Urteil
8 K 2660/10
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die wiederholte Teilnahme an Veranstaltungen einer als terroristisch eingestuften Vereinigung begründet nicht ohne weiteres Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG; es bedarf einer wertenden Gesamtschau, die eine innere Nähe und Verbundenheit zur Vereinigung erkennen lässt.
• Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen sind als Vereinigungen anzusehen, die den Terrorismus unterstützen; damit ist deren propagandistische Förderung relevant für ausländerrechtliche Maßnahmen.
• Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG setzen eine vollziehbare Ausweisungsverfügung voraus; entfällt die Ausweisung, sind die damit verbundenen Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen nicht mehr rechtmäßig.
Entscheidungsgründe
Ausweisung wegen angeblicher Unterstützung der PKK: bloße Teilnahme an Vereinsterminen begründet keinen Ausweisungsgrund • Die wiederholte Teilnahme an Veranstaltungen einer als terroristisch eingestuften Vereinigung begründet nicht ohne weiteres Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG; es bedarf einer wertenden Gesamtschau, die eine innere Nähe und Verbundenheit zur Vereinigung erkennen lässt. • Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen sind als Vereinigungen anzusehen, die den Terrorismus unterstützen; damit ist deren propagandistische Förderung relevant für ausländerrechtliche Maßnahmen. • Überwachungsmaßnahmen nach § 54a AufenthG setzen eine vollziehbare Ausweisungsverfügung voraus; entfällt die Ausweisung, sind die damit verbundenen Meldeauflagen und Aufenthaltsbeschränkungen nicht mehr rechtmäßig. Der 55-jährige Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Herkunft, lebt seit 1987 in Deutschland und war 1994 als Asylberechtigter anerkannt worden; diese Anerkennung wurde 2006 widerrufen. Das Regierungspräsidium verfügte am 29.06.2010 seine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG, verbunden mit Meldepflicht, Aufenthaltsbeschränkung und Abschiebungsandrohung, weil es dem Kläger wiederholte Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen zuordnete, die der PKK bzw. ihren Nachfolgeorganisationen zugerechnet werden. Das Landesamt für Verfassungsschutz listete zahlreiche konkrete Veranstaltungsbeteiligungen von 2005–2010 auf; das Regierungspräsidium wertete dies als Unterstützungshandlungen. Der Kläger bestritt eine Mitgliedschaft und erklärte, er nehme überwiegend als passiver Teilnehmer teil, sammle humanitäre Spenden für den Kurdischen Roten Halbmond und verfolge friedliche Ziele. Das VG prüfte, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 54 Nr. 5 AufenthG erfüllt seien und ob die Melde- und Aufenthaltsauflagen rechtmäßig seien. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, auch insoweit als die Meldepflicht und Aufenthaltsbeschränkung angegriffen wurden, weil diese in der Verfügung konkretisiert wurden (§ 54a AufenthG). • Tatbestand § 54 Nr. 5 AufenthG: Die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen sind als terroristisch einzustufen; dies steht fest. Für eine Ausweisung nach § 54 Nr. 5 AufenthG muss jedoch festgestellt werden, dass der Betroffene der Vereinigung angehört oder sie unterstützt oder dies aus zurückliegenden Handlungen gegenwärtige Gefährlichkeit begründet. • Keine Mitgliedschaft/keine Unterstützung: Es liegen keine Anhaltspunkte für eine PKK-Mitgliedschaft oder für aktives Unterstützen vor; eigene Angaben des Klägers und Akten ergaben nur Sympathiebekundungen, passive Teilnahme und humanitäres Engagement. • Rechtsprechung und Maßstab: Nach BVerwG kann bloße Teilnahme an Veranstaltungen Unterstützung bedeuten, wenn dadurch die Organisation in ihrer Stellung, ihrem Zusammenhalt, Rekrutierungsfeld oder Aktionsmöglichkeiten gefördert wird; erforderlich ist eine wertende Gesamtschau, die eine innere Nähe und Verbundenheit des Teilnehmers zur Vereinigung aufzeigt. • Anwendung auf den Kläger: Zwar hat der Kläger nach den Verfassungsschutzangaben an zahlreichen Veranstaltungen teilgenommen, das Gericht war jedoch aufgrund persönlicher Eindrücke und der Umstände nicht überzeugt, dass er dadurch eine solche innere Nähe und Verbundenheit zur PKK gezeigt hat, die deren Gefährdungspotenzial erhöht. • Konsequenz für Überwachungsmaßnahmen: Da die Ausweisung nicht festgestellt werden kann, teilt die Abschiebungsandrohung das rechtliche Schicksal und die auf § 54a gestützten Melde- und Aufenthaltsauflagen sind entfällt. • Kosten und Nichtzulassung der Berufung: Dem Kläger wurden die Verfahrenskosten zugesprochen; die Berufung wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorlagen. Die Klage ist erfolgreich: Die Verfügung des Regierungspräsidiums vom 29.06.2010 ist aufzuheben, weil die Voraussetzungen des Ausweisungsgrundes des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht erfüllt sind. Damit entfällt auch die darauf gestützte Abschiebungsandrohung sowie die Meldeauflage und die räumliche Aufenthaltsbeschränkung nach § 54a AufenthG. Das Gericht hat in der wertenden Gesamtschau nicht festgestellt, dass der Kläger durch seine wiederholte, überwiegend passive Teilnahme an Vereinsveranstaltungen eine innere Nähe zur PKK zum Ausdruck gebracht oder deren latentes Gefährdungspotenzial gefestigt hat. Dem Kläger stehen die Kosten des Verfahrens zu; eine Berufung wurde nicht zugelassen.