Beschluss
4 K 3374/09
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde ist zulässig und erfordert im Eilverfahren eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und privatem Vollstreckungsinteresse.
• Auflagen nach § 5 Abs. 1 GastG zum Schutz der Nichtraucher sind zulässig, wenn der Betrieb gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz (§ 7 LNRSchG) verstößt.
• Die Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 2 LNRSchG (u.a.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug von Nichtraucherschutzauflagen in Gaststätten zulässig • Die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde ist zulässig und erfordert im Eilverfahren eine Abwägung zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und privatem Vollstreckungsinteresse. • Auflagen nach § 5 Abs. 1 GastG zum Schutz der Nichtraucher sind zulässig, wenn der Betrieb gegen das Landesnichtraucherschutzgesetz (§ 7 LNRSchG) verstößt. • Die Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 2 LNRSchG (u.a. Die Antragstellerin betreibt seit 2006 eine konzessionierte Schank- und Speisewirtschaft auf zwei übereinanderliegenden Stockwerken mit jeweils 78,5 qm. Die Behörde stellte fest, dass der Betrieb nicht den Anforderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes entspricht und erließ eine Verfügung mit Auflagen zum Schutz der Nichtraucher (Entfernung von Aschenbechern, Hinweisschilder, Hinweise an Gäste, Aufforderung an Raucher) sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung gestaffelter Zwangsgelder. Die Antragstellerin widersprach und begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Auflagen und die Zwangsgeldandrohung. Sie berief sich insbesondere auf die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelungen des § 7 Abs. 2 LNRSchG und auf wirtschaftliche Nachteile. Die Behörde hielt die Auflagen für ermessensfehlerfrei, notwendig und verhältnismäßig, da die Voraussetzungen der Ausnahmen nicht vorlägen und wiederholt Beschwerden über Rauchbelästigung vorlägen. • Zulässigkeit: Das Eilverlangen ist nach §§ 80 Abs.2 S.1 Nr.4, 80 Abs.5 VwGO i.V.m. §12 LVwVG zulässig; die Verfügung enthält Auflagen, Sofortvollzug und Zwangsgeldandrohung. • Prüfung des Erfolgs: Bei summarischer Prüfung ist der Widerspruch der Antragstellerin gegen die Auflagen und gegen die Zwangsgeldandrohung voraussichtlich unbegründet; die Behörde hat die rechtliche Grundlage §5 Abs.1 GastG zutreffend herangezogen. • Auslegung der Ausnahmen: Die Ausnahmevorschriften des §7 Abs.2 LNRSchG (u.a. Der Antrag der Betreiberin wird zurückgewiesen. Die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Auflagen und gegen die Zwangsgeldandrohung wird nicht wiederhergestellt, weil die Auflagen nach §5 Abs.1 GastG bei Verstoß gegen §7 LNRSchG ermessensfehlerfrei, erforderlich und verhältnismäßig sind. Die Voraussetzungen der Ausnahmeregelungen des §7 Abs.2 LNRSchG sind nicht erfüllt; weder die Flächengröße noch eine vollständige Abtrennung der Raucherbereiche liegen vor. Das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz und an der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen überwiegt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt.