Beschluss
7 K 3997/09
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII stellt eine Anforderung öffentlicher Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar und entfällt damit nicht automatisch die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage.
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt bei öffentlichen Abgaben ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte voraus; beides war hier nicht gegeben.
• Ein Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes kann nach § 94 Abs. 3 SGB VIII auch dann verlangt werden, wenn der Elternteil kein verwertbares Einkommen hat und Sozialleistungen bezieht.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung gegen Kostenbeitrag nach §§91 ff. SGB VIII • Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach den §§ 91 ff. SGB VIII stellt eine Anforderung öffentlicher Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar und entfällt damit nicht automatisch die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt bei öffentlichen Abgaben ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids oder eine unbillige Härte voraus; beides war hier nicht gegeben. • Ein Mindestkostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes kann nach § 94 Abs. 3 SGB VIII auch dann verlangt werden, wenn der Elternteil kein verwertbares Einkommen hat und Sozialleistungen bezieht. Die Antragstellerin wandte sich gegen einen Kostenbeitragsbescheid des Jugendhilfeträgers vom 16.06.2009, mit dem 60 % des Kindergeldes ab Juni 2009 als Beitrag für die stationäre Eingliederungshilfe ihrer Tochter festgesetzt wurden. Die Tochter erhält seit April 2007 Eingliederungshilfe in einer therapeutischen Wohngruppe; der Träger zahlt einen monatlichen Pflegesatz von 3.153,01 EUR. Die Antragstellerin ist alleinerziehend und bezieht Arbeitslosengeld II; sie erhielt die Bewilligung der Hilfe und Hinweise auf den Mindestkostenbeitrag. Sie begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid, nachdem die Familienkasse den Kindergeldanteil an den Träger überwiesen hatte. Das Gericht prüfte summarisch die Rechtmäßigkeit des Bescheids und die Voraussetzungen einer Härteentscheidung. • Rechtsweg und Verfahrensvoraussetzungen: Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO war statthaft und zulässig; ein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war entbehrlich, weil die Vollstreckung bereits durch Erstattungsanzeige und Überweisung des Kindergeldanteils eingeleitet war. • Rechtsqualifikation des Kostenbeitrags: Die Heranziehung zu Kostenbeiträgen nach §§ 91 ff. SGB VIII erfüllt die Merkmale einer Abgabe mit Finanzierungsfunktion und fällt daher unter § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO; die Regelung zielt darauf ab, den Zufluss von Einnahmen zur Finanzierung öffentlicher Aufgaben zu sichern. • Materiellrechtliche Prüfung: Rechtsgrundlage der Beitragspflicht ist § 94 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII; bei vollstationärer Hilfe ist mindestens ein Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes vorgesehen. Die Antragstellerin wurde nach § 90 Abs. 3 SGB VIII belehrt, sodass der Kostenbeitrag ab dem entsprechenden Zeitpunkt erhoben werden kann. • Härte- und Zweifelprüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO: Eine summarische Prüfung ergab keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids. Auch liegt keine unbillige Härte vor; die Tochter ist hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und weiteren Aufwendungen durch den Jugendhilfeträger abgesichert, und der Träger gewährt zusätzlich Barbetrag, Bekleidungspauschale sowie weitere Leistungen. • Härtefallklausel nach § 92 Abs. 5 SGB VIII: Ein Absehen vom Beitrag wegen Gefährdung der Leistung oder besonderer Härte ist nicht ersichtlich. Zusätzliche Unterhaltsleistungen der Mutter ändern nichts an der Abdeckung notwendiger Unterhaltsaufwendungen durch den Träger. • Berücksichtigung praktischer Umstände: Der Kostenbeitrag wurde auf 60 % des Kindergeldes beschränkt, sodass 40 % für die Mutter verbleiben; Zeiten, in denen die Tochter in der Bedarfsgemeinschaft war, wurden ebenfalls berücksichtigt. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens gemäß §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde abgelehnt. Das Gericht hielt den Kostenbeitragsbescheid vom 16.06.2009 für voraussichtlich rechtmäßig, da die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII als öffentlicher Abgabenanspruch einzustufen ist und somit der gesetzliche Ausschluss der aufschiebenden Wirkung greifen kann. Eine unbillige Härte oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids lagen nicht vor; die Leistungsempfängerin ist durch den Jugendhilfeträger in Unterkunft, Verpflegung und sonstigen Aufwendungen weitgehend abgesichert und der Beitrag wurde auf 60 % des Kindergeldes begrenzt. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.