Urteil
12 K 1005/08
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1 GKG auf EUR 3.615,10festgesetzt. Tatbestand 1 Der 1914 geborene Kläger ist beihilfeberechtigt beim Beklagten mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 70 v. H. Unter dem 16.08.2004 erteilte er seinem Sohn eine Vollmacht für Beihilfeangelegenheiten. 2 Am 30.11.2007 stellte der Kläger einen Antrag auf Beihilfe u.a. für zwei Rechnungen von Dr. ... vom 26.11.2007 über 1.670,77 EUR bzw. 1.041,00 EUR, jeweils für ärztliche Behandlungen im Krankenhaus. 3 Mit Bescheid vom 14.12.2007 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV) den Antrag insoweit ab. Zur Begründung führte es aus, der Kläger habe die Erklärung nach § 6 a BVO nicht abgegeben und nicht monatlich 13 EUR geleistet. 4 Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. 5 Daraufhin teilte ihm das LBV mit, es habe am 17.02.2004 ein Informationsschreiben mit Antragsformularen zu § 6 a BVO abgesandt. Am 19.06.2004 habe es eine Mahnung abgeschickt. 6 Mit weiterem Antrag vom 18.12.2007 begehrte der Kläger Beihilfe u.a. für zwei Rechnungen der ... vom 08.11.2007 über 321,22 EUR bzw. 171,02 EUR, jeweils für ärztliche Behandlungen im Krankenhaus. 7 Mit Bescheid vom 11.01.2008 lehnte das LBV den Antrag insoweit ab und berief sich zur Begründung darauf, der Kläger habe die Erklärung nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 BVO nicht abgegeben. Dagegen legte der Kläger ebenfalls Widerspruch ein. 8 Am 16.01.2008 gab der Kläger eine Erklärung nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 BVO ab. Er berief sich darauf, seine Ehefrau habe am 13.02.2004 einen Schlaganfall erlitten. Er sei zu diesem Zeitpunkt schon 89 Jahre alt gewesen. Er sei auch überfordert gewesen. Er selbst habe am 09.06.2004 ebenfalls einen Schlaganfall erlitten und sei bis 18.06.2004 im Krankenhaus gewesen. Danach habe er sich in der Reha befunden. 9 Mit weiterem Antrag vom 05.02.2008 beantragte der Kläger Beihilfe u.a. für zwei Rechnungen von Prof. Dr. ... vom 11.01.2008 über 470,60 EUR bzw. 1489,82 EUR, jeweils für ärztliche Behandlungen im Krankenhaus. 10 Mit Bescheid vom 11.02.2008 lehnte das LBV auch insoweit die Gewährung von Beihilfe ab. Auch dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. 11 Mit Widerspruchsbescheid vom 29.02.2008 wies das LBV die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte es zusätzlich aus, es habe im Verantwortungsbereich des Klägers gelegen, wenn er die ihm überlassenen Unterlagen nicht zur Kenntnis genommen habe. Ab 16.08.2004 hätte sein Sohn als Vertreter die Erklärung abgeben können, da die Frist bis 31.08.2004 gelaufen sei. 12 Am 17.03.2008 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich darauf, der Zugang der Informationsschreiben sei nicht festzustellen. Bei einfachen Schreiben werde der Zugang auch nicht vermutet. Der bevollmächtigte Sohn habe erst aufgrund der teilweisen Ablehnung von der Änderung der Beihilfeverordnung erfahren. Der erste vom Sohn gestellte Beihilfeantrag datiere vom 27.07.2004. 13 Der Kläger beantragt, 14 den Beklagten zu verpflichten, ihm auf die Anträge vom 03.11.2007, 18.12.2007 und 05.02.2008 weitere Beihilfe in Höhe von insgesamt 3.615,10 EUR zu gewähren, und die Bescheide des LBV vom 14.12.2007, 11.01.2008 und 11.02.2008 und dessen Widerspruchsbescheid vom 29.02.2008 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 18 Mit Beschluss vom 08.09.2008 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 19 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. 21 Die Aufwendungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, sind nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO grundsätzlich beihilfefähig. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Beihilfe für diese Aufwendungen, weil er die nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 erforderliche schriftliche Erklärung nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 5 Monaten abgegeben hat. 22 Die Frist begann nach § 6 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVO am 01.04.2004. Sie endete am 31.08.2004. Die Erklärung des Klägers vom 14.01.2008 ist aber erst am 16.01.2008 beim LBV eingegangen. 