Beschluss
7 K 2625/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1.7.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.6.2010 wird wiederhergestellt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin betreibt die Eisenbahnstrecke Aalen-Ulm. Mit Anzeige vom 4.10.2006 zeigte sie der Beklagten die Aufnahme des Betriebs mit Neigetechnik-Fahrzeugen der Baureihe VT 612 auf dieser Strecke an. 2 Die Beklagte erließ daraufhin den Bescheid vom 8.12.2006, mit welchem der Aufnahme des öffentlichen Betriebs der Strecke sowohl zum bogenschnellen Befahren durch Fahrzeuge der NeiTech-Baureihe VT 612 als auch dem Verkehren von konventionellen Fahrzeugen zugestimmt wurde (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde die Inbetriebnahme mit Nebenbestimmungen versehen. Die Nebenbestimmung Ziffer 2 a) sah vor, dass sämtliche Bereiche (z.B. auf Brücken, in Tunneln, etc.), in denen aufgrund der Geschwindigkeitserhöhung der nach GUV-V D 30.1 vorgesehene Sicherheitsraum nicht mehr ausreichend ist, nur bei Gleissperrung betreten werden dürfen (Satz 1). Zudem wurde angeordnet, jeweils am Beginn des Bereichs, der nur bei Gleissperrung betreten werden darf, seitlich neben dem Gleis ein Verbotsschild mit dem Text „Zutritt für Unbefugte verboten“ (Verbotszeichen P06) in Verbindung mit einem Zusatzzeichen nach Anlage 1, Punkt 4.7 der GUV-V A 8 aufzustellen (Satz 2). 3 Gegen Satz 2 der Nebenbestimmung Ziffer 2 a) legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Mit Urteil vom 28.1.2010 hob das Gericht Satz 2 der Ziffer 2 a) auf (Az: 7 K 5177/08). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen nicht ausgeübt. Die Nebenbestimmung Ziffer 2 a) Satz 1 (Gleissperrung) wurde nicht angefochten. 4 Im Anschluss an dieses Verfahren erhob die Antragsgegnerin die Engstellen auf der Strecke Aalen-Ulm und kündigte eine erneute Verfügung an. In ihrem Schreiben vom 12.3.2010 verwies sie auf eine Stellungnahme der Eisenbahnunfallkasse, die für Inspektionsgänge und -arbeiten die Aufstellung des Schildes P06 empfehle. Im Rahmen einer Besprechung, an der Mitarbeiter der Eisenbahnunfallkasse, der Antragsgegnerin und der Antragstellerin teilnahmen, wurde festgestellt, dass für alle Tätigkeiten im Gleisbereich (auch Begehungen) die Betriebsanweisung der Antragstellerin gelte, die eine Gleissperrung vorsehe. 5 Mit Bescheid vom 28.6.2010 ordnete die Antragsgegnerin an, die in der Anlage 1 aufgeführten Engstellen mit den Nummern 1 bis 8 und 10 bis 21 auf der Strecke Aalen-Ulm zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung ist nach der GUV-V A8 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“ durch die Aufstellung bzw. Anbringung des Verbotszeichens P 06 mit dem Text „Zutritt für Unbefugte verboten“ i.V.m. einem Zusatzzeichen (nach Anlage 1 Punkt 4.7 der GUV-V A8) mit dem Text „Betreten der Engstelle nur bei Gleissperrung“ durchzuführen. Es wurde weiter angeordnet, die Kennzeichnung innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Bescheids zu installieren (Ziffer 1 des Bescheids). Unter Ziffer 2 des Bescheids wurde bis zur vollständigen Installation der Kennzeichnung an den Engstellen die sofortige Reduzierung der Geschwindigkeit gemäß Anlage 2 und unter Ziffer 3 die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 des Bescheids angeordnet. Die Antragsgegnerin führte zur Begründung aus, sie könne gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitsschutzgesetz Maßnahmen anordnen, welche Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben. Durch den nicht ausreichenden und zum Teil ganz fehlenden Sicherheitsraum an den Engstellen bestehe eine Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten, die sich im Bereich dieser Stellen aufhielten. Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V D 30.1 „Eisenbahnen“ vom September 1998 der EUK müsse neben jedem Fahrbereich auf einer Seite ein Sicherheitsraum vorhanden sein. Die Größe des Sicherheitsraums richte sich nach der Streckengeschwindigkeit. Der Anwendung dieser Vorschrift stünden Gründe des Bestandsschutzes nicht entgegen, da durch die Anhebung der zulässigen Geschwindigkeit im Zuge der Ertüchtigung der Strecke für die Neigetechnik, eine wesentliche Nutzungsänderung stattgefunden habe. Bauliche Maßnahmen oder Reduzierung der Geschwindigkeit seien letztlich unverhältnismäßig. Die von der Antragstellerin vorgeschlagene Maßnahme der Gleissperrung biete zwar ein hohes Maß an Sicherheit. Dies gelte allerdings nur, wenn alle Beschäftigten zu jeder Zeit sichere Kenntnis darüber hätten. Es bestünden Zweifel, ob die hierzu erstellte Betriebsanweisung ausreichend sei. Überdies handele es sich hierbei um eine individuelle Maßnahme die stark vom Erinnerungsvermögen des Einzelnen abhängig sei. Nach dem Arbeitsschutzgesetz seien individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen zu bewerten. Darüber hinaus entfalte die Betriebsanweisung anders als die angeordnete Beschilderung keine schützende Wirkung gegenüber „berechtigten Dritten“, z.B. Bundespolizei, Eisenbahnunfallkasse, Eisenbahnbundesamt etc., die in Ausübung ihrer gesetzlichen Pflichten die Engstellen betreten. Die schützende Wirkung der Beschilderung würde sich auch auf „unberechtigte Dritte“ erstrecken. Die Kennzeichnung der Engstellen sei zum Schutz der Beschäftigen und Dritten als ergänzende kollektiv wirksame Maßnahme zusätzlich zur Gleissperrung geeignet, da sie diese unmittelbar vor Ort auf die Gefahr des unbeabsichtigten Betretens hinweise. Um die Sicherheit der Mitarbeiter bis zur Umsetzung der Maßnahme zu gewährleisten, sei die sofortige Reduzierung der Geschwindigkeit der Züge in den Engstellen angeordnet worden, da hierdurch die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Sicherheitsraums in den Engstellen geschaffen würden. 6 Die Antragstellerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 1.7.2010 Widerspruch ein und beantragte zugleich die Aussetzung der Vollziehung. 7 Am 15.7.2010 hat sie beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Sie führt im Wesentlichen zur Begründung aus, die Antragsgegnerin sei für die Anordnung nach § 22 Abs. 3 Nr. 2 Arbeitsschutzgesetz nicht zuständig. Soweit die Anordnung berechtigte und unberechtigte Dritte betreffe, sei sie rechtswidrig. Denn das Arbeitsschutzgesetz biete keine Grundlage für den Schutz von Dritten. Lediglich die Beschäftigten seien hiervon erfasst. Darüber hinaus sei § 5 der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V D 30.1 nicht anwendbar. Diese Norm gelte nicht für Bahnanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Vorschrift vorhanden gewesen seien. Dies sei hier der Fall. Die Maßnahme sei auch nicht verhältnismäßig, da bei sämtlichen Arbeiten im und um den Gleisbereich die Gleissperrung als Maßnahme vorgesehen sei. Da es sich um eine eingleisige Strecke handele, könne eine Störung daher nicht mehr eintreten. Die Antragstellerin halte im Übrigen § 5 der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V D 30.1 ein, da sie als organisatorische Sicherungsmaßnahme die Gleissperrung per Betriebsanweisung vorsehe. Eine Beschilderung erreiche damit keinen weiteren Schutz. Schließlich beruhe die Anordnung auf falschen Berechnungen. Die in Nr. 5, 11, 18, 19 und 21 der Anlage 1 genannten Engstellen seien fehlerhaft als solche aufgeführt worden. Nach der Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 2 GUV-V D 30.1 dürften die Mindestabstände bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/h um bis zu 0,3 m verkleinert werden, wenn die Begrenzung des Sicherheitsraumes, z.B. Tunnelwand oder Brückengeländer, einen ausreichenden Halt biete. Hier handele es sich um Brücken. 8 Die Antragstellerin beantragt, 9 die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 1.7.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.6.2010 wiederherzustellen. 10 Die Antragsgegnerin beantragt, 11 den Antrag abzulehnen. 