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Urteil

8 K 1265/11

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung, ein Verbot der politischen Betätigung, eine Meldeauflage sowie die räumliche Beschränkung seines Aufenthalts. 2 Der 1955 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und stammt aus ... Im Januar 1980 reiste er nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Zur Begründung berief er sich darauf, dass er sein Heimatland wegen bedrohlicher Auseinandersetzungen mit dem „Aga“ verlassen habe. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) - Bundesamt - lehnte den Asylantrag im November 1981 ab. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht ... die Bundesrepublik Deutschland mit Urteil vom 17.11.1983, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen. Der Kläger hatte sich in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, dass er seit 21.05.1981 Mitglied der PKK sei. Das Ziel, das er damit verfolge, sei die Demokratisierung der Türkei und insbesondere die Herbeiführung der Souveränität für Kurdistan. Er habe an Demonstrationen seiner Organisation in Deutschland teilgenommen und verkaufe regelmäßig die Zeitung der PKK. Das Gericht hielt die Mitgliedschaft des Klägers in der PKK für erwiesen und ging davon aus, dass dem Kläger aus diesem Grund bei einer Rückkehr in die Türkei politische Repressalien drohen würden, weshalb ihm eine Rückkehr in die Türkei nicht zumutbar sei. Mit Bescheid vom 25.04.1984 anerkannte das Bundesamt den Kläger als Asylberechtigten. 3 Am 26.06.1984 wurde dem Kläger eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. 4 Im Jahr 1985 war der Kläger Vorstandsmitglied des „Patriotischen Arbeiter-Vereins Kurdistans in ...“. 5 Mit Verfügung vom 17.12.1992 untersagte die Stadt ... dem Kläger jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Wahlen für eine politische Vertretung von Kurden gegenüber der türkischen Republik, insbesondere jede Unterstützung, Forderung und Teilnahme an der Wahl von „Abgeordneten“ des „Kurdischen Nationalparlaments“ am 19. und 20.12.1992 oder zu einem anderen Zeitpunkt. Der Kläger sei nach Mitteilung des Bundesministers des Innern zum „Wahlmann“ für den Regierungsbezirk ... gewählt worden. Der Kläger erhob Widerspruch, den er damit begründete, dass es bei der Wahl ausschließlich darum gegangen sei, aus dem großen Kreis der im Exil lebenden Kurden Delegierte zu wählen, die in Nord-West-Kurdistan zusammentreffen sollten, um über die kurdische Frage zu beraten. Eine Entscheidung über den Widerspruch erging nicht mehr, nachdem er sich durch Zeitablauf erledigt hatte. 6 Am 19.03.1994 wurde der Kläger anlässlich einer Autobahnblockade in ... angezeigt. Er wurde verdächtigt, sich auf der BAB A 8 im Gemeinebereich ... der Nötigung und des Landfriedensbruchs strafbar gemacht zu haben. An jenem Tag sollte in Augsburg ein türkisches Kulturfest stattfinden, welches durch die Stadt ... verboten worden war. Trotz des Verbots fuhren einige tausend Kurden aus dem Bundesgebiet nach ... Der Kläger war am 19.03.1994 auf der Autobahn in einem Fahrzeug angetroffen worden. Das Fahrzeug soll nach der Räumung der Autobahnblockade durch Polizeikräfte Blockadeteilnehmer aufgenommen haben. Der Kläger soll sich in einer Menschenmenge befunden habe, von der die BAB A 8 blockiert worden sei. Anderen Verkehrsteilnehmern sei es nicht möglich gewesen, ihre Fahrt fortzusetzen. Über den Ausgang des Verfahrens ist nichts bekannt. Im Ermittlungsergebnis wird festgestellt, dass dem Kläger nach Auswertung der vorliegenden Beweismittel bezüglich des Landfriedensbruchs keinerlei Tatbeteiligung nachgewiesen werden könne. 7 Im März 2000 beantragte der Kläger seine Einbürgerung. 8 Im Januar 2005 gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt ... an, dass er seinen Asylstatus zurückgeben wolle, da er in die Türkei reisen wolle, um seinen Vater zu besuchen. Nachdem die Behörde ihn darauf hinwies, dass dies voraussichtlich ein Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nach sich ziehe, erfolgte die Rückgabe nicht. 9 Das Landratsamt ... leitete im Januar 2006 eine ausländerrechtliche Überprüfung (Regelanfrage) des Klägers ein. Das Landesamt für Verfassungsschutz teilte unter dem 24.05.2006 mit, dass der Kläger dem Landesamt im Zusammenhang mit der im November 1993 durch den Bundesminister des Innern verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) - 2002 in „Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans“ (KADEK) und 2003 in „Volkskongress Kurdistans“ (KONGRA-GEL) umbenannt - bekannt sei. Vom 30.05.1992 bis 29.01.1994 sei der Kläger 1. Vorsitzender des „Kurdistan Zentrums e.V.“ in ... gewesen. Daneben lägen dem Landesamt Erkenntnisse über die Teilnahme des Klägers an verschiedenen Veranstaltungen/Demonstrationen im Zeitraum von November 1985 bis Dezember 2005 vor (die das Landesamt unter dem 03.11.2011 gegenüber dem Regierungspräsidium ... teilweise noch präzisierte): 10 - Am 10.11.1985 nahm er in ... in den Räumen des PKK-nahen „Kurdischen Patriotischen Arbeitervereins (KKWK) an einer Zusammenkunft der FEYKA-Kurdistan („Föderation der patriotischen Arbeiter- und Kulturvereinigungen aus Kurdistan in der Bundesrepublik Deutschland e.V.“, frühere Nebenorganisation der PKK) zum Abschluss der europaweiten Spendenaktion teil. 11 - Am 15.02.1986 war er Teilnehmer des „Newroz“-Festes der FEYKA-Kurdistan in ... im ... Verschiedene Einladungsflugblätter der Organisation wiesen auf die Aufnahme des bewaffneten Kampfes der PKK am 15.08.1984 hin. 12 - Am 12.04.1986 war er Teilnehmer eines Seminars von PKK-Anhängern in ... in den Räumen des PKK-nahen „Kurdischen Patriotischen Arbeitervereins“ (KKWK) zur Strategie dieser Organisation. 13 - Am 31.05.1986 nahm er an einer Demonstration der FEYKA-Kurdistan in ... teil, die sich gegen die „Militärjunta in der Türkei“ richtete und bei der zum „Befreiungskampf“ aufgerufen wurde. 14 - Am 20.12.1986 nahm er an einer Veranstaltung anlässlich des 8-jährigen Bestehens der PKK in ... teil. Es wurde u.a. über den 3. Kongress der PKK in Syrien gesprochen. 15 - Am 21.02.1987 nahm er an einem „Newroz-Fest“ der „Nationalen Befreiungsfront Kurdistans“ (ERNK; ehemalige Propagandaorganisation der PKK) in ... im ... teil. 16 - Am 28.02.1987 war er Teilnehmer einer bundesweiten Demonstration der ERNK in ..., bei der u.a. Transparente mit der Aufschrift „Es lebe der 3. Kongress“, „Es lebe die Volksfront Kurdistans“ mitgeführt wurden. 17 - Am 20.06.1987 war er Teilnehmer einer Demonstration der PKK in ... gegen die europaweite Unterdrückung von PKK-Angehörigen. 18 - Am 23.07.1989 war er in ... in den Räumen des PKK-nahen „Kurdischen Patriotischen Arbeitervereins“ (KKWK) - dieser Verein soll bereits 1987 in „Arbeiter- und Kulturverein Kurdistans“ umbenannt worden sein, die offizielle Anmeldung bei der Landeshauptstadt ... unter diesem Namen erfolgte jedoch erst am 26.10.1989 - Teilnehmer eines Seminars von PKK-Anhängern zu den Themen „Hungerstreik in türkischen Haftanstalten“ und „Lage des bewaffneten Kampfes in Kurdistan“. 19 - Am 09.12.1989 nahm er an einer Fest-Veranstaltung in einer Sporthalle in ... anlässlich des 11. Gründungsjahrestages der PKK teil. 20 - Am 10.03.1990 war er Teilnehmer eines von der „Kurdischen Künstlervereinigung e.V.“ angemeldeten „Newroz“-Festes der ERNK in ... Auf den Einladungsplakaten war als Veranstalter die „ERNK - Europe Organization“ genannt. 21 - Am 16.03.1991 war er Teilnehmer eines überregionalen „Newroz“-Festes, zu dem mit Plakaten der ERNK eingeladen worden war, in der ... in ... Ein Redner bezeichnete „Newroz“ als Nationalfeiertag der PKK und gedachte der PKK-Märtyrer Mazlum Dogan und Kemal Pir (beide hochrangige Kader der Partei). 22 - Am 12.10.1991 nahm er in ... in den Räumen des PKK-nahen „Arbeiter- und Kulturverein Kurdistan“ an einem Seminar von PKK-Anhängern zur aktuellen Lage in „Kurdistan“, u.a. zur Entführung von Touristen teil. 23 - Am 18.10.1991 war er Teilnehmer einer „Kurdischen Nacht“ des PKK-nahen ... „Kurdistan-Zentrums e.V.“ in ... Neben Musik- und Folkloredarbietungen wurde über die aktuelle Situation in „Kurdistan“ referiert. 24 - Am 28.03.1992 war er Teilnehmer eines Seminars des „Regional-Komitees ...“ der PKK im dortigen Haus der Jugend. Thema dieser Veranstaltung war u.a. die beabsichtigte Gründung eines Kurdischen Exilparlaments. 25 - Am 22.08.1992 referierte er in einem Seminar des „Regional Komitees ...“ der PKK im Haus der Jugend zur aktuellen Spendenkampagne. Dabei sprach er die Notwendigkeit der Unterstützung der kurdischen Kämpfer durch Spenden seitens derjenigen an, die nicht selbst in „Kurdistan“ aktiv sind. 26 - Am 18.04.1993 nahm er an einer Versammlung von PKK-Anhängern des Gebiets ... zum Thema „Waffenstillstand in Kurdistan“ in der ...-Halle in ... teil. 27 - Am 27.06.1993 war er Teilnehmer einer Großveranstaltung des PKK-nahen „Kurdischen Solidaritäts Centrums e.V. ...“ in der ... in ... (der Verein wurde 1993 als FEYKA-Mitgliedsverein zunächst in dessen Verbot einbezogen. 1994 hob das BVerwG jedoch die sofortige Vollziehung der Verbotsverfügung gegen die FEYKA-Mitgliedsvereine auf, da diese keine unselbstständige Teilorganisationen seien). Thema dieser Veranstaltung waren die Aktionen der Kurden in Europa. Dabei wurde ausgeführt, dass auch Schäden an Gebäuden wie zerstörte Fensterscheiben nicht zu vermeiden seien. Die Versammlungshalle war u.a. mit Transparenten und Fahnen der ERNK „geschmückt“. Darüber hinaus war ein Bild des PKK-Führers Öcalan angebracht. 28 - Am 17.10.1993 war er Teilnehmer einer Versammlung des „PKK-Gebiets ...“ in den Räumlichkeiten des PKK-nahen „Kurdischen Solidaritäts Centrums e.V.“ zum Thema „Spendenkampagne 1993/1994“. 29 - Am 24.10.1993 nahm er an einer Versammlung mit dem damaligen ERNK-Europaleiter in der ...-Halle in ... teil. 30 - Am 20.11.1994 nahm er in den Räumlichkeiten des „Deutsch-Kurdischen Freundschaftsvereins“ in ... an einer Versammlung von Funktionären der damaligen PKK-Basisorganisation „Union der patriotischen Arbeiter aus Kurdistan“ (YKWK) in ... teil. Der PKK-nahe „Deutsch-Kurdische Freundschaftsverein“ ... wurde am 13.05.1996 wegen massiver Unterstützung der sicherheitsgefährdenden Aktivitäten der PKK vom baden-württembergischen Innenministerium verboten. 31 - Am 03.10.2004 nahm er an einer Versammlung in den Räumen des PKK-nahen „Media und Anatolienzentrums e.V. (MAZ) in ... teil. Dabei wurden die angeblichen Verdienste dieser Organisation sowie von Abdullah Öcalan gewürdigt und die Anwesenden zu einer großzügigen Spende aufgerufen, da man sich im Krieg befinde, den die Türkei nicht beenden wolle. Die Teilnehmer skandierten die Parole „Biji serok Apo“ (lang lebe Führer Apo). 32 - Am 11.12.2004 war er Teilnehmer einer von der KONGRA-GEL-nahen „Konföderation der kurdischen Vereine in Europa (KON-KURD) organisierten Großdemonstration in Brüssel/Belgien bezüglich der Verhandlungen zwischen der Türkei und EU-Vertretern zur Aufnahme der Türkei in die Europäische Union. Zur Teilnahme an der Demonstration hatte in der türkischen Tageszeitung „Özgür Politika“ neben mehreren KONGRA-GEL-Nebenorganisationen auch der stellvertretende Vorsitzende des KONGRA-GEL-Exekutivkomitees aufgerufen. Es wurden Parolen wie „Freiheit für Öcalan“, „Freiheit für Kurdistan“, „Lang lebe Apo“, „Mit unserem Blut und unserem Leben bei Apo“, „Im Krieg und im Frieden bei dir, Apo“, „Kurdistan ist der Friedhof des türkischen Faschismus“ und „PKK-Kurdistan“ skandiert sowie zahlreiche Bilder von Öcalan und Fahnen des KONGRA-GEL mitgeführt. In Redebeiträgen wurde darauf hingewiesen, dass die kurdischen Interessen bei der Aufnahme der Türkei in die EU berücksichtigt werden müssten. Öcalan sei der Bauherr der Freiheit. U.a. wurden Grußbotschaften der KONGRA-GEL-„Freiheitspartei der Frauen Kurdistans“ (PAJK) sowie des PKK-Führungskaders Murat Karayilan verlesen. 33 - Am 27.11.2005 war er in ... Teilnehmer an einer Veranstaltung von KONGRA-GEL-Anhängern zum 27. Gründungsjahrestag der PKK. In der Halle hingen Fahnen des KONGRA-GEL und Bilder Öcalans, über dessen Leben ein gezeigter Film informierte. Ein Redner würdigte Öcalan zudem als „Lebensretter des kurdischen Volkes“. Die Türkei habe die Wahl zwischen Krieg und Frieden. Unter starker Beteiligung der Anwesenden wurden - begleitet durch rhythmisches Klatschen - Parolen wie „Biji serok Apo“ und „Kurdistan ist für die türkischen Faschisten ein Friedhof“ skandiert. 34 - Am 17.12.2005 beteiligte er sich an einer Volksversammlung in den Räumen des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ in ..., bei der Öcalan von einem Redner als „Präsident des kurdischen Volkes“ gewürdigt wurde, der ihm neues Selbstbewusstsein vermittelt habe. Die gegen ihn verhängte Isolationshaft verfolge ausschließlich das Ziel, die Bindung zwischen dem „Präsidenten“ und seinem Volk und somit das Volk selbst zu zerstören. 35 Das Landesamt teilte darüber hinaus folgende Erkenntnisse der Polizei über den Kläger mit: 36 - Am 31.08.1987 meldete er bei der Stadt ... mehrere Infostände der ERNK für September bis Dezember 1987 in ... an. 37 - Am 15.04.1988 wurde er in der ... Innenstadt beim Plakatieren für das „Newroz-Fest“ der ERNK am 23.04.1988 in ... festgestellt. 38 - Am 21.03.1989 war er Teilnehmer eines Fackelzugs von ERNK-Anhängern durch ... 39 - Am 31.03.1990 nahm er an einer Demonstration von extremistischen kurdischen Gruppierungen zum „Kurdischen Volksaufstand“ in der ... Innenstadt teil. 40 - Für den 16.03.1991 meldete er im Namen der ERNK einen Infostand in der ... Fußgängerzone an. 41 - Am 09.10.1992 wurde er anlässlich einer Protestaktion von PKK-Anhängern vor dem Landtag von ... festgestellt. 42 - Am 20.11.1996 wurden in seinem Fahrzeug anlässlich einer Polizeikontrolle im Kreis ... PKK-Materialien sichergestellt. 43 Im August 2006 übertrug die Ausländerbehörde die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers als Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG in seinen Passersatz. 44 Im Juli 2006 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein. Im Rahmen der Anhörung machte der Kläger geltend, dass rechtskräftig festgestellt sei, dass er Mitglied der PKK gewesen sei und dass seine politischen Aktivitäten den türkischen Sicherheitsbehörden bekannt gewesen seien. Das Landratsamt ... habe das Bundesamt regelmäßig über die im Rahmen seines Einbürgerungsverfahrens gewonnenen Erkenntnisse informiert. Daraus ergebe sich, dass ihm politische Aktivitäten von 1985 bis 1994 und von Oktober bis Dezember 2004 vorgehalten würden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dies auch den türkischen Sicherheitskräfte bekannt sei, entweder durch einen Datenaustausch oder durch Informationen von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes in der PKK und diesen nahe stehenden Organisationen, die Aktivisten in die Türkei melden würden. Mit Bescheid vom 09.03.2007 widerrief das Bundesamt die Asylanerkennung des Klägers und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 AufenthG nicht vorliegen. Auf die Klage des Klägers hob das Verwaltungsgericht ... den Bescheid des Bundesamtes mit rechtskräftigem Urteil vom 20.08.2007 - 11 K 337/07 - auf. Im Klageverfahren hatte der Kläger nochmals bekräftigt, dass weiter davon ausgegangen werden müsse, dass PKK-Mitglieder in der Türkei unnachgiebig verfolgt würden und dass den türkischen Sicherheitskräften seine exilpolitischen Aktivitäten in Deutschland bekannt seien. 45 Unter dem 11.02.2009 teilte das Landesamt für Verfassungsschutz mit, dass der Kläger vom 05.02.2006 bis zum 23.12.2007 Vorsitzender des KONGRA-GEL-nahen „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ (KKV) in ... gewesen sei. Laut der türkischen Tageszeitung „Yeni Özgür Politika“ vom 08.01.2008 sei der Kläger in den Vorstand der „Förderation der kurdischen Vereine in Deutschland e.V.“ (YEK-KOM) gewählt worden. Zudem teilte das Landesamt folgende weitere Erkenntnisse über den Kläger mit: 46 - Im Herbst 2007 sammelte er Spenden für den KONGRA-GEL (Weitere Details können nicht genannt werden). 47 - Am 23.12.2007 beklagte er bei einer Mitgliederversammlung des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ in ... das Auseinanderfallen dessen Vorstandes bereits kurze Zeit nach der Wahl. Die gesamte Vorstandsarbeit sei mehr oder weniger von ihm alleine „geschulter“ worden, da die meisten Vorstandsmitglieder nicht oder nur in sehr geringem Maße aktiv gewesen seien. 