OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 K 4075/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

2mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einzelner Gemeinderat kann im Kommunalverfassungsstreitverfahren nicht die materielle Rechtmäßigkeit einer Mehrheitsentscheidung des Gemeinderats geltend machen. • Organchaftliche Rechte dienen dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil zugewiesenen Rechtspositionen, nicht dem individuellen Anspruch auf eine materiell richtige Mehrheitsentscheidung. • Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Volksabstimmung gehört nicht in das Kommunalverfassungsstreitverfahren, sondern in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gemäß § 21 des Gesetzes über Volksabstimmung und Volksbegehren. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist mangels dargetaner Verletzung organschaftlicher Rechte zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Kein Anordnungsanspruch eines Gemeinderats gegen Beschluss des Gemeinderats zur Wahlempfehlung (Stuttgart 21) • Ein einzelner Gemeinderat kann im Kommunalverfassungsstreitverfahren nicht die materielle Rechtmäßigkeit einer Mehrheitsentscheidung des Gemeinderats geltend machen. • Organchaftliche Rechte dienen dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil zugewiesenen Rechtspositionen, nicht dem individuellen Anspruch auf eine materiell richtige Mehrheitsentscheidung. • Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Volksabstimmung gehört nicht in das Kommunalverfassungsstreitverfahren, sondern in die Zuständigkeit des Staatsgerichtshofs gemäß § 21 des Gesetzes über Volksabstimmung und Volksbegehren. • Ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist mangels dargetaner Verletzung organschaftlicher Rechte zurückzuweisen. Ein Gemeinderat (Antragsteller) begehrte, einen Gemeinderatsbeschluss zu verhindern, wonach ein Aufruf zur Volksabstimmung erschienen ist, der zur Teilnahme am Referendum auffordert und mit dem Satz endete: "Und denken Sie daran: Nein zum Kündigungsgesetz = Für Stuttgart 21". Der Antragsteller beantragte die Entfernung dieses Satzes bzw. ersatzweise eine Ergänzung des Aufrufs. Der Gemeinderat lehnte dies mehrheitlich ab. Der Antragsteller stellte daraufhin einen Eilantrag nach § 123 VwGO in seiner Eigenschaft als Stadtrat, um seine organschaftlichen Rechte zu sichern. Die Kammer prüfte den Antrag summarisch und stellte fest, dass keine Verletzung organschaftlicher Rechte vorgetragen sei. • Antragsbefugnis und Anordnungsanspruch: Der Antrag war als Schutz organschaftlicher Rechte eines Gemeinderats zu prüfen; das Kommunalverfassungsstreitverfahren dient dem Schutz der dem klagenden Organ oder Organteil zugewiesenen Rechtspositionen, nicht der Durchsetzung einer materiell rechtmäßigen Mehrheitsentscheidung. • Keine Verletzung organschaftlicher Rechte: Ein einzelner Gemeinderat hat kein subjektives Recht auf eine materiell rechtmäßige Entscheidung der Gemeinderatsmehrheit. Die beanstandete Empfehlung zum Abstimmungsverhalten begründet keine individuelle organschaftliche Rechtsverletzung. • Abgrenzung Zuständigkeiten: Die Rechtmäßigkeit der Volksabstimmung und die Einhaltung der vorbereitenden Vorschriften unterliegt nach § 21 des Gesetzes über Volksabstimmung und Volksbegehren der ausschließlichen Prüfung durch den Staatsgerichtshof, nicht dem Kommunalverfassungsstreitverfahren. • Rechtsschutzbedarf des Antragstellers: Der Antragsteller hat nicht schlüssig dargelegt, dass durch den Verbleib des streitgegenständlichen Satzes seine organschaftlichen Rechte verletzt würden. Auch die geltend gemachte Verletzung informationeller Selbstbestimmung stellt keine Verletzung organschaftlicher Rechte dar. • Prozessuale Folgen: Mangels glaubhaft gemachter Verletzung bestand kein Anordnungsanspruch; daher war der Eilantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgte aus § 154 Abs. 1 VwGO; der Streitwert wurde nach den einschlägigen GKG-Vorschriften festgesetzt. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Begründend hat das Gericht ausgeführt, dass der einzelne Gemeinderat keinen Anspruch auf Beseitigung eines gemeinderätlichen Aufrufs geltend machen kann, weil das Kommunalverfassungsstreitverfahren nur der Wahrung organschaftlicher Rechtspositionen dient und nicht dem Schutz eines Anspruchs auf materiell richtige Mehrheitsentscheidungen. Die Zuständigkeit zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Volksabstimmung liegt beim Staatsgerichtshof nach § 21 des Volksabstimmungs- und Volksbegehrenrechts. Mangels glaubhaft gemachter Verletzung organschaftlicher Rechte fehlt folglich ein auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichteter Anordnungsanspruch.