Beschluss
2 L 172/13
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGMI:2013:0506.2L172.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, 3 der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Beschlüsse des Hauptausschusses vom 13.03.2013, des Ausschusses für Bau und Verkehr vom 12.03.2013, des Ausschusses für Bau und Verkehr vom 14.02.2013, des Planungs- und Stadtentwicklungsausschusses sowie des Ausschusses für Bau und Verkehr vom 04.12.2012, des Finanzausschusses vom 28.11.2012 und des Ausschusses für Bau und Verkehr vom 27.11.2012 umzusetzen und die Fußgängerzone im Innenstadtbereich C. T. umzugestalten, 4 hat keinen Erfolg. 5 Der Antrag ist nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Kommunalverfassungsstreitverfahren bereits unzulässig. Danach können in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in einem Organstreitverfahren - wie es hier vorliegt - nur körperschaftsinterne Rechtspositionen verfolgt werden, die dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Organ oder Organteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesen sind. Ob das der Fall ist, ist durch Auslegung der jeweils einschlägigen innerorganisatorischen Norm zu ermitteln. 6 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.04.2001 - 15 A 3021/97 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1992 - 1 S 506/92 -, juris. 7 So bleibt eine Klage, die auf die Feststellung einer allein objektiv-rechtlichen Überschreitung oder Unterschreitung von Kompetenzen eines Organs gerichtet ist und nicht dem weiteren Erfordernis genügt, dass der Kläger oder Antragsteller durch rechtswidriges Organhandeln in einer ihm selbst gesetzlich eingeräumten Rechtsposition verletzt sein kann, auch im Gewand des kommunalverfassungsrechtlichen Organstreits eine unzulässige Popularklage. 8 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.10.2010 - 1 S 2029/10 -, juris. 9 Das Vorbringen des Antragstellers lässt eine derartige ihm zugewiesene und den Unterlassungsanspruch tragende Verletzung einer körperschaftinternen Rechtsposition nicht erkennen. Der Antragsteller macht geltend, dass anstelle der jeweiligen Fachausschüsse (des Haupt- und Finanzausschusses, des Planungs- und Stadtentwicklungsausschusses und des Ausschusses für Bau und Verkehr) der Rat der Stadt C. T. die konkreten Maßnahmen zur Umgestaltung der Fußgängerzone im Innenstadtbereich zu beschließen habe, weil diese Beschlüsse wegen ihrer politischen und wirtschaftlichen Bedeutung allein in dessen Zuständigkeit fielen. Ein Anspruch des einzelnen Ratsmitglieds darauf, dass die Ausführung der streitigen Beschlüsse zu unterbleiben hat, folgt hieraus jedoch nicht. Auch wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass vorliegend nur der Stadtrat über alle Fragen der konkreten Ausgestaltung der Fußgängerzone hätte beschließen dürfen - was angesichts der Kompetenzübertragung in der Zuständigkeitsordnung der Stadt C. T. vom 16.12.2009 eher fernliegt -, so würden die Beschlüsse der Fachausschüsse allein Kompetenzen des Rates verletzen. Die daraus folgenden Reaktionsrechte in Gestalt von möglichen Abwehr- und Beseitigungsansprüchen können folglich auch nur dem Rat zustehen. Anderenfalls hätten es die Ratsmitglieder und die Fraktionen in der Hand, die Kompetenzen des Rates auch gegen dessen mehrheitlich gebildeten Willen anderen Organen gegenüber durchzusetzen. Das aber widerspräche dem durch das kommunale Organisationsrecht festgelegten Kompetenzgefüge und liefe überdies in der Tendenz auf einen körperschaftsinternen Gesetzesvollziehungsanspruch hinaus, der weder den Ratsmitgliedern noch den Fraktionen zusteht. 10 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26.04.1989 - 15 A 2805/86 -, NVwZ 1989, 989, 990; OVG NRW, Beschluss vom 12.11.1992 - 15 B 3965/92 - m.w.N., juris. 11 Eine mittelbare Beeinträchtigung des Antragstellers, wegen der Kompetenzübertragung auf Fachausschüsse über die Angelegenheit im Rat nicht mit beraten und abstimmen zu können, begründet danach keinen im Kommunalverfassungsstreitverfahren zu verfolgenden Unterlassungs- oder Abwehranspruch des einzelnen Ratsmitgliedes. Auch dann ist das einzelne Ratsmitglied nicht befugt, eine Verletzung der Mitgliedschaftsrechte des Rates insgesamt geltend zu machen. Zur Abwehr solcher Kompetenzverletzungen bleibt allein die jeweilige Vertretungskörperschaft selbst berufen. 12 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12.11.1992 - 15 B 3965/92 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.07.2007 - 2 MB 14/07 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30.09.1993 - 1 R 38/91 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.09.1992 - 1 S 506/92 -, juris; VG Dresden, Urteil vom 19.03.2013 - 7 K 51/12 -, juris. 13 Der Antrag ist - ohne dass es demzufolge darauf ankäme - auch unbegründet. 14 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt in beiden Fällen voraus, dass der zu Grunde liegende materielle Anspruch, der Anordnungsanspruch, und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, der Anordnungsgrund, glaubhaft gemacht sind, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 294, 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. 15 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Unterlassung der Umsetzung der Beschlüsse der Fachausschüsse zur Umgestaltung der Fußgängerzone glaubhaft gemacht. Abgesehen davon, dass er nach den obigen Ausführungen nicht befugt ist, als einzelnes Ratsmitglied eine Kompetenzverletzung des Rates geltend zu machen, können die vom Antragsteller geltend gemachten haushaltsrechtlichen Einwände im vorliegenden Verfahren auch aus anderen Gründen dahingestellt bleiben. Denn das Kommunalverfassungsstreitverfahren dient nicht der Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit eines (Rats-)Beschlusses bzw. der Verhinderung seiner Vollziehung, sondern nur dem Schutz der dem Organ oder Organteil durch das Innenrecht zugewiesenen Rechtsposition. Ein organschaftliches Recht auf eine materiell rechtmäßige Entscheidung des Rates steht dem einzelnen Ratsmitglied nicht zu. 16 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 02.05.2006 - 15 A 817/04 -, juris; OVG NRW Beschluss vom 07.08.1997 - 15 B 1811/97 -, NWVBl. 1998, 110; VG Köln, Beschluss vom 04.04.2007 - 4 L 310/07 -, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Urteil vom 25.03.2013 - 3 K 857/12.NW -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 16.11.2011 - 7 K 4075/11 -, juris. 17 Darüber hinaus ist es nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die von dem Antragsteller gerügten Beschlüsse der Fachausschüsse rechtswidrig wären. Gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NRW kann der Rat die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten auf Ausschüsse oder den Bürgermeister übertragen, wovon der Rat der Antragsgegnerin mit der Zuständigkeitsordnung vom 16.12.2009 Gebrauch gemacht hat. Dementsprechend sind die konkrete Ausgestaltung und die Durchführung der geplanten Maßnahme durch die Fachausschüsse beschlossen worden. Soweit in Ziffer I.2. der Zuständigkeitsordnung der Stadt C. T. überhaupt ein Rückholrecht des Rates für die dort genannten Angelegenheiten gesehen werden kann, 18 vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 22.04.2010 - 2 B 293/10 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 19.02.2008 - 15 A 2961/07 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 10.07.1963 - III A 1323/62 -, OVGE MüLü 19, 42, 19 hat hier der Rat von einem solchen Recht keinen Gebrauch gemacht, weil dieser in der Sitzung am 26.09.2012 die beantragte Beratung und Verabschiedung der für die Umgestaltung der M. Straße erforderlichen Baubeschlüsse im Rat ausdrücklich abgelehnt hat. 20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 21 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -. Wegen des im vorliegenden Verfahren nur möglichen vorläufigen Rechtsschutzes hat die Kammer die Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren nach Ziffer 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 anzunehmenden Streitwertes festgesetzt.