12 Zur Begründung führt sie u.a. aus, sie habe eine Schwerpunktkontrolle durchgeführt und sich an verschiedene Regionalbereiche der Antragstellerin sowie an verschiedene Eisenbahnverkehrsunternehmen der Eisenbahnen des Bundes und nicht bundeeigener Eisenbahnen gewandt. Diese habe ergeben, dass die Antragstellerin nicht überprüfe, ob die Arbeitnehmer anderer Unternehmer über die Gefahrenstellen ausreichend informiert worden seien. Die Antragsgegnerin sei für die Anordnung auch zuständig. Die Unfallverhütungsvorschriften seien sonstige Rechtsvorschriften im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes. Zudem würden diese vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt und würden hierdurch „verstaatlicht“. § 5 der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V D 30.1 finde auf die Antragstellerin Anwendung, da durch die Genehmigung von Neigetechnikzügen auf der Strecke Aalen-Ulm eine den Bestandsschutz aufhebende Nutzungsänderung stattgefunden habe. Soweit die Antragstellerin die Berechnung der Engstellen in Frage stelle, werde darauf verwiesen, dass die Antragstellerin selbst die in Anlage 1 aufgeführten Engstellen als solche angegeben habe. 13 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die Gerichtsakte des Verfahrens 7 K 5177/07 verwiesen. II. 14 Der Antrag ist zulässig (§ 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO) und begründet. 15 Zwar bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Bedenken. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids wurde von der Antragsgegnerin in der Verfügung vom 28.6.2010 in hinreichender Weise schriftlich begründet. 16 Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderliche Interessenabwägung fällt jedoch zugunsten der Antragstellerin aus. Abzuwägen sind das private Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992 - 7 ER 300.92 -, DÖV 1993, S. 432; s.a. VGH BW, B.v. 13.3.1997 - 13 S 1132/96 -, VBlBW 1997, S. 390). Im vorliegenden Fall ist mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen. Auch die Folgenabwägung geht zu Lasten der Antragsgegnerin. 17 Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der die Antragstellerin aufgefordert wurde, an den in Anlage 1 ausgewiesenen Engstellen eine Beschilderung vorzunehmen und bis zur Errichtung der Schilder die Geschwindigkeit der Züge an den Stellen entsprechend zu reduzieren. 18 Zwar dürfte die Antragsgegnerin entgegen der Ansicht der Antragstellerin für den Erlass eines Bescheids gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG zuständig sein. Grundsätzlich obliegt die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften auch im Bereich des Eisenbahnverkehrs den zuständigen Landesbehörden (§ 5 Abs. 5 Satz 1 AEG). § 5 Abs. 5 Satz 2 AEG bestimmt jedoch, dass für Schienenfahrzeuge und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen werden kann. Von dieser Verordnungsermächtigung wurde durch Erlass der Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung (EBArbSchV) Gebrauch gemacht. § 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung bestimmt, dass die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes im Bereich der Eisenbahnen dem Eisenbahn-Bundesamt obliegt, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen betreffen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen. Anlagen i.S.d. Abs. 1 sind Anlagen zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebs wie Gleise, Eisenbahnbrücken und Eisenbahntunnel (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 EBArbSchV). 19 Die Antragstellerin trägt vor, bei der Vorschrift des § 5 GUV-V D 30.1, die die Antragsgegnerin zur Begründung ihrer Verfügung heranziehe, handele es sich nicht um eine staatliche Vorschrift des technischen Arbeitsschutzes, sondern um autonomes Satzungsrecht. Die Antragsgegnerin sei daher nicht zuständig für den Erlass der Verfügung nach § 22 ArbSchG. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht. Die Formulierung „staatlich“ in § 1 Abs. 1 Satz 1 EBArbSchV ist weit gefasst. Hierunter dürfte auch § 5 der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V D 30.1 fallen. Diese Norm regelt die Ausweichmöglichkeiten für Versicherte. So sieht Abs. 1 dieser Vorschrift vor, dass neben jedem Fahrbereich auf einer Seite ein Bereich vorhanden sein muss, in den Versicherte vor herannahenden Schienenfahrzeugen ausweichen können (Sicherheitsraum). Es handelt sich hier um eine Vorschrift des technischen Arbeitsschutzes. Diese findet über § 22 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 4 Nr. 3 ArbSchG auch im Arbeitsschutz Anwendung, wonach der Arbeitgeber bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes den Stand der Technik zu berücksichtigen hat. Die Unfallverhütungsvorschriften der Eisenbahn-Unfallkasse (EUK) stellen Hilfsmittel zur Klärung des jeweiligen Standes der Technik dar (vgl. Hermes/Sellner, Beck’scher AEG Kommentar, 2006, § 4 Rn. 73). Zudem handelt es sich bei den Unfallverhütungsvorschriften um sonstige Rechtsvorschriften im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes (§ 2 Abs. 4 ArbSchG), die gemäß § 15 Abs. 4 SGB VII der Genehmigung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bedürfen. 