48 - Am 29.02.2008 verlas er bei einer vom „Kurdischen Kulturverein e.V.“ angemeldeten Protestdemonstration gegen die türkische Offensive im Irak ein Flugblatt, in dem der Einmarsch türkischer Militärtruppen in den Irak und die Isolationshaft Öcalans kritisiert wurden. Er war auch an der Anmeldung der Veranstaltung bei der Stadt ... beteiligt. 49 - Am 25.10.2008 war er in ... Teilnehmer einer vom „Kurdischen Kulturverein e.V.“ angemeldeten Demonstration, die gegen die angebliche Misshandlung von Öcalan protestierten. Während der Veranstaltung wurden Öcalan-Bilder und kleine Tafeln mit der Aufschrift „Freiheit für Öcalan“ mitgeführt sowie Parolen wie „Freiheit für Öcalan“, „Es lebe Öcalan“, „Terrorist Türkei“, „Die Hände, die Öcalan geschlagen haben, sollen gebrochen werden“, „PKK, PKK“ und „Apo, Apo“ skandiert. Bei der Abschlusskundgebung hielt er eine Rede, in der er u.a. ausführte, dass der türkische Ministerpräsident Erdogan beim jüngsten Besuch der Stadt Diyarbakir eine Lektion erhalten hätte. Sollte Öcalan ein Leid zugefügt werden, würden die Kurden die Welt auf dessen Kopf zerschlagen. 50 - Am 23.11.2008 war er in ... Teilnehmer einer vom „Kurdischen Kulturverein e.V.“ ... organisierten Feier zum 30. Parteigründungstag der Organisation. Auf der für die Veranstaltung im Vorfeld zu erwerbenden Eintrittskarte war u.a. eine Fahne des „Demokratischen Konföderalismus Kurdistans“ (KKK) abgebildet. Der Veranstaltungsraum war mit einer Fahne des „Koma Civaken Kurdistan (KCK) sowie Bildern von Abdullah Öcalan dekoriert. Ein Redner schilderte die Entwicklung der PKK seit deren Gründung. Erst dadurch sei das kurdische Volk zum Leben erweckt worden. Begleitet von PKK-Rufen wurde die Parteifahne entrollt. Außerdem wurde noch ein Film über das Leben Öcalans gezeigt. 51 Die Kriminalpolizei ... hatte in einem Bericht vom 29.10.2008 über die polizeilichen Einsatzmaßnahmen anlässlich des angemeldeten Aufzugs mit anschließender Kundgebung des Kurdischen Kulturvereins am 25.10.2008 zum Kläger festgestellt: 52 - Unmittelbar nach Aufzugsbeginn kam es zu Auseinandersetzungen einzelner türkischer und kurdischer Personen. Hierbei wurde eine türkisch stämmige Familie von mehreren Demonstrationsteilnehmern angegriffen und verletzt... Bereits zu Aufzugsbeginn traten die Kurden lautstark und emotionalisiert auf. Hierbei tat sich ... besonders hervor. Er gilt im Kreis der „Kurdischen Gemeinde ...“ als graue Eminenz, genießt vereinsintern großen Respekt und hat entsprechenden Einfluss auf die Mitglieder des Vereins. Entgegen dem Bescheid der Stadt ... vom 23.10.2008 zur Anmeldung einer öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel benutzte ... bereits von Beginn an ein Megaphon, um auf die Teilnahme des Aufzuges in kurdischer Sprache einzuwirken. ... skandierte über Megaphon mehrfach Rufe wie „Türkei Terrorist“, „Öcalan, Öcalan“ und trug durch die Art seiner Ansprache zur Emotionalisierung und Aggression unter den Teilnehmern des Aufzuges bei. Deshalb wurde der Aufzug durch den Einsatzleiter der Polizei angehalten und die weitere Nutzung des Megaphons untersagt. Hierbei zeigte sich ... äußerst uneinsichtig und die Situation drohte vollends zu eskalieren. 53 Am 30.09.2009 führte das Landratsamt ... eine Sicherheitsbefragung des Klägers zur Klärung von Bedenken gegen den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet durch. Die Fragen 4.1 (Haben Sie eine oder mehrere der in der Anlage 1 genannten Gruppen oder Organisationen oder ihr nahestehende Personen jemals unterstützt oder sind Sie für sie tätig geworden?) und 5.1 (Hatten Sie jemals Kontakt zu einer der in Anlage 1 genannten Person, Gruppe oder Organisation?) beantwortete der Kläger mit „nein“. Unter Nr. 51 der Anlage 1 ist aufgeführt die „Kurdische Arbeiterpartei (PKK), (alias KADEK, alias KONGRA-GEL). 54 Das Landesamt für Verfassungsschutz teilte weitere Erkenntnisse über den Kläger unter dem 12.05.2010 mit: 55 - Am 28.03.2009 leitete er in ... in den Räumen des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ eine „Märtyrer“-Gedenkveranstaltung. Die Räumlichkeiten waren mit einem Bild von Öcalan, mit Bildern von „Märtyrern“ der PKK sowie einer Fahne des KONGRA-GEL dekoriert. Nachdem er die Versammlung mit der obligatorischen Schweigeminute für die Gefallenen dieser Organisation eröffnet hatte, referierte anschließend ein Redner über die Geschichte der PKK. 56 - Am 17.05.2009 nahm er in ... in den Räumen des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ an einer weiteren „Märtyrer“-Gedenkveranstaltung teil. Im Veranstaltungsraum hingen u.a. eine Fahne mit dem Bild Öcalans sowie Bilder von „Märtyrern“ dieser Organisation. Er eröffnete die Versammlung mit einer Gedenkminute für die Gefallenen dieser Organisation. Anschließend referierte ein Redner über deren „kurdischen Freiheitskampf“. 57 - Am 27.11.2009 war er in ... Teilnehmer einer vom „Kurdischen Kulturverein e.V.“ organisierten Veranstaltung zum 31. Gründungsjahrestag der PKK. Das Plakat, mit dem für die Veranstaltung geworben wurde, zeigte neben Öcalan die Konterfeis von zwei PKK-„Märtyrern“, die führende Funktionen in dieser Organisation ausgeübt hatten. In der Halle hing ein Bild Öcalans und eine Fahne des „Demokratischen Konföderalismus Kurdistans“ (KKK) sowie ein Transparent mit Glückwünschen zum Parteigründungstag. Nach einer Gedenkminute für die „Märtyrer“ der Partei erklärte ein Redner, dass der Gründungstag der PKK dem kurdischen Volk neues Leben eingehaucht habe. Heute stehe das ganze Volk hinter der PKK. Ein Abgeordneter der im Dezember 2009 in der Türkei verbotenen kurdischen Partei DTP behauptete, dass die türkische Regierungspartei AKP die kurdische Frage ohne Öcalan, die DTP und die PKK lösen wolle. Dies könne aber nicht funktionieren. Anschließend wurde ein Film über Öcalan und die Guerilla vorgeführt. 58 - Am 17.01.2010 nahm er in ... an einer als Vereinseröffnung der „Kurdischen Gemeinschaft e.V.“ angekündigten Volksversammlung in deren Räumen teil. Nachdem er die Veranstaltung mit der obligatorischen Schweigeminute für die „Märtyrer“ dieser Organisation eröffnet hatte, referierte eine Rednerin u.a. darüber, dass die türkische Regierung plane, die PKK mundtot zu machen, indem sie versuche, eine kurdische Opposition gegen die PKK aufzubauen. Die Rednerin war von ihm als Kollegin, die seit langer Zeit für die Partei tätig sei, vorgestellt worden. 59 Mit Schreiben vom 07.06.2010 teilte das Regierungspräsidium ... dem Kläger mit, dass wegen - im einzelnen benannter - Aktivitäten im Zusammenhang mit der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen seine Ausweisung geprüft werde. Der Kläger machte hierzu unter dem 28.07.2010 geltend: Er streite nicht ab, an Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen zu haben, die sich mit der Situation der Kurden befasst hätten. Er habe immer darauf geachtet, dass Veranstaltungen und Demonstrationen genehmigt gewesen seien. Auch der von ihm besuchte Verein sei ein zugelassener Verein. Er erkläre ausdrücklich, dass er in keinem Fall Terroristen unterstützen wolle und dies auch nicht getan habe. Die Teilnahme an Newroz-Festen gehöre zur Pflege der kurdischen Kultur. Ebenso könne ihm nicht vorgehalten werden, dass bei Veranstaltungen über Abdullah Öcalan berichtet werde und sein Verfahren sowie seine Festnahme kritisch referiert würden. Bei der Sicherheitsbefragung habe er erhebliche Schwierigkeiten gehabt, die Fragen zu beantworten, da er sie nicht verstanden habe. Sofern er die Frage 4.1 mit „nein“ angekreuzt habe, entspreche dies seiner Überzeugung. Er wolle gerade nicht terroristische Organisationen unterstützen. Auch die Frage 5.1 habe er missverstanden. Es könne natürlich nicht ausgeschlossen werden, dass bei den Veranstaltungen, die er besucht habe, auch eine Person dabei gewesen sei, die der PKK oder anderen Personen nahe gestanden oder dieser sogar zugehört habe. Weiter erklärte er unter dem 05.08.2010, dass er sich nicht mehr an einzelne Daten erinnere, an denen er Veranstaltungen oder Demonstrationen besucht habe. Das Gedenken an die Märtyrer sei in keiner Weise eine „PKK-Aktivität“. Fast jede kurdische Familie habe im Laufe der Jahre im Rahmen der Konflikte in der Türkei einen Angehörigen verloren. Es sei daher ein kulturelles Gebot, bei Zusammenkünften der Toten zu gedenken, unabhängig von Partei, Religion oder Geschlecht. Wenn er sich an Diskussionen und Veranstaltungen beteilige, sei sein Anliegen ausschließlich, eine friedliche Lösung für den Kurdenkonflikt zu finden. 60 Weitere Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz teilte dieses unter dem 10.02.2011 mit: 61 - Am 28.02.2010 war er Teilnehmer einer Volksversammlung in den Räumlichkeiten der PKK-nahen „Kurdischen Gemeinschaft ... e.V.“ anlässlich der Wahl eines neuen Volksgebietsrats. Er leitete die Veranstaltung mit einer Gedenkminute für die „Märtyrer“ der PKK ein. Danach wählten ihn die Veranstaltungsteilnehmer u.a. per Zuruf in den „Diwan“ (= Podium). Nach dem Bericht eines anderen Redners über die aktuelle politische Situation in der Heimat verlas er als bisheriger Leiter des Volksgebietsrats dessen Rapport. Anschließend berichteten Vertreter verschiedener Kommissionen (Justiz, Jugend etc.) des Volksgebietsrats über ihre Arbeit, u.a. auch er als Leiter der Kommission für Außenkontakte. Im Anschluss wurden der Leiter des Volksgebietsrats und die Vertreter der Kommission neu gewählt. Er kandidierte nicht wieder als Leiter des Volksgebietsrats, wurde jedoch als Leiter der Kommission für Außenkontakte bestätigt. 62 - Am 16.05.2010 nahm er laut einem Artikel der „Yeni Özgür Politika“ vom 18.05.2010 an der jährlich im Mai stattfindenden „Märtyrer“-Gedenkfeier in den Räumen der „Kurdischen Gemeinschaft ... e.V.“ teil. Er ist auf einem dort veröffentlichten Foto als Veranstaltungsteilnehmer zu erkennen. 63 Darüber hinaus teilte das Landesamt folgende Polizeierkenntnis mit: 64 - Am 17.07.2010 nahm er an einer von der „Kurdischen Gemeinschaft ... e.V.“ angemeldeten Demonstration in ... teil. Während des Demonstrationsmarsches und der Abschlusskundgebung wurden Parolen wie „PKK“, „Türkei Terrorist“ und „Biji Serok Apo“ (Hoch lebe Führer Apo) skandiert. Bei der Abschlusskundgebung verlass ein Redner ein YEK-KOM-Flugblatt. Auch er trat als Redner auf. Von der PD ... wurden mehrere Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes gegen § 20 VereinsG eingeleitet, u.a. auch gegen ihn wegen der von ihm vorgegebenen Parole „Biji Serok Apo“. 65 Laut dem Verlaufsbericht der PD ... vom 23.07.2010 über die Demonstration in ... am 17.07.2010 nahm der Kläger bei der Abschlusskundgebung das Megaphon und hielt eine längere, laute und emotionsgeladene Rede in kurdischer Sprache. Auch diese Rede sei ständig mit Türkei Terrorist und Biji Serok Apo Rufen begleitet worden. Am Ende der Rede habe er der Menschenmenge „Biji Serok Apo“ zugerufen, was daraufhin von den Demonstrationsteilnehmern lauthals wiederholt worden sei. 66 Das gegen den Kläger in diesem Zusammenhang wegen eines Verstoßes gegen § 20 VereinsG eingeleitete Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft ... mit Verfügung vom 26.10.2010 gemäß § 153 StPO eingestellt. 67 Der Kläger ist verheiratet mit der türkischen Staatsangehörigen ... (*1956), mit der er in ehelicher Lebensgemeinschaft lebt. Die Ehefrau war im Jahr 1986 zum Kläger in das Bundesgebiet nachgezogen und war zuletzt im Besitz einer bis zum 09.11.2010 befristeten Aufenthaltserlaubnis nach § 30 AufenthG. Derzeit ist sie im Besitz einer Aufenthaltsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Im Bundesgebiet leben außerdem die vier volljährigen Kinder des Ehepaares. Die Kinder ... (*...), ... (*...) und ... (...) sind deutsche Staatsangehörige. Nach den Angaben des Klägers ist die Tochter ... verheiratet, hat drei Kinder und lebt mit ihnen in einem Haus. Auch der Sohn ... lebe hier. Die Tochter ... sei Krankenschwester und lebe mit ihrem Freund bei ... Die Tochter ... (*...) ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Nach Angaben des Klägers hat sie die Einbürgerung beantragt. Das Verfahren laufe aber noch. Sie habe einen eigenen Haushalt und studiere in ... Chemie und Deutsch auf Lehramt. 68 Der Kläger war vom 07.09.1981 bis zum 30.07.1984 bei der Fa. ... beschäftigt. Ab dem 15.04.1985 bis zum 15.09.1989 war er (lediglich unterbrochen durch Krankheitszeiten, in denen er Kranken- oder Übergangsgeld bezog) bei der Fa. ... beschäftigt, danach vom 18.09.1989 bis zum 31.07.1992 bei der Fa. ... und vom 24.01.1994 bis zum 30.04.1994 bei der ... Seit dem 08.06.1994 ist er im Besitz einer unbefristeten Arbeitserlaubnis. Zwischen dem 14.10.2004 und dem 31.10.2005 war er - mit Unterbrechungen (Arbeitslosenzeit) - beim ...l geringfügig beschäftigt. Ab 01.01.2005 bezog der Kläger Arbeitslosengeld II ohne Arbeitslosigkeit. Nach seinem Vorbringen ist der Kläger seit Jahren gesundheitlich stark eingeschränkt wegen Problemen mit der Lendenwirbelsäule, Lähmungserscheinungen und starken Schmerzen. Auf Grund seines Krankheitsverlaufs sei er nicht (mehr) erwerbstätig und beziehe seit 2005 Arbeitslosengeld II. In einem ärztlichen Gutachten des Amtsarztes des Arbeitsamtes ... vom 14.03.2001 wird dem Kläger bescheinigt, er sei nur unterhalbschichtig leistungsfähig bis 6 Monate im krankenversicherungsrechtlichen Sinn (täglich weniger als 3 Stunden, wöchentlich unter 15 Stunden). Ausweislich einer Bescheinigung vom 17.04.2007 zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V liege beim Kläger eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem 2. Kapitel SGB XI vor. Es sei ein Grad der Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 60 nach dem Maßstab des § 56 Abs. 2 SGB VII festgestellt worden. Der Kläger hat einen Arbeitsvertrag vorgelegt, wonach er seit dem 01.11.2011 bei der Fa. ... in ... als Interner Lagerkoordinator in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis vollzeitbeschäftigt ist. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, er habe so um das Jahr 1994 herum ein bis zwei Jahre nicht gearbeitet, weil er wieder habe zu sich kommen wollen. Er habe gedacht, dass es ja genug Arbeit gebe. Nach dem Mauerfall sei es aber nicht mehr so einfach gewesen, Arbeit zu finden. 1997 habe er vom Arbeitsamt ein Jahr lang einen Deutschkurs finanziert bekommen. Etwa in den Jahren 1999 bis 2001 habe er einen Bandscheibenvorfall gehabt. Damit habe ihn niemand eingestellt. In den Jahren 2004 bis 2006 habe er mehrere Monate für den Staat gearbeitet. Er sei ständig mit dem Arbeitsamt in Kontakt gewesen. Seine Krankheit bestehe fort, er könne aber leichte Tätigkeiten ausüben. Am 01.11.2011 habe er bei der ... in Vollzeit angefangen. Zuvor sei er dort bereits ab 13.10.2010 als Aushilfe geringfügig beschäftigt gewesen. 69 Mit Verfügung vom 08.03.2011 , zugestellt am 15.03.2011, wies das Regierungspräsidium ... den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1) und erteilte ihm ein Verbot der politischen Betätigung im Zusammenhang mit politischen Organisationen, die die Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) sowie deren Nachfolgeorganisation „KONGRA-GEL“ vertreten und mit diesen Organisationen sympathisieren sowie deren Aktivitäten im Bundesgebiet fördern. Das Verbot umfasse insbesondere die Teilnahme an öffentlichen politischen Versammlungen und Aufzügen, die Übernahme und Ausübung von Ämtern sowie die Versagung politischer Reden, Pressekonferenzen und schriftlichen Veröffentlichungen (Ziffer 2). Weiterhin wurde der Kläger verpflichtet, sich zweimal wöchentlich beim Polizeirevier ... unter Vorlage eines amtlichen Identifikationspapiers zu melden und sein Aufenthalt auf das Gebiet des Landkreises ... beschränkt (Ziffer 3). Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1, 2 und 3 der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG seien erfüllt. Bei der PKK und ihren Nachfolgeorganisationen handele es sich um terroristische Organisationen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG. Diese habe der Kläger im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt. Durch seine Wahlen zum 1. Vorsitzenden verschiedener PKK- bzw. KONGRA-GEL-naher Vereine, wie des „Kurdistan Zentrums e.V.