Beschluss
5 K 756/09
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.02.2009 wird bezüglich der Nr. 1 des Bescheids wiederhergestellt und hinsichtlich der Nr. 4 angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Der am 02.03.2009 gestellte Antrag, „die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer eventuellen nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 27.2.2009... wieder herzustellen“ (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers v. 02.03.2009), ist bei sachdienlicher Auslegung (§§ 88 und 86 Abs. 3 VwGO) darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen das Aufenthaltsverbot in Nr. 1 des Bescheids sowie gegen das Annäherungsverbot in Nr. 2 des Bescheids wiederherzustellen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO) und gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR in Nr. 4 des Bescheids anzuordnen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO, § 12 LVwVG). 2 Der Antrag ist unzulässig, soweit die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das Annäherungsverbot (Nr. 2 des Bescheids) erstrebt wird. Insoweit besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Der Widerspruch entfaltet nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Die Antragsgegnerin hat in Nr. 3 des Bescheids lediglich hinsichtlich des Aufenthaltsverbots (Nr. 1 des Bescheids) die sofortige Vollziehung angeordnet. Dass für den Antragsteller gleichwohl auch insoweit das Bedürfnis für eine gerichtliche Entscheidung besteht - etwa wegen Missachtung der kraft Gesetzes eingetretenen aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (sogenannte faktische Vollziehung, vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/v. Albedyll, VwGO, 4. Aufl., § 80 Rn. 115) - ist weder ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden. 3 Im Übrigen ist der Antrag zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wieder herstellen bzw. anordnen. Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angegriffenen Bescheids verschont zu bleiben, gegen das öffentliche Interesse an einer sofortigen Durchsetzung des Bescheids abzuwägen. Diese Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren ist. Ausschlaggebend hierfür ist, dass das verfügte Aufenthaltsverbot bei der im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage rechtswidrig sein dürfte, weswegen der Widerspruch des Antragstellers insoweit erfolgreich sein wird. 4 Die rechtliche Prüfung der polizeirechtlichen Ermessensentscheidung wird bereits dadurch erschwert, weil der angefochtene Bescheid schon nicht in der gebotenen Klarheit verdeutlicht, auf welcher Ermächtigungsgrundlage das bis zum 12.03.2009, 16:00 Uhr, verfügte Verbot, „das Anwesen R. Straße … in … S. incl. aller zum Gebäude gehörenden Flächen und Nebenanlagen (Grundstück, Garagen, Stellplätze, Grünflächen usw.) sowie den Gehweg vor dem Gebäude“ zu betreten bzw. sich dort nicht aufzuhalten, beruht. Er enthält vor den Entscheidungssätzen (Nrn. 1 - 4) die Paragrafenkette „§§ 4, 5, 6, 7, 27 a, 49, 50, 84 a Polizeigesetz (PolG)“. Ferner wird auf § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sowie auf die §§ 2, 18, 19, 20, 23 und 24 LVwVG hingewiesen. Im Rahmen der Begründung des Bescheids wird ohne Erwähnung dieser Paragrafen der Gesetzestext zum Aufenthaltsverbot, zur Wohnungsverweisung und zum Rückkehrverbot schlicht aneinandergereiht, ohne den konkreten Lebenssachverhalt den generell-abstrakten Obersätzen zuzuordnen und im Wege einer Subsumtion den logischen Schluss zu ziehen, welche konkrete Rechtsfolge für den tatsächlichen Lebenssachverhalt gilt (vgl. Büchner/Joerger/Trockels/Vondung, Übungen zum Verwaltungsrecht und zur Bescheidtechnik, 4. Aufl., Rn. 33 f.). 