20 Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG dürften jedoch nicht vorliegen. Danach kann die Antragsgegnerin im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwendung einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben. Erforderlich ist danach das Vorliegen einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten. Es muss also eine aufgrund objektiver Beurteilung gegebene konkrete Gefahrenlage vorliegen. Dabei muss eine Sachlage gegeben sein, die zu einer tatsächlichen wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschäftigten führen kann (vgl. Kollmer in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, ArbSchG, § 22 Rn. 39 f.). 21 Grundsätzlich besteht eine Gefahr für die Beschäftigen nicht nur bei Betreten der Gleise. Aufgrund der Druck- und Sogkräfte gehören auch die seitlichen Bereiche neben den Gleisen zum Gefahrenbereich. Die Ausdehnung dieses Gefahrenbereichs ist abhängig von den auf der jeweiligen Strecke gefahrenen Geschwindigkeiten. Das Betreten des Gefahrenbereichs nicht gesperrter Gleise ist lebensgefährlich (vgl. hierzu: Hilfeleistungseinsätze im Gleisbereich der DB AG, Ausgabe 2009, S. 11). Um diese Gefahr für die Beschäftigten zu entschärfen, sieht § 5 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift GUV-V D 30.1 einen Sicherheitsraum auf einer Seite neben dem Fahrbereich vor. Durch diese Regelung soll erreicht werden, dass Beschäftigte sich an jeder Stelle vor Druck- und Sogkräften der Schienenfahrzeuge in Sicherheit bringen können. 22 Entgegen der Ansicht der Antragstellerin dürfte § 5 GUV-V D 30.1 im vorliegenden Fall Anwendung finden. Die Antragstellerin dürfte sich insoweit nicht auf Bestandsschutz berufen können. Nach § 38 Abs. 1 Satz 1 GUV-V D 30.1 gelten die Bestimmungen des § 5 nicht für Bahnanlagen und Fahrbereichsbreiten, die vor Inkrafttreten dieser Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren. Die Antragsgegnerin weist zutreffend darauf hin, dass durch die Aufnahme des Neigetechnikbetriebs eine wesentliche Änderung der Nutzung der Strecke Aalen-Ulm eingetreten ist (vgl. § 11 Abs. 7b und Anlage 2.3 Nr. 1 f) der Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung über die Bauaufsicht im Ingenieurbau, Oberbau und Hochbau sowie maschinentechnische Anlagen (BAU) vom 1.12.2002). § 38 Abs. 1 Satz 1 GUV-V D 30.1 stellt auf die Bahnanlagen und Fahrbereichsbreiten ab, die vor Inkrafttreten der Unfallverhütungsvorschrift vorhanden waren. Die Einführung der Neigetechnikzüge dürfte an den Bahnanlagen keine wesentliche Änderung herbeigeführt haben. Unter Bahnanlagen fallen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EBO alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Es gibt Bahnlagen der Bahnhöfe, der freien Strecke und sonstige Bahnanlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 EBO). Jedoch gehören Fahrzeuge nicht zu den Bahnanlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 EBO). 23 Allerdings dürfte sich durch die Aufnahme des Neigetechnikbetriebs die Fahrbereichsbreite verändert haben. Nach § 2 Abs. 3 GUV-V D 30.1 ist Fahrbereich i.S.d. Unfallverhütungsvorschrift der von bewegten Schienenfahrzeugen einschließlich der transportierten Güter in Anspruch genommene Raum. Die Neigetechnik ermöglicht es Zügen, sich mit bis zu 8° Neigung in die Kurve zu legen. Dabei werden die Wagen eines Eisenbahnzuges zur Kurveninnenseite geneigt, um damit die empfundene Seitenbeschleunigung zu reduzieren. Sie dient zum schnelleren Durchfahren von Gleisbögen (sog. bogenschnelles Fahren). Folge dieser Technik ist die Erhöhung der