Urteil
11 K 849/12
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 02. März 2011 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08. Februar 2012 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Hinzuziehung einer Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Tatbestand 1 Der Kläger erstrebt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband, was ihm von der Beklagten unter Hinweis auf Aktivitäten zugunsten der PKK sowie wegen des Vorliegens von im Ausland begangener Straftaten verwehrt wird. 2 Der Kläger, ein am ... geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, meldete sich im Juni 2001 in der Bundesrepublik Deutschland und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zu diesem Asylverfahren legte er eine Reihe von Dokumenten aus türkischen Strafakten vor, die u.a. auch ihn betrafen. Darunter war eine Anklageschrift der zuständigen Staatsanwaltschaft an die ... Kammer und eine Anklageschrift der zuständigen Staatsanwaltschaft an die ... Kammer des Staatssicherheitsgerichtes ... Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge trug der Kläger am 05.07.2001 u.a. vor, er sei bereits von 199... bis 199... in Haft gewesen, dann aber freigelassen worden. Die Verfahren seien jedoch noch nicht endgültig abgeschlossen. Aktuell werde er in der Türkei gesucht. Ihm sei Mitgliedschaft und Aktivitäten für eine ... Organisation vorgeworfen worden, die in der Türkei verboten sei. Ihm drohe noch eine mehrjährige Haftstrafe. 3 Im weiteren Asylverfahren legte der Kläger über seinen damaligen Bevollmächtigten die Kopie eines Urteils der ... Kammer des Staatssicherheitsgerichts ... vom ...2002 gegen ihn und weitere Personen vor. Der Kläger ist dort zu einer Haftstrafe von 12 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zusätzliche Angaben machte der Kläger hierbei nicht. 4 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab dem Asylantrag des Klägers zunächst mit Bescheid vom 12.05.2003 teilweise statt, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt war. Auf Grund einer gerichtlichen Verpflichtung insoweit (VG Stuttgart; A 18 K .../...) sprach das Bundesamt zudem mit Bescheid vom 23.12.2003 die Asylanerkennung des Klägers aus. 5 Im Jahr 2009 leitete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - auf Bitten der Beklagten - ein Widerrufsverfahren bezüglich der Asylanerkennung des Klägers ein. Das Bundesamt überprüfte hierbei erneut die im Asylverfahren vorgelegten Dokumente aus der Türkei, fertigte eine Übersetzung des seinerzeit vorgelegten Strafurteils und richtete eine Anfrage an das Auswärtige Amt. Nach dem Text des Strafurteils war der Kläger wegen der Beteiligung an einem bewaffneten Raubüberfall am ..., bei dem ein Laden-Besitzer getötet worden war, verurteilt worden, wobei das Gericht davon ausging, die Tat sei der Kommunistischen Partei/Aufbauorganisation zuzurechnen. Dem Urteilstext ist weiter zu entnehmen, dass der Kläger im laufenden Verfahren vor den Ermittlungsstellen zunächst gestanden, im Gerichtsverfahren seine Tatbeteiligung aber bestritten habe. Die Deutsche Botschaft Ankara wiederum teilte dem Bundesamt unter dem 09.07.2009 mit, das fragliche Urteil sei echt und zunächst auch rechtskräftig geworden. Nach Inkrafttreten günstigerer Strafvorschriften sei das Verfahren von Amts wegen noch einmal aufgenommen und das Strafmaß durch das ... Gericht für schwere Straftaten ... mit Entscheidung vom ... auf sechs Jahre und drei Monate Haft reduziert worden. Auch diese Entscheidung sei rechtskräftig geworden. Aktuell werde nach dem Kläger gefahndet. Mit Verfügung vom 19.10.2009 stellte das Bundesamt das Widerrufsverfahren daraufhin ein. 6 Der Kläger besitzt seit 15.11.2003 ein unbefristetes Aufenthaltsrecht, seit 01.01.2005 ist er in Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Er ist Inhaber eines Reiseausweises nach der GFK. 7 Am 01.08.2008 beantragte der Kläger bei der damals örtlich zuständigen Behörde seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierfür notwendige Unterlagen legte er vor. Aus ihnen ergab sich u.a., dass der Kläger wegen eines Verkehrsdeliktes im Inland zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen verurteilt worden war. Nachdem die Einbürgerungsbehörde erfahren hatte, dass hinsichtlich der Asylanerkennung ein Widerrufsverfahren eingeleitet worden war, wartete sie das Ergebnis dieses Verfahrens zunächst ab. 8 Unter dem 28.01.2010 erhielt die Einbürgerungsbehörde auf eine entsprechende Anfrage die Mitteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz, der Vorgang sei an das Innenministerium Baden-Württemberg abgegeben worden. Von dort gelangte am 03.02.2010 die Mitteilung zu den Akten, der Kläger sei im Zusammenhang mit der verbotenen PKK bekannt geworden. 9 Nachdem der Kläger in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten verzogen war, übernahm diese die weitere Verfahrensbearbeitung. Unter dem 28.06.2010 hörte sie sodann den Kläger zu der ihm vorgehaltenen Verbindung zur PKK bzw. zu einer möglichen Antragsablehnung an. 10 Nachdem eine Äußerung des Klägers nicht abgegeben wurde, lehnte die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 02.03.2011 die Einbürgerung des Klägers ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Einbürgerungsanspruch bestehe gemäß § 11 StAG nicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigten, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichteter Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Der Kläger sei in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der „Arbeiterpartei Kurdistans“ (PKK) bekannt geworden. Der Kläger sei in den Jahren 2003 bis 2008 jährlich jeweils einmal bei unterschiedlichen Veranstaltungen Teilnehmer gewesen, die der PKK zuzuordnen seien. Im Rahmen der Anhörung zu diesen Erkenntnissen habe der Kläger von der Möglichkeit einer Stellungnahme keinen