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Urteil

4 S 1927/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation sind nur für das Haushaltsjahr durchsetzbar, in dem sie geltend gemacht wurden. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt keine Pflicht des Beamten, Ansprüche zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen. • Mangels zeitnaher Geltendmachung fehlt eine materielle Anspruchsvoraussetzung für rückwirkende Nachzahlungen.
Entscheidungsgründe
Keine Nachzahlung bei nicht zeitnah geltend gemachtem Familienzuschlagsanspruch • Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation sind nur für das Haushaltsjahr durchsetzbar, in dem sie geltend gemacht wurden. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt keine Pflicht des Beamten, Ansprüche zeitnah im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen. • Mangels zeitnaher Geltendmachung fehlt eine materielle Anspruchsvoraussetzung für rückwirkende Nachzahlungen. Der Kläger, Oberamtsrat in Besoldungsgruppe A 13, begehrte Nachzahlungen von kinderbezogenem Familienzuschlag für die Jahre 2000–2003 für sein drittes Kind. Er machte die Ansprüche erst mit Schreiben vom 27.12.2004 geltend; das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies den Widerspruch mit Bescheid vom 29.12.2004 zurück. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies die Klage ab, weil der Kläger seine Ansprüche nicht in den betreffenden Haushaltsjahren geltend gemacht habe. Gegen die Entscheidung legte der Kläger Berufung ein und forderte Nachzahlung in Höhe von 2.175,20 EUR nebst Zinsen. Er rügte, eine gesetzliche Grundlage, die die Beschränkung auf zeitnah geltend gemachte Ansprüche stütze, bestehe nicht; die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.11.1998 rechtfertige Nachzahlungen unabhängig von einem zeitlichen Geltendmachenskriterium. Der Beklagte verteidigte die Entscheidung und berief sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation in dem Jahr geltend gemacht werden müssen, für das sie verlangt werden. • Der Senat bestätigt die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts: Ansprüche auf verfassungsgemäße Alimentation sind nur ab dem Haushaltsjahr zu gewähren, in dem der Beamte sie geltend macht. (Rechtsgrundsatz aus der Rechtsprechung des BVerfG vom 22.03.1990 und 24.11.1998.) • Das Beamtenverhältnis begründet wechselseitige Treuepflichten; Alimentation dient der Befriedigung gegenwärtigen Bedarfs und wird aus jährlich bewilligten Haushaltsmitteln finanziert. Daher trifft den Beamten die Obliegenheit, Ansprüche durch Widerspruch oder Klage im jeweiligen Haushaltsjahr geltend zu machen. • Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ersetzt keine eigenständige Pflicht des Dienstherrn zur Nachzahlung über die durch das Bundesverfassungsgericht gezogenen Grenzen hinaus; sie setzt vielmehr voraus, dass der Beamte tätig wird und seinen Anspruch zeitnah geltend macht. • Mangels zeitnaher Geltendmachung fehlt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung für rückwirkende Nachzahlungen; dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und verschiedener Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte. • Die Berufung des Klägers war daher unbegründet, die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Revision wurde nicht zugelassen, da die Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts bleibt bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der begehrten Familienzuschläge für 2000–2003, weil er diese Ansprüche nicht zeitnah in den jeweiligen Haushaltsjahren geltend gemacht hat. Damit fehlt eine materielle Anspruchsvoraussetzung; die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts begründet keine weitergehende Zahlungsbefugnis. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Revision wurde nicht zugelassen.