Urteil
7 K 5075/10
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Pflegeelterngeld nach § 39 SGB VIII ist Annexanspruch des Personensorgeberechtigten; nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern sind grundsätzlich nicht aktiv legitimiert.
• Leistungen der Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI) können auf eine nach § 39 Abs.4 SGB VIII gewährte Erhöhung angerechnet werden, wenn sie wegen desselben Sonderbedarfs gewährt werden.
• Vollmachten der Personensorgeberechtigten, ohne ausdrückliche Abtretung oder gerichtliche Übertragung, begründen keinen eigenen Zahlungsanspruch der Pflegeeltern aus § 39 SGB VIII.
Entscheidungsgründe
Anrechnung von Pflegegeld der Pflegekasse auf erhöhte Jugendhilfeleistungen (§ 39 SGB VIII) • Pflegeelterngeld nach § 39 SGB VIII ist Annexanspruch des Personensorgeberechtigten; nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern sind grundsätzlich nicht aktiv legitimiert. • Leistungen der Pflegeversicherung (§ 37 SGB XI) können auf eine nach § 39 Abs.4 SGB VIII gewährte Erhöhung angerechnet werden, wenn sie wegen desselben Sonderbedarfs gewährt werden. • Vollmachten der Personensorgeberechtigten, ohne ausdrückliche Abtretung oder gerichtliche Übertragung, begründen keinen eigenen Zahlungsanspruch der Pflegeeltern aus § 39 SGB VIII. Die Klägerin und ihr Ehemann sind Pflegeeltern des 2001 geborenen Kindes T.; die Mutter ist weiterhin allein sorgeberechtigt. Die Pflegeeltern erhielten wegen besonderer erzieherischer und pflegerischer Aufwände zeitweise den dreifachen Satz der Kosten der Erziehung nach § 39 SGB VIII. Die Pflegekasse bewilligte für das Kind ab September 2005 monatlich 205 EUR Pflegegeld (Pflegestufe I). Die Beklagte setzte in Bescheiden ab 2010 die erhöhte Leistung fest und zog hiervon das Pflegegeld der Pflegekasse ab; später wurde der Zuschlag stattdessen reduziert. Die Klägerin beanstandete den Abzug mit der Begründung, Leistungen nach SGB VIII seien gegenüber der Pflegeversicherung nicht nachrangig und § 13 SGB XI schließe eine Anrechnung aus. Die Klägerin berief sich auf eine Vollmacht der Mutter, die sie in Angelegenheiten der Ausübung des Sorgerechts vertrete. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, da eine mögliche Rechtsverletzung in eigenen Rechten in Betracht kommt (Vollmacht und Adressierung der Bescheide). • Fehlende Aktivlegitimation: Nicht personensorgeberechtigte Pflegeeltern haben nach ständiger Rechtsprechung keinen eigenen Zahlungsanspruch aus § 39 SGB VIII; es handelt sich um einen Annexanspruch des Personensorgeberechtigten (§ 27 Abs.1 SGB VIII). • Vollmacht und Abtretung: Die vorgelegte Vollmacht der Mutter berechtigt zur Vertretung bei Ausübung des Sorgerechts, enthält aber keine Abtretung des Anspruchs gegen die Beklagte; eine gerichtliche Übertragung nach § 1630 Abs.3 BGB liegt nicht vor. • Anrechnungspflicht: Die Beklagte durfte das von der Pflegekasse gezahlte Pflegegeld (§ 37 SGB XI) auf die nach § 39 Abs.4 SGB VIII gewährte Erhöhung anrechnen, soweit die Pflegekassenleistung wegen desselben Sonderbedarfs gewährt wird; Doppelleistungen sind im Sozialleistungsrecht zu vermeiden. • Abgrenzung SGB XI/SGB VIII: § 13 SGB XI (Nicht-Nachrang von Eingliederungshilfe) greift nicht, da es sich bei der streitigen Leistung um Hilfe zur Erziehung (§§ 27,33,39 SGB VIII) und nicht um Eingliederungshilfe handelt; auch § 13 Abs.5 SGB XI ist nicht einschlägig. • Sachverhaltliche Verknüpfung: Die erhöhte Leistung wurde ausdrücklich wegen des behinderungsbedingten zusätzlichen Pflege- und Erziehungsaufwands gewährt; die Pflegekassenleistung deckt Teile dieses Bedarfs und ist daher anrechenbar. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung des begehrten Sonderpflegezuschlags ohne Abzug des Pflegegelds der Pflegekasse, weil sie nicht aus eigenem Recht leistungsberechtigt ist und die Beklagte berechtigt war, die Pflegekassenleistung auf die erhöhte Leistung nach § 39 Abs.4 SGB VIII anzurechnen. Die Bescheide der Beklagten vom 05.01.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 18.11.2010 sind rechtmäßig; eine Abtretung oder gerichtliche Übertragung des Anspruchs durch die sorgeberechtigte Mutter lag nicht vor. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.