Urteil
A 11 K 1578/10
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2010 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am … 1973 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 25.02.1997 in das Bundesgebiet ein. Am 05.03.1997 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 03.07.1997 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen und drohte ihm mit einer Ausreisefrist von einem Monat die Abschiebung in den Iran an. Die hierauf eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (VG Stuttgart, Urt. v. 21.12.1998 - A 17 K 13384/97; VGH Mannheim, Beschl. v. 02.02.1999 - A 3 S 214/99). 2 Mit Schriftsatz vom 11.01.2010 stellte der Kläger im Hinblick auf die Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2, 5 und 7 AufenthG einen Wiederaufgreifensantrag und brachte zur Begründung vor, er sei drogenabhängig. Derzeit sei eine stationäre Behandlung und ein Methadon-Substitutionsprogramm eingeleitet. Außerdem sei er HIV-positiv. Aufgrund seiner Drogensucht sei er in Deutschland auch straffällig geworden. Im Zuge der Passbeschaffungsmaßnahmen durch das Regierungspräsidium Stuttgart seien diese Umstände den iranischen Behörden bekannt geworden. Bei einer Unterbrechung seiner Substitutionsbehandlung müsse er mit lebensgefährlichen Komplikationen rechnen. 3 Mit Bescheid vom 26.04.2010 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 03.07.1997 bezüglich der Feststellung zu § 53 Abs. 1 - 6 AuslG ab und führte zur Begründung aus, die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen seien nicht gegeben. Die HIV-Erkrankung des Klägers stelle keine neue Tatsache dar. Die medizinische Versorgung im Iran entspreche nicht internationalen Standards, sei aber ausreichend und liege in Teheran deutlich über dem Landesdurchschnitt. Gegen Zahlung hoher Geldbeträge sei in den Großstädten eine medizinische Behandlung nach erstklassigen Standards erhältlich. Das im Iran vorhandene staatliche Versicherungswesen decke auch die Krankheitskosten. Allerdings müssten Patienten hohe Eigenaufwendungen leisten, da die Behandlungskosten die Versicherungsleistungen in vielen Fällen deutlich überstiegen. Die Bürger, die keine Arbeitnehmer seien, seien bislang in die Sozialversicherung nicht aufgenommen worden. Es gebe aber soziale Absicherungsmechanismen wie beispielsweise Armenstiftungen, Kinder-, Alten-, Frauen- und Behindertenheime. Die Hilfen für Bedürftige würden durch den Staat, die Moscheen, die Armenstiftungen und auch oft privat organisiert. Nach internationalen Schätzungen hielten sich im Iran ca. 70000 bis zu 120000 HIV-Infizierte auf. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Iran weiter behandelt werden könne, da zumindest der Zugang zu einer Behandlung durch private Stiftungen, Moscheen oder sogar den Staat bestehe. Im Iran seien auch alle Medikamente erhältlich, so dass keine Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung drohe. Dass dem Kläger wegen der in Deutschland begangenen Drogendelikte im Iran eine weitere Bestrafung drohe, sei nicht beachtlich wahrscheinlich. 4 Am 03.05.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, ihm sei es zwischenzeitlich gelungen, eine stationäre Therapie (medizinische Rehabilitation) zu erreichen. Es sei nicht vorstellbar, dass er in den Iran zurückkehren könne, ohne einen wesentlichen Schaden an seiner Gesundheit zu nehmen. 5 Mit Schriftsatz vom 17.03.2011 trug der Kläger vor, mit Hilfe von Fluchthelfern habe er den Iran verlassen können und unter Benutzung falscher Papiere sei er in das Bundesgebiet im Februar 1997 eingereist. In Deutschland halte sich noch ein Bruder von ihm auf, mit dem er gemeinsam geflüchtet sei. Zu seinen sonstigen Familienangehörigen habe er keinen Kontakt mehr. Aufgrund seiner Drogenabhängigkeit müsse er im Iran mit einer Strafverfolgung rechnen. Es sei außerdem fraglich, ob er dort die erforderlichen therapeutischen und medizinischen Behandlungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen könne. Personen, die den Iran illegal verlassen hätten, müssten bei einer Rückkehr in den Iran mit ihrer Festnahme und Inhaftierung rechnen. Eine derartige Behandlung verstoße gegen Art. 3 EMRK. Dies habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte am 09.03.2010 entschieden. Diese erst jetzt bekannt gewordene Entscheidung sei geeignet, eine für ihn günstigere Entscheidung herbeizuführen. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.04.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG vorliegen. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist auf den angefochtenen Bescheid. 11 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. 14 Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beruft, muss er substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Lage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304). Weiter muss sich hieraus ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche Verfolgung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl 2000, 1048). 15 Hiervon ausgehend haben die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG jedenfalls durch das weitere Vorbringen im gerichtlichen Verfahren vorgelegen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.03.2011 auf neuere Erkenntnisse zur Rückkehrgefährdung im Falle der illegalen Ausreise aus dem Iran hingewiesen. Er hat zudem dargelegt, dass diese neue Auskunftslage zu einer günstigeren Entscheidung geeignet ist. 16 Selbst wenn aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vorgelegen hätten, hätte der Kläger einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 2 AufenthG trifft. Denn jenseits des § 71 AsylVfG, der nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer gebotenen Ermessensreduzierung auf Null das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verwaltungsverfahrens, die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts und eine neue Sachentscheidung zu § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG dann ergeben, wenn tatsächlich Abschiebungsverbote vorliegen; auf die Frage, wann diese geltend gemacht worden sind, kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der tangierten Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG nicht an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97 - NVwZ 2000, 907; BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6/99 - NVwZ 2000, 204 und Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77). 17 Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung dieses Abschiebungsverbots ist deshalb auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - BVerwGE 135, 121). 18 Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 lit. b RL 2004/83/EG umgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Die Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 17 RL 2004/83/EG steht der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 - juris -). Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Hat der Ausländer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten oder war er unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht, so begründet dies gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine wiederlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass der Ausländer erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). 19 § 60 Abs. 2 AufenthG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869). 20 Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger bei einer Rückkehr/Abschiebung in den Iran eine unmenschliche Behandlung. Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, müssen bei einer Rückkehr aufgrund der strikten Kontrollen damit rechnen, am Flughafen verhört und für einige Tage festgehalten zu werden, auch wenn sie nicht auf einer Polizeiliste aufgeführt sind. Ankommende Iraner ohne Reisepass oder gültige Reisepapiere oder in den Iran rückgeschaffte Iraner ohne gültiges Ausreisevisum werden bei der Ankunft festgenommen und zu einem speziellen Gericht am Merhabad-Flughafen in Teheran gebracht. Dort werden die Daten der betreffenden Personen, die Gründe für ihre illegale Ausreise und ihre Verbindungen mit bekannten Organisationen und Gruppierungen kontrolliert. Die Ermittlungen im Verfahren wegen illegaler Ausreise führen häufig zur Feststellung weiterer sekundärer Straftatbestände und zu weiteren Anklagepunkten (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, 16.11.2010). Die Verhörmethoden im Iran umfassen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011 S. 36). Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 09.03.2010 - 41827/07 - (R.C.v. Schweden) entschieden, dass für iranische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Iran ein besonderes Risiko besteht, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie den Iran legal verlassen haben. Der Kläger kann eine legale Ausreise aus dem Iran im Falle einer Rückkehr nicht nachweisen, da er seinen Heimatstaat illegal verlassen hat. Dadurch wird er bei einer Abschiebung/Rückkehr in den Iran in den Blick der iranischen Behörden geraten und ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass er festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt wird. 21 Bei der Entscheidung, ob bei einer Rückkehr/Abschiebung in den Iran eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, sind auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 für den Bereich der Asyl- oder Flüchtlingszuerkennung). Im vorliegenden Fall ist dabei in Rechnung zu stellen, dass der Iran kein Rechtsstaat ist, die Behörden willkürlich handeln, Folter bei Verhören, in der Untersuchungshaft und in regulärer Haft vorkommt, sowie willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteile festzustellen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011 S. 36, 39, 40). Bei dieser Auskunftslage liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. 22 Aufgrund des bestehenden Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. 06.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198; Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188 und Urt. v. 29.06.2010 - 10 C 10/09 - InfAuslR 2010, 458) ist die Prüfung und Feststellung weiterer Abschiebungsverbote nicht angezeigt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Gründe 12 Mit dem Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Iran vorliegt. 14 Gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG ist nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG vorliegen. Soweit sich der Asylbewerber auf eine nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG beruft, muss er substantiiert eine solche Änderung im Verhältnis zu der der früheren Asylentscheidung zugrundegelegten Lage vortragen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.05.1993 - 2 BvR 2245/92 - InfAuslR 1993, 304). Weiter muss sich hieraus ein schlüssiger Ansatz für eine mögliche Verfolgung ergeben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - DVBl 2000, 1048). 15 Hiervon ausgehend haben die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG jedenfalls durch das weitere Vorbringen im gerichtlichen Verfahren vorgelegen. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 17.03.2011 auf neuere Erkenntnisse zur Rückkehrgefährdung im Falle der illegalen Ausreise aus dem Iran hingewiesen. Er hat zudem dargelegt, dass diese neue Auskunftslage zu einer günstigeren Entscheidung geeignet ist. 16 Selbst wenn aber die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht vorgelegen hätten, hätte der Kläger einen Anspruch darauf, dass das Bundesamt eine positive Feststellung zu § 60 Abs. 2 AufenthG trifft. Denn jenseits des § 71 AsylVfG, der nur den Asylantrag im Sinne von § 13 AsylVfG betrifft, kann sich aus §§ 51 Abs. 5, 48, 49 VwVfG und einer gebotenen Ermessensreduzierung auf Null das Wiederaufgreifen des abgeschlossenen früheren Verwaltungsverfahrens, die Aufhebung des unanfechtbar gewordenen Verwaltungsakts und eine neue Sachentscheidung zu § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG dann ergeben, wenn tatsächlich Abschiebungsverbote vorliegen; auf die Frage, wann diese geltend gemacht worden sind, kommt es wegen des materiellen Schutzgehalts der tangierten Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 und 2 GG nicht an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.06.2000 - 2 BvR 1989/97 - NVwZ 2000, 907; BVerwG, Urt. v. 07.09.1999 - 1 C 6/99 - NVwZ 2000, 204 und Urt. v. 21.03.2000 - 9 C 41/99 - BVerwGE 111, 77). 17 Beim Kläger liegt ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Das dem Bundesamt eingeräumte Ermessen auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Hinblick auf die Feststellung dieses Abschiebungsverbots ist deshalb auf Null reduziert (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2009 - 1 C 15/08 - BVerwGE 135, 121). 18 Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mit diesem Abschiebungsverbot wird Art. 15 lit. b RL 2004/83/EG umgesetzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Die Verwirklichung von Ausschlussgründen nach Art. 17 RL 2004/83/EG steht der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG nicht entgegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.09.2010 - 10 C 11/09 - juris -). Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Hat der Ausländer vor seiner Ausreise aus dem Heimatland einen ernsthaften Schaden im Sinne von Art. 15 RL 2004/83/EG erlitten oder war er unmittelbar von einem solchen Schaden bedroht, so begründet dies gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG eine wiederlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass der Ausländer erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). 19 § 60 Abs. 2 AufenthG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869). 20 Nach diesen Grundsätzen droht dem Kläger bei einer Rückkehr/Abschiebung in den Iran eine unmenschliche Behandlung. Iraner, die ihr Heimatland illegal verlassen haben, müssen bei einer Rückkehr aufgrund der strikten Kontrollen damit rechnen, am Flughafen verhört und für einige Tage festgehalten zu werden, auch wenn sie nicht auf einer Polizeiliste aufgeführt sind. Ankommende Iraner ohne Reisepass oder gültige Reisepapiere oder in den Iran rückgeschaffte Iraner ohne gültiges Ausreisevisum werden bei der Ankunft festgenommen und zu einem speziellen Gericht am Merhabad-Flughafen in Teheran gebracht. Dort werden die Daten der betreffenden Personen, die Gründe für ihre illegale Ausreise und ihre Verbindungen mit bekannten Organisationen und Gruppierungen kontrolliert. Die Ermittlungen im Verfahren wegen illegaler Ausreise führen häufig zur Feststellung weiterer sekundärer Straftatbestände und zu weiteren Anklagepunkten (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe Iran: Illegale Ausreise/Situation von Mitgliedern der PDKI/Politische Aktivitäten im Exil, 16.11.2010). Die Verhörmethoden im Iran umfassen seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011 S. 36). Dementsprechend hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 09.03.2010 - 41827/07 - (R.C.v. Schweden) entschieden, dass für iranische Staatsangehörige bei einer Rückkehr in den Iran ein besonderes Risiko besteht, wenn sie nicht nachweisen können, dass sie den Iran legal verlassen haben. Der Kläger kann eine legale Ausreise aus dem Iran im Falle einer Rückkehr nicht nachweisen, da er seinen Heimatstaat illegal verlassen hat. Dadurch wird er bei einer Abschiebung/Rückkehr in den Iran in den Blick der iranischen Behörden geraten und ihm droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, dass er festgenommen und während des Verhörs unmenschlich behandelt wird. 21 Bei der Entscheidung, ob bei einer Rückkehr/Abschiebung in den Iran eine konkrete Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung besteht, sind auch das Vorhandensein eines feindseligen Klimas und die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 für den Bereich der Asyl- oder Flüchtlingszuerkennung). Im vorliegenden Fall ist dabei in Rechnung zu stellen, dass der Iran kein Rechtsstaat ist, die Behörden willkürlich handeln, Folter bei Verhören, in der Untersuchungshaft und in regulärer Haft vorkommt, sowie willkürliche Festnahmen sowie lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteile festzustellen sind (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 27.02.2011 S. 36, 39, 40). Bei dieser Auskunftslage liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG vor. 22 Aufgrund des bestehenden Eventualverhältnisses (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. 06.2008 - 10 C 43/07 - BVerwGE 131, 198; Urt. v. 14.07.2009 - 10 C 9/08 - BVerwGE 134, 188 und Urt. v. 29.06.2010 - 10 C 10/09 - InfAuslR 2010, 458) ist die Prüfung und Feststellung weiterer Abschiebungsverbote nicht angezeigt. 23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG.