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Urteil

4 K 5891/07

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Physiotherapeut kann eine nach Gegenstand beschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der physikalischen Therapie/Physiotherapie erhalten, wenn aus seiner staatlich geregelten Ausbildung keine Gefahr für die Volksgesundheit zu erwarten ist. • Die Kenntnisüberprüfung nach der 1. DVO-HeilPrG ist verfassungskonform auszulegen: Bei nachgewiesener staatlicher Ausbildung und Prüfung kann auf weitergehende Prüfungen verzichtet werden. • Die Heilpraktikererlaubnis ist inhaltlich teilbar; eine Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" kann bei Inhabern qualifizierter heilkundlicher Berufsausbildungen entfallen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis an staatlich ausgebildeten Physiotherapeuten • Ein Physiotherapeut kann eine nach Gegenstand beschränkte Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der physikalischen Therapie/Physiotherapie erhalten, wenn aus seiner staatlich geregelten Ausbildung keine Gefahr für die Volksgesundheit zu erwarten ist. • Die Kenntnisüberprüfung nach der 1. DVO-HeilPrG ist verfassungskonform auszulegen: Bei nachgewiesener staatlicher Ausbildung und Prüfung kann auf weitergehende Prüfungen verzichtet werden. • Die Heilpraktikererlaubnis ist inhaltlich teilbar; eine Pflicht zur Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" kann bei Inhabern qualifizierter heilkundlicher Berufsausbildungen entfallen. Der Kläger, staatlich geprüfter Masseur/medizinischer Bademeister und Physiotherapeut, betreibt eine eigene Praxis und beantragte die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis beschränkt auf physikalische Therapie und Physiotherapie, mit Ausnahmen (Wirbelsäulentraction, Thermalvollbäder), ohne weitere Kenntnisprüfung und ohne Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker". Das Landratsamt Heilbronn lehnte ab mit der Begründung, die Erlaubnis sei unteilbar und diene dem Schutz der Öffentlichkeit; das Regierungspräsidium bestätigte den Bescheid mit Hinweis auf unzureichende differenzialdiagnostische Ausbildung der Physiotherapeuten. Der Kläger klagte und berief sich auf seine staatliche Ausbildung und Prüfung sowie auf Rechtsprechung, nach der bei gesicherten Berufsqualifikationen eine weitere Überprüfung entbehrlich sein könne. Das Gericht musste entscheiden, ob die beantragte, gegenständlich beschränkte Erlaubnis erteilt werden kann und ob eine Kenntnisüberprüfung bzw. Titelführungspflicht entfällt. • Anspruchsgrundlage ist §1 HeilPrG i.V.m. §2 Abs.1 1.DVO-HeilPrG und Art.12 GG; Erlaubniserteilung steht nicht im Ermessen, Versagungsgrund ist nur Vorliegen einer Gefahr für die Volksgesundheit nach §2 Abs.1 lit. i 1.DVO. • Die beantragte Tätigkeit stellt Ausübung der Heilkunde dar, weil sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten dient und heilkundliche Fachkenntnisse erfordert. • Bei staatlich geregelter, geprüfter Ausbildung zum Physiotherapeuten sind die typischen Gefährdungsrisiken geringer: Ausbildung vermittelt Krankheitslehre, Befund- und Untersuchungstechniken, Erkennen von Indikationen und Kontraindikationen; viele relevante Krankheitsbilder erfordern bildgebende Verfahren, die weder Heilpraktiker noch Physiotherapeuten selbst durchführen können. • Die Überprüfung nach den HP-Richtlinien ist als Gefahrenabwehrmaßnahme zu verstehen; bei nachgewiesener qualifizierter Ausbildung kann eine verfassungskonforme Reduktion erfolgen, sodass zunächst eine Aktenprüfung genügt und weitergehende Prüfungen entbehrlich sein können. • Mittelbare Gefahren (Verzögerung ärztlicher Behandlung) sind im konkreten Fall nicht so erheblich, dass sie eine Kenntnisüberprüfung rechtfertigen; Heilpraktiker würden dieselben Erkennungsdefizite haben, und der Physiotherapeut empfiehlt eher ärztliche Abklärung. • Das Heilpraktikergesetz ist teilbar nach Rechtsprechung des BVerwG; das Berufsbild der Physiotherapie ist hinreichend abgrenzbar, weshalb eine gegenständlich beschränkte Erlaubnis möglich ist. • Die Titelführungsvorschrift des HeilPrG ist verfassungskonform so auszulegen, dass Absolventen qualifizierter heilkundlicher Ausbildungen nicht zwingend die Bezeichnung "Heilpraktiker" führen müssen, um Irreführung und Diskriminierung zu vermeiden. Die Klage ist begründet: Die Bescheide des Landratsamts Heilbronn (21.05.2007) und des Regierungspräsidiums Stuttgart (05.11.2007) werden aufgehoben. Das Land wird verpflichtet, dem Kläger die Heilpraktikererlaubnis zu erteilen, beschränkt auf physikalische Therapie und Physiotherapie gemäß §§3,8 MPhG, mit den vom Kläger genannten Ausnahmen, und ihn von der Verpflichtung zur Führung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker" freizustellen. Die Kammer stellt fest, dass wegen der staatlich geregelten Ausbildung und Prüfung des Klägers eine weitergehende Kenntnisüberprüfung nicht erforderlich ist und die beantragte Beschränkung sachlich zulässig und verhältnismäßig ist. Das beklagte Land hat die Verfahrenskosten zu tragen; Berufung wird zugelassen.