Gebrauch gemacht, somit liege ein zwingender Ausschlussgrund für die Einbürgerung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG vor. Aus denselben Gründen käme eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht. 11 Der Kläger hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung trug er vor, er sei ein politisch interessierter Kurde und in der Türkei politisch verfolgt worden wegen seiner politischen Einstellung. Bei den Verurteilungen habe es sich um politisch geprägte Strafverfahren gehandelt. Er sei zu keiner Zeit an Gewalttaten beteiligt gewesen oder habe dies befürwortet. In der Vergangenheit habe er verschiedentlich Vereine und Veranstaltungen besucht und sei dort auf viele Bekannte getroffen, mit denen er sich habe austauschen und diskutieren können. Er habe aber in keinem Fall die PKK oder eine ihrer Nachfolgeorganisationen unterstützen wollen. Inzwischen habe er seine Besuche dort eingestellt. Seit spätestens 2007/2008 habe er keine politischen Veranstaltungen mehr besucht. Zur Politik der PKK und ihrer Nachfolgeorganisationen gehe er inzwischen auf Distanz. Soweit im Einzelnen ihm die Teilnahme an einer Veranstaltung am 30.11.2008 vorgehalten werde, erinnere er sich nicht, dort teilgenommen zu haben. 12 Mit Widerspruchsbescheid vom 08.02.2012, zugestellt am 13.02.2012, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist auf den Ausgangsbescheid der Beklagten Bezug genommen. Auch im Widerspruchsverfahren habe der Kläger nichts vorgetragen, was als Abwendung von seinen bisherigen Unterstützungshandlungen betrachtet werden könne. 13 Der Kläger hat am 13.03.2012 das Verwaltungsgericht angerufen. Er bezieht sich zunächst auf sein bisheriges Vorbringen. § 11 StAG stehe der Einbürgerung nicht entgegen. Ergänzend führt er aus, nach seiner Flucht aus der Türkei habe er sich zunächst in der Verantwortung gefühlt, das dortige Geschehen weiter zu beobachten. Das sei Antrieb für ihn gewesen, Veranstaltungen verschiedenster Organisationen zu besuchen und sich zu informieren. Auch sei es ihm in der Anfangszeit seines Aufenthalts in Deutschland wichtig gewesen, Landsleute zu treffen und sich auszutauschen. Die meisten Organisationen hätten ein oder zweimal im Jahr größere Veranstaltungen angeboten, bei denen es um die Einschätzung der Lage gegangen sei. Auch die kulturellen Darbietungen hätten ihn interessiert. Vor allem seien dies wichtige Treffpunkte gewesen, um Freunde und Bekannte zu treffen, die aus verschiedenen Städten angereist seien. Er sei sich in der Rückschau allerdings sicher, dass er an einer Veranstaltung am 28.11.2004 nicht anwesend gewesen sei. Auch erinnere er sich nicht an eine Veranstaltung am 08.05.2005 in ... Er wisse lediglich, dass es dort oft Hochzeitsfeiern gebe in einer Gaststätte, wobei er dort als Gast dabei gewesen sein könnte. Auch gehe er davon aus, dass er am 30.11.2008 nicht Teilnehmer einer Feier der PKK in ... gewesen sei. Ab 2007 habe er eine feste Beziehung geführt und sein Interesse sei mehr in Richtung einer Familiengründung gegangen, bzw. dem Finden einer wirtschaftlichen Existenz. Daher habe er ab diesem Zeitpunkt keine Veranstaltungen mehr besucht. Zudem sehe er inzwischen das politische Spektrum viel differenzierter und habe durchaus selbstkritisch Rückschau gehalten. Er ziehe vor allem eine klare Grenze bei Fragen der Gewalt. Organisationen, die ihre Ziele mit Gewalt verwirklichen wollten, lehne er ab. Veränderungen müssten sich demokratisch entwickeln. Von seinem früheren „Schwarz-Weiß-Denken“ distanziere er sich nun ausdrücklich. 14 Der Kläger beantragt, 15 den Bescheid der Beklagten vom 02. März 2011 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Zur Begründung verweist sie zunächst auf die angegriffenen Bescheide. 19 Auf Anregung der Verfahrensbevollmächtigten des Klägers führte die Beklagte mit dem Kläger am 16.08.2012 - ohne Beisein seiner Bevollmächtigten - ein Gespräch zur Ausräumung der Einbürgerungsbedenken. Im Rahmen dessen erhielt der Kläger zunächst ein umfassendes Merkblatt zur Verfassungstreue und Absage an alle Formen des Extremismus. Er bestätigt hierbei mit seiner Unterschrift, dass er den Inhalt des Merkblattes und die Bedeutung der hiernach abzugebenden Erklärungen verstanden habe. Weiter gab der Kläger im Rahmen dieser Erörterung ein Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes ab, dessen Bedeutung im Formblatt noch näher ausgeführt war. Er erklärte des weiteren, keine ex-tremistischen Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen oder in der Vergangenheit verfolgt oder unterstützt zu haben, die dem abgegebenen Bekenntnis widersprechen würden. Zuletzt erörterte die Beklagte mit dem Kläger anlässlich dieses Gesprächs die ihm vom Landesamt für Verfassungsschutz bzw. dem Innenministerium Baden-Württemberg vorgehaltenen Aktivitäten zu Gunsten der PKK. Hierbei gab der Kläger u. a. an, niemals Mitglied dieser Organisation gewesen zu sein und diese auch nicht von Deutschland aus unterstützt zu haben. Die von der PKK angewandten Mittel seien nicht mit der freiheitlich demokratischen Grundordnung vereinbar. An einer hauptsächlich kulturell geprägten Veranstaltung am 14.12.2003 und einer Veranstaltung am 28.11.2004 habe er teilgenommen, um sich über die Lage der Kurden zu informieren. Auf einer Veranstaltung am 08.05.2005 sei er dagegen nicht gewesen. Es habe sich um eine Vereinsgaststätte in ... gehandelt, deren Besitzer er kenne. Ein Raum dort, die Sporthalle, sei vermietet gewesen und dort habe eine Veranstaltung stattgefunden. Die habe er aber nicht besucht. Er habe lediglich seinen Bekannten in der Gaststätte besucht. Dasselbe treffe für die ihm vorgehaltene Teilnahme an einer Veranstaltung am 03.12.2006, wiederum in ..., zu. Bei der Veranstaltung vom 25.02.2007 habe es sich um eine Vortragsveranstaltung gehandelt. Dort sei er gewesen, um sich über die Situation im Mittleren Osten und die Kurden zu informieren. Dagegen glaube er, dass er an einer Veranstaltung am 30.11.2008 schon nicht mehr teilgenommen habe. Seit 2007 habe er keine Veranstaltungen dieser Art mehr besucht. 