OffeneUrteileSuche
Urteil

11 K 2601/11

VG STUTTGART, Entscheidung vom

1mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zu erteilen, wenn Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und die Abschiebung seit über 18 Monaten ausgesetzt ist. • Auch bei einem lediglich geduldeten Aufenthalt kann der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet sein; maßgeblich sind die tatsächlichen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. • Bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK (Schrankenprüfung) sind Dauer des Aufenthalts, Integration, Straflosigkeit und Möglichkeiten der Reintegration im Herkunftsstaat maßgeblich; bei überwiegender Verwurzelung überwiegt das private Interesse. • Der Sollanspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kann zu einem Rechtsanspruch führen, sofern der Einzelfall nicht deutlich vom Regelfall abweicht.
Entscheidungsgründe
Erteilung humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach §25 Abs.5 AufenthG bei langjähriger Verwurzelung • Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist zu erteilen, wenn Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und die Abschiebung seit über 18 Monaten ausgesetzt ist. • Auch bei einem lediglich geduldeten Aufenthalt kann der Schutzbereich von Art. 8 EMRK eröffnet sein; maßgeblich sind die tatsächlichen persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen. • Bei der Abwägung nach Art. 8 EMRK (Schrankenprüfung) sind Dauer des Aufenthalts, Integration, Straflosigkeit und Möglichkeiten der Reintegration im Herkunftsstaat maßgeblich; bei überwiegender Verwurzelung überwiegt das private Interesse. • Der Sollanspruch aus § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG kann zu einem Rechtsanspruch führen, sofern der Einzelfall nicht deutlich vom Regelfall abweicht. Der Kläger, irakischer Staatsangehöriger, lebt seit 2000 in Deutschland und ist seit 2005 lediglich geduldet. Er beantragte mehrfach Aufenthaltstitel, zuletzt hilfsweise eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Die Landeshauptstadt Stuttgart und das Regierungspräsidium lehnten die Anträge ab, u.a. mit der Begründung, die Voraussetzungen für andere Aufenthaltstitel lägen nicht vor und eine Ausreise sei möglich bzw. zumutbar. Der Kläger führte an, beruflich als Lackierer tätig und sozial integriert zu sein; er sprach gut Deutsch und hatte ein Arbeitsverhältnis sowie private Bindungen in Deutschland. Die Behörde sah keine schutzwürdigen familiären Bindungen und verwies auf die prägenden Lebensjahre im Irak. Der Kläger klagte nur noch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; die übrigen Anträge verfolgte er nicht weiter. • Anwendbare Normen und Grundsatz: § 25 Abs. 5 AufenthG regelt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, wenn Ausreise rechtlich oder tatsächlich unmöglich ist; Satz 2 normiert ein Soll bei seit über 18 Monaten ausgesetzter Abschiebung. Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privatlebens; seine Schutzbereichseröffnung und Schrankenprüfung sind maßgeblich. • Vollziehbare Ausreisepflicht: Der Kläger ist vollziehbar ausreisepflichtig seit Rücknahme seines Widerspruchs gegen den Widerruf 2005; dennoch ist seine freiwillige Ausreise aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil eine Abschiebung oder freiwillige Rückkehr unverhältnismäßig wäre wegen der Schutzinteressen nach Art. 8 EMRK. • Schutzbereich nach Art. 8 EMRK: Der Schutzbereich erfasst persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen. Trotz geduldeten Status kann dieser Schutzbereich eröffnet sein; hier sprechen mehr als zehn Jahre Aufenthalt, unbefristetes Arbeitsverhältnis, fehlende Sozialleistungen, sehr gute Deutschkenntnisse und ein deutscher Freundes- und Bekanntenkreis für eine erhebliche Verwurzelung. • Schrankenprüfung (Art. 8 Abs. 2 EMRK): Abwägung privater Interessen gegen öffentliche Interessen (Steuerung des Zuzugs, Gefahrenabwehr). Relevante Kriterien sind Aufenthaltsdauer, Integration, Straffreiheit und Reintegrationserfordernis im Herkunftsstaat. Der Kläger ist straffrei, wirtschaftlich integriert und stark verwurzelt; Reintegration in den Irak ist angesichts veränderter Verhältnisse und fehlender Kontakte schwierig. • Gewichtung öffentlicher Interessen: Das öffentliche Interesse an Steuerung des Zuzugs ist vorhanden, verliert hier jedoch gegenüber den umfassenden privaten Bindungen des Klägers an Gewicht. Der Umstand der langjährigen Duldung seit 2005 ist nicht ursächlich vom Kläger zu verantworten und mindert den Schutz nicht entscheidend. • Erfüllung der Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG und des Satzes 2: Die Ausreisehindernisse sind rechtlicher Natur (Art. 8 EMRK-Grundschutz); die Abschiebung ist seit über 18 Monaten ausgesetzt. Es liegen keine besonderen vom Regelfall abweichenden Umstände vor; allgemeine Erteilungsvoraussetzungen (§ 5 AufenthG) sind erfüllt (gesicherter Lebensunterhalt, Passpflicht, kein Ausweisungsgrund). • Rechtsfolge: Die ablehnenden Bescheide sind rechtswidrig insoweit sie die Erteilung der humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG versagen; die Behörde ist zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis verpflichtet. Die Klage ist insoweit begründet, als der Kläger die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt. Die Ablehnungsbescheide der Landeshauptstadt Stuttgart und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen. Das Gericht stellt fest, dass die Ausreise des Klägers aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, weil eine Aufenthaltsbeendigung unverhältnismäßig in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatleben eingreifen würde; die Abschiebung ist zudem seit mehr als 18 Monaten ausgesetzt. Mangels erkennbarer Ausnahmegründe entspricht die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis dem Sollanspruch des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG; zudem sind die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt. Daher ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen; die Kostenentscheidung wurde entsprechend getroffen.