,00 festgesetzt. Der Kläger hat seine Forderung für das Jahr 2005 gegenüber der Deutschen Post AG mit Schriftsatz vom 19.12.2005 auf 720,27 EUR beziffert und diesen Betrag mit Schriftsatz vom 19.01.2007 auch für das Jahr 2006 geltend gemacht.