5 Das verfügte „Aufenthaltsverbot“ hat aufgrund des am 22.11.2008 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Polizeigesetzes vom 18.11.2008 (GBl. S. 390) seine Grundlage in § 27 a Abs. 2 Satz 1 PolG. Hiernach kann die Polizei einer Person verbieten, einen bestimmten Ort, ein bestimmtes Gebiet innerhalb einer Gemeinde oder ein Gemeindegebiet zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird. Das Aufenthaltsverbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen (§ 27 a Abs. 2 Satz 2 PolG). Es darf die Dauer von drei Monaten nicht überschreiten (§ 27 a Abs. 2 Satz 3 PolG). Das im Entscheidungssatz Nr. 1 erlassene und ausdrücklich als solches bezeichnete Aufenthaltsverbot umfasst das Anwesen R. Straße …. Vom Begriff „Anwesen“ soll ersichtlich auch die Wohnung des Antragstellers im Gebäude R. Straße … umfasst sein. Ein dahingehender Regelungswille der Antragsgegnerin wird bereits darin erkennbar, dass das Anwesen alle zum Gebäude gehörenden Flächen und Nebenanlagen (Grundstück, Garagen, Stellplätze, Grünflächen usw.) mit einschließen soll („incl.“). In der Begründung wird auch ausdrücklich die zeitlich begrenzte Wohnungsverweisung erwähnt. Würdigt man ihren Regelungswillen unter Hinzuziehung der rechtlichen Ausführungen in der Begründung zielt der Bescheid deshalb darauf ab, gegenüber dem Antragsteller sowohl eine Wohnungsverweisung als auch ein räumlich auf die Wohnung bezogenes Rückkehrverbot zu verfügen (§ 27 a Abs. 3 Satz 1 und 2 Alt. 1 PolG). Es werden dabei allerdings Aufenthaltsverbot, Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot, die unterschiedliche Rechtsvoraussetzungen und -folgen haben, undifferenziert zusammengefasst bzw. vermischt. Dies ist aber nach der gesetzlichen Konzeption des § 27 a Abs. 2 und 3 PolG nicht möglich. Denkbar ist eine Kombination der verschiedenen Maßnahmen nach § 27 a PolG. Dann aber sind sowohl von den Rechtsvoraussetzungen als auch vom Regelungsbereich her, die Institute vielmehr voneinander abzugrenzen und getrennt zu begründen. Das Aufenthaltsverbot knüpft an die Begehung von Straftaten an und schließt die Wohnung (samt unmittelbar angrenzenden Bereich) und deren Zugang gerade aus. Für den Wohnungsverweis und das Rückkehrverbot gelten wiederum qualifizierte Voraussetzungen. Mit all diesen Fragen setzt sich der Bescheid nicht ansatzweise auseinander. Die Voraussetzungen sowohl für das Aufenthaltsverbot (ohne Wohnung des Antragstellers) als auch der Wohnungsverweis samt Rückkehrverbot in die Wohnung des Antragstellers sind im Bescheid nicht ausreichend dargelegt. Bezüglich des Aufenthaltsverbots fehlt es an der Wiedergabe eines Lebenssachverhalts, aus dem darauf geschlossen werden könnte, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller im räumlich-gegenständlichen Bereich des Aufenthaltsverbots (außerhalb der Wohnung des Antragstellers) im Anwesen R. Straße … eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird (§ 27 a Abs. 2 Satz 1 PolG). Anlass für die mit dem angefochtenen Bescheid verfügten Maßnahmen war nach der Begründung der Vorfall am Abend des 26.02.2009, der die nach dem Bescheid achtzehn Jahre alte und damit volljährige Stieftochter T. des Antragstellers betraf. Die im Wege der Auslegung des Bescheids des Weiteren verfügte Wohnungsverweisung samt Rückkehrverbot in die Wohnung setzt voraus, dass die für einen Wohnungsverweis notwendige unmittelbar bevorstehende erhebliche Gefahr für eine andere Bewohnerin oder einen anderen Bewohner dieser Wohnung (verletzte oder bedrohte Person) nach Verlassen der Wohnung fortbesteht (§ 27 a Abs. 3 Sätze 1 und 2 PolG). Hierzu führt der Bescheid nichts Konkretes aus. Er knüpft zeitlich an den vom Polizeivollzugsdienst - Polizeipräsidium … (Polizeirevier …) - ausweislich des „Vorkommnisberichts: Gewalt im häuslichen Bereich“ (Blatt 13 der Akten der Antragsgegnerin) wohl nach § 27 a Abs. 4 Satz 1 PolG gemäß § 27 a Abs. 3 Satz 1 PolG verfügten Wohnungsverweis an (um einen Platzverweis i.S.d. § 27 a Abs. 1 PolG, welcher nur ausnahmsweise auch die Anordnung der vorübergehenden Entfernung aus einer Wohnung mit umfassen dürfte, handelt es sich hier aller Voraussicht nach nicht, vgl. LT-Drs., a.a.O. S. 66). 