20 Mit Erlass vom 23.10.2012 wies das Integrationsministerium Baden-Württemberg die Beklagte an, das Klageverfahren fortzuführen und dabei auch die Verurteilung des Klägers in der Türkei zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe wegen Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation einzubringen. Im Übrigen liege der Ausschlussgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG weiterhin vor. Der Kläger habe durch seine Teilnahme an entsprechenden Veranstaltungen eine Unterstützung extremistischer Bestrebungen begangen. Dass er sich hiervon abgewandt habe, habe er nicht glaubhaft machen können. 21 Die Beklagte erweiterte ihr bisheriges Vorbringen sodann dahingehend, einbürgerungshindernd sei auch die in der Türkei erfolgte strafrechtliche Verurteilung zu berücksichtigen. Gemäß § 12 a Abs. 2 StAG, dessen Voraussetzungen erfüllt seien, stehe auch diese Verurteilung der Einbürgerung entgegen. Dem Urteil vom ...2002 des ... Staatssicherheitsgerichts ... könne entnommen werden, dass die Verurteilung des Klägers aufgrund des Verübens von Raubüberfällen und der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande erfolgt sei. Eine vergleichbare Verurteilung im Bundesgebiet könne unter Berücksichtigung der Tilgungsfristen des BZRG frühestens im Jahr 2019 als Einbürgerungsunschädlich angesehen werden. 22 Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger in einer Erwiderung hierauf mit, das Strafverfahren vor dem Staatssicherheitsgericht in ... seinerzeit sei eindeutig ein politisches Verfahren gewesen, das rechtsstaatlichen Vorgaben nicht genügt habe. Er sei während des Polizeigewahrsams misshandelt worden, u.a. habe er Stromschläge erlitten und es seien ihm die Hoden gequetscht worden. Daher habe er auch im damaligen Gerichtsverfahren durch seine Anwälte erklären lassen, dass seine Aussagen zurückgenommen würden. Es sei zu vermuten, dass die Aussagen der übrigen Angeklagten auf ähnliche Weise zustande gekommen seien. Gemäß § 12a Abs. 2 StAG könne diese Verurteilung nicht berücksichtigt werden. 23 Im Rahmen der mündlichen Verhandlung gab der Kläger ergänzend an, er habe seit 01.09.2012 einen unbefristeten Vollzeit-Arbeitsvertrag als ... Er sei bei dieser Firma schon seit eineinhalb Jahren beschäftigt, früher nur in Teilzeit, jetzt in Vollzeit. Er verdiene hierbei ungefähr Netto EUR 1.100,00. Zusätzlich erziele er als Trinkgeld ca. weitere EUR 150,00/Monat. Zu Anfang seines Aufenthalts in Deutschland sei er noch manchmal zu Veranstaltungen gegangen, um sich zu informieren. Solche Veranstaltungen könnten in einer demokratischen Gesellschaft wie in Deutschland ja stattfinden. Inzwischen gehe er aber nicht mehr zu solchen politischen Veranstaltungen. Er wolle hier in Deutschland ein neues Leben führen und vieles besser machen. Er denke auch daran zu heiraten. Hier informiere er sich vor allem über deutsche Tageszeitungen wie BILD oder ... Nachrichten. Während seiner Arbeit höre er im Auto-Radio „Antenne 1“. So sei er hier politisch informiert. Er lehne alles ab, was den Menschen schade, also den Krieg in Syrien, hier in Europa die Schuldenkrise und alles, wenn es nur um Macht und Geldverdienen gehe. Er denke darüber nach, warum etwa ein Mitgliedsland der EU derart abstürze. Das interessiere ihn, da er hier lebe. Sich mit der Türkei zu beschäftigen, bringe nichts mehr. Seine Mutter lebe auf dem Dorf. Die Immobilie dort habe sein Onkel übernommen. Er werde dorthin nicht zurückkehren. Hier in Deutschland lebe noch ein Onkel und eine Tante. Eine Schwester sei in Frankreich und dort auch eingebürgert. Eine Cousine, die auch in der Türkei politische Probleme gehabt habe, lebe in ... und sei auch eingebürgert worden. Er habe keine Probleme damit, dass Deutschland die PKK nicht möge. 24 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sowie die beigezogenen Ausländerakten und Akten des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge verwiesen. Entscheidungsgründe 25 Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch der beantragten Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach <juris>). Zutreffend gehen die Beteiligten dabei davon aus, dass sich der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG richtet. 27 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und handlungsfähig ist, einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt - oder aber er sich im Falle der Nichterfüllung auf eine rechtlich gebilligte Ausnahme berufen kann - und wenn kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert. 28 Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. oben) erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen. Hinsichtlich des Erfordernisses, seine bisherige türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG), kommt dem Kläger die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG zugute. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung. 29 Auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG wird vom Kläger - gerade noch - ausreichend erfüllt. Erforderlich insoweit ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und etwaige unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann bzw. gegebenenfalls eine solche Inanspruchnahme nicht zu vertreten hätte. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, <juris> zur wortgleichen Vorgängervorschrift). Der rechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG käme keine nennenswerte Bedeutung zu, würde man die Vorschrift - allein - so verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbürgerung frei sein müsse von der Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen. Ein Einbürgerungsbewerber hätte es dann gleichsam in der Hand, trotz fehlender Unterhaltssicherung seine Einbürgerung zu beantragen und lediglich während der Endphase der Verfahrensbearbeitung etwa eine kurze Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach dem Vollzug der Einbürgerung aber in die Inanspruchnahme von Leistungen zurückzufallen. Hätte der Gesetzgeber solches ermöglichen wollen, hätte er auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG praktisch ganz verzichten können. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob nur die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII als einbürgerungsschädlich anzusehen ist, wohingegen ein materieller Leistungsanspruch, der nicht geltend gemacht wird, die Einbürgerung nicht hindern solle (so Geyer, HK-AuslR, § 10 StAG Rz 17). Auch dann könnte ein Einbürgerungswilliger seinen Leistungsbezug nur für relativ kurze Zeit unterbrechen, sich etwa von Verwandten unterstützen lassen, um nach erfolgter Einbürgerung alsbald den Leistungsbezug fortzusetzen. Eine derartige Auslegung ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar (VG Berlin, a.a.O.). 30 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt daher, jedenfalls für einen überschaubaren Prognosezeitraum, einen gesicherten Lebensunterhalt. Dies ist beim Kläger inzwischen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung (vgl. oben) zu erkennen. Der Kläger übt seit 01.09.2012 eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit als angestellter ... aus, die ihm den Lebensunterhalt sichert. Zwar handelt es sich um eine relativ neue Entwicklung im Erwerbsleben des Klägers. Entscheidend für eine insoweit günstige Prognose ist aber die Erkennbarkeit einer positiven Entwicklung. Bereits seit ca. 1 ½ Jahren ist der Kläger so erwerbstätig, zuvor in Teilzeit bzw. in geringfügiger Beschäftigung. Dass ihm sein Arbeitgeber nun eine Vollzeitstelle angeboten und er diese auch angenommen hat, zeigt, dass er sich aus Sicht des Arbeitgebers bewährt hat und auch er selbst Interesse an einer Verstetigung seiner Einkünfte hat. Die Gesamtbetrachtung rechtfertigt so die Prognose, der Kläger werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein. Damit ist die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. 31 Auch die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 6 und 7 StAG erfüllt der Kläger. 32 Soweit der Kläger schließlich die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllen kann - es liegen strafrechtliche Verurteilungen vor - kommt ihm hinsichtlich der im Inland gegen ihn ausgesprochenen Verurteilung zu 50 Tagessätzen die Vergünstigung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG zu Gute. Die Berücksichtigung der in der Türkei erfolgten Verurteilung scheitert an § 12a Abs. 2 Satz 1 StAG. 33 Nach dieser Bestimmung dürfen ausländische Verurteilungen zu Strafen nur berücksichtigt werden, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Mit diesen drei genannten Kriterien legt § 12 a Abs. 2 Satz 1 StAG zwingend und abschließend fest, welche strafrechtliche ausländische Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren in Deutschland berücksichtigungsfähig ist. Die in der Türkei gegen den Kläger ausgesprochene Verurteilung ist es danach ganz eindeutig nicht. Hinsichtlich des Schuldspruches ist dabei auf die Verurteilung durch die ... Kammer des Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom ...2002 abzustellen. Die spätere Wiederaufnahmeentscheidung durch das ... Gericht für schwere Straftaten betraf allein das Strafmaß. Dieses Strafurteil wäre maßgeblich, wenn es um die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes entsprechend § 12 a Abs. 2 Satz 1 a. E. StAG gehen würde. Maßgebliches Kriterium ist vorliegend jedoch die Frage, ob die Verurteilung selbst in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist. Insoweit kann nur das Grundurteil des Staatsicherheitsgerichts ... vom ...2002 zur Prüfung herangezogen werden. 34 Die Beklagte ist vorliegend dem Vorbringen des Klägers, im Rahmen der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen gefoltert worden zu sein, nicht entgegengetreten. Da die Aussagen des Klägers im Rahmen der damaligen polizeilichen Ermittlungen tragend für die strafrechtliche Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht ... gewesen sind, ist ein rechtsstaatliches Verfahren, wie es § 12 a Abs. 2 Satz 1 StAG verlangt, schon nicht zu erkennen. Für Verfahren vor den Staatssicherheitsgerichten wurde in der Türkei auch erst durch die Reformpakete vom Januar und Juni 2003 die volle Anwendbarkeit der türkischen Strafprozessordnung eingeführt. Davor, also auch während des gegen den Kläger geführten Verfahrens, galten dort die Vorschriften der Strafprozessordnung nur mit Einschränkungen. Diese betrafen unter anderem das Recht auf anwaltliche Vertretung und auf Akteneinsicht sowie die Öffentlichkeit des Verfahrens (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, Stand: August 2003, S. 32). 35 Der Berichterstatter hält den Vortrag des Klägers über das Zustandekommen seines „Geständnisses“, das Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht war, für glaubhaft. Nach dem Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes (Stand: Mitte August 2002, S. 36) waren zum damaligen Zeitpunkt Folter und Misshandlung immer noch weit verbreitet und zwar in Staatssicherheitsangelegenheiten deutlich häufiger als in sonstigen Strafsachen. Weiter heißt es dort, (S. 38): 36 „Ein weiterer Grund für die Übergriffe liegt darin, dass sich die Beweiswürdigung türkischer Strafrichter immer noch in beträchtlichem Maße auf das Geständnis des Angeklagten stützt. Daraus resultierte eine beträchtliche Versuchung für die vernehmenden Polizei- oder Sicherheitsbeamten, sich ein Geständnis zu verschaffen, das sie der Anklage und dem Gericht präsentieren können. Entsprechend schwer ist es für einen Angeklagten, im Strafprozess von einem einmal abgelegten Geständnis mit der Begründung wieder abzurücken, dieses sei erzwungen worden.“ 37 Zur selben Einschätzung gelangte etwa das VG Aachen (Urt. v. 04.08.2004 - 6 K 1000/02.A -, <juris>) unter Hinweis auf zahlreiche weitere Entscheidungen anderer Gerichte. 38 Es ist daher in keiner Weise feststellbar, dass das gegen den Kläger in Abwesenheit am ...2002 verhängte Urteil der ... Kammer des Staatssicherheitsgerichts ... in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist. Gemäß § 12 a Abs. 2 Satz 1 StAG durfte diese Verurteilung daher nicht berücksichtigt werden. Nachdem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich im Jahre 199... an einer Gewalttat beteiligt war. Einbürgerungshindernd entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG sind allein - rechtsstaatliche - strafrechtliche Verurteilungen, nicht dagegen die Erkenntnis, dass eine Straftat womöglich begangen worden ist. 39 Der Einbürgerung des Klägers steht zuletzt auch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht entgegen, weshalb es auch keine Zweifel dahingehend gibt, die vom Kläger entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegebene Erklärung könne nicht der Wahrheit entsprechen. 40 Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist der Anspruch auf Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geforderte Erklärung abgegeben wird, aber tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach dieser Vorschrift inkriminierte Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen inzwischen abgewendet hat. 41 In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl. 2012, 843 <juris>). 42 Beim Kläger liegen aber nicht genügend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die PKK unterstützt hat. 43 Als Unterstützung ist dabei jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist und die von der Person erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, NJW 2005, 3590). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - <juris>; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Tritt die inkriminierte Organisation in verfassten Strukturen in Erscheinung (e.V.), so liegt ein Unterstützen vor, wenn der Betreffende in den Organen dieser Organisation tätig ist (Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner/Maßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 06. 01. 2006 - 12 UZ 3731/04 - NVwZ-RR 2006, 429). Dies gilt auch, wenn die Übernahme der Funktionärstätigkeit mit dem Willen geschieht, nicht selbst Verantwortung übernehmen zu wollen, aber als „Strohmann“ das Tätig werden der eigentlich Verantwortlichen vor den Blicken der deutschen Behörden zu verbergen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2005 - 11 K 1429/04 -, <juris>). Aber auch die aktive Mitgliedschaft in einem Verein, der organisatorischer Zusammenschluss einer nach § 11 S. 1 StAG inkriminierten Bestrebung ist, kann einem Einbürgerungsanspruch bereits entgegenstehen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -, BeckRS 2005, 24267). Dies gilt, wenn feststellbar ist, dass der vereinsrechtliche Zusammenschluss gerade dazu dient, der betreffenden Gruppierung sowohl zum organisatorischen Zusammenhalt nach innen als auch zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung nach außen zu verhelfen. 44 Dasselbe gilt schließlich, wenn durch zahlreiche Teilnahme an - öffentlichen oder internen - Veranstaltungen der nämliche Effekt erzielt werden soll, um durch das gemeinsame Auftreten der Anhängerschaft Abwanderungstendenzen entgegenzusteuern und die Mobilisierung - auch neuer Anhänger - zu ermöglichen. 45 Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch vereinsrechtlich erlaubte mitgliedschaftliche Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, <jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG> NVwZ 2005, 1091). 46 Dass der Einbürgerungsbewerber inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - <juris>; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.). 47 Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat, nicht vor. 48 Die Behörden werfen dem Kläger - lediglich - vor, er sei in den Jahren 2003 bis 2008 jährlich jeweils einmal bei unterschiedlichen der PKK zuzurechnenden Veranstaltungen Teilnehmer gewesen. Der Kläger selbst hat eine Teilnahme für die Veranstaltungen in den Jahren 2005 und 2006 unter Hinweis auf die damaligen Räumlichkeiten und einen zeitgleichen Besuch bei einem Bekannten bestritten. Den Behörden ist ein Nachweis der Teilnahme des Klägers auch nicht gelungen. Auch für die Veranstaltung im Jahre 2008 hat der Kläger geltend gemacht, dort seiner Erinnerung nach nicht anwesend gewesen zu sein. Für einen fehlenden Nachweis der Behörden insoweit gilt dasselbe wie zuvor. Damit steht allein fest, dass der Kläger im Dezember 2003 an einer hauptsächlich kulturell geprägten Veranstaltung sowie im November 2004 und im Februar 2007 an Informationsveranstaltungen teilgenommen hat, die unter Umständen der PKK zuzurechnen waren. Dass sich der Kläger dort in irgend einer Weise positioniert hätte, wird von den Behörden nicht behauptet. Über Äußerungen des Klägers dort ist nichts bekannt. Dann genügt eine solch geringe Zahl an Teilnahmen über einen mehrjährigen Zeitraum aber nicht, um im oben dargestellten Sinne von einer Unterstützungshandlung zugunsten der PKK durch das zahlreiche gemeinsame Auftreten der Anhängeschaft auszugehen. 49 Im Übrigen hat der Kläger - von den Behörden unwidersprochen - vorgetragen, er habe über den Besuch dieser Veranstaltungen, die die Behörden der PKK zurechnen, auch noch Informationsveranstaltungen anderer Organisationen besucht, gerade um sich insoweit erst ein Urteil zu bilden. Auch daher kann an den vereinzelten Teilnahmen daher noch keine Unterstützungshandlung erkannt werden. 50 Zuletzt spricht gegen ein aktives Unterstützen der PKK durch den Kläger auch der Umstand, dass er offenbar den Behörden zu keiner Zeit gerade im Umfeld der örtlichen PKK-nahen Vereine im Großraum ... aufgefallen ist. 51 So ist etwa der Mesopotamische Kulturverein e.V. in ..., „... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ..“; (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, <juris>; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09 -, <juris>). Dasselbe gilt für den Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e.V. in ... (VG Stuttgart, Urt. v. 19.07.2012 - 11 K 9/12 -, <juris>). Das völlige Fehlen auch solcher räumlicher Bezüge spricht daher ebenfalls gegen die Annahme, beim Kläger könne es sich um einen Unterstützer der PKK i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 handeln. 52 Auf die von den Behörden aufgeworfene Frage, ob der Kläger ein Abwenden hiervon ausreichend glaubhaft gemacht hat, kommt es danach gar nicht an. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 25 Die zulässige Klage ist begründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch der beantragten Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). 26 Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach <juris>). Zutreffend gehen die Beteiligten dabei davon aus, dass sich der Einbürgerungsanspruch des Klägers nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG richtet. 27 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat und handlungsfähig ist, einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 7 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt - oder aber er sich im Falle der Nichterfüllung auf eine rechtlich gebilligte Ausnahme berufen kann - und wenn kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert. 28 Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (vgl. oben) erfüllt der Kläger diese Voraussetzungen. Hinsichtlich des Erfordernisses, seine bisherige türkische Staatsangehörigkeit aufzugeben (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG), kommt dem Kläger die Ausnahmevorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG zugute. Dies bedarf keiner weiteren Vertiefung. 29 Auch die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG wird vom Kläger - gerade noch - ausreichend erfüllt. Erforderlich insoweit ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und etwaige unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann bzw. gegebenenfalls eine solche Inanspruchnahme nicht zu vertreten hätte. Zwar hat der Gesetzgeber des StAG eine etwas andere Formulierung gewählt, als sie in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bzw. in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG enthalten ist. Gleichwohl ist der Bedeutungsgehalt der Vorschrift insoweit identisch, als ihm ein prognostisches Element innewohnt, wonach auch im Falle der Einbürgerung gesichert sein muss, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen jedenfalls auf eine absehbare Zeit bestritten werden kann (vgl. eingehend VG Berlin, Urt. v. 16.08.2005 - 2 A 99.04 -, <juris> zur wortgleichen Vorgängervorschrift). Der rechtlichen Regelung in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG käme keine nennenswerte Bedeutung zu, würde man die Vorschrift - allein - so verstehen, dass der Einbürgerungsbewerber lediglich in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorgang der Einbürgerung frei sein müsse von der Inanspruchnahme der genannten Sozialleistungen. Ein Einbürgerungsbewerber hätte es dann gleichsam in der Hand, trotz fehlender Unterhaltssicherung seine Einbürgerung zu beantragen und lediglich während der Endphase der Verfahrensbearbeitung etwa eine kurze Erwerbstätigkeit aufzunehmen, nach dem Vollzug der Einbürgerung aber in die Inanspruchnahme von Leistungen zurückzufallen. Hätte der Gesetzgeber solches ermöglichen wollen, hätte er auf § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG praktisch ganz verzichten können. Dasselbe gilt mit Blick auf die Frage, ob nur die tatsächliche Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder XII als einbürgerungsschädlich anzusehen ist, wohingegen ein materieller Leistungsanspruch, der nicht geltend gemacht wird, die Einbürgerung nicht hindern solle (so Geyer, HK-AuslR, § 10 StAG Rz 17). Auch dann könnte ein Einbürgerungswilliger seinen Leistungsbezug nur für relativ kurze Zeit unterbrechen, sich etwa von Verwandten unterstützen lassen, um nach erfolgter Einbürgerung alsbald den Leistungsbezug fortzusetzen. Eine derartige Auslegung ist mit dem Gesetzeszweck unvereinbar (VG Berlin, a.a.O.). 30 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt daher, jedenfalls für einen überschaubaren Prognosezeitraum, einen gesicherten Lebensunterhalt. Dies ist beim Kläger inzwischen im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurteilung (vgl. oben) zu erkennen. Der Kläger übt seit 01.09.2012 eine Vollzeit-Erwerbstätigkeit als angestellter ... aus, die ihm den Lebensunterhalt sichert. Zwar handelt es sich um eine relativ neue Entwicklung im Erwerbsleben des Klägers. Entscheidend für eine insoweit günstige Prognose ist aber die Erkennbarkeit einer positiven Entwicklung. Bereits seit ca. 1 ½ Jahren ist der Kläger so erwerbstätig, zuvor in Teilzeit bzw. in geringfügiger Beschäftigung. Dass ihm sein Arbeitgeber nun eine Vollzeitstelle angeboten und er diese auch angenommen hat, zeigt, dass er sich aus Sicht des Arbeitgebers bewährt hat und auch er selbst Interesse an einer Verstetigung seiner Einkünfte hat. Die Gesamtbetrachtung rechtfertigt so die Prognose, der Kläger werde auf absehbare Zeit vom Bezug von Sozialleistungen frei sein. Damit ist die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. 31 Auch die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2, 6 und 7 StAG erfüllt der Kläger. 