Fahrbereichsbreite. Die Antragstellerin kann sich also diesbezüglich nicht auf Bestandsschutz berufen. Die Anwendung von § 5 GUV-V D 30.1 dürfte durch § 38 Abs. 1 Satz 1 GUV-V D 30.1 also nicht ausgeschlossen sein. 24 Für die streitgegenständliche Strecke Aalen-Ulm ist zu prüfen, ob durch fehlenden Sicherheitsraum neben den Gleisen eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigen besteht. Zur Feststellung, ob eine Gefahr wegen unzureichender Sicherheitsräume neben den Gleisen vorliegt, ist auf die Regelung des § 5 GUV-V D 30.1 zurückzugreifen. Die Antragstellerin hat hierzu der Antragsgegnerin 25 Stellen benannt, bei denen auf einer Länge von mindestens 6 m kein Sicherheitsraum vorhanden ist (vgl. § 5 Abs. 4 GUV-V D 30.1). Die Antragsgegnerin hat für die Stellen Nr. 1 bis 8 und Nr. 10 bis 21 die Kennzeichnung nach der GUV-V A8 angeordnet. Bis auf die Stelle Nr. 21 handelt es sich hierbei um Eisenbahnüberführungen. Der Sicherheitsraum berechnet sich nach § 5 Abs. 2 GUV-V D 30.1 i.V.m. mit der Durchführungsanweisung und Anlage 1 zur GUV-V D 30.1. Danach gilt grundsätzlich, dass abhängig von der Fahrgeschwindigkeit ein bestimmter Mindestabstand von Teilen der Umgebung zur Gleismitte eingehalten werden muss. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Anordnung Anlage 1 der GUV-V D 30.1 beachtet. Ob die Antragsgegnerin die Engstellen Nr. 5, 11, 18, 19 und 21 von der Anordnung hätte ausnehmen müssen, wie die Antragstellerin vorträgt, ist zweifelhaft. Zwar sieht die Durchführungsanweisung zu § 5 Abs. 2 GUV-V D 30.1 vor, dass die Mindestabstände bei Fahrgeschwindigkeiten über 30 km/h um bis zu 0,3 m verkleinert werden dürfen, wenn die Begrenzung des Sicherheitsraumes (z.B. Tunnelwand, Brückengeländer) einen ausreichenden Halt bietet. Rein rechnerisch dürfte dies bei den von der Antragstellerin genannten Engstellen der Fall sein. Die Antragstellerin führt hierzu pauschal aus, dass es sich bei sämtlichen streitgegenständlichen Engstellen, die nach der Anordnung vom 28.6.2010 zu beschildern seien, um Eisenbahntunnel oder Eisenbahnbrücken handele. Der in GUV-V D 30.1 beschriebene ausreichende Halt durch Tunnelwand oder Brückengeländer sei daher gegeben. Allerdings dürfte diese allgemeine Einlassung nicht für die Annahme genügen, dass ein ausreichender Halt vorhanden ist. Insoweit hätte konkret dargelegt werden müssen, ob die Brücken mit Geländern bzw. die Tunnel z.B. mit Handläufen versehen sind, die ausreichenden Halt bieten. 25 Nach § 5 Abs. 7 GUV-V D 30.1 gilt jedoch § 5 Abs. 1 GUV-V D 30.1 nicht, wenn u.a. durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt ist, dass Schienenfahrzeuge dort nicht betrieben werden, wo sich Versicherte aufhalten. Nach dieser Regelung der Unfallverhütungsvorschrift ist ein ausreichender Sicherheitsraum dann entbehrlich, wenn eine organisatorische Maßnahme ergriffen wurde, um ein Aufeinandertreffen von Versicherten und Schienenfahrzeugen in Bereichen ohne ausreichenden Sicherheitsraum zu verhindern. Die Durchführungsanweisung sieht als eine solche organisatorische Maßnahme z.B. die Gleissperrung vor. Diese Maßnahme hat die Antragsgegnerin bereits in ihrem Bescheid vom 8.12.2006 als Nebenstimmung unter Ziffer 2 a) Satz 1 angeordnet. Dieser Teil der Anordnung ist auch bestandskräftig geworden, nachdem die Antragstellerin diese Nebenbestimmung nicht angefochten hat. Daher ist die Gleissperrung beim Betreten der Gleise bzw. der Engstellen obligatorisch. Nach der GUV-V D 30.1 ist daneben das Aufstellen des Schildes P 06 nebst Zusatzschild nicht vorgesehen. Da zudem die betroffene Strecke Aalen-Ulm eingleisig ist, so dass bei einer Gleissperrung kein Zugverkehr - auch nicht auf dem Nachbargleis - mehr möglich ist, dürfte bei einer Gleissperrung eine besondere Gefahr i.S.d. § 22 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG für die Beschäftigten nicht mehr bestehen. 