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Beschluss

18 L 1784/25

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2025:0731.18L1784.25.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Juli 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2025 wird hinsichtlich dessen Ziffern 1a), 1c), 2c) und 5, soweit sich diese auf Ziffern 1a) und 1c) des Bescheids bezieht, sowie 6, soweit sich diese auf Ziffer 2c) des Bescheids bezieht, wiederhergestellt.

           Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

        Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 30 % und die    Antragsgegnerin zu 70 %.

  • 2. Der Streitwert wird auf 162.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 11. Juli 2025 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2025 wird hinsichtlich dessen Ziffern 1a), 1c), 2c) und 5, soweit sich diese auf Ziffern 1a) und 1c) des Bescheids bezieht, sowie 6, soweit sich diese auf Ziffer 2c) des Bescheids bezieht, wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu 30 % und die Antragsgegnerin zu 70 %. 2. Der Streitwert wird auf 162.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der zulässige Antrag, die aufschiebende Wirkung des am 11. Juli 2025 erhobenen Widerspruchs gegen die Regelungen in den Ziffern 1, 2, 4, 5, 6 und Ziffer 8 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 4. Juli 2025 wiederherzustellen, hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Antrag ist im Hinblick auf die Bescheidziffern 1a), 1c), 2c) und 5, soweit sich diese auf Ziffern 1a) und 1c) bezieht, sowie 6, soweit sich diese auf Ziffer 2c) des Bescheids bezieht, begründet und im Übrigen unbegründet. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in dem auch hier vorliegenden Fall, bei dem die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, besonders angeordnet worden ist (Ziffer 9.). Das Gericht der Hauptsache kann in einem solchen Fall gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung wiederherstellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist bereits dann aufzuheben, wenn diese formell nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Im Übrigen hängt die Begründetheit des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO davon ab, ob das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung einer Maßnahme vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist der Fall, wenn bei summarischer Prüfung Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Erweist sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig und ist darüber hinaus ein besonderes Vollziehungsinteresse gegeben, überwiegt hingegen das öffentliche Vollziehungsinteresse. Bei offenen Erfolgsaussichten ist dem Antrag stattzugeben, wenn bei einer allgemeinen Abwägung der beiderseitigen Interessen das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollziehungsinteresse überwiegt. I. Zwar bestehen an der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Bedenken. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids wurde von der Antragsgegnerin in der Verfügung vom 4. Juli 2025 in hinreichender Weise schriftlich begründet. Sie war sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst und hat dies in der angefochtenen Verfügung hinreichend zum Ausdruck gebracht. II. Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt hinsichtlich der Bescheidziffern 1a), 1c), 2c), und 5, soweit sich diese auf Ziffern 1a) und 1c) des Bescheids bezieht, sowie 6, soweit sich diese auf Ziffer 2c) des Bescheids bezieht, zugunsten der Antragstellerin aus. Im vorliegenden Fall ist mit einiger Wahrscheinlichkeit vom Erfolg eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszugehen (dazu 1. und 4.). Hingegen geht die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bescheidziffern 1b), 2a) und b), 4, 5, soweit sich diese auf Ziffer 1b) des Bescheids bezieht, 6, soweit sich diese auf Ziffer 2a) und b) des Bescheids bezieht, und 8 zulasten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung der Bescheid insoweit jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig ist (dazu 2., 3., 5. und 6.) und das besondere Vollzugsinteresse gegeben ist (dazu 7.). 1. Die in Ziffer 1a) des Bescheids geregelte Anordnung, dass die Antragstellerin 3 Werktage nach Zustellung des Bescheids alle künftigen Vegetationsarbeiten im Gleisbereich (das umschließt den durch Schienenfahrzeuge umschlossenen Raum, sowie den von der jeweiligen Geschwindigkeit abhängigen Gefahrenbereich) vor deren Durchführung bei dem jeweils zuständigen Infrastrukturbetreiber anzeigt, und die in Ziffer 1c) des Bescheids geregelte Anordnung, dass ab 3 Werktage nach Zustellung des Bescheides für die in a und b genannten Vegetationsarbeiten jeweils individuell das geringste Maß von der Gleisachse des Betriebsgleises bis zur Grenze des Arbeitsbereichs zu ermitteln ist und dieses im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten und dem Netzbetreiber bei der Anmeldung der Arbeiten mitzuteilen ist, dürften einer rechtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren nicht standhalten. In formeller Hinsicht begegnet der Bescheid zwar keinen rechtlichen Bedenken. Die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Vollziehung des ArbSchG auf Gleisbaustellen ist nach § 5 Abs. 5 Satz 2 AEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 EBArbSchV gegeben, vorliegend insbesondere für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes in Gestalt der DGUV-V 78 als staatliche Vorschrift des technischen Arbeitsschutzes durch Erlass von Anordnungen gemäß § 22 Abs. 3 ArbSchG. Die zum Zeitpunkt des Erlasses fehlende Anhörung führt – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – nicht zum Erfolg des Antrags. Die nach § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung hat nicht stattgefunden. Insbesondere erfolgte eine Anhörung nicht im Rahmen des gemeinsamen Besprechungstermins am 12. Oktober 2023 oder durch die eingeleiteten Verwaltungsverfahren betreffend die Vorfälle 1, 2, 3 und 4. Aus keinem der Vorgänge konnte die Antragstellerin erkennen, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, einen Bescheid mit dem vorliegend streitigen Inhalt zu erlassen. Von daher gab es auch keinen Anlass für die Antragstellerin hierzu Stellung zu nehmen. Eine Anhörung war, anders als die Antragsgegnerin vorgibt, aber auch nicht entbehrlich. Nach der vorliegend allenfalls in Betracht zu ziehenden Ausnahmeregelung in § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Gefahr im Verzug besteht, wenn durch die vorherige Anhörung auch bei Gewährung kürzester Anhörungsfristen ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass die behördliche Maßnahme zu spät käme, um ihren Zweck noch zu erreichen. Von der Anhörung darf nur abgesehen werden, wenn die Maßnahme selbst bei mündlicher, eventuell telefonischer Anhörung zu spät käme. Vgl. Kallerhoff/Mayen, in: Stelkens/Bonk/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG, § 28 Rn. 51. Gemessen daran lag keine Gefahr im Verzug vor. Die Antragsgegnerin ging selbst von einer seit geraumer Zeit (2023), gegenwärtigen und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die in Durchführung befindlichen und bevorstehenden Vegetationsarbeiten aus. Gründe, warum seit Eingang der Stellungnahme vom 19. Juni 2025 zum Vorfall „Großburgwedel“ nicht wenigstens eine mündliche Anhörung möglich gewesen sein soll, sind nicht ersichtlich. Eine im gerichtlichen Eilverfahren noch nicht nachgeholte Anhörung rechtfertigt allerdings nicht, dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO allein deswegen hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen. Denn eine Heilung eines Anhörungsmangels ist im (fiktiven) weiteren Verfahrensverlauf, namentlich bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens, noch möglich (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Insoweit kann im vorläufigen Rechtschutzverfahren nicht davon ausgegangen werden, dass sich der angefochtene Bescheid wegen eines Anhörungsmangels als formell rechtswidrig erweisen und das Hauptsacheverfahren (allein) deshalb erfolgreich sein wird. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 9. Februar 2023 – 9 E 850/22 – juris Rn. 24. Die Bescheidziffern 1a), 1c) und 5, soweit sich diese auf Ziffern 1a) und 1c) des Bescheids bezieht, begegnen aber in materieller Hinsicht durchgreifenden Bedenken. Die Antragsgegnerin stützt ihre Anordnung entsprechend den Ausführungen auf Seite 7 des Bescheides ausdrücklich auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG. Dessen Voraussetzungen dürften für den Erlass der Anordnung in Ziffer 1a) des Bescheids jedoch nicht vorliegen. Danach kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung der Pflichten zu treffen hat, die sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften ergeben. Das Vorliegen einer besonderen Gefahr für Leben oder Gesundheit ist nicht erforderlich und somit kann die Behörde gegen bevorstehende oder anhaltende Verstöße vorgehen. Die Behörde kann demnach immer dann Anordnungen treffen, wenn arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ArbSchG ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Bei diesen Maßnahmen sind gemäß § 4 Nr. 3 ArbSchG der Stand von Technik sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Die Unfallverhütungsvorschriften der DGUV-V 78 stellen staatliche Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes dar und konkretisieren zugleich den Stand der Technik. Vgl. VG Köln, Urteil vom 9. September 2020 – 1 K 3530/19 – juris Rn. 33 m.w.N.; VG Stuttgart, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 7 K 2625/10 – juris Rn. 19. § 3 Abs. 1 DGUV-V 78 verpflichtet den Unternehmer, Beginn, Änderungen und Ende von Arbeiten im Gleisbereich und die erforderlichen Räumzeiten der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle so rechtzeitig anzuzeigen, dass diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb anordnen oder durchführen kann. Als Gleisbereich ist dabei nach § 2 Nr. 2 DGUV-V 78 der von bewegten Schienenfahrzeugen in Anspruch genommene Raum sowie der Raum unter, neben oder über Gleisen zu verstehen, in dem Versicherte durch bewegte Schienenfahrzeuge gefährdet werden können. Er schließt den in der Anlage zu § 2 Nr. 2 DGUV-V 78 dargestellten Gefahrenbereich ein und variiert in Abhängigkeit der jeweiligen Geschwindigkeit zwischen 1,85m und 3m ab Gleismitte. Ordnet die Behörde wie vorliegend in Ziffer 1a) an, dass das betroffene Unternehmen alle künftigen Vegetationsarbeiten im Gleisbereich (das umschließt den durch Schienenfahrzeuge umschlossenen Raum, sowie den von der jeweiligen Geschwindigkeit abhängigen Gefahrenbereich) vor deren Durchführung bei dem jeweils zuständigen Infrastrukturbetreiber anzuzeigen hat, setzt dies tatbestandlich voraus, dass entsprechende Verstöße gegen die angeordnete Anzeigepflicht nachgewiesen sind. Daran fehlt es hier. Vorliegend lässt sich weder der Begründung des Bescheids entnehmen, noch ist aus den vorgelegten Verwaltungsvorgängen oder dem Vortrag der Antragsgegnerin ersichtlich, dass die Antragstellerin gegen ihre aus § 3 Abs. 1 DGUV-V 78 resultierende Anzeigeverpflichtung für Arbeiten im Gleisbereich (einschließlich Gefahrenbereich) nach § 2 Nr. 2 DGUV-V 78 verstoßen hat. Gleiches gilt für die korrekte Ermittlung und Angabe des geringsten Abstands der Arbeitsbereichsgrenze von der Gleisachse. Sowohl die vier im Bescheid näher aufgeführten Vorfälle als auch die in der Antragserwiderung vom 22. Juli 2025 vorgelegte „Aufsichtserkenntnisübersicht seit 2023“ (zum Teil deckungsgleich mit den vier im Bescheid genannten Fällen) und die in der Antragserwiderung vom 25. Juli 2025 geschilderten Fälle lassen derartige Fehler nicht erkennen, die eine Anordnung wie die streitgegenständliche erfordert hätten. Die geschilderten Vorfälle betreffen zum einen fehlerhafte Verhaltensweisen bei der (Nicht-)Umsetzung von Sicherungsmaßnahmen, die nach einer Anzeige bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle (BzS) festgelegt wurden. Zum anderen sind Fälle geschildert, in denen fehlerhaft im Gleisbereich gearbeitet oder sich bewegt wurde, obwohl dieser Gleisbereich nach der Gefährdungsanalyse nicht zu betreten war. Waren aber nach der Planung keine Arbeiten im Gleisbereich vorgesehen, bedurfte es auch keiner Anzeige solcher Arbeiten gemäß § 3 Abs. 1 DGUV-V 78. Die Antragstellerin hat auch keine Verstöße aktenkundig gemacht, in denen die Antragstellerin fehlerhaft das geringste Maß von der Gleisachse des Betriebsgleises bis zur Grenze des Arbeitsbereichs zu ermitteln hatte, dieses im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung dann allerdings fehlerhaft bewertete oder dem Netzbetreiber bei der Anmeldung der Arbeiten mitteilte. Sollte die Antragsgegnerin die Ziffern 1a) und 1c) auch auf § 22 Ab. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbSchG stützen wollen (so jedenfalls auf Seite 9 des Bescheides angedeutet), fehlt es auch insoweit tatbestandlich am Vorliegen einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten durch fehlerhafte oder unterlassene Anzeigen von Arbeiten im Gleisbereich i.S.d. § 2 Nr. 2 DGUV-V 78. Das in Ziffer 5 des Bescheids für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffern 1a) und 1c) angedrohte Zwangsgeld kann mangels Vollziehbarkeit der Ziffern 1a) und 1c) des Bescheids keinen Bestand haben. 2. Die in Ziffer 1b) Satz 1 Halbsatz 1 des Bescheids geregelte Anordnung, dass die Antragstellerin 3 Werktage nach Zustellung des Bescheids alle künftigen Vegetationsarbeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Hineingeraten in den Gleisbereich [der Gleise] nicht ausgeschlossen werden kann, vor deren Durchführung bei dem jeweils zuständigen Infrastrukturbetreiber anzeigt, findet ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 ArbSchG. Gemäß der Generalklausel in § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ArbSchG kann die Behörde entsprechend obiger Ausführungen immer dann Anordnungen treffen, wenn arbeitsschutzrechtliche Vorschriften nicht eingehalten werden. Gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ArbSchG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber und die verantwortlichen Personen zur Abwehr einer besonderen Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten zu treffen haben. Eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten besteht, wenn eine Sachlage gegeben ist, die zu einer tatsächlichen, wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschäftigten führen kann. Je schwerwiegender die möglichen Folgen für Leben und Gesundheit der Beschäftigten sind, desto geringere Anforderungen sind an das Vorliegen der besonderen Gefahr zu stellen. Ein Verschulden des Arbeitgebers am Eintritt der Sachlage, die die Gefahr verursacht hat, ist nicht erforderlich. Vgl. Kollmer in: Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 22 ArbSchG Rn. 40; VG Köln, Beschluss vom 7. August 2013 – 1 L 1125/13 – juris Rn. 6 - 8. Die Voraussetzungen zum Einschreiten der Antragsgegnerin bei Arbeiten, bei denen ein unbeabsichtigtes Hineingeraten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden können, die im sozusagen „erweiterten“ Gefahrenbereich vorgenommen werden, sind vorliegend erfüllt. Die Antragstellerin hat gegen die Pflicht nach § 3 Abs. 7 DGUV-V 78 verstoßen, mit Arbeiten in diesem Bereich erst zu beginnen, wenn die Erlaubnis der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle vorliegt und diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen gegen die Gefahren aus dem Bahnbetrieb angeordnet oder durchgeführt hat. Ein Beginn der Arbeiten im erweiterten Gefahrenbereich setzt demnach eine Anzeige bei der für den Bahnbetrieb zuständigen Stelle voraus, damit diese die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen anordnen oder durchführen sowie die Arbeiten erlauben kann. Zur Konkretisierung dieser Pflicht wird in der DB Rahmenrichtlinie 132.0118A02 Abschnitt 5 Absatz 1 bestimmt: „Die das Unternehmen leitende Person führt eine Gefährdungsanalyse durch und zeigt auf Grundlage der Ergebnisse die Art und den Umfang der Arbeiten detailliert an. Dabei sind nicht nur die Arbeiten im Gleisbereich zu berücksichtigen, sondern auch die Arbeiten, bei denen die das Unternehmen leitende Person ein unbeabsichtigtes Hineingeraten in den Gleisbereich nicht sicher ausschließen kann.“ Die Antragstellerin ist ihrer Anzeigepflicht in Bezug auf Arbeiten in dem sich an den Gleisbereich anschließenden „erweiterten“ Gefahrenbereich, in dem ein unbeabsichtigtes Hineingeraten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden kann, nach den vorliegenden Erkenntnissen wiederholt nicht nachgekommen. Aus den im Bescheid geschilderten Vorfällen Nr. 1 und 2 ergibt sich, dass Beschäftigte der Antragstellerin entgegen der Gefährdungsanalyse nicht nur außerhalb des Gleisbereichs arbeiteten, sondern im „erweiterten“ Gefahrenbereich, und durch Unachtsamkeit in den Gleisbereich gelangten. Ein Sicherungsplan war jeweils – mangels Anzeige – nicht erstellt worden. Gegen ihre Pflicht für einen adäquaten Arbeitsschutz bereits durch die Anzeige von Tätigkeiten im Gefahrenbereich zu sorgen, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass eine Gefährdungsbeurteilung entsprechend dem vorgelegten, ab dem 1. August 2024 gültigen, Formular (Anlage AST 9) die arbeitsschutzrechtlich ausreichende Vorgehensweise ist, um Gefährdungen für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit möglichst zu vermeiden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten. Denn das Formular ist im Hinblick auf Gefährdungen im „erweiterten“ Gefahrenbereich, die entsprechend vorgenannten Regelungen zwingend zu berücksichtigen sind, unzureichend. Bei der Abfrage, ob Arbeiten im/am Gefahrenbereich auszuführen sind oder Wege im/am Gefahrenbereich verwendet werden, wird hinsichtlich der Bestimmung des Gefahrenbereichs nur auf die geschwindigkeitsabhängige Ausdehnung des Gleisbereichs entsprechend der Anlage zu § 2 Nr. 2 DGUV-V 78 Bezug genommen und eine Anzeige zwecks Bestimmung von Sicherungsmaßnahmen nur bei Arbeiten in diesem Gleisbereich vorgesehen. Hingegen findet keine adäquate Berücksichtigung der Gefahr des unbeabsichtigten Hineingeratens in den Gleisbereich aus dem sich anschließenden „erweiterten“ Gefahrenbereich statt. Denn die Abfrage nach der Möglichkeit organisatorischer/technischer Maßnahmen zur Verhinderung eines Hineingeratens in den Gleisbereich mit der Folge, dass bejahendenfalls keine Anzeige bei der BzS erforderlich sein soll, widerspricht dem in § 3 Abs. 7 DGUV-V 78 vorgesehenen Konzept. Die Entscheidung, ob die Arbeiten erlaubt werden und ob bzw. welche Sicherungsmaßnahmen zur Gefahrenreduzierung bzw. zum Gefahrenausschluss angeordnet und/oder durchgeführt werden sollen, trifft die BzS nach einer Anzeige des Unternehmens. Das Unternehmen hat demnach die Gefahren des unbeabsichtigten Hineingeratens in den Gleisbereich im Rahmen der Gefährdungsanalyse aufgrund u.a. der Gestaltung des Arbeitsumfelds, der Topographie und des Arbeitsauftrags zu bewerten und dabei auch den „erweiterten“ Gefahrenbereich zu betrachten. Dies ergibt sich auch aus DB RRil 132.0118A02 Abschnitt 6 Abs. 7, wonach im Rahmen der Anzeige „bei Arbeiten neben dem Gleis (z.B. Randwegarbeiten, Kabelkanalarbeiten, Vegetationspflege) das geringste Maß von der Gleisachse des Betriebsgleises bis zur Grenze des Arbeitsbereichs anzugeben [ist]. Dabei muss die Gefahr des unbeabsichtigten Hineingeratens in den Gleisbereich berücksichtigt werden.“ Das Formular der Antragstellerin enthält aber keine Möglichkeiten, z.B. topographische Besonderheiten und daraus resultierende Gefahren zu vermerken. Vor dem Hintergrund dieser Unzulänglichkeiten im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung durch die Antragstellerin begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin in Ziffer 1b) Satz 1 Halbsatz 2 und Satz 2 des Bescheids festgelegt hat, dass „von der Gefahr des unbeabsichtigten Hineingeratens bei ebenen Geländeverhältnissen auszugehen [ist], wenn nicht sowohl ein Schutzstreifen von 2m ab Beginn des Gefahrenbereichs als auch eine sichtbare optischere Abgrenzung zwischen den Arbeiten und diesem Schutzstreifen vorliegt. Bei Arbeiten in Böschungen/Hanglagen oberhalb des Gefahrenbereichs ist ein die Hanglange einschließender Abstand hinzuzuaddieren.“ Der Bereich, in dem ein unbeabsichtigtes Hineingeraten nicht ausgeschlossen werden kann, ist in den Vorschriften der DGUV-V 78 nicht näher definiert. Im Grundsatz liegt die Verantwortung zur konkreten Festlegung dieses „erweiterten“ Gefahrenbereichs – wie dargestellt – zunächst bei dem Unternehmer. Genügt dieser – wie vorliegend – seiner Pflicht nicht, hält es das Gericht nicht für offensichtlich rechtswidrig, wenn die Aufsichtsbehörde diesen unbestimmten Rechtsbegriff mit typisierenden Erwägungen konkretisiert und in der Art eines Regelbeispiels Praxismaßstäbe definiert, anhand derer eine sachgerechte Gefahrenbeurteilung ermöglicht wird. Die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung unterliegt dabei in vollem Umfang der Kontrolle durch die Gerichte. Vgl. Geis, in: Schoch/Schneider, 6. EL November 2024, VwVfG § 40 Rn. 147 m.w.N. Da es sich bei der Kontrolle durch die Gerichte nicht lediglich um eine Plausibilitätskontrolle handelt, beschränkt sich die Kontrolle nicht auf die Begründung im angefochtenen Bescheid, die aufgrund des bloßen Verweises auf Veröffentlichungen der SVLF und der Berufsgenossenschaft Bau sowie den Erläuterungen der DGUV nur ansatzweise überzeugend ist. Das Gericht erachtet die Beachtung eines 2m-Schutzstreifens im ebenen Gelände mit einer optischen sichtbaren Abgrenzung und die Hinzurechnung von Hanglagen als eine taugliche Methode, um die Gefährdungen für das Leben sowie die physische und psychische Gesundheit der Beschäftigten der Antragstellerin möglichst zu vermeiden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering zu halten. Ein unbeabsichtigtes Hineingeraten in den Gleisbereich wäre – wie die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung vom 25. Juli 2025 überzeugend ausführt – im Falle eines Sturzes eines Beschäftigten oder seines unbedachten Bewegens jedenfalls höchst unwahrscheinlich, wenn der Beschäftigte durch einen die Körpergröße in einer Vielzahl von Fällen übersteigenden Sicherheitsabstand und eine optisch sichtbare Abgrenzung vom Gleisbereich ferngehalten würde. Dass in Hang- oder Böschungslagen diese topographischen Besonderheiten in die Beurteilung und Bemessung des Gefahrenbereichs einzubeziehen sind, versteht sich vor dem Hintergrund der gesteigerten Sturzgefahr von selbst. Die von der Antragsgegnerin gewählte Vorgehensweise, den „erweiterten“ Gefahrenbereich im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids zu konkretisieren, widerspricht nach Einschätzung des Gerichts jedenfalls nicht offensichtlich der Ermächtigungsgrundlage des § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG, der Anordnungen im Einzelfall erlaubt. Anordnungen im Einzelfall i.S.d. § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG sind Verwaltungsakte i.S.d. § 35 VwVfG. Vgl. Wiebauer, in: Landmann/Rohmer, GewO, 93. EL März 2024, ArbSchG § 22 Rn. 107; Kunz, in: Kollmer/Klindt/Schucht, 4. Aufl. 2021, ArbSchG § 22 Rn. 55. Die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs erfolgt im Zusammenhang mit der Anordnung, Anzeigen für Arbeiten im „erweiterten“ Gefahrenbereich vorzunehmen. Die Anordnung betrifft zwar aktuell noch nicht bestimmte konkrete Sachverhalte und ist daher noch als abstrakte Regelung zu werten. Es handelt sich aber um eine Vielzahl von konkretisierbaren Einzelfällen, die die Antragstellerin betreffen. Sie sind als abstrakt-individuelle Regelungen als Verwaltungsakte anzusehen. § 22 Abs. 3 Satz 1 ArbSchG räumt der zuständigen Aufsichtsbehörde auf der Rechtsfolgenseite Ermessen ein. Ist eine Behörde berechtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie gemäß § 40 VwVfG NRW ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Die Behörde muss zudem den ihr zustehenden Handlungsspielraum erkannt und das ihr zukommende Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausgeübt haben. Vgl. OVG Münster, Urteil vom 5. Juli 2024 – 8 A 3194/21 – juris Rn. 207. Die Antragsgegnerin hat diese Befugnis erkannt und ausgeübt. Der Antragstellerin ist zwar zuzugestehen, dass die Darlegung auf die vorliegenden Einzelfälle bezogener individueller Ermessenserwägungen in dem streitgegenständlichen Bescheid (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW) sehr dürftig gehalten ist. Insbesondere stellt die Antragsgegnerin im Rahmen der Erforderlichkeit ihres Einschreitens nur oberflächlich fest, dass die Schulungen durch die Antragstellerin nicht geeignet gewesen seien, gleichartige Fehler zu verhindern. Sie hat aber insbesondere in dem Satz „mithilfe des Anzeigens der Arbeiten und der richtigen Abstände kann die DB InfraGO AG konkret auf die Arbeiten abgestimmte Schutzmaßnahmen aufstellen“, zurecht zum Ausdruck gebracht, dass die korrekte Ermittlung der Gefahrenbereiche und Bestimmung der Gefahren im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung mit der anschließenden Anzeige bei der BzS wesentliche Voraussetzung für die Festlegung der notwendigen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten der Antragstellerin sind. Angesichts der Verfehlungen der Antragstellerin bereits auf der Ebene der Gefährdungsbeurteilung, was im laufenden Widerspruchsverfahren noch berücksichtigt werden kann, erscheint die Anordnung betreffend Ziffer 1b) auch in Abwägung des organisatorischen Aufwands zum hohen Schutzgut von Leib und Leben der Beschäftigten nicht unangemessen. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass Ziffer 1b) lediglich eine bereits geregelte Anmeldepflicht gegenüber der Antragstellerin statuiert. Mit dieser Anordnung ist – entgegen der Darstellungen der Antragstellerin – auch nicht die Rechtsfolge verbunden, dass zukünftige Arbeiten im „erweiterten“ Gefahrenbereich nur noch bei Gleissperrungen möglich sind. Welche Sicherungsmaßnahmen bei Arbeiten im „erweiterten“ Gefahrenbereich angezeigt sind, entscheidet die BzS. Die von der Antragsgegnerin gesetzte Frist von 3 Tagen ab Zustellung des Bescheids erscheint nicht unangemessen kurz. Welche Frist als angemessen bezeichnet werden kann, lässt sich nicht verallgemeinern. Maßgeblich sind die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere Art und Umfang der angeordneten Maßnahmen. Eine wichtige Rolle spielt, ob der Unternehmer – vorliegend die Antragstellerin – zur Erfüllung der gestellten Forderungen eigenes Personal einsetzen und damit freier disponieren kann als es ihm bei Durchführung der notwendigen Arbeiten durch einen beauftragten Dritten möglich wäre. Vgl. Kunz, in: Kollmer/Klindt/Schucht, 4. Aufl. 2021, ArbSchG § 22 Rn. 95. Aus dem Vortrag der Antragstellerin lässt sich nicht entnehmen, dass die Fristsetzung im Hinblick auf Änderungen bei der Anmeldung von Arbeiten unangemessen zu kurz bemessen wäre. Durch die Anpassung ihres Formulars zur Gefährdungsbeurteilung und konkrete Ausfüllhinweise, die auch ggfls. tätigen Subunternehmern in Zeiten digitaler Kommunikation sehr zügig zur Verfügung gestellt werden könnten, dürfte der Antragstellerin die Einhaltung dieser Frist möglich sein. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Antragstellerin bereits vor Erlass des Bescheids verpflichtet war, die Gefährdungen im „erweiterten“ Gefahrenbereich zu ermitteln und entsprechende Anzeigen bei der BzS zu tätigen, es sich mithin um keine neue Verpflichtung handelt. Im Übrigen würde eine zu kurz bemessene Frist die Rechtmäßigkeit der Anordnung selbst nicht tangieren. 3. Die Anordnungen in Ziffern 2a) und 2b) des Bescheids, dass die Antragstellerin bei Arbeiten im Gleisbereich und in der Nähe des Gleisbereichs, bei denen im Sinne der Ziffer 1b) ein Hineingeraten in den Gleisbereich nicht ausgeschlossen werden kann, ab 3 Werktage nach Zustellung des Bescheids eine zur Gefährdungsbeurteilung passende und mit dem Infrastrukturbetreiber abgestimmte Sicherungsmaßnahme umsetzt, finden ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 ArbSchG. Vorliegend ergeben sich aus der Gesamtschau der im Bescheid geschilderten Vorfälle und der in der Antragserwiderung vom 22. Juli 2025 vorgelegten „Aufsichtserkenntnisübersicht seit 2023“ (zum Teil deckungsgleich mit den vier im Bescheid genannten Fällen) nicht nur vereinzelte, zu vernachlässigende Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften im Gleisbereich und „erweiterten“ Gefahrenbereich entsprechend § 3 Abs. 7 DGUV-V 78. Bereits die Betrachtung der konkreten Ereignisse am 10. April 2025 (Fall 3) und am 6. Juni 2025 (Fall 4) zeigt, dass die im Sicherungsplan vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen nicht eingehalten wurden. Im Fall 3 kam hinzu, dass bereits der Arbeitsauftrag Fehler beinhaltete, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Daneben ergeben sich aus der in der Antragserwiderung vom 22. Juli 2025 vorgelegten „Aufsichtserkenntnisübersicht seit 2023“ weitere Fälle, in denen Sicherungsmaßnahmen nicht oder nicht vollständig umgesetzt wurden, z.B. am 2. August 2023, 31. Januar 2024, 16. Juli 2024 und 17. Juli 2024. Es begegnet nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen durchgreifenden Bedenken, dass die Antragsgegnerin aufgrund dieser gesammelten Aufsichtserkenntnisse eine besondere Gefahr für Leben und Gesundheit der Beschäftigten vorliegend als gegeben angenommen hat. Über einen längeren Zeitraum wurden wiederholt sicherheitsrelevante Mängel festgestellt, ohne dass die von der Antragstellerin in ihren Stellungnahmen zu den einzelnen Fällen zugesagten Abhilfebemühungen Wirkung gezeigt hätten. Gegen ihre Pflicht für einen adäquaten Arbeitsschutz zu sorgen, kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, dass die Beschäftigten eigenverantwortlich die Vorgaben missachtet hätten. Diese Eigenverantwortlichkeit der Beschäftigten berührt die Verantwortung der Antragstellerin als Arbeitgeber gemäß §§ 3 ff. ArbSchG nicht. Der Arbeitgeber kann auf keinen Fall zu seiner Entschuldigung anführen, die Arbeitnehmer wären ja selbst verpflichtet gewesen, sich arbeitsschutzgerecht zu verhalten. Vgl. Schucht, in: Kollmer/Klindt/Schucht, 4. Auflage 2021, ArbSchG § 15 Rn. 31. Um Beschäftigte vor einer bewussten oder unbewussten Selbstschädigung zu bewahren, muss der Arbeitgeber alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, insbesondere entsprechende Unterweisungen vornehmen und alle technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen treffen. Die Ermessenserwägungen der Antragsgegnerin halten einer gerichtlichen Überprüfung angesichts der erheblichen Gefahren für die Beschäftigten der Antragstellerin durch fehlerhafte Umsetzungen von Sicherungsmaßnahmen noch stand. Der Antragstellerin ist aber wiederum zuzugestehen, dass die Darlegung auf die vorliegenden Einzelfälle bezogener individueller Ermessenserwägungen in dem streitgegenständlichen Bescheid (vgl. § 39 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW) dürftig gehalten ist. Insbesondere hat sie die zwischenzeitlich eingeführten digitalen Abstandsmesser zur korrekten Markierung der Gefahrenbereiche nicht in ihre Erwägungen zur Erforderlichkeit der Anordnung einbezogen. Es leuchtet aber ohne Weiteres ein, dass ohne die Umsetzung der im Sicherungsplan vorgegebenen Sicherungsmaßnahmen der arbeitsschutzrechtlich erforderliche Schutz der bedeutenden Rechtsgüter der Beschäftigten nicht zu erreichen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen per se Teil einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung ist, ist nicht ersichtlich, dass der Aufwand zur Erfüllung unangemessen hoch ist. 4. Die Anordnung in Ziffer 2c) des Bescheids, dass im Fall der Nichtanwendung der gemäß Ziffern 2a) und 2b) abgestimmten Sicherungsmaßnahme die Durchführung der beabsichtigten Arbeiten untersagt wird, dürfte einer rechtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren nicht standhalten. Als Rechtsgrundlage für die Untersagungsverfügung kommt zwar § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG in Betracht. Die Antragsgegnerin stützt ihre Anordnung zu Ziffer 2c) aber entsprechend den Ausführungen auf Seite 11 des Bescheids ausdrücklich auf § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 ArbSchG, ohne dies im Folgenden näher zu begründen. Nach § 22 Abs. 3 Satz 3 ArbSchG kann die zuständige Behörde die von der Anordnung betroffene Arbeit oder die Verwendung oder den Betrieb der von der Anordnung betroffenen Arbeitsmittel untersagen, wenn eine Anordnung nach Satz 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist oder eine für sofort vollziehbar erklärte Anordnung nicht sofort ausgeführt wird. Da es sich bei der Untersagungsverfügung um einen eigenständigen Verwaltungsakt handelt, über deren Erlass die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat, hätte es einer ausdrücklichen Auseinandersetzung mit dessen Voraussetzungen und einer eigenständigen Ermessensentscheidung bedurft. Wegen der einschneidenden Wirkung einer solchen Untersagung ist eine besonders sorgfältige Verhältnismäßigkeitsprüfung angezeigt. Regelmäßig sind Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung für den Arbeitgeber weniger belastend, weil der Betrieb nicht unmittelbar beeinträchtigt wird. Vgl. Wiebauer, in: Landmann/Rohmer GewO, 93. EL März 2024, ArbSchG § 22 Rn. 193. An einer solchen eigenständigen Entscheidung und Begründung fehlt es hier. Die Ausführungen im Bescheid ab Seite 11 zu Ziffer 2 beziehen sich inhaltlich allein auf die Ziffern 2a) und b). Daher bedarf keiner Entscheidung, ob die Untersagungsanordnung überhaupt in demselben Bescheid verbunden mit den Anordnungen in der Sache erlassen werden konnte. Zwar sind die Anordnungen in Ziffern 1b) und 2a) und 2b) für sofort vollziehbar erklärt worden, doch liegen konkrete Anwendungsfälle, in denen diese Anordnungen nicht eingehalten werden könnten, noch in der Zukunft. Eine Nichtausführung dieser Anordnungen ist vor dem Hintergrund aktuell auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Antragstellerin der Anordnung nicht nachkommen will. Vgl. zu den Anforderungen einer Verbindung: Wiebauer, in: Landmann/Rohmer GewO, 93. EL März 2024, ArbSchG § 22 Rn. 191 m.w.N. Das in Ziffer 6 für den Fall der Nichtbefolgung von Ziffer 2c) angedrohte Zwangsgeld kann mangels Vollziehbarkeit der Ziffer 2c) des Bescheids keinen Bestand haben. 5. Die in Ziffer 4 des Bescheids getroffene Anordnung, dass die Antragstellerin bis zur Vorlage eines geeigneten Maßnahmenkonzepts gemäß Ziffer 3 des Bescheides monatlich mindestens 2% der von ihr durchgeführten Arbeitsschichten im Bereich Vegetationsarbeiten durch nachweislich kompetente und weisungsbefugte Personen und ohne vorherige Ankündigung an der Arbeitsstelle zu kontrollieren hat, findet als vorübergehende Gefahrenabwehrmaßnahme ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 ArbSchG. Die Antragsgegnerin war zum Einschreiten befugt. Hinsichtlich der Verfehlungen bei der Durchführung der Arbeiten in der Vegetationspflege wird auf die Darstellungen unter 3. verwiesen. Die konkrete Anordnung stellt sich jedenfalls nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Die Antragsgegnerin hat die Belange der Antragstellerin in ihre Verhältnismäßigkeitserwägungen eingestellt und ohne erkennbare Fehler abgewogen. Es erscheint auch im Übrigen sachgerecht, dass die Antragsgegnerin angesichts der nicht unbeachtlichen Quote von 15 Verfehlungen bei 45 Kontrollen die Anzahl der durchzuführenden Überprüfungen erhöht, um die Sicherheit der Beschäftigten jedenfalls für einen vorübergehenden Zeitraum auf diese Weise zu verbessern. 6. Die für den Fall der Nichtbefolgung der Bescheidziffern 1b), 2a) und b) sowie 4 auf den § 5a Abs. 9 AEG i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 lit. b), 11, 13 VwVG beruhende Androhung eines Zwangsgelds in Ziffern 6 und 8 des Bescheids ist vor diesem Hintergrund gleichfalls nicht zu beanstanden. 7. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO betreffend die Bescheidziffern 1b), 2a) und b), 4, 5, soweit sich diese auf Ziffer 1b) des Bescheids bezieht, 6, soweit sich diese auf Ziffer 2a) und b) des Bescheids bezieht, und 8. Aufgrund der Jahreszeit, in der unstreitig ein erhebliches Pflanzenwachstum stattfindet, und der Stellung der Antragstellerin als Hauptauftragnehmer der DB InfraGO AG im Bereich Vegetationsarbeiten ist aktuell mit der Antragsgegnerin von einer Vielzahl laufender und unmittelbar bevorstehender Arbeiten auszugehen, denen in Summe ein erhebliches Gefahrenpotenzial für die im Gleisbereich Beschäftigten innewohnt. Die den Sofortvollzug rechtfertigende Dringlichkeit entfällt nach Auffassung des Gerichts nicht dadurch, dass die Vorfälle teilweise weit über ein Jahr zurückliegen. Zum einen führen bereits die Gefährdungsbeurteilungen der Antragstellerin, die § 3 Abs. 7 DGUV-V 78 nicht entsprechen, zu einer signifikanten Gefahrenlage. Zum anderen würde diese Ansicht im Ergebnis dazu führen, dass eine Behörde nach Verstreichen eines gewissen Zeitraumes auch zum Schutz hochrangiger Rechtsgüter wie des Lebens und der Gesundheit der Beschäftigten nicht mehr effektiv einschreiten könnte. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 18 L 854/18 –, juris Rn. 27. Im Hinblick auf die Androhung der Zwangsgelder ergibt sich das besondere Vollzugsinteresse aus der Notwendigkeit einer effektiven Gefahrenabwehr zugunsten hochrangiger Schutzgüter bei vorliegend andauernden Verstößen der Antragstellerin gegen arbeitsschutzrechtliche Vorschriften. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit erfolgt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte des Betrags anzusetzen, Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 15. August 2022 – 8 E 561/22 – juris Rn. 3 ff. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar. Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.