6 Der angefochtene Bescheid wurde ohne Anhörung des Antragstellers erlassen und am 27.02.2009 zunächst um 16:10 Uhr seinem Prozessbevollmächtigten und eine gute Stunde später (17:15 Uhr) auch dem Antragsteller selbst ausgehändigt (Blatt 21 der Akten der Antragsgegnerin). Ob die vom Antragsteller mit dem Widerspruch vom 02.03.2009 gegen den Bescheid vorgebrachten Gründe stichhaltig sind (insoweit wäre eine rechtswidrig unterbliebene Anhörung geheilt, vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG), kann hier offen bleiben und muss gegebenenfalls der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aus dem Bescheid selbst erschließt sich jedenfalls nicht eine den Wohnungsverweis und ein Rückkehrverbot rechtfertigende erhebliche Gefahr im zuvor bereits näher ausgeführten Sinne. Soweit der Bescheid ausführt, in der Vergangenheit seien bereits mehrere „Vorfälle häusliche Gewalt“ mit der Ehefrau des Antragstellers polizeibekannt geworden, unter denen, laut Angaben der Polizei, insbesondere die Kinder schwer litten, fehlt es an einer konkreten Darstellung der einzelnen Vorfälle in zeitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf das Gewicht der Ereignisse, was eine Spezifizierung der jeweils verletzten Rechtsgüter erfordert, zumal es sich bei einem Rückkehrverbot in die Wohnung um einen gewichtigen Grundrechtseingriff (Art. 13 GG) handelt. Im Übrigen offenbaren die Berichte des Polizeipräsidiums … der letzten Monate (v. 21.09.2008, 07.01.2009, 12.01.2009, Blatt 13 der Akten der Antragsgegnerin) keine Anwendung körperlicher Gewalt des Antragstellers gegenüber seiner Ehefrau; es handelt sich offensichtlich um verbale Auseinandersetzungen zwischen den beiden während des Scheidungsverfahrens. Soweit es zwischen den Eheleuten vor dem Jahr 2008 zur Anwendung körperlicher Gewalt gekommen ist, ging diese bei dem Ereignis vom 23.08.2005 nach dem polizeilichen Bericht vom selben Tag von der Ehefrau des Antragstellers aus; er war das Opfer. Und bei dem Vorfall vom 01.12.2006 kam es zwischen den Eheleuten - beide waren stark alkoholisiert - zu wechselseitigen Körperverletzungen. Fraglich erscheint des Weiteren, ob, soweit die Antragsgegnerin auf das Kindeswohl abstellt (bezüglich der zehnjährigen Y. und des zweijährigen A.) dieser Belang die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit begründet. 7 Sofern der Bescheid auch darauf abzielen sollte, der nach der Darstellung im Bescheid durch das Ereignis vom 26.02.2009 geschädigten volljährigen Stieftochter T. einen gewissen Zeitraum zur Ergreifung zivilgerichtlicher Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz vom 11.12.2001 (BGBl. I S. 3513) gegen den Antragsteller zu ermöglichen, wäre dieser Zeitraum mit der heute bereits verflossenen Zeit von einer Woche seit dem vom Polizeivollzug am 26.02.2009 mündlich verfügten Wohnungsverweis inzwischen wohl verstrichen. Für die von der Antragsgegnerin ausgeschöpfte Frist von höchstens zwei Wochen (§ 27 a Abs. 4 Satz 1 PolG) für Maßnahmen nach § 27 a Abs. 3 PolG fehlt es überdies an einer ausreichenden Begründung, zumal diese an mehreren Stellen des Bescheids (S. 2 unten und S. 3 oben) nicht individuell erfolgt ist, sondern den Kreis der zu schützenden Personen mit der Verwendung textbausteinmäßiger Ausdrücke („der/s Geschädigten“, „ihr/m“, „Person/en“) umschrieben wird. Gleiches gilt im Übrigen hinsichtlich des ersten Absatzes der Begründung der sofortigen Vollziehung („die/den Geschädigte/n“). 8 Durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen das in Nr. 1 des Bescheids verfügte Aufenthaltsverbot entfällt dessen sofortige Vollziehbarkeit und damit die allgemeine Vollstreckungsvoraussetzung nach § 2 Nr. 2 LVwVG, weswegen auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 500,00 EUR (Nr. 4 des angefochtenen Bescheids) anzuordnen ist (§ 12 Satz 2 LVwVG, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit die Androhung eines Zwangsgelds auch einen Verstoß gegen das in Nr. 2 des Bescheids verfügte Annäherungsverbot umfasst (was die Worte „diese Verfügung“ in Nr. 4 des Bescheids an sich zum Ausdruck bringt), liegen auch insoweit die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 2 LVwVG nicht vor. Das Annährungsverbot in Nr. 2 des Bescheids ist weder unanfechtbar noch entfällt mangels einer diesbezüglichen Anordnung der sofortigen Vollziehung die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 10 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG, wobei mit der Hälfte des Auffangwerts für das Hauptsacheverfahren berücksichtigt ist, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens lediglich die Gewährung vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutzes ist.