Beschluss
7 K 2240/11
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 14.10.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.5.2011 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt - sachdienlich gefasst - die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (Az. 7 K 2231/11) gegen den Leistungsbescheid des Antragsgegners vom 14.10.2010 und dessen Widerspruchsbescheid vom 12.5.2011. In diesen Bescheiden wurde gegenüber der Antragstellerin ein Kostenbeitrag in Höhe von 5.041,-- EUR festgesetzt. Der Kostenbeitrag wird für die der Tochter der Antragstellerin ... (geb. ...) gewährte Jugendhilfe in Form der Inobhutnahme vom 4.7.2008 bis 23.7.2008 und der Vollzeitpflege vom 24.7.2008 bis 22.12.2009 erhoben. 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. 3 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alternative VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage anordnen, soweit sie gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO entfällt. Die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach §§ 91 ff. SGB VIII stellt eine Anforderung von öffentlichen Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO dar, so dass die dagegen gerichtete Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 12.2.2010 - 7 K 3997/09 -). Der Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO ist daher statthaft und auch im Übrigen zulässig. 4 Der Antrag ist begründet. 5 Bei öffentlichen Abgaben und Kosten ist einem Antrag gem. § 80 Abs. 5 VwGO zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids im Sinne der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen oder die Vollziehung für den Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Abgabenbescheids sind gegeben, wenn ein Erfolg des eingelegten Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.8.1997 - 2 S 1518/97 -, Juris). Das ist hier der Fall. Der angefochtene Bescheid des Antragsgegners begegnet ernstlichen Zweifeln. 6 Rechtsgrundlage der Heranziehung zu dem Kostenbeitrag ist § 92 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 2 i. V. m. § 91 Abs. 1 Nr. 5a und Nr. 7 SGB VIII. Nach diesen Bestimmungen sind, sofern Kinder und Jugendliche in Obhut genommen werden bzw. für sie Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege gewährt wird, die Elternteile zu einem Kostenbeitrag durch Leistungsbescheid heranzuziehen. Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen (§ 94 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII). Die Höhe des Kostenbeitrags bestimmt sich nach § 94 SGB VIII und der aufgrund von § 94 Abs. 5 SGB VIII erlassenen Kostenbeitragsverordnung. 7 Die Antragstellerin wendet ein, die Inobhutnahme ihrer Tochter ... und die anschließende Gewährung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege seien rechtswidrig erfolgt. Dieser Einwand dürfte im Verfahren über die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag zu berücksichtigen sein (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.3.2011 - 12 S 2823/08 -, NVwZ-RR 2011, 770). Ob der Einwand in der Sache durchgreift, muss im vorliegenden, auf eine summarische Prüfung beschränkten Eilverfahren allerdings offen bleiben. 8 Nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII ist das Jugendamt berechtigt und verpflichtet, ein Kind in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme erfordert und die Personensorgeberechtigten nicht widersprechen oder eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Widersprechen die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten der Inobhutnahme, so hat das Jugendamt das Kind unverzüglich den Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zu übergeben, sofern eine Gefährdung des Kindeswohls nicht besteht oder die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten bereit und in der Lage sind, die Gefährdung abzuwenden (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Ist dies nicht der Fall, hat das Jugendamt eine Entscheidung des Familiengerichts über die erforderlichen Maßnahmen zum Wohle des Kindes herbeizuführen (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII). Eine Gefahr im jugendhilferechtlichen Sinn liegt dann vor, wenn im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Rahmen der prognostischen ex-ante-Betrachtung bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens der Eintritt des Schadens hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 27.5.2010 - 1 D 38/10 -, JAmt 2011, 478). Dabei sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu stellen sind, umso geringer, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Wo es um den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter geht, wozu das Kindeswohl zählt, kann deshalb auch schon eine entfernte Möglichkeit eines Schadens die begründete Befürchtung seines Eintritts auslösen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7.11.2007 - 12 A 635/06 -, Juris). 9 Nach diesen Maßstäben spricht einiges dafür, dass bei der hier anzustellenden ex-ante-Betrachtung die Voraussetzungen des § 42 SGB VIII für eine Inobhutnahme von ... vorlagen. Die Berichte von Mitarbeitern der Kinderklinik Esslingen wiesen auf eine mögliche psychische Erkrankung der Antragstellerin hin und begründeten - im Hinblick auf ein mangelndes Einsichtsvermögen - möglicherweise Zweifel daran, ob die Antragstellerin in der Lage war, ... angemessen zu versorgen. Von einer Kindeswohlgefährdung ging auch das Amtsgericht Esslingen - Familiengericht - aus, das mit Beschluss vom 9.7.2008 der Antragstellerin vorläufig die Personensorge für ihr Kind ... entzog und Ergänzungspflegschaft anordnete. 10 Da die familiengerichtliche Entscheidung bezüglich des Sorgerechts das Jugendamt bindet (vgl. Röchling in LPK-SGB VIII, 4. Auflage, § 42, Rnr. 41), war der Antragsgegner, solange der Entzug des Sorgerechts Bestand hatte, zum einen gehindert, ... der Antragstellerin zu übergeben. Zum anderen musste der Antragsgegner im Zeitpunkt der Hilfegewährung wohl davon ausgehen, dass die Antragstellerin eine dem Wohl des Kindes entsprechende Erziehung nicht gewährleisten konnte, so dass nach § 27 Abs. 1 SGB VIII Hilfe zur Erziehung, hier in Form der Vollzeitpflege gem. § 33 SGB VIII, zu leisten war. 11 Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Entziehung des Sorgerechts der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren keinen Bestand hatte. Das OLG Stuttgart hob die Entscheidung des Amtsgerichts Esslingen - Familiengericht - vom 13.10.2009 (Entziehung des Sorgerechts der Antragstellerin und Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater) mit Beschluss vom 15.12.2009 auf und wies den Antrag des Antragsgegners auf Entziehung des Sorgerechts der Antragstellerin zurück, so dass es bei der elterlichen Sorge der Antragstellerin für ihre Tochter ... verblieb. In den Gründen der Entscheidung führte das Oberlandesgericht aus, nach den eingeholten Sachverständigengutachten (Dr. S. vom 3.2.2009 und Dr. W. vom 14.2.2009) stehe unzweifelhaft fest, dass die Antragstellerin nicht an einer psychischen Störung leide. Im Zeitpunkt der Herausnahme des Kindes im Juli 2008 sei ein Eingriff in das elterliche Sorgerecht nicht gerechtfertigt gewesen. 12 Nachdem die o.g. Sachverständigengutachten vorlagen, ließ sich der Vorwurf einer Kindeswohlgefährdung im Falle einer Rückführung von ... nach Aktenlage nicht mehr aufrechterhalten. Bei dieser Sachlage könnte es dem Antragsgegner oblegen haben, auf eine Abänderung der vorläufigen Sorgerechtsregelung hinzuwirken und den Antrag auf Sorgerechtsentzug zurückzunehmen, um auf diese Weise die Voraussetzungen für eine Beendigung der Jugendhilfeleistungen zu schaffen. Danach spricht einiges dafür, dass sich die Hilfeleistung gem. § 33 SGB VIII (teilweise) als rechtswidrig erweist. 13 Selbst wenn dies anders gesehen wird, ist zu erwägen, ob sich die Antragstellerin auf eine besondere Härte im Sinne des § 92 Abs. 5 Satz 1 SGB VIII berufen kann. Der Umstand, dass sie einen Kostenbeitrag für eine Maßnahme leisten soll, die durch einen nach Auffassung des Oberlandesgerichts „nicht gerechtfertigten Eingriff in ihr elterliches Sorgerecht“ ausgelöst wurde, widerspricht möglicherweise den Leitvorstellungen der Kostenbeteiligung gem. §§ 91 bis 94 SGB VIII. 14 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1,188 Satz 1 VwGO.