“ ... und des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ ... sowie in den Vorstand der „Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e.V.“ (YEK-KOM), durch seine Spendensammlung für den KONGRA-GEL, die Sicherstellung von PKK-Propagandamaterial in seinem Fahrzeug sowie durch den seit dem Jahr 1985 bis in die jüngste Vergangenheit regelmäßigen Besuch von Veranstaltungen, Versammlungen und Demonstrationen der „PKK“ bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen habe er seine innere Nähe und Verbundenheit zu der terroristischen Organisation mehrfach und nachhaltig zum Ausdruck gebracht. Durch die Vielzahl weiterer Unterstützungsaktivitäten habe er dazu beigetragen, die Stellung der „PKK“ in der Gesellschaft, namentlich bei den kurdischen Volkszugehörigen zu fördern. Die Veranstaltungen, an denen er teilgenommen habe, seien erkennbar auch darauf ausgerichtet gewesen, die Aktionsmöglichkeiten und das Rekrutierungsfeld der Vereinigung zu festigen und zu erweitern, so dass das latente Gefährdungspotential der Vereinigung insgesamt erhalten und verstärkt worden sei. Dass die von ihm besuchten Veranstaltungen nicht verboten gewesen sei, ändere daran nichts. 70 Daneben seien die Voraussetzungen des § 54 Nr. 6 AufenthG erfüllt, da der Kläger bei der Sicherheitsbefragung am 30.09.2009 in wesentlichen Punkten falsche und unvollständige Angaben über Verbindungen und Organisationen gemacht habe, die der Unterstützung des Terrorismus verdächtig seien. 71 Besonderen Ausweisungsschutz auf Grund einer Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 könne der Kläger nicht beanspruchen. Er sei auf Grund einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60% seit 2005 auf Arbeitslosengeld II angewiesen und damit endgültig aus dem regulären Arbeitsmarkt ausgeschieden. Eine früher eventuell entstandene Rechtsposition sei damit jedenfalls untergegangen. Der Kläger genieße aber den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 5 AufenthG, so dass er nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden könne. Derartige Gründe lägen aber in der Regel im Falle des § 54 Nr. 5 AufenthG vor. Ein die gesetzliche Regelvermutung beseitigender Ausnahmefall sei nicht gegeben. Nach § 56 Abs. 1 Satz 4 AufenthG sei über die Ausweisung des Klägers jedoch nach Ermessen zu entscheiden, wobei die Vorgaben des § 55 Abs. 3 AufenthG zu beachten seien. Im Hinblick darauf, dass die Abwehr terroristischer Gefahren bereits im Vorfeld konkreter gewalttätiger Aktionen zu den Grundinteressen der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland gehöre, sei den öffentlichen Interessen an seiner Ausweisung und der Beendigung seines Aufenthalts nach erfolgtem Widerruf des Abschiebungsverbots gegenüber seinem privaten Interesse, von der Ausweisung verschont zu bleiben, der Vorrang einzuräumen. Der Kläger halte sich zwar seit etwa 31 Jahren ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet auf, verfüge über ein Daueraufenthaltsrecht und lebe mit seiner Ehefrau und einer volljährigen Tochter in familiärer Lebensgemeinschaft. Da derzeit aufenthaltsbeendende Maßnahmen aber weder rechtlich zulässig noch beabsichtigt seien, könne ein Verstoß gegen Art. 6 GG bereits deshalb nicht vorliegen. Außerfamiliäre Bindungen im Bundesgebiet seien weder den Akten zu entnehmen noch seien sie vorgetragen. Insbesondere habe auch keine soziale Integration in die hiesigen Lebensverhältnisse stattgefunden. Trotz des langen Aufenthaltes beherrsche der Kläger die deutsche Sprache, wenn überhaupt, nur bruchstückhaft. Das Abschiebeverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG stehe einer Ausweisung nicht entgegen. Die Ausweisung sei in spezialpräventiver Hinsicht erforderlich, um die vom Kläger konkret ausgehende Gefahr weiterer Unterstützungshandlungen zu verhindern. Zudem verfolge die Ausweisung auch generalpräventive Zwecke. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 8 Abs. 1 EMRK. Der Kläger sei in Deutschland nicht verwurzelt, in der Türkei nicht entwurzelt. 72 Das Verbot der politischen Betätigung beruhe auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 und § 57 (gemeint wohl: § 47) Abs. 1 Nr. 4 AufenthG. Nachdem nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz sowohl das „Kurdistan Zentrum e.V.“ ... als auch der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ... wie auch die YEK-KOM, in deren Vorstand er 2008 gewählt worden sei, durch die „PKK“ bzw. „KONGRA-GEL“ beeinflusst seien, und die „PKK“ und ihre Nachfolgeorganisationen in Deutschland verboten seien, sei das Verbot der politischen Betätigung im Zusammenhang mit diesen Organisationen angemessen und verhältnismäßig, zumal er selbst hervorgehobene Positionen innerhalb dieser Organisationen inne gehabt und diese mit großem Engagement ausgefüllt habe. Es bestehe auf seiner Seite kein schützenswertes Interesse daran, für diese Organisationen weiterhin politisch aktiv zu sein. 73 Die verfügte Meldepflicht diente der Durchsetzung der mit der Ausweisung verfolgten Ziele. Auf Grund der in seinem Fall festgestellten erheblichen Gefährlichkeit und der weiteren Gefährdungsprognose sei es zum Schutz der in Rede stehenden Rechtsgüter dabei zwingend erforderlich, dass er sich zweimal wöchentlich beim Polizeirevier ... melde. 74 Am 11.04.2011 hat der Kläger Klage erhoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt (Az.: 8 K 1266/11). Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat das Gericht mit Beschluss vom 23.05.2011 abgelehnt, soweit er sich nicht auf das Verbot der politischen Betätigung bezog - insoweit wurde dem Antrag stattgegeben. Die beim VGH Baden-Württemberg erhobene Beschwerde nahm der Kläger zurück. 75 Unter dem 13.01.2012 legte das Regierungspräsidium ... dem Gericht einen Ablaufbericht der PD ... über eine Kurdendemonstration am 31.12.2011 in ... vor. Danach hätten die Teilnehmer der Versammlung PKK-Rufe und Biji PKK skandiert. Darunter habe sich auch der Kläger befunden. 76 Der Kläger trug zur Begründung seiner Klage mit Schriftsatz vom 24.01.2012 vor: Bei der angemeldeten Kundgebung am 31.12.2011 habe es sich keineswegs um eine „Werbeveranstaltung der PKK“ gehandelt. Anlass sei der Bombenangriff auf ein kurdisches Dorf am 28.12.2011 gewesen, bei dem 35 Jugendliche getötet worden seien. Durch die Kundgebung habe die Öffentlichkeit auf diesen Vorgang aufmerksam gemacht werden sollen. Kurzfristig habe das Ordnungsamt den Veranstaltungsort geändert. Dies habe zu Aufregung geführt und unter einigen Jugendlichen auch zu Empörung mit den entsprechenden Ausrufen. Ihm sei nach wie vor wichtig, über die Situation der Kurden in der Türkei informiert zu sein und auch hier in Deutschland Informationen weiter zu geben. Er wünsche sich eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts. Keineswegs betrachte er seine Teilnahme bei Kundgebungen oder Demonstrationen als Unterstützung der PKK. In der Gesamtschau erinnere er sich nicht mehr, an welchen Kundgebungen, Veranstaltungen und Demonstrationen er teilgenommen habe. Fürsorglich bestreite er die Teilnahme an „PKK-Veranstaltungen“ und „KONGRA-GEL“ Veranstaltungen. Wenn er irgendwo teilgenommen habe, habe er immer darauf geachtet, dass es sich um angemeldete bzw. genehmigte Aktionen gehandelt habe. Er habe auch zu keinem Zeitpunkt Spenden für KONGRA-GEL gesammelt. Er wolle nicht ausschließen, dass er für die Opfer von Erdbeben gespendet habe. Soweit ihm die Teilnahme an einer Veranstaltung am 28.02.2010 vorgehalten werde, bestreite er diese. Sofern die Rede davon sei, dass in dem Verein ein „Volksgebietsrat“ gewählt worden sei, sei dies nach seiner Kenntnis nicht richtig. Er habe davon Kenntnis, dass im Verein die Arbeit strukturiert werde und verschiedene Untergruppen eingerichtet würden. Der Verein sei aber keine PKK-bestimmte Einrichtung mit hierarchischer Führungsstruktur. 77 Der Kläger beantragt, 78 die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 08.03.2011 aufzuheben. 79 Der Beklagte beantragt, 80 die Klage abzuweisen. 81 Zur Begründung berief er sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Weiterhin teilte das Regierungspräsidium mit, dass gegen den Kläger am 08.12.2011 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei wegen des wiederholten Verstoßes gegen eine vollziehbare Meldeauflage gemäß § 54 a Abs. 1 AufenthG. 82 In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf die Feststellung des Gerichts, dass er im Asylverfahren angegeben habe, im Mai 1981 Mitglied der PKK geworden zu sein, dass er Mitglied einer Organisation werden könne, wenn ihm deren Meinung gefalle. Mitglied der PKK sei er nicht geworden. Auf Vorhalt, dass er dies damals aber vor Gericht so erklärt habe: Dann müsse bei der Übersetzung ein Missverständnis entstanden sein. Er sei anerkannt worden, weil Kurden in der Türkei gefoltert würden. Auf nochmaligen Vorhalt: Er könne sich nicht daran erinnern, so etwas gesagt zu haben. Es könne aber auch sein, dass er es gesagt habe. Wenn es in der Akte stehe, gebe er es zu. Auf nochmalige Frage, ob er Mitglied der PKK gewesen sei: Er sei niemals Mitglied der PKK gewesen, nur Sympathisant. Nachdem dem Kläger daraufhin die entsprechenden Auszüge aus dem damaligen Asylurteil vom 17.11.1983 vorgelesen wurden, erklärte der Kläger: Er habe gesagt, er sei Mitglied. Dann stimme das. Auf Frage, wie lange er Mitglied gewesen sei: Bis zum Verbot der PKK sei er Mitglied gewesen und habe Beiträge bezahlt. Danach nicht mehr. Er habe auch an Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Er müsse ja da hin gehen und seine Meinung sagen. Auf Frage nach seiner Vorstandstätigkeit bei der YEK-KOM ab 08.01.2008: Im ersten Jahr sei er im Vorstand gewesen, im zweiten Jahr in der Kommission, die die Arbeit des Vorstandes kontrolliere. Dieses Jahr sei er in der Disziplinarkommission. Auf Frage, wie man in dieses Amt gewählt werde: Einmal im Jahr seien Wahlen. Die Vorstandsmitglieder der 65 Vereine würden sich versammeln und wählen. Auf Frage, weshalb er meine, dass gerade er gewählt worden sei: Er entstamme einer großen, bekannten und angesehenen Familie von etwa 3000 Mitgliedern. Man wolle sie immer dabei haben, sei es bei Todesfällen oder sonstigen Veranstaltungen. Er leugne nicht, dass er an Veranstaltungen und Kundgebungen teilgenommen habe. Er verstehe aber nicht, was man ihm vorwerfe, welche Straftat er begangen habe. Die Ausweisung sei mit einer Demokratie nicht zu vereinbaren. Auf Frage zu der Volksversammlung am 28.02.2010 in ...: Er sei ein beliebter und bekannter Mensch unter den Kurden. Wenn eine Versammlung stattfinde, habe er dafür zu sorgen, dass es nicht zu Ausschreitungen komme. Er gehe nicht freiwillig zu solchen Veranstaltungen, vielmehr müsse er hingehen, weil die Massen/Leute es so wollten und auf ihn hören würden. Auf Vorhalt, dass er die Veranstaltung mit einer Gedenkminute für die „Märtyrer“ der PKK eingeleitet haben solle: Das mit der PKK sei nicht wichtig. Bei jeder Veranstaltung werde eine Schweigeminute für alle Gefallenen der Welt abgehalten, dazu würden auch die Gefallenen im Irak, Iran und die Gefallenen der PKK gehören, eben alle Kurden auf der Welt. Auf die Frage, mit welchen Worten er die Gedenkminute eingeleitet habe, erklärte der Kläger, dass er sich nicht mehr genau erinnere. Ungefähr habe er aber gesagt, dass sie, bevor sie beginnen würden, für die Gefallenen der Welt und Kurdistans eine einminütige Schweigeminute einlegen würden. Auf Frage, ob er in den Diwan gewählt worden sei: Manchmal sei dies der Fall, manchmal nicht. Er könne sich nicht mehr erinnern, um was es bei dieser Veranstaltung im Einzelnen gegangen sei. Entweder sei es um den Verein gegangen oder um die massenhaften Verhaftungen. Auf Frage, ob er einen Rapport verlesen habe: Bei Jahresversammlungen könne ein Bericht, ein Jahresbericht, verlesen werden, nicht aber bei anderen Veranstaltungen. Auf Frage, ob er als Leiter der Kommission für Außenkontakte bestätigt worden sei: Da habe der Spitzel wohl falsche Informationen. Er könne gar nicht so gut Deutsch, als dass er diese Funktion übernehmen könnte. Der Leiter dieser Kommission müsse nämlich den Kontakt mit den Behörden halten. Er sei ein bis zwei Jahre dafür verantwortlich gewesen, dass die Kommissionen richtig funktionierten. Er sei so eine Art Koordinator gewesen. Wann er im Übrigen wo im Einzelnen teilgenommen habe, könne er nicht mehr sagen. Er sei ein Mensch, der Menschen helfen wolle. Seit Jahren sei er in Deutschland, seine Kinder seien deutsche Staatsangehörige. Deutschland sei seine Heimat. Weil sie Kurden seien, würden sie zu kurdischen Veranstaltungen gehen. Sie seien auch dagegen, dass Kurden in Deutschland Ärger machten. Wie die Türkei gegen Kurden vorgehe, gefalle ihnen aber nicht. Wenn es deshalb hier zu Ausschreitungen komme, versuche er, auf die Menschen einzuwirken. Die Kläger-Vertreterin wies darauf hin, dass der Kläger Vorstand eines genehmigten Vereins gewesen sei. Jahresberichte zu verlesen, sei bei jedem Verein üblich. Es sei zu weit gehend, „Öcalan, Öcalan“-Rufe auf Demonstrationen als Verherrlichung der PKK einzustufen. Öcalan stehe dafür, dass er sich den Problemen der Kurden angenommen habe, mithin für „kurdisches Brauchtum“. Der Beklagte lege die Meinungsfreiheit zu eng aus. Wenn der Kläger als „Graue Eminenz“ bezeichnet werde, heiße dies nichts anderes, als dass sein Anliegen sei, dass alles friedlich bleibe. Dass seine Familie Ansehen genieße, könne ihm nicht angelastet werden. Allein der Umstand, dass der Kläger im Vorstand der YEK-KOM und des Kurdischen Kulturvereins gewesen sei, genüge nicht für eine Ausweisung. 83 In der mündlichen Verhandlung hat das Gericht Herrn ... vom Landesamt für Verfassungsschutz ... informatorisch angehört. Auf Frage, weshalb der Kläger beim Landesamt erfasst worden sei: Die Speicherkriterien seien in der Anfangsphase andere gewesen als heute. Wie sie damals gewesen seien, wisse er nicht. Er vermute aber, dass Personen im Jahr 1985 eher gespeichert worden seien als heute. Zur Veranstaltung am 28.02.2010: Laut Bericht der Quelle habe der Kläger die Funktion als Leiter der Außenkommission übernommen. Auf Vorhalt, dass der Kläger erklärt habe, dass in der Gedenkminute allen Gefallenen gedacht werde: Er achte stets darauf, dass bei den Formulierungen streng differenziert werde. Bei der PKK sei es so, dass häufig allen Märtyrern gedacht werde; dann gebe es noch die Formulierung, dass nur den im Kampf gefallenen Märtyrern gedacht werde. Wenn berichtet werde, dass den „Märtyrern der PKK“ gedacht werde, dann sei damit auch die PKK gemeint. Es könne aber sein, dass nicht unbedingt das Wort „PKK“ gefallen sei, sondern „unserer Leute“ oder „unserer Organisation“. Auf Nachfrage der Kläger-Vertreterin: Die Erkenntnisse über den Kläger stammten über den Lauf der Jahre von 6 Quellen. Diese würden den kurdischen Dialekt Kurmanci beherrschen. Für die älteren Quellen wisse er das aber nicht. Der Kläger sei anhand von Observationsbildern identifiziert worden. Auf Frage, wer den kurdischen Text ins Deutsche übersetze, ob dies die Quelle selbst sei: Im weit überwiegenden Regelfall würden sie sich auf das verlassen, was die Quelle auf Deutsch berichte. Beim Landesamt arbeite zwar ein Muttersprachler (kurdisch), der in der Regel aber nicht herangezogen werde. Er, der Zeuge, kenne die aktuellen Quellen von früher. Die Quelle berichte dem V-Mann-Führer. Er, der Zeuge, habe die Möglichkeit, an den V-Mann-Führer heranzutreten, wenn er Fragen habe. 84 Die Kläger-Vertreterin stellte in der mündlichen Verhandlung Beweisanträge, die das Gericht abgelehnt hat. Das Gericht sollte u.a. zum Beweis der Tatsache, dass der kurdische Kulturverein in ... und die Förderation der kurdischen Vereine in Deutschland e.V., YEK-KOM, keine PKK-Vereine sind und auch keine terroristischen Bestrebungen der PKK unterstützen, ein Sachverständigengutachten von Prof. N... P... einholen. 85 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vom Beklagten vorgelegten Behördenakten, die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll samt Anlagen und den Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte 8 K 1266/11 sowie der Behördenakten des Bundesamtes für Migration und Flüchtling zum Asyl- und Asylwiderrufsverfahren des Klägers und der vom Landratsamt ... beigezogenen Ausländerakte der Ehefrau verwiesen. Entscheidungsgründe 86 Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der in Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 08.03.2011 verfügten Meldeauflage und Aufenthaltsbeschränkung. Die kraft Gesetzes eintretenden Pflichten nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG werden in Ziffer 3 der Verfügung regelnd konkretisiert. Das Regierungspräsidium hat nicht nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, sondern die gesetzliche Meldepflicht und die Aufenthaltsbeschränkung im Tenor der Verfügung näher bestimmt. Damit liegt auch insoweit ein Verwaltungsakt vor, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - ). 87 Die Klage ist aber nicht begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 08.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Verfügung in tatsächlicher Hinsicht nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes vom 01.01.2005 in der Neufassung vom 25.02.2008, zuletzt geändert am 22.11.2011 (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - ). I. 88 Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG (1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG liegen vor (2.); die Ausweisungsentscheidung lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden (3.); sie war auch nicht zu befristen (4.) 1. 89 Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung rechtsfehlerfrei auf § 55 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob daneben als Rechtsgrundlage § 55 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 6 AufenthG herangezogen werden könnte. 90 Diese Regelungen des nationalen Rechts sind hier uneingeschränkt anwendbar; insbesondere ergibt sich keine Beschränkung aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - (vgl. Art. 14 ARB 1/80). Der Kläger verfügt zum heutigen Entscheidungszeitpunkt - ebenso wie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsentscheidung - nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht gemäß der - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. 91 Gemäß Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Durch seine Beschäftigung bei der Fa. ... im Zeitraum 15.04.1985 bis 15.09.1989 hatte der Kläger, der seit 26.06.1984 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem 3. Spiegelstrich erworben. Soweit die Tätigkeit bei dieser Firma mehrfach durch kurze Krankheitszeiten unterbrochen war, waren diese Abwesenheitszeiten, in denen der Kläger Kranken- oder Übergangsgeld bezogen hat, den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80). Der Kläger hat sein assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht aber bereits vor Erlass der Ausweisungsverfügung wieder verloren gehabt und konnte auch danach keine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 mehr erlangen. 92 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 dahin auszulegen, dass sie dem türkischen Arbeitnehmer ein uneingeschränktes Recht auf Beschäftigung verleiht, das zwangsläufig auch das Recht umfasst, eine Erwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen, die er frei wählen kann. Dabei darf er sein Arbeitsverhältnis auch vorübergehend unterbrechen. Trotz einer solchen Unterbrechung gehört er für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an. Die Rechtsstellung besteht allerdings nur fort, sofern der türkische Arbeitnehmer tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden. Auf den Grund der Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt kommt es dabei nicht an, sofern nur die Abwesenheit vorübergehender Natur ist. Gehört der türkische Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates hingegen endgültig nicht mehr an, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern oder er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, kann er sich nicht mehr auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - C 383/03 - Dogan, Slg. 2005 I 6237 und Urteil vom 10.02.2000 - C 340/97 - Nazli, Slg. 2000, I 957). Ein Recht auf Verbleib im Aufnahmestaat nach ARB 1/80 besteht damit nicht mehr, wenn der türkische Arbeitnehmer wegen dauerhafter Arbeitslosigkeit oder auch Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass er den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates endgültig verlassen hat. Ein vom Arbeitsmarktzugang losgelöstes Aufenthaltsrecht besteht, anders als bei Art. 7 ARB 1/80, nicht (vgl. Dienelt/Röseler in Renner, Ausländerrecht, 9.Aufl., § 4 Rdnr. 132 ff.). 93 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger seine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 wegen dauerhafter Arbeitslosigkeit verloren. Welcher Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, der einem als arbeitslos gemeldeten türkischen Staatsangehörigen eingeräumt werden muss, um sich eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, lässt sich dem ARB 1/80 zwar nicht entnehmen. Bei der Beurteilung könnte jedoch der erworbene Rechtsstatus nach dem ARB 1/80 von Bedeutung sein. Sofern der türkische Staatsangehörige - wie hier - bereits einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt hatte, wäre zu überlegen, ob er einem EU-Arbeitnehmer gleichgestellt werden könnte. Dieser kann sich auf Art. 7 Abs. 3 b RL 2004/38/EG berufen, wonach die Arbeitnehmereigenschaft trotz Arbeitslosigkeit erhalten bleibt, wenn er sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt. Dies hätte zur Folge, dass eine klare Begrenzung des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht vorhanden wäre. Als Grenze gälte nur die Notwendigkeit „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ eine Beschäftigung zu finden (Dienelt/Röseler in Renner, Ausländerrecht, 9.Aufl., § 4 Rdnr. 134). Die Angemessenheit dürfte dabei in einer Abwägung zwischen der Dauer der tatsächlichen Beschäftigungszeit und des Zeitraums der Arbeitslosigkeit zu bestimmen sein (Dienelt/Röseler, a.a.O. Rdnr. 135). 94 Eine solche Abwägung führt im Falle des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Zeitraum, in dem er nach dem Erwerb seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts arbeitslos war, kein „angemessener Zeitraum“ zur Arbeitssuche mehr war. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger seit der Stellung seines Asylantrages, der nachfolgend zur Asylanerkennung und Erteilung eines Aufenthaltstitels geführt hat, einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 nachgegangen ist und sich daraus eine tatsächliche Beschäftigungszeit des Klägers von ca. 14 Jahren ergäbe (Juni 1980 bis April 1994), so dauerte bereits der nachfolgende Zeitraum von 10 Jahren, in denen der Kläger ohne Beschäftigung war (Mai 1994 bis Oktober 2004) zu lange an, als dass hier noch von einer nur vorübergehenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gesprochen werden könnte. Hinzu kommt, dass die Arbeitslosigkeit in den Jahren ab 1994 nach seinen Angaben darauf beruhte, dass er zunächst ein bis zwei Jahre nicht gearbeitet hat, weil er „wieder zu sich kommen wollte“. Danach war es für den Kläger nach seinen Angaben „nicht mehr so einfach, Arbeit zu finden“. Und in den Jahren 1999 bis 2001 hatte er einen Bandscheibenvorfall, der nach seinen Angaben zur Folge hatte, dass ihn niemand mehr eingestellt hat. In einem ärztlichen Gutachten vom März 2001 wird insoweit attestiert, dass der Kläger täglich weniger als 3 Stunden Arbeiten verrichten könne. Er sei nur unterhalbschichtig leistungsfähig bis 6 Monate im krankenversicherungsrechtlichen Sinn. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass der Kläger über einen Zeitraum von 10 Jahren dem Arbeitsmarkt tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stand. Soweit der Kläger ab Oktober 2004 kurze Zeiten geringfügiger Beschäftigung beim ... (14.10.2004 - 04.11.2004, 20.01.2005 - 19.02.2005, 09.08.2005 bis 31.12.2005) nachweisen kann, vermochten diese sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht wieder aufleben zu lassen. Ab Januar 2006 bis zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei der ... am 13.10.2010, mithin über einen Zeitraum von ca. 4 ½ Jahren, war der Kläger danach erneut arbeitslos, wobei davon ausgegangen werden muss, dass er auch in diesem Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Wegen der Probleme mit der Lendenwirbelsäule, Lähmungserscheinungen und starken Schmerzen war seine Arbeitsfähigkeit nach eigenen Angaben stark eingeschränkt. In einer Bescheinigung zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V vom 14.03.2007/17.04.2007 wird die Frage einer Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI bejaht, ebenso eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % nach den Maßstäben des § 56 SGB VII festgestellt. Der Kläger bezog deshalb in dieser Zeit auch Arbeitslosengeld II „ohne Arbeitslosigkeit“ (vgl. auch § 16 SGB III i.V.m. §§ 118 und 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). 95 Soweit der Kläger ab Oktober 2010 bei der ... geringfügig beschäftigt war und dort seit November 2011 einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, vermochte ihm auch dies keine - erneute - Rechtsposition nach dem Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (1. Spiegelstrich) zu verschaffen. Auf Grund der dem Kläger am 15.03.2011 zugestellten Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums ... vom 08.03.2011, war der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr „ordnungsgemäß“ beschäftigt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, so dass es im Zeitpunkt der heutigen Entscheidung am Erfordernis der 1-jährigen ordnungsgemäßen Beschäftigungsdauer fehlt. 2. 96 Gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Vereinigung oder ihre Unterstützung muss danach nicht erwiesen sein, es genügt das Vorliegen von Tatsachen, die die entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen. Dass es sich dabei um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss hingegen feststehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - ; BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - ). 2.1. 97 Bei der PKK und deren Nachfolgeorganisationen handelt es sich um Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990) ausgeführt, dass eine Vereinigung, die selbst - wie die PKK innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat, zweifellos zu denjenigen Vereinigungen gehöre, die § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Blick habe. Gemessen hieran ist aber davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen - nachfolgend: PKK - nach wie vor als terroristische Organisationen einzustufen sind, da sie ihre terroristischen Handlungen bis in die heutige Zeit fortgesetzt haben. Das Gericht verweist insoweit auf die ausführlichen Darlegungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - und 07.12.2011 - 11 S 897/11 , denen es folgt. 2.2. 98 Ob der Kläger, der im Mai 1981 Mitglied der PKK geworden war, der PKK auch heute noch im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG „angehört“, kann hier offen bleiben. Denn aus den vorliegenden Tatsachen ist jedenfalls die Folgerung gerechtfertigt, dass er diese seit vielen Jahren in mehrfacher Weise unterstützt hat und weiter unterstützt. 99 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15.03.2005 kann auch die bloße Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern dienen sie durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch dazu, diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen vor, das die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich, ebenso wenig ein "aktives Tätigwerden". Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. 100 Nach diesen Grundsätzen liegen hier eine Vielzahl von Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger die PKK und damit den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt, so die Mitgliedschaft und die Übernahme von Vorstandsfunktionen in PKK-nahen Vereinen (2.2.1.) und die über Jahre hinweg fortgesetzte Teilnahme an den unterschiedlichsten PKK-nahen Aktionen und Veranstaltungen in teilweise hervorgehobener Funktion (2.2.2.). 2.2.1. 101 Ausweislich der vorliegenden Vereinsregister und eines Artikels aus der türkischen Tageszeitung „Yeni Özgür Politika“ vom 08.01.2008 war der Kläger vom 30.05.1992 bis zum 29.01.2004 Erster Vorsitzender des „Kurdistan Zentrums e.V.“ in ..., vom 05.02.2006 bis zum 23.12.2007 Vorsitzender des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ in ... und ab 08.01.2008 im Vorstand der YEK-KOM (Föderation der Kurdischen Vereine in Deutschland e.V.). Die Vorstandstätigkeit bei der YEK-KOM hatte er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im ersten Jahr inne, im zweiten Jahr hat er der Kommission angehört, die die Arbeit des Vorstandes kontrollierte; in diesem Jahr gehört er der Disziplinarkommission an. 102 Zur Überzeugung des Gerichts steht aber fest, dass jedenfalls der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ... und die YEK-KOM den Terrorismus unterstützen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 , denen es folgt. Die der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg insoweit zu Grunde liegenden Erkenntnisse stimmen im Wesentlichen mit denen überein, die das erkennende Gericht auf Grund von Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 18.02.2010 und 10.08.2009 in dem den Beteiligten bekannten Verfahren 8 K 2660/10 selbst gewonnen hat. Diese Auskünfte vermögen die eigene Sachkunde des erkennenden Gerichts im Übrigen so ausreichend zu begründen, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 1 mit dieser Begründung abgelehnt werden konnte (vgl. zu weiteren Einzelheiten die Begründung des ablehnenden Beschlusses im Sitzungsprotokoll). 103 Haben aber der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ... und die YEK-KOM, in dessen Vorstand der Kläger gewählt worden war, die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen unterstützt, so ist dem Kläger diese Unterstützung bereits auf Grund seiner Stellung als Vorstandsmitglied zuzurechnen, ohne dass der Frage seiner tatsächlichen inneren Einstellung weiter nachgegangen werden müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). 2.2.2. 104 Hinzu kommt, dass schon allein wegen der - teilweise auch aktiven - Teilnahme des Klägers an diversen PKK-nahen Veranstaltungen davon auszugehen ist, dass der Kläger die PKK unterstützt hat und bis heute unterstützt. 105 Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat der Kläger im Zeitraum seit November 1995 bis Juli 2010 an ca. 35 Veranstaltungen teilgenommen, bei denen nach Überzeugung des Regierungspräsidiums die Zielsetzung unverkennbar zumindest auch darauf gerichtet gewesen sei, die Ziele und Bestrebungen der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen zu artikulieren und maßgeblichen Nachdruck zu verleihen. Wenn dies möglicherweise nicht für sämtliche, im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten Veranstaltungen der Fall gewesen sein sollte, so steht zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass der Kläger an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat, die geeignet waren, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken. Dabei war er nicht immer nur lediglich passiver Teilnehmer an diesen Veranstaltungen, sondern hat zum Teil auch aktiv mitgewirkt, so beispielsweise als Veranstaltungsleiter oder als Redner. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann die wiederholte Teilnahme an solchen Veranstaltungen bereits für sich genommen ohne Weiteres als selbstständige Unterstützungshandlung zu qualifizieren sein, die zum Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - InfAuslR 2005, 374) muss dabei aber - insbesondere bei bloß passiven Teilnahmen eines Betroffenen an derartigen Veranstaltungen - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der Betroffene in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger Teilnehmer zum Ausdruck bringt (so wohl im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Bei der danach erforderlichen wertenden Gesamtschau fällt beim Kläger ins Gewicht, dass er an den ihm vorgehaltenen Veranstaltungen nicht nur passiv, sondern zum Teil auch aktiv teilgenommen hat. Gerade auch auf Grund dieser aktiven Mitwirkung steht zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass er in einer inneren Nähe und Verbundenheit zur PKK steht und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflussen konnte sowie ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beigetragen hat. 106 Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören insbesondere die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK. Nach den Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat der Kläger in den Jahren 1986, 1989, 2005, 2008 und 2009 jeweils in ... bei ... die Gründungsjahrestage der PKK mitgefeiert. Dass er an diesen Veranstaltungen teilgenommen hat, vermochte der Kläger mit seinem Vorbringen nicht in Frage zu stellen. Zum einen hat er lediglich erklärt, dass er sich „in der Gesamtschau“ nicht mehr erinnere, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen habe. Zum anderen hat er zwar „fürsorglich“ bestritten, an „PKK-Veranstaltungen“ und „KONRA-GEL-Veranstaltungen“ teilgenommen zu haben. Damit hat er aber nicht etwa die Teilnahme an den ihm konkret vorgehaltenen Veranstaltungen bestritten, sondern vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, dass es sich nach seiner Auffassung bei den Veranstaltungen nicht um solche der PKK oder der KONGRA-GEL gehandelt hat. Ob diese Veranstaltungen aber geeignet waren, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken, ist allein eine vom Gericht zu klärende Frage. Da die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK aber in spezifischer Weise Propagandacharakter haben und erkennbar der Förderung und Stärkung der PKK dienen, zeigt der Teilnehmer mit dem Besuch in aller Regel seine Anhängerschaft und fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 , insbesondere auch zu den Feiern in den Jahren 2005, 2008 und 2009 in ...). 107 Besonders ins Gewicht fallen auch die vom Kläger nicht in Abrede gestellten Teilnahmen an so genannten Volksversammlungen in den Räumen des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ bzw. der „Kurdischen Gemeinschaft e.V.“ in ... am 17.12.2005 und am 28.02.2010, da es bei diesen thematisch im Wesentlichen um den mit einem Betätigungsverbot belegten und deshalb streng konspirativ arbeitenden Teil der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen geht (vgl. insbesondere auch zu diesen Versammlungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Soweit der Kläger die Teilnahme an der Veranstaltung am 28.02.2010 zunächst konkret bestritten hatte, hielt er hieran in der mündlichen Verhandlung nicht mehr fest. 108 Hinzu kommt die Teilnahme des Klägers an Treffen, bei denen der gefallenen und verstorbenen PKK-Kämpfer oder -Aktivisten gedacht wird (sog. Märtyrergedenkveranstaltungen), so am 28.03.2009, 17.05.2009 und am 16.05.2010. Gerade Märtyrerveranstaltungen sind ein wesentliches Element zur Herstellung eines engeren, ideologischen und emotionalen Zusammenhalts der PKK-Mitglieder und PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Dabei hat der Kläger nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz die Veranstaltung am 28.03.2009 selbst geleitet und die Veranstaltung am 17.05.2009 mit einer Gedenkminute für die Gefallenen der Organisation eröffnet. 109 Der Kläger hat auch an mehreren Kundgebungen/Demonstrationen zu verschiedenen Anlässen teilgenommen (11.12.2004, 29.02.2008, 25.10.2008, 17.07.2010), bei denen jeweils Rufe wie „Freiheit für Öcalan“, „Es lebe Öcalan“, „Terrorist Türkei“, „PKK, PKK“, „Apo, Apo“, , „Biji Serok Apo“ skandiert wurden. Bei der Teilnahme an Kundgebungen/Demonstrationen ist zwar besonders zu beachten, dass nicht unverhältnismäßig in das Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Zum einen können aber auch Aktivitäten, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen, das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - ). Zum anderen ging es bei diesen Kundgebungen/Demonstrationen nicht nur um Themen, die nicht ausschließlich von der PKK besetzt sind - wie die Forderung eines unabhängigen Kurdistans, die Kritik am Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte gegen die kurdische Zivilbevölkerung, die Anmahnung der Einhaltung von Menschenrechten oder auch die Kritik an Haftbedingungen politischer Gefangener einschließlich Öcalans - sondern um die Bekundung der Anhängerschaft zu Öcalan und der PKK durch entsprechende Parolen und Transparente. Damit bestand eine klare politisch-ideologische Verbindung zur PKK und ihren Zielen bzw. ihren Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen auch der Terror zählte und zählte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Hinzu kommt, dass der Kläger bei diesen Kundgebungen/Demonstrationen teilweise aktiv mitgewirkt hat und sein Verhalten geeignet war, die innere Organisation und den Zusammenhalt der PKK, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele zu fördern, mithin, sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der PKK auszuwirken. So trat er beispielsweise bei der Demonstration am 25.10.2008, die vom „Kurdischen Kulturverein e.V.“ ... angemeldet worden war und bei der gegen die angebliche Misshandlung von Öcalan protestiert wurde, als Redner auf. Nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und ausweislich des Berichts der Kriminalpolizei ... vom 29.10.2008 führte er dabei bei der Abschlusskundgebung u.a. aus, dass der türkische Ministerpräsident Erdogan beim jüngsten Besuch der Stadt Diyabarkir eine Lektion erhalten hätte. Sollte Öcalan ein Leid zugefügt werden, würden die Kurden die Welt auf dessen Kopf zerschlagen. Zudem hatte er entgegen der Auflagen der Stadt von Anfang ein Megaphon. Er skandierte mehrfach Rufe wie „Türkei Terrorist“, „Öcalan, Öcalan“ und trug durch die Art seiner Ansprache zur Emotionalisierung und Aggression der Teilnehmer des Aufzugs bei. Auch bei der Demonstration am 17.07.2010 trat er nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und laut dem Verlaufsbericht der PD ... als Redner auf und gab Parolen wie „Biji Serok Apo“ vor. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde zwar eingestellt, allerdings „nur“ gemäß § 153 StPO. 110 Insbesondere angesichts des festgestellten Verhaltens des Klägers auf diesen Kundgebungen/Demonstrationen und unter Berücksichtigung seiner Vorstandstätigkeiten im „Kurdischen Kulturverein e.V.“ ... und in der YEK-KOM liegt für das Gericht einen Solidarisierung des Klägers mit der PKK aber auf der Hand. Soweit der Kläger eingewandt hat, dass er „nicht freiwillig“ zu den Veranstaltungen gehe, sondern seine Anwesenheit auf Grund seines Ansehens von den Beteiligten gewünscht werde und er dafür zu sorgen habe, dass es nicht zu Ausschreitungen komme, kann dies auf Grund der Feststellungen, insbesondere in den Polizeiberichten, nicht nachvollzogen werden. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass es gerade der Kläger war, der - unter Verstoß gegen Auflagen - in einer Art und Weise auf die Teilnehmer der Kundgebung eingewirkt hat, dass es zu Aggressionen und zu Rufen wie „Biji Serok Apo“ kam. Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass es zu weitgehend sei, „Öcalan, Öcalan“-Rufe auf Demonstrationen als Verherrlichung der PKK einzustufen, weil Öcalan dafür stehe, dass er sich den Problemen der Kurden angenommen habe und es sich deshalb um „kurdisches Brauchtum“ handele, kommt es hierauf vorliegend nicht an. Ob der Name „Öcalan“ für „Kurden aus der Türkei“ dafür steht, „dass demokratische Rechte für die Kurden geltend gemacht werden“, ist für die Frage, welche Bedeutung diese Ausrufe für den Kläger selbst haben bzw. welche Ziele er selbst damit verfolgt, ohne Belang. Deshalb konnte auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 2 mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden (vgl. zu Einzelheiten das Sitzungsprotokoll). In Anbetracht der persönlichen Entwicklung des Klägers, die davon geprägt ist, dass er bereits seit Anfang der 80er Jahre bis zu ihrem Verbot im November 1993 aktives PKK-Mitglied war und er in den Folgejahren - bis zum heutigen Tag - immer wieder Führungspositionen in PKK-nahen Vereinen übernommen hat, ist davon auszugehen, dass jedenfalls dem Kläger sehr wohl bewusst ist, dass damit die Anhängerschaft zu Öcalan - und damit letztlich zur PKK - bekundet wird. 111 Ebenso wenig kann der Kläger mit dem Einwand gehört werden, dass er lediglich genehmigte Veranstaltungen besuche, der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ..., dessen Vorstandsvorsitzender er gewesen sei, nicht verboten und er für eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts sei. Für die Verwirklichung des Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG kommt es weder darauf an, ob die in Frage stehende Vereinigung verboten ist, noch darauf, dass die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Maßgeblich ist allein, ob dem Betroffenen im Rahmen einer Gesamtschau seiner Aktivitäten die Unterstützung einer Vereinigung vorgeworfen werden kann, die den Terrorismus unterstützt. Dies ist aber, wie dargelegt, beim Kläger der Fall. Die Frage, ob auch allein die Besuche von Vereinsräumen eines genehmigten Vereins und/oder die bloße Teilnahme an genehmigten Veranstaltungen dieses Vereins, die Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG begründen könnten, kann deshalb hier offen bleiben. 3. 112 Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ..., den Kläger wegen des Vorliegens des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG auszuweisen, erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. 113 Der Kläger genießt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, da er (bis zum Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung) im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1) und er im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt (Nr. 5). Damit wird der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen, wobei derartige Gründe im Fall des § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel vorliegen (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG). Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben. Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der dargestellten Nähe des Klägers zur PKK und zu PKK-nahen Vereinen seit den 80er Jahren ist damit zu rechnen, dass er diese auch weiter unterstützt. So hat er sich auch in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, dass er auf Demonstrationen und Veranstaltungen gehen müsse, um dort seine Meinung kundzutun. 114 Auf Grund des besonderen Ausweisungsschutzes hatte das Regierungspräsidium über die Ausweisung des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 Satz 5, § 55 AufenthG). Die vom Regierungspräsidium getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). 115 Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umstände auch andere gewichtige persönlichen Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Im Übrigen sind bei der nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zur Ermessensausweisung herabgestuften Regelausweisung die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und dessen private schutzwürdige Belange andererseits auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 m.w.N.). 116 Danach sind hier zugunsten des Klägers in erster Linie seine Familie bzw. seine familiären Bindungen zu berücksichtigen. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft, wobei die Ehefrau derzeit allerdings nur im Besitz einer Aufenthaltsfiktion ist. Drei seiner vier volljährigen Kinder sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Die Tochter ... lebt mit ihrem Ehemann und den drei Kindern im gleichen Haus wie der Kläger. Auch der Sohn ... lebt nach Angaben des Klägers dort. Die Tochter ... ist Krankenschwester und lebt mit ihrem Freund bei ... Die Tochter ... ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Sie hat die Einbürgerung beantragt. Mittlerweile hat sie einen eigenen Hausstand gegründet und lebt in ... Diesen Umständen, denen eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und weitreichende, durch Art. 6 Abs. 1 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK vermittelte Schutzwirkung zukommen kann, hat das Regierungspräsidium ... jedoch hinreichend Rechnung getragen. Im Rahmen seiner umfassenden Ermessenserwägungen hat es auch alle anderen relevanten Belange eingestellt und zutreffend gewichtet. 117 So ist das Regierungspräsidium insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie bereits deshalb als verhältnismäßig angesehen werden kann, weil der Kläger anerkannter Flüchtling ist und aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit rechtlich nicht zulässig - und nach Angaben des Regierungspräsidiums - auch gar nicht beabsichtigt sind. Eine Trennung des Klägers von seiner Familie steht deshalb bereits nicht zu befürchten; ebenso wenig wird unverhältnismäßig in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte „Privatleben“ des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, den Kläger auszuweisen, begegnet auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil sich das in erster Linie mit einer Ausweisung verfolgte Ziel, die von dem betreffenden Ausländer ausgehende (Wiederholungs-) Gefahr mit der Ausreise zu bannen, beim Kläger bis auf Weiteres nicht verwirklichen lässt. Denn immerhin wird mit der Ausweisung zum einen konsequent jeder Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt, zum anderen werden dadurch die Aufenthaltsbeschränkungen des § 54 a AufenthG ausgelöst bzw. der Erlass entsprechender Überwachungsmaßnahmen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 m.w.N.). Soweit das Regierungspräsidium in seiner Verfügung die Ausweisung neben den spezialpräventiven auch auf generalpräventive Zwecke gestützt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger, wie dargelegt, keine Rechtsposition nach ARB 1/80 mehr innehat. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers und seine sonstigen schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstige Bindungen im Sinne des § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG hat das Regierungspräsidium eingestellt und zutreffend gewürdigt. Dabei durfte zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass dieser trotz seines über 31-jährigen Aufenthalts in Deutschland die deutsche Sprache, wenn überhaupt, nur sehr bruchstückhaft beherrscht und offensichtlich bis heute nur im türkischen bzw. kurdischen PKK-nahen Umfeld Bekanntschaften pflegt. 4. 118 Die Ausweisung ist auch nicht deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil sie unbefristet erfolgt ist. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/2008, S. 98 ff. – Rückführungsrichtlinie, im Folgenden RFRL), deren Art. 11 Abs. 1 grundsätzlich die Befristung des mit einer Rückkehrentscheidung einhergehenden Einreiseverbots anordnet. Denn eine Ausweisung ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne dieser Richtlinie (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 m.w.N.). II. 119 Das Verbot der politischen Betätigung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 08.03.2011 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. 120 Gemäß § 47 Abs. 1 dürfen sich Ausländer im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen (Satz 1). Die politische Betätigung eines Ausländers kann aber beschränkt oder untersagt werden, soweit sie die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (Satz 2 Nr. 1) oder soweit sie bestimmt ist, Parteien, anderen Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind (Satz 2 Nr. 4). Unter politischer Betätigung ist jede Handlung im weitesten Sinne zu verstehen, die auf die politische Willensbildung des Einzelnen Einfluss nehmen soll. Sie kann in politischen Diskussionen und Streitgesprächen bestehen, aber auch in gewaltsamen Auseinandersetzungen und Angriffen mit politischen Zielsetzungen (Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9.Aufl., § 47 Rdnr. 6). 121 Gemessen hieran stellen sich die unter I.2.2. aufgeführten Aktivitäten des Klägers als politische Tätigkeit dar, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Insbesondere durch seine Reden bei Kundgebungen hat der Kläger versucht, auf die politische Willensbildung Anderer Einfluss zu nehmen. Hierzu geeignet waren aber auch seine passiven Teilnahmen bei den Veranstaltungen und die Übernahme von Vorstandsfunktionen in PKK-nahen Vereinen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland hat er hierdurch gefährdet, weil er mit seinem Verhalten die PKK unterstützt hat, eine Organisation die in Deutschland seit November 1993 verboten ist. 122 Das Verbot in Ziffer 2 der Verfügung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), so dass der Antragsteller sein Verhalten künftig danach richten kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.1999 - 11 S 1688/98 - InfAuslR 1999, 231). Soweit das Gericht diesbezüglich im Eilverfahren noch gewisse Zweifel geäußert hat, haben sich diese im Hauptsacheverfahren nicht bestätigt. 