26 Darüber hinaus dürfte vorliegend auch im Hinblick auf „berechtigte“ oder „unberechtigte“ Dritte eine Beschilderung der Engstellen nicht notwendig sein. § 22 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG lässt nur Anordnungen der Antragsgegnerin gegen den Arbeitgeber oder die nach § 13 verantwortlichen Personen zu. Soweit die Antragsgegnerin Beschäftigte der Bundespolizei, der Eisenbahn-Unfallkasse und des Eisenbahn-Bundesamts benennt, handelt es sich hierbei nicht um Beschäftigte der Antragstellerin. Die Antragsgegnerin verweist zwar in diesem Zusammenhang auf § 8 ArbSchG. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift sieht vor, dass die Arbeitgeber verpflichtet sind, bei der Durchführung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbestimmungen zusammenzuarbeiten, wenn Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig sind. Soweit dies für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit erforderlich ist, haben die Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten insbesondere sich gegenseitig und ihre Beschäftigten über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu unterrichten und Maßnahmen zur Verhütung dieser Gefahren abzustimmen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 ArbSchG). Hieraus ergibt sich, dass die Arbeitgeber die Maßnahmen zur Verhütung der festgestellten Gefahren untereinander abzustimmen haben. Darüber hinaus haben sie ihre Beschäftigen über die mit den Arbeiten verbundenen Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie die getroffenen Maßnahmen zu unterrichten (vgl. Kollmer in: Landmann/Rohmer, GewO, Bd. II, ArbSchG, § 8 Rn. 15 f.). Diese Norm dürfte nicht die Kennzeichnung der Engstellen rechtfertigen. Vielmehr sieht die Vorschrift vor, dass sich die Arbeitgeber untereinander verständigen, welche Maßnahmen zu ergreifen sind, und insoweit ihre Mitarbeiter unterweisen. Danach sind insbesondere die Antragsgegnerin und die Eisenbahn-Unfallkasse als Arbeitgeber gefordert, ihre Mitarbeiter im Zusammenwirken mit der Antragstellerin vor Gefahren zu schützen. Hierzu wurde bislang nicht plausibel vorgetragen. 27 Soweit die Antragsgegnerin ausführt, die Antragstellerin prüfe nicht, ob ihre Betriebsanweisung eingehalten werde, insbesondere ob Mitarbeiter von externen Unternehmen auf die Maßnahme der Gleissperrung vor Betreten der Engstellen hingewiesen wurden, dürfte dies nicht auch zur Annahme einer besonderen Gefahr i.S.d. § 22 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG führen. Die Antragstellerin dürfte zwar nach § 8 Abs. 2 ArbSchG verpflichtet sein, sich je nach Art der Tätigkeit zu vergewissern, dass die Beschäftigten anderer Arbeitgeber, die in ihrem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in ihrem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass sie sämtliche im und um den Gleisbereich tätigen Beschäftigen sowohl von internen als auch von externen Unternehmen ausreichend über alle Sicherungsmaßnahmen informiere. Der Nachweis über die Information von Beschäftigten auf der Strecke Aalen-Ulm, die Arbeiten an Bahnanlagen im Bereich von Engstellen durchführen, erfolge durch Einweisung der Auftragnehmer in die Sicherungsmaßnahmen mit Gegenzeichnung auf dem Sicherungsplan. Die Antragsgegnerin verweist demgegenüber auf ihre im Juli 2010 durchgeführte Schwerpunktkontrolle, wonach eine Überprüfung der Einhaltung ihrer Betriebsanweisung durch die Antragstellerin bei den externen (Eisenbahn-)Unternehmen nicht stattfinde. Unabhängig davon, dass die Schwerpunktkontrolle allgemein und nicht nur auf die Strecke Aalen-Ulm bezogen war, dürfte die Feststellung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin verstoße gegen § 8 Abs. 2 ArbSchG, nur dazu führen, die Antragstellerin zur Einhaltung dieser Vorschrift aufzufordern. Im Übrigen hat die Antragstellerin ihre Betriebsanweisung Nr. SAB - 01/2007 auch auf Dritte erstreckt, welche Arbeiten nach GUV-V D 33, GUV-R 2150 und KoRil 132.0118 auf der Strecke Aalen-Ulm ausführen. 28 Damit dürften die Voraussetzungen für eine Anordnung gemäß § 22 Abs. 3 Nr. 2 ArbSchG nicht vorliegen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.6.2010 dürfte voraussichtlich rechtswidrig sein. 29 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war gemäß §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG auf 20.000,-- EUR, die Hälfte der von der Antragstellerin aufzuwendenden Kosten für das Aufstellen der Schilder, festzusetzen.