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Beschluss

A 7 K 1782/12

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Erinnerung gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 05.03.2012 - A 7 K 1310/11 - wird zurückgewiesen. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Gründe 1 Über die gemäß § 56 RVG zulässige Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung im Beschluss vom 05.03.2012 entscheidet nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG das Gericht durch Beschluss der Einzelrichterin. 2 Die Erinnerung ist nicht begründet, da die dem Erinnerungsführer als beigeordnetem Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeverfahren aus der Landeskasse zustehende Vergütung (vgl. § 45 Abs. 1 RVG) im Beschluss vom 05.03.2012 richtig berechnet wurde. 3 Die Berechnung der Verfahrens- und Terminsgebühr aus einem (Teil-)Gegenstandswert von 1.000,-- EUR ist nicht zu beanstanden. 4 Im vorangegangenen Asylrechtsstreit (A 7 K 1310/11) war Klage erhoben worden mit dem Antrag, die Beklagte zur Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise des § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG, zu verpflichten. Durch Beschluss vom 03.01.2012 war dem Kläger Prozesskostenhilfe gewährt und der Erinnerungsführer beigeordnet worden, soweit der Kläger hilfsweise die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien begehrt hatte; im Übrigen war der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden. 5 Wie aus § 49 RVG folgt, bestimmen sich die Gebühren eines beigeordneten Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert. Nach § 30 Satz 1 RVG beträgt in Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz der Gegenstandswert in Klageverfahren, die die Asylanerkennung einschließlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG und die Feststellung von Abschiebungshindernissen betreffen, 3000 EUR, in sonstigen Klageverfahren 1500 EUR. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist § 30 RVG für die Zeit seit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes dahingehend auszulegen, dass auch für Klageverfahren, die nicht die Asylanerkennung, sondern nur die Anerkennung als Konventionsflüchtling bzw. die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ggfs. einschließlich weiterer nachrangiger Schutzbegehren zum Gegenstand haben, ein Gegenstandswert von 3000 EUR anzusetzen ist (vgl. BVerwG vom 21.12.2006 - 1 C 29/03 -, juris). 6 In Asylverfahren sind jeweils selbständige oder zumindest abtrennbare Streitgegenstände bezüglich des Antrags nach Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG sowie der Abschiebungsverbote zu bilden, wobei die unionsrechtlich begründeten Abschiebungsverbote des § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG wiederum einen eigenständigen, vorrangig vor den sonstigen ausländerrechtlichen Abschiebungsverboten zu prüfenden Streitgegenstand darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.6.2008 - 10 C 43/07 -, BVerwGE 131, 198 ff.). Dies hat zur Folge, dass es je nach Erfolg bei der gemäß § 161 Abs. 1 VwGO zu treffenden einheitlichen Kostenentscheidung zu einer verhältnismäßigen Teilung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO kommen kann. Nach der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Beschluss vom 29.6.2009 - 10 B 60/08 -, juris) werden die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung mit zwei Drittel der Kosten und das Begehren zur Feststellung eines Abschiebeverbotes nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 1 AufenthG einerseits und andererseits hinsichtlich des Begehrens auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zusammen auch mit einem Drittel gewichtet. 7 Der Umfang des Vergütungsanspruchs des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach dem Beschluss, durch den Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Wenn Prozesskostenhilfe nur teilweise gewährt und demgemäß ein Prozessbevollmächtigter nur teilweise beigeordnet, das Klagebegehren aber im vollen Umfang gerichtlich geltend gemacht wurde, sind die gesetzlichen Gebühren nur aus dem Wert zu berechnen, der dem Wert des Teilstreitgegenstandes bzw. Teilklagebegehrens entspricht, für den Prozesskostenhilfe gewährt und für den der Prozessbevollmächtigte beigeordnet wurde. Dies gilt auch im Rahmen des § 30 RVG. 8 Ist bei streitiger Entscheidung die Klage teilweise abzuweisen, weil nicht alle eingeklagten Ansprüche vorliegen, schlägt sich dies in der gerichtlichen Kostenentscheidung entsprechend nieder. Im Verhältnis zur Gegenseite berechnet der Rechtsanwalt seine Gebühr vom vollen Gegenstandswert, erhält sie aber nur zu einem dem Obsiegen entsprechenden Bruchteil erstattet. Bei der Vergütung im Prozesskostenhilfeverfahren ist eine solche erfolgsabhängige Quotelung nicht möglich. Vielmehr werden die Erfolgsaussichten der Klage bereits im Bewilligungsverfahren geprüft und berücksichtigt mit dem Ergebnis, dass die Bewilligung und Beiordnung nur teilweise erfolgt. Dies muss sich dann auch bei der Vergütung auswirken, da die Beiordnung eben nicht für den gesamten Streitgegenstand, sondern nur für einen Teil davon erfolgt ist. Die von der Staatskasse zu vergütenden Gebühren des Prozessbevollmächtigten sind daher aus einem entsprechenden „Prozesskostenhilfestreitwert“ zu errechnen (vgl. VG Kassel, Beschluss vom 02.11.2009 - 7 O 1059/09.KS.A -; ebenso VG Regensburg, Beschluss vom 21.02.2012 - RN 5 M 12.30005 - und VG Ansbach, Beschluss vom 28.12.2011 - AN 11 M 11.30558 -; jeweils juris). 9 Wurde wie hier im maßgeblichen Prozesskostenhilfebeschluss vom 03.01.2012 Prozesskostenhilfe nur hinsichtlich der Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG bewilligt wurde, bedeutet dies, dass Prozesskostenhilfe nur für einen Teilanspruch in Höhe von 1/3 des Gesamtstreitwertes bewilligt wurde. Diese Entscheidung ist für das streitgegenständliche Vergütungsverfahren bindend (§ 48 Abs. 1 RVG). Ausgehend davon hat die Urkundsbeamtin im Prozesskostenhilfeverfahren den Vergütungsanspruch des beigeordneten Rechtsanwalts zu Recht aus einem Gegenstandswert von einem Drittel des Gesamtgegenstandswertes von 3.000,-- EUR, d.h. aus 1.000,-- EUR, berechnet. 10 Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Urkundsbeamtin die geltend gemachten Fahrtkosten zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.01.2012 nicht berücksichtigt hat. Die Beiordnung erfolgte im unanfechtbaren und für die Urkundsbeamtin bindenden Prozesskostenhilfebeschluss vom 03.01.2012 zu den Bedingungen eines ortsansässigen und nicht zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts, so dass der Erinnerungsführer auch keine Reisekosten für eine Anfahrt über angenommene 40 km in Ansatz bringen kann. Ein am Gerichtsort Stuttgart ansässiger Anwalt kann keine Reisekosten geltend machen, weil die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung keine Geschäftsreise im Sinne der Vorbemerkung 7 Abs. 2 zum Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses RVG darstellt. Aus dem gleichen Grund ist auch eine Abwesenheitspauschale gemäß Nr. 7005 des Vergütungsverzeichnisses nicht zu erstatten. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).