123 Das Regierungspräsidium hat dem Kläger das Verbot der politischen Betätigung im Zusammenhang mit politischen Organisationen erteilt, die die Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) sowie deren Nachfolgeorganisationen „KONGRA-GEL“ vertreten und mit diesen Organisationen sympathisieren sowie deren Aktivitäten im Bundesgebiet fördern. Untersagt wird dem Kläger insbesondere die Teilnahme an öffentlichen politischen Versammlungen und Aufzügen, die Übernahme und Ausübung von Ämtern sowie die Versagung politischer Reden, Pressekonferenzen und schriftlichen Veröffentlichungen. In der Begründung zum Betätigungsverbot führt das Regierungspräsidium aus, dass sowohl das „Kurdistan Zentrum e.V.“ ... wie auch der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ... durch die PKK bzw. KONGRA-GEL beeinflusst seien. Zudem weise auch die YEK-KOM eine Nähe zur PKK bzw. KONGRA-GEL auf. Deshalb sei das Verbot der politischen Betätigung im Zusammenhang mit diesen Organisationen angemessen und verhältnismäßig, zumal er selbst hervorgehobene Positionen innerhalb dieser Organisationen inne gehabt und diese mit großem Engagement ausgefüllt habe. Es bestehe auf seiner Seite kein schützenswertes Interesse daran, für diese Organisationen weiterhin politisch aktiv zu sein. 124 Unter Berücksichtigung dieser Begründung ist für den Kläger aber klar erkennbar, in welchem Zusammenhang ihm die im Einzelnen aufgeführten Aktivitäten künftig untersagt sind. 125 Das Regierungspräsidium hat auch zutreffend erkannt, dass über das Verbot der politischen Betätigung nach Ermessen zu entscheiden ist. Die von ihm getroffenen Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO), insbesondere ist sie auch verhältnismäßig. Das Regierungspräsidium hat die staatlichen Interessen mit dem privaten Interesse des Klägers an einer Fortführung dieser Aktivitäten abgewogen und ist ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass in Anbetracht der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung das Interesse des Klägers, weiterhin für diese Organisationen politisch aktiv zu sein, zurückzutreten hat. Zu Recht hält das Regierungspräsidium das Verbot auch für erforderlich, weil der Kläger hervorgehobene Positionen innerhalb dieser Organisationen inne gehabt und diese mit großem Engagement ausgefüllt hat. Das Verbot ist auch zweckmäßig, weil dadurch erreicht werden kann, dass der Kläger, der sich trotz der Ausweisung weiterhin im Bundesgebiet wird aufhalten können, keine weiteren Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG mehr wird vornehmen können. Letztlich ist das Verbot auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil dem Kläger nicht sämtliche politische Aktivitäten im Bundesgebiet verboten werden, sondern nur bestimmte, im Einzelnen konkret benannte Aktivitäten. III. 126 Die Klage gegen die Meldeauflage sowie die räumliche Beschränkung in Ziffer 3 der Verfügung ist ebenfalls unbegründet. 127 Gemäß § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Die vom Regierungspräsidium gegen den Kläger verfügte Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG ist vollziehbar, nachdem sie das Regierungspräsidium für sofort vollziehbar erklärt hat und der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit ohne Erfolg blieb. Soweit das Regierungspräsidium als zuständige Ausländerbehörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AAZuVO in Abweichung von der damit entstandenen gesetzlichen Verpflichtung zur wöchentlichen Meldung im Hinblick auf das Meldeintervall eine abweichende Festlegung getroffen hat, indem es dem Kläger aufgibt, sich zweimal wöchentlich zu melden, stand dies in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Wie sich aus der Formulierung „mindestens“ ergibt, kann die zuständige Behörde bei einer erhöhten Gefahrenlage auch kürzere Meldeintervalle festlegen (vgl. Schäfer in GK-AufenthG, § 54a Rdnr. 16). Das Regierungspräsidium hat die Verschärfung der Meldepflicht damit begründet, dass dadurch der Handlungsspielraum des Klägers derart eingeschränkt werde, dass ihm weitere Reisen zu Versammlungen, Veranstaltungen und Demonstrationen der „PKK“ nur noch bedingt möglich seien und die verfügte Meldepflicht insoweit der Durchsetzung der mit der Ausweisung verfolgten Ziele diene. Diese Ermessenserwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, auch wenn der Kläger in den letzten Jahren vornehmlich an Veranstaltungen im Landkreis ... bzw. in der Stadt ... teilgenommen hat. Eine Meldepflicht zweimal in der Woche beim Polizeirevier in der Nachbargemeinde ..., das für den südwestlichen Landkreis ... zuständig ist, ist jedenfalls noch nicht unverhältnismäßig. 128 Die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Gebiet des Landkreises ... findet ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Abs. 2 AufenthG. 129 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 130 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gründe 86 Die Klage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch bezüglich der in Ziffer 3 der angefochtenen Entscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 08.03.2011 verfügten Meldeauflage und Aufenthaltsbeschränkung. Die kraft Gesetzes eintretenden Pflichten nach § 54 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 AufenthG werden in Ziffer 3 der Verfügung regelnd konkretisiert. Das Regierungspräsidium hat nicht nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, sondern die gesetzliche Meldepflicht und die Aufenthaltsbeschränkung im Tenor der Verfügung näher bestimmt. Damit liegt auch insoweit ein Verwaltungsakt vor, der mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - ). 87 Die Klage ist aber nicht begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums ... vom 08.03.2011 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei beurteilt sich die Rechtmäßigkeit der Verfügung in tatsächlicher Hinsicht nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung; für die rechtliche Beurteilung maßgeblich sind die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes vom 01.01.2005 in der Neufassung vom 25.02.2008, zuletzt geändert am 22.11.2011 (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - ). I. 88 Rechtsgrundlage der Ausweisung ist § 55 i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG (1.). Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG liegen vor (2.); die Ausweisungsentscheidung lässt sich auch im Übrigen rechtlich nicht beanstanden (3.); sie war auch nicht zu befristen (4.) 1. 89 Das Regierungspräsidium hat die Ausweisung rechtsfehlerfrei auf § 55 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG gestützt. Es kommt daher nicht mehr darauf an, ob daneben als Rechtsgrundlage § 55 AufenthG i.V.m. § 54 Nr. 6 AufenthG herangezogen werden könnte. 90 Diese Regelungen des nationalen Rechts sind hier uneingeschränkt anwendbar; insbesondere ergibt sich keine Beschränkung aus dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation - ARB 1/80 - (vgl. Art. 14 ARB 1/80). Der Kläger verfügt zum heutigen Entscheidungszeitpunkt - ebenso wie bereits im Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsentscheidung - nicht mehr über ein Aufenthaltsrecht gemäß der - hier allein in Betracht kommenden - Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. 91 Gemäß Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 hat der türkische Arbeitnehmer, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates angehört, in diesem Mitgliedsstaat nach vier Jahren ordnungsgemäßer Beschäftigung freien Zugang zu jeder von ihm gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis. Durch seine Beschäftigung bei der Fa. ... im Zeitraum 15.04.1985 bis 15.09.1989 hatte der Kläger, der seit 26.06.1984 im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis war, ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem 3. Spiegelstrich erworben. Soweit die Tätigkeit bei dieser Firma mehrfach durch kurze Krankheitszeiten unterbrochen war, waren diese Abwesenheitszeiten, in denen der Kläger Kranken- oder Übergangsgeld bezogen hat, den Zeiten ordnungsgemäßer Beschäftigung gleichgestellt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80). Der Kläger hat sein assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht aber bereits vor Erlass der Ausweisungsverfügung wieder verloren gehabt und konnte auch danach keine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 mehr erlangen. 92 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 dahin auszulegen, dass sie dem türkischen Arbeitnehmer ein uneingeschränktes Recht auf Beschäftigung verleiht, das zwangsläufig auch das Recht umfasst, eine Erwerbstätigkeit aufzugeben, um eine andere zu suchen, die er frei wählen kann. Dabei darf er sein Arbeitsverhältnis auch vorübergehend unterbrechen. Trotz einer solchen Unterbrechung gehört er für den Zeitraum, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, weiterhin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats an. Die Rechtsstellung besteht allerdings nur fort, sofern der türkische Arbeitnehmer tatsächlich eine neue Arbeit sucht und der Arbeitsverwaltung zur Verfügung steht, um innerhalb eines angemessenen Zeitraums eine andere Beschäftigung zu finden. Auf den Grund der Abwesenheit des Betroffenen vom Arbeitsmarkt kommt es dabei nicht an, sofern nur die Abwesenheit vorübergehender Natur ist. Gehört der türkische Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates hingegen endgültig nicht mehr an, weil er objektiv keine Möglichkeit mehr hat, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern oder er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um eine andere Beschäftigung zu finden, kann er sich nicht mehr auf die Rechte aus Art. 6 Abs. 1, 3. Spiegelstrich ARB 1/80 berufen (vgl. EuGH, Urteil vom 07.07.2005 - C 383/03 - Dogan, Slg. 2005 I 6237 und Urteil vom 10.02.2000 - C 340/97 - Nazli, Slg. 2000, I 957). Ein Recht auf Verbleib im Aufnahmestaat nach ARB 1/80 besteht damit nicht mehr, wenn der türkische Arbeitnehmer wegen dauerhafter Arbeitslosigkeit oder auch Arbeitsunfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr vermittelbar ist, weil in diesem Fall davon auszugehen ist, dass er den Arbeitsmarkt des Aufnahmestaates endgültig verlassen hat. Ein vom Arbeitsmarktzugang losgelöstes Aufenthaltsrecht besteht, anders als bei Art. 7 ARB 1/80, nicht (vgl. Dienelt/Röseler in Renner, Ausländerrecht, 9.Aufl., § 4 Rdnr. 132 ff.). 93 Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger seine Rechtsstellung nach dem ARB 1/80 wegen dauerhafter Arbeitslosigkeit verloren. Welcher Zeitraum als angemessen angesehen werden kann, der einem als arbeitslos gemeldeten türkischen Staatsangehörigen eingeräumt werden muss, um sich eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu suchen, lässt sich dem ARB 1/80 zwar nicht entnehmen. Bei der Beurteilung könnte jedoch der erworbene Rechtsstatus nach dem ARB 1/80 von Bedeutung sein. Sofern der türkische Staatsangehörige - wie hier - bereits einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt erlangt hatte, wäre zu überlegen, ob er einem EU-Arbeitnehmer gleichgestellt werden könnte. Dieser kann sich auf Art. 7 Abs. 3 b RL 2004/38/EG berufen, wonach die Arbeitnehmereigenschaft trotz Arbeitslosigkeit erhalten bleibt, wenn er sich bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung dem zuständigen Arbeitsamt zur Verfügung stellt. Dies hätte zur Folge, dass eine klare Begrenzung des Aufenthaltsrechts bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nicht vorhanden wäre. Als Grenze gälte nur die Notwendigkeit „innerhalb eines angemessenen Zeitraums“ eine Beschäftigung zu finden (Dienelt/Röseler in Renner, Ausländerrecht, 9.Aufl., § 4 Rdnr. 134). Die Angemessenheit dürfte dabei in einer Abwägung zwischen der Dauer der tatsächlichen Beschäftigungszeit und des Zeitraums der Arbeitslosigkeit zu bestimmen sein (Dienelt/Röseler, a.a.O. Rdnr. 135). 94 Eine solche Abwägung führt im Falle des Klägers zu dem Ergebnis, dass der Zeitraum, in dem er nach dem Erwerb seines assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrechts arbeitslos war, kein „angemessener Zeitraum“ zur Arbeitssuche mehr war. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass der Kläger seit der Stellung seines Asylantrages, der nachfolgend zur Asylanerkennung und Erteilung eines Aufenthaltstitels geführt hat, einer ordnungsgemäßen Beschäftigung im Sinne des Art. 6 ARB 1/80 nachgegangen ist und sich daraus eine tatsächliche Beschäftigungszeit des Klägers von ca. 14 Jahren ergäbe (Juni 1980 bis April 1994), so dauerte bereits der nachfolgende Zeitraum von 10 Jahren, in denen der Kläger ohne Beschäftigung war (Mai 1994 bis Oktober 2004) zu lange an, als dass hier noch von einer nur vorübergehenden Abwesenheit vom Arbeitsmarkt gesprochen werden könnte. Hinzu kommt, dass die Arbeitslosigkeit in den Jahren ab 1994 nach seinen Angaben darauf beruhte, dass er zunächst ein bis zwei Jahre nicht gearbeitet hat, weil er „wieder zu sich kommen wollte“. Danach war es für den Kläger nach seinen Angaben „nicht mehr so einfach, Arbeit zu finden“. Und in den Jahren 1999 bis 2001 hatte er einen Bandscheibenvorfall, der nach seinen Angaben zur Folge hatte, dass ihn niemand mehr eingestellt hat. In einem ärztlichen Gutachten vom März 2001 wird insoweit attestiert, dass der Kläger täglich weniger als 3 Stunden Arbeiten verrichten könne. Er sei nur unterhalbschichtig leistungsfähig bis 6 Monate im krankenversicherungsrechtlichen Sinn. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass der Kläger über einen Zeitraum von 10 Jahren dem Arbeitsmarkt tatsächlich nicht mehr zur Verfügung stand. Soweit der Kläger ab Oktober 2004 kurze Zeiten geringfügiger Beschäftigung beim ... (14.10.2004 - 04.11.2004, 20.01.2005 - 19.02.2005, 09.08.2005 bis 31.12.2005) nachweisen kann, vermochten diese sein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht wieder aufleben zu lassen. Ab Januar 2006 bis zur Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung bei der ... am 13.10.2010, mithin über einen Zeitraum von ca. 4 ½ Jahren, war der Kläger danach erneut arbeitslos, wobei davon ausgegangen werden muss, dass er auch in diesem Zeitraum dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stand. Wegen der Probleme mit der Lendenwirbelsäule, Lähmungserscheinungen und starken Schmerzen war seine Arbeitsfähigkeit nach eigenen Angaben stark eingeschränkt. In einer Bescheinigung zum Erreichen der Belastungsgrenze zur Feststellung einer schweren chronischen Krankheit im Sinne des § 62 SGB V vom 14.03.2007/17.04.2007 wird die Frage einer Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 nach dem zweiten Kapitel SGB XI bejaht, ebenso eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 % nach den Maßstäben des § 56 SGB VII festgestellt. Der Kläger bezog deshalb in dieser Zeit auch Arbeitslosengeld II „ohne Arbeitslosigkeit“ (vgl. auch § 16 SGB III i.V.m. §§ 118 und 119 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). 95 Soweit der Kläger ab Oktober 2010 bei der ... geringfügig beschäftigt war und dort seit November 2011 einer Vollzeitbeschäftigung nachgeht, vermochte ihm auch dies keine - erneute - Rechtsposition nach dem Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 (1. Spiegelstrich) zu verschaffen. Auf Grund der dem Kläger am 15.03.2011 zugestellten Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums ... vom 08.03.2011, war der Kläger ab diesem Zeitpunkt nicht mehr „ordnungsgemäß“ beschäftigt im Sinne des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80, so dass es im Zeitpunkt der heutigen Entscheidung am Erfordernis der 1-jährigen ordnungsgemäßen Beschäftigungsdauer fehlt. 2. 