32 Soweit der Kläger schließlich die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG nicht erfüllen kann - es liegen strafrechtliche Verurteilungen vor - kommt ihm hinsichtlich der im Inland gegen ihn ausgesprochenen Verurteilung zu 50 Tagessätzen die Vergünstigung des § 12a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG zu Gute. Die Berücksichtigung der in der Türkei erfolgten Verurteilung scheitert an § 12a Abs. 2 Satz 1 StAG. 33 Nach dieser Bestimmung dürfen ausländische Verurteilungen zu Strafen nur berücksichtigt werden, wenn die Tat im Inland als strafbar anzusehen ist, die Verurteilung in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist und das Strafmaß verhältnismäßig ist. Mit diesen drei genannten Kriterien legt § 12 a Abs. 2 Satz 1 StAG zwingend und abschließend fest, welche strafrechtliche ausländische Verurteilung in einem Einbürgerungsverfahren in Deutschland berücksichtigungsfähig ist. Die in der Türkei gegen den Kläger ausgesprochene Verurteilung ist es danach ganz eindeutig nicht. Hinsichtlich des Schuldspruches ist dabei auf die Verurteilung durch die ... Kammer des Staatssicherheitsgerichts Istanbul vom ...2002 abzustellen. Die spätere Wiederaufnahmeentscheidung durch das ... Gericht für schwere Straftaten betraf allein das Strafmaß. Dieses Strafurteil wäre maßgeblich, wenn es um die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes entsprechend § 12 a Abs. 2 Satz 1 a. E. StAG gehen würde. Maßgebliches Kriterium ist vorliegend jedoch die Frage, ob die Verurteilung selbst in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist. Insoweit kann nur das Grundurteil des Staatsicherheitsgerichts ... vom ...2002 zur Prüfung herangezogen werden. 34 Die Beklagte ist vorliegend dem Vorbringen des Klägers, im Rahmen der gegen ihn geführten strafrechtlichen Ermittlungen gefoltert worden zu sein, nicht entgegengetreten. Da die Aussagen des Klägers im Rahmen der damaligen polizeilichen Ermittlungen tragend für die strafrechtliche Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht ... gewesen sind, ist ein rechtsstaatliches Verfahren, wie es § 12 a Abs. 2 Satz 1 StAG verlangt, schon nicht zu erkennen. Für Verfahren vor den Staatssicherheitsgerichten wurde in der Türkei auch erst durch die Reformpakete vom Januar und Juni 2003 die volle Anwendbarkeit der türkischen Strafprozessordnung eingeführt. Davor, also auch während des gegen den Kläger geführten Verfahrens, galten dort die Vorschriften der Strafprozessordnung nur mit Einschränkungen. Diese betrafen unter anderem das Recht auf anwaltliche Vertretung und auf Akteneinsicht sowie die Öffentlichkeit des Verfahrens (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei, Stand: August 2003, S. 32). 35 Der Berichterstatter hält den Vortrag des Klägers über das Zustandekommen seines „Geständnisses“, das Grundlage für die strafrechtliche Verurteilung durch das Staatssicherheitsgericht war, für glaubhaft. Nach dem Lagebericht Türkei des Auswärtigen Amtes (Stand: Mitte August 2002, S. 36) waren zum damaligen Zeitpunkt Folter und Misshandlung immer noch weit verbreitet und zwar in Staatssicherheitsangelegenheiten deutlich häufiger als in sonstigen Strafsachen. Weiter heißt es dort, (S. 38): 36 „Ein weiterer Grund für die Übergriffe liegt darin, dass sich die Beweiswürdigung türkischer Strafrichter immer noch in beträchtlichem Maße auf das Geständnis des Angeklagten stützt. Daraus resultierte eine beträchtliche Versuchung für die vernehmenden Polizei- oder Sicherheitsbeamten, sich ein Geständnis zu verschaffen, das sie der Anklage und dem Gericht präsentieren können. Entsprechend schwer ist es für einen Angeklagten, im Strafprozess von einem einmal abgelegten Geständnis mit der Begründung wieder abzurücken, dieses sei erzwungen worden.“ 37 Zur selben Einschätzung gelangte etwa das VG Aachen (Urt. v. 04.08.2004 - 6 K 1000/02.A -, <juris>) unter Hinweis auf zahlreiche weitere Entscheidungen anderer Gerichte. 38 Es ist daher in keiner Weise feststellbar, dass das gegen den Kläger in Abwesenheit am ...2002 verhängte Urteil der ... Kammer des Staatssicherheitsgerichts ... in einem rechtsstaatlichen Verfahren ausgesprochen worden ist. Gemäß § 12 a Abs. 2 Satz 1 StAG durfte diese Verurteilung daher nicht berücksichtigt werden. Nachdem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut kommt es insbesondere nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich im Jahre 199... an einer Gewalttat beteiligt war. Einbürgerungshindernd entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG sind allein - rechtsstaatliche - strafrechtliche Verurteilungen, nicht dagegen die Erkenntnis, dass eine Straftat womöglich begangen worden ist. 39 Der Einbürgerung des Klägers steht zuletzt auch § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG nicht entgegen, weshalb es auch keine Zweifel dahingehend gibt, die vom Kläger entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG abgegebene Erklärung könne nicht der Wahrheit entsprechen. 40 Nach § 11 S. 1 Nr. 1 StAG ist der Anspruch auf Einbürgerung u.a. ausgeschlossen, wenn zwar die nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG geforderte Erklärung abgegeben wird, aber tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber nach dieser Vorschrift inkriminierte Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, es sei denn dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Unterstützung derartiger Bestrebungen inzwischen abgewendet hat. 41 In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die kurdische PKK (Arbeiterpartei Kurdistans) und ihre Nachfolgeorganisationen KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans), KONGRA-GEL (Volkskongress Kurdistans), KKK (Gemeinschaft der Kommunen Kurdistans) oder KCK (Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans) - im Folgenden PKK - zu den Organisationen zählt, deren Wirken unter § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG fällt (zuletzt BVerwG, Urt. v. 20.03.2012 – 5 C 1.11 -, DVBl. 2012, 843 <juris>). 42 Beim Kläger liegen aber nicht genügend tatsächliche Anhaltspunkte vor, die die Annahme rechtfertigen, dass er i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG die PKK unterstützt hat. 43 Als Unterstützung ist dabei jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist und die von der Person erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der jeweiligen Bestrebung vorgenommen wird (BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 - 5 C 20.05 -, NVwZ 2007, 956; Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, NJW 2005, 3590). Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - <juris>; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Tritt die inkriminierte Organisation in verfassten Strukturen in Erscheinung (e.V.), so liegt ein Unterstützen vor, wenn der Betreffende in den Organen dieser Organisation tätig ist (Hailbronner, in: Hail-bronner/Renner/Maßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 11 StAG Rn. 8; VGH Kassel, Beschl. v. 06. 01. 2006 - 12 UZ 3731/04 - NVwZ-RR 2006, 429). Dies gilt auch, wenn die Übernahme der Funktionärstätigkeit mit dem Willen geschieht, nicht selbst Verantwortung übernehmen zu wollen, aber als „Strohmann“ das Tätig werden der eigentlich Verantwortlichen vor den Blicken der deutschen Behörden zu verbergen (VG Stuttgart, Urt. v. 12.10.2005 - 11 K 1429/04 -, <juris>). Aber auch die aktive Mitgliedschaft in einem Verein, der organisatorischer Zusammenschluss einer nach § 11 S. 1 StAG inkriminierten Bestrebung ist, kann einem Einbürgerungsanspruch bereits entgegenstehen (vgl. VG Gießen, Urt. v. 03.05.2004 - 10 E 2961/03 -, BeckRS 2005, 24267). Dies gilt, wenn feststellbar ist, dass der vereinsrechtliche Zusammenschluss gerade dazu dient, der betreffenden Gruppierung sowohl zum organisatorischen Zusammenhalt nach innen als auch zur öffentlichkeitswirksamen Darstellung nach außen zu verhelfen. 44 Dasselbe gilt schließlich, wenn durch zahlreiche Teilnahme an - öffentlichen oder internen - Veranstaltungen der nämliche Effekt erzielt werden soll, um durch das gemeinsame Auftreten der Anhängerschaft Abwanderungstendenzen entgegenzusteuern und die Mobilisierung - auch neuer Anhänger - zu ermöglichen. 45 Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen i.S.v. § 11 S. 1 Nr. 1 StAG befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch vereinsrechtlich erlaubte mitgliedschaftliche Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, <jetzt § 54 Nr. 5 AufenthG> NVwZ 2005, 1091). 46 Dass der Einbürgerungsbewerber inkriminierte Bestrebungen im Sinne von § 11 S. 1 Nr. 1 StAG unterstützt oder unterstützt hat, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - <juris>; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.03.2012, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.). 47 Gemessen an diesen Maßstäben liegen ausreichend tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK in der Vergangenheit unterstützt hat, nicht vor. 48 Die Behörden werfen dem Kläger - lediglich - vor, er sei in den Jahren 2003 bis 2008 jährlich jeweils einmal bei unterschiedlichen der PKK zuzurechnenden Veranstaltungen Teilnehmer gewesen. Der Kläger selbst hat eine Teilnahme für die Veranstaltungen in den Jahren 2005 und 2006 unter Hinweis auf die damaligen Räumlichkeiten und einen zeitgleichen Besuch bei einem Bekannten bestritten. Den Behörden ist ein Nachweis der Teilnahme des Klägers auch nicht gelungen. Auch für die Veranstaltung im Jahre 2008 hat der Kläger geltend gemacht, dort seiner Erinnerung nach nicht anwesend gewesen zu sein. Für einen fehlenden Nachweis der Behörden insoweit gilt dasselbe wie zuvor. Damit steht allein fest, dass der Kläger im Dezember 2003 an einer hauptsächlich kulturell geprägten Veranstaltung sowie im November 2004 und im Februar 2007 an Informationsveranstaltungen teilgenommen hat, die unter Umständen der PKK zuzurechnen waren. Dass sich der Kläger dort in irgend einer Weise positioniert hätte, wird von den Behörden nicht behauptet. Über Äußerungen des Klägers dort ist nichts bekannt. Dann genügt eine solch geringe Zahl an Teilnahmen über einen mehrjährigen Zeitraum aber nicht, um im oben dargestellten Sinne von einer Unterstützungshandlung zugunsten der PKK durch das zahlreiche gemeinsame Auftreten der Anhängeschaft auszugehen. 49 Im Übrigen hat der Kläger - von den Behörden unwidersprochen - vorgetragen, er habe über den Besuch dieser Veranstaltungen, die die Behörden der PKK zurechnen, auch noch Informationsveranstaltungen anderer Organisationen besucht, gerade um sich insoweit erst ein Urteil zu bilden. Auch daher kann an den vereinzelten Teilnahmen daher noch keine Unterstützungshandlung erkannt werden. 50 Zuletzt spricht gegen ein aktives Unterstützen der PKK durch den Kläger auch der Umstand, dass er offenbar den Behörden zu keiner Zeit gerade im Umfeld der örtlichen PKK-nahen Vereine im Großraum ... aufgefallen ist. 51 So ist etwa der Mesopotamische Kulturverein e.V. in ..., „... als Vorfeldorganisation der PKK bzw. KADEK anzusehen ..“; (VGH Ba.-Wü., Urt. v. 16.05.2012 - 11 S 2328/11 -, <juris>; die PKK-Nähe dieses Vereins auch bejahend VGH Bad.-Württ, Urt. v. 08.07.2009 - 13 S 358/09 -, <juris>). Dasselbe gilt für den Kurdisch-Deutschen Freundschaftsverein e.V. in ... (VG Stuttgart, Urt. v. 19.07.2012 - 11 K 9/12 -, <juris>). Das völlige Fehlen auch solcher räumlicher Bezüge spricht daher ebenfalls gegen die Annahme, beim Kläger könne es sich um einen Unterstützer der PKK i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 handeln. 52 Auf die von den Behörden aufgeworfene Frage, ob der Kläger ein Abwenden hiervon ausreichend glaubhaft gemacht hat, kommt es danach gar nicht an. 53 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.