23 Eine Regelung, wie sie § 6 a Abs. 2 BVO enthält, nämlich die Gewährung von Beihilfe für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen und besonderen Unterkunftsleistungen von der Zahlung eines bestimmten Betrages abhängig zu machen, ist grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urt. v. 28.04.2005 - 2 C 10.04 -). Sie ist insbesondere in der konkreten Form, wie sie in § 6 a BVO festgelegt ist, nicht zu beanstanden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - und Beschluss vom 02.06.2008 - 4 S 1315/06 -). 24 Der Lauf der in § 6 a Abs. 2 Satz 1 BVO vorgesehenen Frist von 5 Monaten beginnt unabhängig davon, ob im Einzelfall festgestellt werden kann, dass der nach § 6 a Abs. 2 Satz 3 BVO vorgeschriebene Hinweis dem Beihilfeberechtigten zugegangen ist. Denn die Beihilfeverordnung stellt zwischen dem Zugang der Information und dem Beginn des Fristenlaufs keinen Zusammenhang her. Damit war auch im vorliegenden Fall der Lauf der Frist unabhängig davon, ob vom LBV übersandte Informationsschreiben dem Kläger tatsächlich zugegangen waren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.). 25 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 LVwVfG für die Versäumung der Frist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Denn es handelt sich um eine Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 5 LVwVfG). Dies ergibt sich eindeutig aus der Verwendung des Wortes "Ausschlussfrist" in § 6 a Abs. 2 Satz 3 BVO (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.). 26 Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn deren Zweck dem nicht entgegensteht (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.). So kann es sich um eine unzulässige Rechtsausübung handeln, wenn die Versäumung der Frist mit einem qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn in Zusammenhang steht. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung kann auch darauf zurückgehen, dass der Berechtigte außerstande gewesen ist, sich auf eine Ausschlussfrist einzurichten, oder aus vom Dienstherrn zu berücksichtigenden Gründen gehindert war, den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. So stellt eine Berufung auf den Fristablauf dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 27 Der Vortrag des Klägers ist dahin zu verstehen, dass er die Versäumung der Frist einmal im Zusammenhang mit nicht festzustellender Aufklärung durch das LBV sieht. 28 Ein qualifiziertes Fehlverhalten des LBV ist insoweit nicht festzustellen. Zwar bestand nach § 6 a Abs. 2 Satz 3 BVO die Verpflichtung, die Beihilfeberechtigten auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Dieser Verpflichtung ist das LBV dadurch nachgekommen, dass es ein Informationsschreiben und eine Mahnung an den Kläger geschickt hat. § 6 a Abs. 2 Satz 3 BVO sieht weder eine besondere Form der Information, z. B. Zustellung, vor, noch wird die Überwachung des Zugangs vorgeschrieben. Damit verblieb es bei den auch sonst im Falle des Bestehens von Belehrungspflichten anzuwendenden Grundsätzen. Der Dienstherr ist insoweit nur verpflichtet, unter Beachtung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG alle Bediensteten, hier alle Beihilfeberechtigten, gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1997, ZBR 1997, 231). Dies hat er vorliegend gemacht. 29 Zum anderen hat der Kläger die Versäumung der Frist im Zusammenhang mit seinem Alter und seinem Gesundheitszustand sowie dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau gesehen. Es liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt der vom 01.04.2004 bis zum 31.08.2004 laufenden Frist in der Lage gewesen ist, die Erklärung abzugeben. Dabei wird nicht verkannt, dass der Kläger ein hohes Alter erreicht hatte und dass seine Ehefrau am 13.02.2004 und er selbst am 09.06.2004 jeweils einen Schlaganfall erlitt (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Alter und Krankheit vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1995, Buchholz 112 § 30 a VermG Nr. 1). 30 Es liegen aber keine konkreten Erkenntnisse dafür vor, dass der Kläger aus diesen Gründen nicht mehr in der Lage war, seine beihilferechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. So ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass er die Beihilfeanträge bis einschließlich des Antrags vom 11.05.2004 selbst stellte. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger vorträgt, er habe sich der damaligen Haushälterin ... bedient, die auf seine Anweisung hin Eintragungen vorgenommen habe. 31 Dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn der Kläger hat die Erklärung jedenfalls nicht nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich abgegeben. 32 Der Kläger erteilte seinem Sohn am 16.08.2004 eine Vollmacht für Beihilfeangelegenheiten. Dieser stellte daraufhin den Beihilfeantrag vom 16.08.2004 in Vollmacht des Klägers. Im Bescheid des LBV vom 01.09.2004, mit dem über diesen Antrag entschieden wurde, wurde Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 2.731,26 EUR nicht gewährt. Zur Begründung wurde ausdrücklich auf die Regelung in § 6 a BVO abgestellt. Dabei wurde ausgeführt: "Sie haben bislang nicht erklärt, dass Sie ... für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen. Die geltend gemachten Aufwendungen konnten daher nicht berücksichtigt werden." Damit wurde dem Sohn des Klägers die Rechtslage zur Kenntnis gebracht. Die Kenntnis des Sohnes ist dem Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 34 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 20 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat keinen Anspruch auf die geltend gemachte Beihilfe. 21 Die Aufwendungen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind, sind nach § 6 a Abs. 1 Nr. 3 BVO grundsätzlich beihilfefähig. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Beihilfe für diese Aufwendungen, weil er die nach § 6 a Abs. 2 Satz 1 erforderliche schriftliche Erklärung nicht innerhalb der Ausschlussfrist von 5 Monaten abgegeben hat. 22 Die Frist begann nach § 6 a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BVO am 01.04.2004. Sie endete am 31.08.2004. Die Erklärung des Klägers vom 14.01.2008 ist aber erst am 16.01.2008 beim LBV eingegangen. 23 Eine Regelung, wie sie § 6 a Abs. 2 BVO enthält, nämlich die Gewährung von Beihilfe für die Inanspruchnahme von Wahlleistungen und besonderen Unterkunftsleistungen von der Zahlung eines bestimmten Betrages abhängig zu machen, ist grundsätzlich zulässig (BVerwG, Urt. v. 28.04.2005 - 2 C 10.04 -). Sie ist insbesondere in der konkreten Form, wie sie in § 6 a BVO festgelegt ist, nicht zu beanstanden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008 - 4 S 2970/06 - und Beschluss vom 02.06.2008 - 4 S 1315/06 -). 24 Der Lauf der in § 6 a Abs. 2 Satz 1 BVO vorgesehenen Frist von 5 Monaten beginnt unabhängig davon, ob im Einzelfall festgestellt werden kann, dass der nach § 6 a Abs. 2 Satz 3 BVO vorgeschriebene Hinweis dem Beihilfeberechtigten zugegangen ist. Denn die Beihilfeverordnung stellt zwischen dem Zugang der Information und dem Beginn des Fristenlaufs keinen Zusammenhang her. Damit war auch im vorliegenden Fall der Lauf der Frist unabhängig davon, ob vom LBV übersandte Informationsschreiben dem Kläger tatsächlich zugegangen waren (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.). 25 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 LVwVfG für die Versäumung der Frist kann dem Kläger nicht gewährt werden. Denn es handelt sich um eine Ausschlussfrist (§ 32 Abs. 5 LVwVfG). Dies ergibt sich eindeutig aus der Verwendung des Wortes "Ausschlussfrist" in § 6 a Abs. 2 Satz 3 BVO (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.). 26 Es ist aber in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden unter bestimmten engen Voraussetzungen nicht auf den Ablauf einer die weitere Rechtsverfolgung abschneidenden oder die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn deren Zweck dem nicht entgegensteht (vgl. ausführlich VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O.). So kann es sich um eine unzulässige Rechtsausübung handeln, wenn die Versäumung der Frist mit einem qualifizierten Fehlverhalten des Dienstherrn in Zusammenhang steht. Die Unzulässigkeit der Rechtsausübung kann auch darauf zurückgehen, dass der Berechtigte außerstande gewesen ist, sich auf eine Ausschlussfrist einzurichten, oder aus vom Dienstherrn zu berücksichtigenden Gründen gehindert war, den Antrag innerhalb der Frist zu stellen. So stellt eine Berufung auf den Fristablauf dann einen Verstoß gegen Treu und Glauben und damit eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn ein Beihilfeberechtigter aus von ihm nicht zu vertretenden tatsächlichen Gründen zu keinem Zeitpunkt der Frist in der Lage gewesen ist, seinen Anspruch zu verwirklichen und er die Antragstellung nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich nachgeholt hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 28.01.2008, a.a.O., m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. 27 Der Vortrag des Klägers ist dahin zu verstehen, dass er die Versäumung der Frist einmal im Zusammenhang mit nicht festzustellender Aufklärung durch das LBV sieht. 28 Ein qualifiziertes Fehlverhalten des LBV ist insoweit nicht festzustellen. Zwar bestand nach § 6 a Abs. 2 Satz 3 BVO die Verpflichtung, die Beihilfeberechtigten auf die Ausschlussfrist schriftlich hinzuweisen. Dieser Verpflichtung ist das LBV dadurch nachgekommen, dass es ein Informationsschreiben und eine Mahnung an den Kläger geschickt hat. § 6 a Abs. 2 Satz 3 BVO sieht weder eine besondere Form der Information, z. B. Zustellung, vor, noch wird die Überwachung des Zugangs vorgeschrieben. Damit verblieb es bei den auch sonst im Falle des Bestehens von Belehrungspflichten anzuwendenden Grundsätzen. Der Dienstherr ist insoweit nur verpflichtet, unter Beachtung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG alle Bediensteten, hier alle Beihilfeberechtigten, gleich zu behandeln (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.01.1997, ZBR 1997, 231). Dies hat er vorliegend gemacht. 29 Zum anderen hat der Kläger die Versäumung der Frist im Zusammenhang mit seinem Alter und seinem Gesundheitszustand sowie dem Gesundheitszustand seiner Ehefrau gesehen. Es liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt der vom 01.04.2004 bis zum 31.08.2004 laufenden Frist in der Lage gewesen ist, die Erklärung abzugeben. Dabei wird nicht verkannt, dass der Kläger ein hohes Alter erreicht hatte und dass seine Ehefrau am 13.02.2004 und er selbst am 09.06.2004 jeweils einen Schlaganfall erlitt (zur Berücksichtigungsfähigkeit von Alter und Krankheit vgl. BVerwG, Beschl. v. 27.11.1995, Buchholz 112 § 30 a VermG Nr. 1). 30 Es liegen aber keine konkreten Erkenntnisse dafür vor, dass der Kläger aus diesen Gründen nicht mehr in der Lage war, seine beihilferechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. So ist nach Lage der Akten davon auszugehen, dass er die Beihilfeanträge bis einschließlich des Antrags vom 11.05.2004 selbst stellte. Dieser Einschätzung steht nicht entgegen, dass der Kläger vorträgt, er habe sich der damaligen Haushälterin ... bedient, die auf seine Anweisung hin Eintragungen vorgenommen habe. 31 Dies kann aber letztlich offen bleiben. Denn der Kläger hat die Erklärung jedenfalls nicht nach Wegfall des Hindernisses unverzüglich abgegeben. 32 Der Kläger erteilte seinem Sohn am 16.08.2004 eine Vollmacht für Beihilfeangelegenheiten. Dieser stellte daraufhin den Beihilfeantrag vom 16.08.2004 in Vollmacht des Klägers. Im Bescheid des LBV vom 01.09.2004, mit dem über diesen Antrag entschieden wurde, wurde Beihilfe für Aufwendungen in Höhe von 2.731,26 EUR nicht gewährt. Zur Begründung wurde ausdrücklich auf die Regelung in § 6 a BVO abgestellt. Dabei wurde ausgeführt: "Sie haben bislang nicht erklärt, dass Sie ... für den Fall eines stationären Krankenhausaufenthalts Wahlleistungen in Anspruch nehmen wollen. Die geltend gemachten Aufwendungen konnten daher nicht berücksichtigt werden." Damit wurde dem Sohn des Klägers die Rechtslage zur Kenntnis gebracht. Die Kenntnis des Sohnes ist dem Kläger nach § 166 Abs. 1 BGB zuzurechnen. 33 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 34 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.