96 Gemäß § 54 Nr. 5 AufenthG wird ein Ausländer in der Regel ausgewiesen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt, oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, wobei die Ausweisung auf zurückliegende Mitgliedschaften oder Unterstützungshandlungen nur gestützt werden kann, soweit diese eine gegenwärtige Gefährlichkeit begründen. Die Zugehörigkeit zu einer entsprechenden Vereinigung oder ihre Unterstützung muss danach nicht erwiesen sein, es genügt das Vorliegen von Tatsachen, die die entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen. Dass es sich dabei um eine Vereinigung handelt, die den Terrorismus unterstützt, muss hingegen feststehen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 - ; BVerwG, Urteil vom 25.10.2011 - 1 C 13.10 - ). 2.1. 97 Bei der PKK und deren Nachfolgeorganisationen handelt es sich um Vereinigungen, die den Terrorismus unterstützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - (InfAuslR 2005, 374) zur im Wesentlichen gleichlautenden Vorgängervorschrift (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Variante AuslG 1990) ausgeführt, dass eine Vereinigung, die selbst - wie die PKK innerhalb und außerhalb der Türkei - ihre politischen Ziele zumindest auch mit terroristischen Mitteln verfolgt hat, zweifellos zu denjenigen Vereinigungen gehöre, die § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG im Blick habe. Gemessen hieran ist aber davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen - nachfolgend: PKK - nach wie vor als terroristische Organisationen einzustufen sind, da sie ihre terroristischen Handlungen bis in die heutige Zeit fortgesetzt haben. Das Gericht verweist insoweit auf die ausführlichen Darlegungen des VGH Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 21.07.2010 - 11 S 541/10 - und 07.12.2011 - 11 S 897/11 , denen es folgt. 2.2. 98 Ob der Kläger, der im Mai 1981 Mitglied der PKK geworden war, der PKK auch heute noch im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG „angehört“, kann hier offen bleiben. Denn aus den vorliegenden Tatsachen ist jedenfalls die Folgerung gerechtfertigt, dass er diese seit vielen Jahren in mehrfacher Weise unterstützt hat und weiter unterstützt. 99 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 15.03.2005 kann auch die bloße Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen unter bestimmten Voraussetzungen eine Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus darstellen. Als tatbestandserhebliches Unterstützen ist dabei jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, auswirkt. Dazu zählt jedes Tätigwerden eines Nichtmitglieds, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es ebenso wenig an wie auf eine subjektive Vorwerfbarkeit. Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern dienen sie durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch dazu, diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung ihrer terroristischen Bestrebungen (beispielsweise wegen des angekündigten Auftretens von Funktionären einer verbotenen Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt) zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potenziell gefährliches Unterstützen vor, das die Freiheit der Meinungsäußerung insoweit verhältnismäßig beschränkt. Eine Unterstützung kann ferner dann in Betracht kommen, wenn durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer Vereinigung wie der verbotenen PKK bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Tatsachengerichts feststeht, dass der Ausländer auch als Nichtmitglied in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beiträgt. Eine darüber hinausgehende konkrete oder persönliche Gefährdung der inneren oder äußeren Sicherheit ist dagegen nicht erforderlich, ebenso wenig ein "aktives Tätigwerden". Maßgeblich ist, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Wegen der tatbestandlichen Weite des Unterstützungsbegriffs ist allerdings darauf zu achten, dass nicht unverhältnismäßig namentlich in das auch Ausländern zustehende Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. 100 Nach diesen Grundsätzen liegen hier eine Vielzahl von Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass der Kläger die PKK und damit den Terrorismus im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG unterstützt, so die Mitgliedschaft und die Übernahme von Vorstandsfunktionen in PKK-nahen Vereinen (2.2.1.) und die über Jahre hinweg fortgesetzte Teilnahme an den unterschiedlichsten PKK-nahen Aktionen und Veranstaltungen in teilweise hervorgehobener Funktion (2.2.2.). 2.2.1. 101 Ausweislich der vorliegenden Vereinsregister und eines Artikels aus der türkischen Tageszeitung „Yeni Özgür Politika“ vom 08.01.2008 war der Kläger vom 30.05.1992 bis zum 29.01.2004 Erster Vorsitzender des „Kurdistan Zentrums e.V.“ in ..., vom 05.02.2006 bis zum 23.12.2007 Vorsitzender des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ in ... und ab 08.01.2008 im Vorstand der YEK-KOM (Föderation der Kurdischen Vereine in Deutschland e.V.). Die Vorstandstätigkeit bei der YEK-KOM hatte er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung im ersten Jahr inne, im zweiten Jahr hat er der Kommission angehört, die die Arbeit des Vorstandes kontrollierte; in diesem Jahr gehört er der Disziplinarkommission an. 102 Zur Überzeugung des Gerichts steht aber fest, dass jedenfalls der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ... und die YEK-KOM den Terrorismus unterstützen. Zur Begründung nimmt das Gericht Bezug auf die Ausführungen des VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 , denen es folgt. Die der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg insoweit zu Grunde liegenden Erkenntnisse stimmen im Wesentlichen mit denen überein, die das erkennende Gericht auf Grund von Auskünften des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 18.02.2010 und 10.08.2009 in dem den Beteiligten bekannten Verfahren 8 K 2660/10 selbst gewonnen hat. Diese Auskünfte vermögen die eigene Sachkunde des erkennenden Gerichts im Übrigen so ausreichend zu begründen, dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 1 mit dieser Begründung abgelehnt werden konnte (vgl. zu weiteren Einzelheiten die Begründung des ablehnenden Beschlusses im Sitzungsprotokoll). 103 Haben aber der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ... und die YEK-KOM, in dessen Vorstand der Kläger gewählt worden war, die PKK bzw. deren Nachfolgeorganisationen unterstützt, so ist dem Kläger diese Unterstützung bereits auf Grund seiner Stellung als Vorstandsmitglied zuzurechnen, ohne dass der Frage seiner tatsächlichen inneren Einstellung weiter nachgegangen werden müsste (vgl. VGH Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). 2.2.2. 104 Hinzu kommt, dass schon allein wegen der - teilweise auch aktiven - Teilnahme des Klägers an diversen PKK-nahen Veranstaltungen davon auszugehen ist, dass der Kläger die PKK unterstützt hat und bis heute unterstützt. 105 Nach den Erkenntnissen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat der Kläger im Zeitraum seit November 1995 bis Juli 2010 an ca. 35 Veranstaltungen teilgenommen, bei denen nach Überzeugung des Regierungspräsidiums die Zielsetzung unverkennbar zumindest auch darauf gerichtet gewesen sei, die Ziele und Bestrebungen der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen zu artikulieren und maßgeblichen Nachdruck zu verleihen. Wenn dies möglicherweise nicht für sämtliche, im Tatbestand dieses Urteils im Einzelnen aufgeführten Veranstaltungen der Fall gewesen sein sollte, so steht zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass der Kläger an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen hat, die geeignet waren, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken. Dabei war er nicht immer nur lediglich passiver Teilnehmer an diesen Veranstaltungen, sondern hat zum Teil auch aktiv mitgewirkt, so beispielsweise als Veranstaltungsleiter oder als Redner. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg kann die wiederholte Teilnahme an solchen Veranstaltungen bereits für sich genommen ohne Weiteres als selbstständige Unterstützungshandlung zu qualifizieren sein, die zum Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG führt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 15.03.2005 - 1 C 26.03 - InfAuslR 2005, 374) muss dabei aber - insbesondere bei bloß passiven Teilnahmen eines Betroffenen an derartigen Veranstaltungen - bei einer wertenden Gesamtschau zur Überzeugung des Gerichts feststehen, dass der Betroffene in einer inneren Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung selbst steht, die er durch sein Engagement als ständiger Teilnehmer zum Ausdruck bringt (so wohl im Ergebnis auch VGH Baden-Württemberg Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Bei der danach erforderlichen wertenden Gesamtschau fällt beim Kläger ins Gewicht, dass er an den ihm vorgehaltenen Veranstaltungen nicht nur passiv, sondern zum Teil auch aktiv teilgenommen hat. Gerade auch auf Grund dieser aktiven Mitwirkung steht zur Überzeugung des Gerichts aber fest, dass er in einer inneren Nähe und Verbundenheit zur PKK steht und damit im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflussen konnte sowie ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefahrenpotenzials beigetragen hat. 106 Zu den Veranstaltungen, deren Besuch als Unterstützung der PKK anzusehen ist, gehören insbesondere die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK. Nach den Mitteilungen des Landesamtes für Verfassungsschutz hat der Kläger in den Jahren 1986, 1989, 2005, 2008 und 2009 jeweils in ... bei ... die Gründungsjahrestage der PKK mitgefeiert. Dass er an diesen Veranstaltungen teilgenommen hat, vermochte der Kläger mit seinem Vorbringen nicht in Frage zu stellen. Zum einen hat er lediglich erklärt, dass er sich „in der Gesamtschau“ nicht mehr erinnere, an welchen Veranstaltungen er teilgenommen habe. Zum anderen hat er zwar „fürsorglich“ bestritten, an „PKK-Veranstaltungen“ und „KONRA-GEL-Veranstaltungen“ teilgenommen zu haben. Damit hat er aber nicht etwa die Teilnahme an den ihm konkret vorgehaltenen Veranstaltungen bestritten, sondern vielmehr nur zum Ausdruck gebracht, dass es sich nach seiner Auffassung bei den Veranstaltungen nicht um solche der PKK oder der KONGRA-GEL gehandelt hat. Ob diese Veranstaltungen aber geeignet waren, den ideologischen und emotionalen Zusammenhalt der PKK, ihrer Nachfolgeorganisationen und Organisationen im politischen Umfeld zu stärken, ist allein eine vom Gericht zu klärende Frage. Da die Feiern anlässlich des Gründungsjahrestages der PKK aber in spezifischer Weise Propagandacharakter haben und erkennbar der Förderung und Stärkung der PKK dienen, zeigt der Teilnehmer mit dem Besuch in aller Regel seine Anhängerschaft und fördert den Zusammenhalt der Organisation und ihrer Anhänger (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 , insbesondere auch zu den Feiern in den Jahren 2005, 2008 und 2009 in ...). 107 Besonders ins Gewicht fallen auch die vom Kläger nicht in Abrede gestellten Teilnahmen an so genannten Volksversammlungen in den Räumen des „Kurdischen Kulturvereins e.V.“ bzw. der „Kurdischen Gemeinschaft e.V.“ in ... am 17.12.2005 und am 28.02.2010, da es bei diesen thematisch im Wesentlichen um den mit einem Betätigungsverbot belegten und deshalb streng konspirativ arbeitenden Teil der PKK bzw. ihrer Nachfolgeorganisationen geht (vgl. insbesondere auch zu diesen Versammlungen VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Soweit der Kläger die Teilnahme an der Veranstaltung am 28.02.2010 zunächst konkret bestritten hatte, hielt er hieran in der mündlichen Verhandlung nicht mehr fest. 108 Hinzu kommt die Teilnahme des Klägers an Treffen, bei denen der gefallenen und verstorbenen PKK-Kämpfer oder -Aktivisten gedacht wird (sog. Märtyrergedenkveranstaltungen), so am 28.03.2009, 17.05.2009 und am 16.05.2010. Gerade Märtyrerveranstaltungen sind ein wesentliches Element zur Herstellung eines engeren, ideologischen und emotionalen Zusammenhalts der PKK-Mitglieder und PKK-Sympathisanten und führen damit zur Verbreiterung und Stärkung der Basis der PKK (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Dabei hat der Kläger nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz die Veranstaltung am 28.03.2009 selbst geleitet und die Veranstaltung am 17.05.2009 mit einer Gedenkminute für die Gefallenen der Organisation eröffnet. 109 Der Kläger hat auch an mehreren Kundgebungen/Demonstrationen zu verschiedenen Anlässen teilgenommen (11.12.2004, 29.02.2008, 25.10.2008, 17.07.2010), bei denen jeweils Rufe wie „Freiheit für Öcalan“, „Es lebe Öcalan“, „Terrorist Türkei“, „PKK, PKK“, „Apo, Apo“, , „Biji Serok Apo“ skandiert wurden. Bei der Teilnahme an Kundgebungen/Demonstrationen ist zwar besonders zu beachten, dass nicht unverhältnismäßig in das Recht auf freie Meinungsäußerung jenseits der zumindest mittelbaren Billigung terroristischer Bestrebungen eingegriffen wird. Zum einen können aber auch Aktivitäten, die dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit unterfallen, das Tatbestandsmerkmal des Unterstützens im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllen (BVerwG, Beschluss vom 23.09.2011 - 1 B 19.11 - ). Zum anderen ging es bei diesen Kundgebungen/Demonstrationen nicht nur um Themen, die nicht ausschließlich von der PKK besetzt sind - wie die Forderung eines unabhängigen Kurdistans, die Kritik am Vorgehen türkischer Sicherheitskräfte gegen die kurdische Zivilbevölkerung, die Anmahnung der Einhaltung von Menschenrechten oder auch die Kritik an Haftbedingungen politischer Gefangener einschließlich Öcalans - sondern um die Bekundung der Anhängerschaft zu Öcalan und der PKK durch entsprechende Parolen und Transparente. Damit bestand eine klare politisch-ideologische Verbindung zur PKK und ihren Zielen bzw. ihren Mitteln zur Durchsetzung dieser Ziele, zu denen auch der Terror zählte und zählte (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Hinzu kommt, dass der Kläger bei diesen Kundgebungen/Demonstrationen teilweise aktiv mitgewirkt hat und sein Verhalten geeignet war, die innere Organisation und den Zusammenhalt der PKK, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele zu fördern, mithin, sich positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der PKK auszuwirken. So trat er beispielsweise bei der Demonstration am 25.10.2008, die vom „Kurdischen Kulturverein e.V.“ ... angemeldet worden war und bei der gegen die angebliche Misshandlung von Öcalan protestiert wurde, als Redner auf. Nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und ausweislich des Berichts der Kriminalpolizei ... vom 29.10.2008 führte er dabei bei der Abschlusskundgebung u.a. aus, dass der türkische Ministerpräsident Erdogan beim jüngsten Besuch der Stadt Diyabarkir eine Lektion erhalten hätte. Sollte Öcalan ein Leid zugefügt werden, würden die Kurden die Welt auf dessen Kopf zerschlagen. Zudem hatte er entgegen der Auflagen der Stadt von Anfang ein Megaphon. Er skandierte mehrfach Rufe wie „Türkei Terrorist“, „Öcalan, Öcalan“ und trug durch die Art seiner Ansprache zur Emotionalisierung und Aggression der Teilnehmer des Aufzugs bei. Auch bei der Demonstration am 17.07.2010 trat er nach den Feststellungen des Landesamtes für Verfassungsschutz und laut dem Verlaufsbericht der PD ... als Redner auf und gab Parolen wie „Biji Serok Apo“ vor. Das gegen ihn eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde zwar eingestellt, allerdings „nur“ gemäß § 153 StPO. 110 Insbesondere angesichts des festgestellten Verhaltens des Klägers auf diesen Kundgebungen/Demonstrationen und unter Berücksichtigung seiner Vorstandstätigkeiten im „Kurdischen Kulturverein e.V.“ ... und in der YEK-KOM liegt für das Gericht einen Solidarisierung des Klägers mit der PKK aber auf der Hand. Soweit der Kläger eingewandt hat, dass er „nicht freiwillig“ zu den Veranstaltungen gehe, sondern seine Anwesenheit auf Grund seines Ansehens von den Beteiligten gewünscht werde und er dafür zu sorgen habe, dass es nicht zu Ausschreitungen komme, kann dies auf Grund der Feststellungen, insbesondere in den Polizeiberichten, nicht nachvollzogen werden. Diesen ist vielmehr zu entnehmen, dass es gerade der Kläger war, der - unter Verstoß gegen Auflagen - in einer Art und Weise auf die Teilnehmer der Kundgebung eingewirkt hat, dass es zu Aggressionen und zu Rufen wie „Biji Serok Apo“ kam. Soweit der Kläger weiter geltend macht, dass es zu weitgehend sei, „Öcalan, Öcalan“-Rufe auf Demonstrationen als Verherrlichung der PKK einzustufen, weil Öcalan dafür stehe, dass er sich den Problemen der Kurden angenommen habe und es sich deshalb um „kurdisches Brauchtum“ handele, kommt es hierauf vorliegend nicht an. Ob der Name „Öcalan“ für „Kurden aus der Türkei“ dafür steht, „dass demokratische Rechte für die Kurden geltend gemacht werden“, ist für die Frage, welche Bedeutung diese Ausrufe für den Kläger selbst haben bzw. welche Ziele er selbst damit verfolgt, ohne Belang. Deshalb konnte auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag Nr. 2 mit der gegebenen Begründung abgelehnt werden (vgl. zu Einzelheiten das Sitzungsprotokoll). In Anbetracht der persönlichen Entwicklung des Klägers, die davon geprägt ist, dass er bereits seit Anfang der 80er Jahre bis zu ihrem Verbot im November 1993 aktives PKK-Mitglied war und er in den Folgejahren - bis zum heutigen Tag - immer wieder Führungspositionen in PKK-nahen Vereinen übernommen hat, ist davon auszugehen, dass jedenfalls dem Kläger sehr wohl bewusst ist, dass damit die Anhängerschaft zu Öcalan - und damit letztlich zur PKK - bekundet wird. 111 Ebenso wenig kann der Kläger mit dem Einwand gehört werden, dass er lediglich genehmigte Veranstaltungen besuche, der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ..., dessen Vorstandsvorsitzender er gewesen sei, nicht verboten und er für eine friedliche Lösung des Kurdenkonflikts sei. Für die Verwirklichung des Tatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG kommt es weder darauf an, ob die in Frage stehende Vereinigung verboten ist, noch darauf, dass die konkrete Unterstützungshandlung strafbar wäre (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 ). Maßgeblich ist allein, ob dem Betroffenen im Rahmen einer Gesamtschau seiner Aktivitäten die Unterstützung einer Vereinigung vorgeworfen werden kann, die den Terrorismus unterstützt. Dies ist aber, wie dargelegt, beim Kläger der Fall. Die Frage, ob auch allein die Besuche von Vereinsräumen eines genehmigten Vereins und/oder die bloße Teilnahme an genehmigten Veranstaltungen dieses Vereins, die Annahme einer Unterstützungshandlung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG begründen könnten, kann deshalb hier offen bleiben. 3. 112 Die Entscheidung des Regierungspräsidiums ..., den Kläger wegen des Vorliegens des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG auszuweisen, erweist sich auch im Übrigen als rechtmäßig. 113 Der Kläger genießt gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG besonderen Ausweisungsschutz, da er (bis zum Wirksamwerden der Ausweisungsverfügung) im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Nr. 1) und er im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings genießt (Nr. 5). Damit wird der Kläger nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen, wobei derartige Gründe im Fall des § 54 Nr. 5 AufenthG in der Regel vorliegen (§ 56 Abs. 1 Sätze 2 und 3 AufenthG). Ein Ausnahmefall von der Regel des § 56 Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist hier nicht gegeben. Insbesondere liegen keine „tatbezogenen“ besonderen Umstände vor, die den an sich schwerwiegenden Ausweisungsanlass als weniger gewichtig erscheinen lassen. In Anbetracht der dargestellten Nähe des Klägers zur PKK und zu PKK-nahen Vereinen seit den 80er Jahren ist damit zu rechnen, dass er diese auch weiter unterstützt. So hat er sich auch in der mündlichen Verhandlung dahingehend eingelassen, dass er auf Demonstrationen und Veranstaltungen gehen müsse, um dort seine Meinung kundzutun. 114 Auf Grund des besonderen Ausweisungsschutzes hatte das Regierungspräsidium über die Ausweisung des Klägers nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 56 Abs. 1 Satz 5, § 55 AufenthG). Die vom Regierungspräsidium getroffene Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO). 115 Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist eine einzelfallbezogene Würdigung und Abwägung der für die Ausweisung sprechenden öffentlichen Belange und der gegenläufigen Interessen des Ausländers unter Beachtung der insbesondere vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu Art. 8 EMRK entwickelten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind neben allen ehelichen und familiären Umstände auch andere gewichtige persönlichen Belange (unter dem Aspekt des durch Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK geschützten Privatlebens) zu berücksichtigen. Im Übrigen sind bei der nach § 56 Abs. 1 Satz 5 AufenthG zur Ermessensausweisung herabgestuften Regelausweisung die vom Ausländer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung einerseits und dessen private schutzwürdige Belange andererseits auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung umfassend zu berücksichtigen und gegeneinander abzuwägen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 m.w.N.). 116 Danach sind hier zugunsten des Klägers in erster Linie seine Familie bzw. seine familiären Bindungen zu berücksichtigen. Der Kläger lebt mit seiner Ehefrau in ehelicher Lebensgemeinschaft, wobei die Ehefrau derzeit allerdings nur im Besitz einer Aufenthaltsfiktion ist. Drei seiner vier volljährigen Kinder sind mittlerweile deutsche Staatsangehörige. Die Tochter ... lebt mit ihrem Ehemann und den drei Kindern im gleichen Haus wie der Kläger. Auch der Sohn ... lebt nach Angaben des Klägers dort. Die Tochter ... ist Krankenschwester und lebt mit ihrem Freund bei ... Die Tochter ... ist im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Sie hat die Einbürgerung beantragt. Mittlerweile hat sie einen eigenen Hausstand gegründet und lebt in ... Diesen Umständen, denen eine aufenthaltsrechtlich erhebliche und weitreichende, durch Art. 6 Abs. 1 Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK vermittelte Schutzwirkung zukommen kann, hat das Regierungspräsidium ... jedoch hinreichend Rechnung getragen. Im Rahmen seiner umfassenden Ermessenserwägungen hat es auch alle anderen relevanten Belange eingestellt und zutreffend gewichtet. 117 So ist das Regierungspräsidium insbesondere zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausweisung des Klägers im Hinblick auf den Schutz von Ehe und Familie bereits deshalb als verhältnismäßig angesehen werden kann, weil der Kläger anerkannter Flüchtling ist und aufenthaltsbeendende Maßnahmen derzeit rechtlich nicht zulässig - und nach Angaben des Regierungspräsidiums - auch gar nicht beabsichtigt sind. Eine Trennung des Klägers von seiner Familie steht deshalb bereits nicht zu befürchten; ebenso wenig wird unverhältnismäßig in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte „Privatleben“ des Klägers eingegriffen. Die Entscheidung, den Kläger auszuweisen, begegnet auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil sich das in erster Linie mit einer Ausweisung verfolgte Ziel, die von dem betreffenden Ausländer ausgehende (Wiederholungs-) Gefahr mit der Ausreise zu bannen, beim Kläger bis auf Weiteres nicht verwirklichen lässt. Denn immerhin wird mit der Ausweisung zum einen konsequent jeder Aufenthaltsverfestigung entgegengewirkt, zum anderen werden dadurch die Aufenthaltsbeschränkungen des § 54 a AufenthG ausgelöst bzw. der Erlass entsprechender Überwachungsmaßnahmen ermöglicht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 m.w.N.). Soweit das Regierungspräsidium in seiner Verfügung die Ausweisung neben den spezialpräventiven auch auf generalpräventive Zwecke gestützt hat, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden, nachdem der Kläger, wie dargelegt, keine Rechtsposition nach ARB 1/80 mehr innehat. Die Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers und seine sonstigen schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstige Bindungen im Sinne des § 55 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG hat das Regierungspräsidium eingestellt und zutreffend gewürdigt. Dabei durfte zu Lasten des Klägers berücksichtigt werden, dass dieser trotz seines über 31-jährigen Aufenthalts in Deutschland die deutsche Sprache, wenn überhaupt, nur sehr bruchstückhaft beherrscht und offensichtlich bis heute nur im türkischen bzw. kurdischen PKK-nahen Umfeld Bekanntschaften pflegt. 4. 118 Die Ausweisung ist auch nicht deshalb als rechtswidrig anzusehen, weil sie unbefristet erfolgt ist. Insbesondere ergibt sich solches nicht aus der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348/2008, S. 98 ff. – Rückführungsrichtlinie, im Folgenden RFRL), deren Art. 11 Abs. 1 grundsätzlich die Befristung des mit einer Rückkehrentscheidung einhergehenden Einreiseverbots anordnet. Denn eine Ausweisung ist keine Rückkehrentscheidung im Sinne dieser Richtlinie (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2011 - 11 S 897/11 m.w.N.). II. 119 Das Verbot der politischen Betätigung in Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung vom 08.03.2011 erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. 120 Gemäß § 47 Abs. 1 dürfen sich Ausländer im Rahmen der allgemeinen Rechtsvorschriften politisch betätigen (Satz 1). Die politische Betätigung eines Ausländers kann aber beschränkt oder untersagt werden, soweit sie die politische Willensbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder das friedliche Zusammenleben von Deutschen und Ausländern oder von verschiedenen Ausländergruppen im Bundesgebiet, die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet (Satz 2 Nr. 1) oder soweit sie bestimmt ist, Parteien, anderen Vereinigungen, Einrichtungen oder Bestrebungen außerhalb des Bundesgebiets zu fördern, deren Ziele oder Mittel mit den Grundwerten einer die Würde des Menschen achtenden staatlichen Ordnung unvereinbar sind (Satz 2 Nr. 4). Unter politischer Betätigung ist jede Handlung im weitesten Sinne zu verstehen, die auf die politische Willensbildung des Einzelnen Einfluss nehmen soll. Sie kann in politischen Diskussionen und Streitgesprächen bestehen, aber auch in gewaltsamen Auseinandersetzungen und Angriffen mit politischen Zielsetzungen (Dienelt in Renner, Ausländerrecht, 9.Aufl., § 47 Rdnr. 6). 121 Gemessen hieran stellen sich die unter I.2.2. aufgeführten Aktivitäten des Klägers als politische Tätigkeit dar, die die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen oder gefährden. Insbesondere durch seine Reden bei Kundgebungen hat der Kläger versucht, auf die politische Willensbildung Anderer Einfluss zu nehmen. Hierzu geeignet waren aber auch seine passiven Teilnahmen bei den Veranstaltungen und die Übernahme von Vorstandsfunktionen in PKK-nahen Vereinen. Die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland hat er hierdurch gefährdet, weil er mit seinem Verhalten die PKK unterstützt hat, eine Organisation die in Deutschland seit November 1993 verboten ist. 122 Das Verbot in Ziffer 2 der Verfügung ist auch inhaltlich hinreichend bestimmt (§ 37 Abs. 1 LVwVfG), so dass der Antragsteller sein Verhalten künftig danach richten kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.03.1999 - 11 S 1688/98 - InfAuslR 1999, 231). Soweit das Gericht diesbezüglich im Eilverfahren noch gewisse Zweifel geäußert hat, haben sich diese im Hauptsacheverfahren nicht bestätigt. 123 Das Regierungspräsidium hat dem Kläger das Verbot der politischen Betätigung im Zusammenhang mit politischen Organisationen erteilt, die die Interessen der in der Bundesrepublik Deutschland verbotenen „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) sowie deren Nachfolgeorganisationen „KONGRA-GEL“ vertreten und mit diesen Organisationen sympathisieren sowie deren Aktivitäten im Bundesgebiet fördern. Untersagt wird dem Kläger insbesondere die Teilnahme an öffentlichen politischen Versammlungen und Aufzügen, die Übernahme und Ausübung von Ämtern sowie die Versagung politischer Reden, Pressekonferenzen und schriftlichen Veröffentlichungen. In der Begründung zum Betätigungsverbot führt das Regierungspräsidium aus, dass sowohl das „Kurdistan Zentrum e.V.“ ... wie auch der „Kurdische Kulturverein e.V.“ ... durch die PKK bzw. KONGRA-GEL beeinflusst seien. Zudem weise auch die YEK-KOM eine Nähe zur PKK bzw. KONGRA-GEL auf. Deshalb sei das Verbot der politischen Betätigung im Zusammenhang mit diesen Organisationen angemessen und verhältnismäßig, zumal er selbst hervorgehobene Positionen innerhalb dieser Organisationen inne gehabt und diese mit großem Engagement ausgefüllt habe. Es bestehe auf seiner Seite kein schützenswertes Interesse daran, für diese Organisationen weiterhin politisch aktiv zu sein. 124 Unter Berücksichtigung dieser Begründung ist für den Kläger aber klar erkennbar, in welchem Zusammenhang ihm die im Einzelnen aufgeführten Aktivitäten künftig untersagt sind. 125 Das Regierungspräsidium hat auch zutreffend erkannt, dass über das Verbot der politischen Betätigung nach Ermessen zu entscheiden ist. Die von ihm getroffenen Ermessensentscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO), insbesondere ist sie auch verhältnismäßig. Das Regierungspräsidium hat die staatlichen Interessen mit dem privaten Interesse des Klägers an einer Fortführung dieser Aktivitäten abgewogen und ist ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass in Anbetracht der erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung das Interesse des Klägers, weiterhin für diese Organisationen politisch aktiv zu sein, zurückzutreten hat. Zu Recht hält das Regierungspräsidium das Verbot auch für erforderlich, weil der Kläger hervorgehobene Positionen innerhalb dieser Organisationen inne gehabt und diese mit großem Engagement ausgefüllt hat. Das Verbot ist auch zweckmäßig, weil dadurch erreicht werden kann, dass der Kläger, der sich trotz der Ausweisung weiterhin im Bundesgebiet wird aufhalten können, keine weiteren Unterstützungshandlungen im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG mehr wird vornehmen können. Letztlich ist das Verbot auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne, weil dem Kläger nicht sämtliche politische Aktivitäten im Bundesgebiet verboten werden, sondern nur bestimmte, im Einzelnen konkret benannte Aktivitäten. III. 126 Die Klage gegen die Meldeauflage sowie die räumliche Beschränkung in Ziffer 3 der Verfügung ist ebenfalls unbegründet. 127 Gemäß § 54 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine vollziehbare Ausweisungsverfügung nach § 54 Nr. 5 AufenthG besteht, der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Die vom Regierungspräsidium gegen den Kläger verfügte Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG ist vollziehbar, nachdem sie das Regierungspräsidium für sofort vollziehbar erklärt hat und der Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit ohne Erfolg blieb. Soweit das Regierungspräsidium als zuständige Ausländerbehörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 AAZuVO in Abweichung von der damit entstandenen gesetzlichen Verpflichtung zur wöchentlichen Meldung im Hinblick auf das Meldeintervall eine abweichende Festlegung getroffen hat, indem es dem Kläger aufgibt, sich zweimal wöchentlich zu melden, stand dies in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Wie sich aus der Formulierung „mindestens“ ergibt, kann die zuständige Behörde bei einer erhöhten Gefahrenlage auch kürzere Meldeintervalle festlegen (vgl. Schäfer in GK-AufenthG, § 54a Rdnr. 16). Das Regierungspräsidium hat die Verschärfung der Meldepflicht damit begründet, dass dadurch der Handlungsspielraum des Klägers derart eingeschränkt werde, dass ihm weitere Reisen zu Versammlungen, Veranstaltungen und Demonstrationen der „PKK“ nur noch bedingt möglich seien und die verfügte Meldepflicht insoweit der Durchsetzung der mit der Ausweisung verfolgten Ziele diene. Diese Ermessenserwägungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand, auch wenn der Kläger in den letzten Jahren vornehmlich an Veranstaltungen im Landkreis ... bzw. in der Stadt ... teilgenommen hat. Eine Meldepflicht zweimal in der Woche beim Polizeirevier in der Nachbargemeinde ..., das für den südwestlichen Landkreis ... zuständig ist, ist jedenfalls noch nicht unverhältnismäßig. 128 Die Beschränkung des Aufenthalts des Klägers auf das Gebiet des Landkreises ... findet ihre rechtliche Grundlage in § 54 a Abs. 2 AufenthG. 129 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 130 Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO).