Beschluss
8 K 3207/13
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle des Rektors der Hochschule ... mit dem Beigeladenen zu besetzen, solange nicht über ihren Widerspruch vom 06.09.2013 bestands- bzw. rechtskräftig entschieden ist. Dieser Antrag nach § 123 VwGO, den das Gericht gemäß § 88 VwGO sachdienlich dahingehend auslegt, dem Antragsgegner zu untersagen, den Beigeladenen vor einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über ihre Bewerbung nicht zum Rektor der Hochschule ... zu ernennen, hat keinen Erfolg. 2 Eine einstweilige Anordnung kann erlassen werden, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). 3 Ein Anordnungsgrund ist vorliegend glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner beabsichtigt nach der - informellen - Mitteilung der Hochschule vom 27.06.2013 an die Antragstellerin, den Beigeladenen zum Rektor der Hochschule zu ernennen und die Antragstellerin als Mitbewerberin für dieses Amt endgültig nicht zu berücksichtigen. Die Vergabe eines statusrechtlichen Amtes kann nach dem Grundsatz der Ämterstabilität nach der Ernennung des ausgewählten Bewerbers aber nur noch rückgängig gemacht werden, wenn der unterlegene Bewerber unter Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG an der Ausschöpfung seiner Rechtsschutzmöglichkeiten gehindert worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 - 2 C 16.09 - <juris>). Da für letzteres nichts ersichtlich ist, würde mit der Vergabe der Rektorenstelle an den Beigeladenen die Ernennung der Antragstellerin und - dem vorgelagert - der von ihr behauptete Anspruch auf Berücksichtigung ihrer Bewerbung unmöglich werden. Dieser für die Besetzung von Beförderungsämtern anzuwendende Grundsatz gilt auch im vorliegenden Fall, in dem über die Besetzung der Stelle des Rektors der Hochschule ... gestritten wird. Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Landeshochschulgesetz - LHG - sind die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder - und damit auch der Rektor als Vorstandsvorsitzender (§ 17 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 LHG) - Beamte auf Zeit, soweit nicht durch Vertrag ein befristetes Dienstverhältnis begründet wird. Die Erwägungen zur Annahme der grundsätzlich rechtlich eingeschränkten Rücknahme von Ernennungen sind davon unabhängig, ob es sich um einen Ernennungsakt handelt, durch den einem Beamten ein anderes Amt mit höherem Endgrundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verliehen wird (Beförderung), oder um die Begründung eines Beamtenverhältnisses, wie sie vorliegend - wenn auch nur auf Zeit - in Rede steht. Denn die für die Einschränkung der Anfechtbarkeit streitenden Gründe sind in allen Fällen von Ernennungen dieselben (vgl. zur Vergabe der Stelle eines kommunalen Wahlbeamten, Thüringer OVG, Beschluss vom 30.03.2007 - 2 EO 729/06 - <juris> m.w.N.). 4 Es liegt aber kein Anordnungsanspruch vor. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft machen können, dass die vom Antragsgegner beabsichtigte Ernennung des Beigeladenen die Verwirklichung eigener Rechte vereiteln könnte. Denn die getroffene Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen verletzt aller Voraussicht nach nicht den sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin, welcher durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO gesichert werden könnte. 5 Art. 33 Abs. 2 GG gewährt jedem Deutschen ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er dient dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentliches Dienstes. Fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden. Zudem vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG Bewerbern ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein öffentliches Amt hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind (Bewerbungsverfahrensanspruch). Ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, kann eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung zumindest dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. Dieser Prüfungsmaßstab ist wie im Hauptsacheverfahren auch bei seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anzulegen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung dürfen ebenfalls nicht über das hinausgehen, was für ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren genügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 2 VR 3/03 - <juris> m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 22.11.2012 - 2 VR 5/12 - <juris> m.w.N.; BVerwG, 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - <juris>). 6 Bei der Stelle des Rektors der Hochschule ... handelt es sich um ein „öffentliches Amt“ im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG. Damit trägt der in Art. 33 Abs. 2 GG begründete und die Rechte der Auswahlbewerber um das Amt des Rektors sichernde Anspruch das Begehren der Antragstellerin auf eine rechtsfehlerfreie Berücksichtigung ihrer Bewerbung auf die ausgeschriebene Stelle. 7 Der Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 2 GG steht nicht entgegen, dass die Nichtberücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin auf einer Wahlentscheidung des Hochschulrates beruht, Verpflichtungsadressat von Art. 33 Abs. 2 GG aber die mit der Befugnis zu Ernennungen bzw. Ämterverleihungen ausgestattete Exekutive ist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 <juris> m.w.N. zur Bundesrichterwahl). Gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz LHG wählt der Aufsichtsrat (nachfolgend: Hochschulrat) nach öffentlicher Ausschreibung zwar mit der Mehrheit seiner Mitglieder die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder, die dem Ministerpräsidenten zur Ernennung als Vorstandsmitglieder vorgeschlagen werden sollen. Der Wahlvorschlag bedarf aber des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums (§ 17 Abs. 5 Satz 1, 2. Halbsatz LHG). Damit ist einem Organ der Exekutive im Verfahren der Besetzung der Rektorenstelle eine grundlegende Einflussmöglichkeit auf den Kreis der Bewerber eingeräumt, weshalb es sich jedenfalls nicht um eine Wahlentscheidung handelt, die außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 33 Abs. 2 GG vollzogen würde (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.10.2001 - 3 M 34/01 <juris>). 8 Der Umstand, dass die Auswahlentscheidung maßgeblich auf der Wahl durch den Hochschulrat beruht, hat aber zwangsläufig Auswirkungen auf Art und Umfang des Prüfungsrechts des gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz LHG für die Ernennung zuständigen Antragsgegners als auch auf die Intensität der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle. Anders als in Auswahlverfahren um eine ausschließlich durch die Exekutive zu besetzende Beförderungsstelle, in denen der Bewerbungsverfahrensanspruch darauf abzielt, dass der Dienstherr das ihm zustehende Auswahlermessen - unter Einhaltung etwaiger Verfahrensvorschriften und anhand standardisierter und objektivierbarer Merkmale, etwa anhand der Endnoten aktueller dienstlicher Beurteilungen - fehlerfrei ausübt, verliert dieses Erfordernis um so mehr an Bedeutung, je stärker Wahlelemente Eingang in das Auswahlverfahren finden. Denn regelmäßig wird eine inhaltliche Überprüfbarkeit der Wahlentscheidung auszuschließen sein. Dies folgt bereits daraus, dass es gerade der Sinn einer Wahlentscheidung ist, in diese unterschiedlichste Vorstellungen und Motive - insbesondere über die Bedeutung einzelner Eignungskriterien - eingehen zu lassen. Abgesehen davon ist die Überprüfung einer solchen Wahlentscheidung allein dadurch erschwert, wenn nicht gar unmöglich, weil in der Regel die Motive der einzelnen Mitglieder des Wahlgremiums nicht bekannt werden, was um so mehr gilt, wenn es sich - wie hier - um eine geheime Wahl handelt (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1 der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates der Hochschule ... vom 31.10.2006 i.d.F. v. 17.10.2007 - GO -; vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.1998 - 3 M 50/98 - <juris> m.w.N. zu einer durch das Parlament erfolgten Richterwahl; Thüringer OVG, Beschluss vom 30.03.2007, a.a.O., m.w.N.). 9 Dies bedeutet aber nicht, dass im Bereich einer Wahl durch in besonderer Weise demokratisch legitimierte Gremien - wozu auch der Hochschulrat gehört - jegliche Kontrolle durch das für die Ernennung des Gewählten zuständige Organ (hier: der Ministerpräsident; vgl. § 17 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz LHG, § 1 Ernennungsgesetz) bzw. das Verwaltungsgericht ausgeschlossen wäre. Die Kontrolle im Rahmen des Bewerbungsverfahrensanspruchs umfasst vielmehr jedenfalls die Prüfung, ob die der Wahlentscheidung vorausgegangenen Verfahrensschritte, soweit sie die von Art. 33 Abs. 2 GG gewollte Bestenauslese sicherstellen, Beachtung gefunden haben (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 30.03.2007, a.a.O., m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16.11.1998, a.a.O.). In den Blick zu nehmen sind damit die Regelungen in § 17 LHG, die hier in Verbindung mit § 6 GO das Verfahren zur Wahl des Rektors der Hochschule ... durch den Hochschulrat bestimmen. Diese Regelungen sind geeignet, der Durchsetzung der verfassungsrechtlichen Prinzipien des Art. 33 Abs. 2 GG zu dienen, denn nach diesen Regelungen erfolgt die Wahl des Rektors nach einer öffentlichen Ausschreibung (§ 17 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz LHG), welche von einer vom Hochschulrat eingerichteten Findungskommission (§ 6 Abs. 2 GO) durchgeführt wird Die Findungskommission beschließt den Ausschreibungstext, sichtet die Bewerbungsunterlagen und lädt geeignete Bewerber zum Auswahlverfahren ein (§ 6 Abs. 3 Satz 1 GO). Nach Einholen des Einvernehmens des Wissenschaftsministeriums schlägt sie dann dem Hochschulrat einen oder mehrere Kandidaten vor (§ 6 Abs. 3 Satz 2 GO). Der Hochschulrat wählt geheim (§ 6 Abs. 4 Satz 1 GO). Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Hochschulrates erreicht hat (§ 6 Abs. 4 Satz 2 GO). Die Wahl bedarf der Bestätigung durch den Senat in öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit (§ 6 Abs. 5 GO). Da die Findungskommission mit dem Beschluss des Ausschreibungstextes auch die objektiven Kriterien festlegt, die der zukünftige Inhaber des Amtes erfüllen muss und die im Interesse einer an dieser Ausschreibung orientierten optimalen Besetzung Grundlage des Vorschlagsrechts und der anschließenden Wahlentscheidung sind, erstreckt sich die gerichtliche Kontrolle damit nicht nur auf die den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin sichernden Verfahrensregelungen, sondern auch darauf, ob das von der Findungskommission festgelegte Anforderungsprofil rechtmäßig ist, mithin im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG steht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - <juris>), und ob der Beigeladene die zwingenden Vorgaben des Anforderungsprofils erfüllt und damit dem Hochschulrat zu Recht als „geeigneter“ Bewerber zur Wahl vorgeschlagen werden durfte (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 30.03.2007, a.a.O.). 10 Gemessen hieran verletzt die Auswahlentscheidung für die Besetzung der Rektorenstelle der Hochschule ... den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin nicht. 1. 11 Die Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Auswahlentscheidung auf Grund eines - formal - fehlerhaften Verfahrens getroffen wurde. Die für das Auswahlverfahren maßgeblichen Vorgaben wurden zwar nicht durchgängig eingehalten. Eine Rechtsverletzung der Antragstellerin ergibt sich hieraus jedoch nicht; dies gilt auch im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch auf ein „faires“ Auswahlverfahren. 12 Soweit die Antragstellerin rügt, dass die Findungskommission das Verfahren nicht vollständig gemäß den Vorgaben in § 6 Abs. 3 GO durchgeführt habe, trifft dies zwar zu. So hat die Findungskommission zum Vorstellungsgespräch lediglich die Antragstellerin, nicht aber den Beigeladenen eingeladen. Auch hat sie danach nicht selbst das Einvernehmen des Wissenschaftsministeriums zum Wahlvorschlag eingeholt und sodann erst die von ihr für geeignet erachteten Kandidaten dem Hochschulrat vorgeschlagen. Vielmehr hat die Findungskommission nach dem Vorstellungsgespräch der Antragstellerin zunächst dem Hochschulrat empfohlen, den Beigeladenen und die Antragstellerin zur Vorstellung einzuladen. Daraufhin hat der Hochschulrat in seiner 76. Sitzung am 18.06.2013 einstimmig beschlossen, der Empfehlung zu folgen und hat sodann selbst das Ministerium um das Einvernehmen zu diesem Wahlvorschlag ersucht. 13 Diese Abweichung von den Vorgaben des § 6 Abs. 3 GO verletzt die Antragstellerin aber nicht in ihren Rechten. Eine Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs hätte sich hieraus nur dann ergeben können, wenn die Antragstellerin auf Grund eines Verfahrensfehlers in diesem Stadium nicht zum eigentlichen Auswahlverfahren zugelassen worden wäre, sie mithin dem Hochschulrat nicht zur Wahl vorgeschlagen worden wäre. So war es hier aber gerade nicht. Vielmehr ist die Antragstellerin, ebenso wie der Beigeladene, vorgeschlagen und zum maßgeblichen Bewerberauswahlgespräch am 17.07.2013 vor dem Hochschulrat eingeladen worden. Und auch die zwingend erforderliche Beteiligung der Exekutive war vor der eigentlichen Wahlentscheidung am 17.07.2013 gegeben, nachdem das Wissenschaftsministerium unter dem 09.07.2013 sein Einvernehmen zum Wahlvorschlag erteilt hatte. Darauf, ob die Findungskommission oder der Hochschulrat letztlich das Einvernehmen des Wissenschaftsministeriums eingeholt hatte, kommt es im Hinblick auf die Wahrung der Rechte der Antragstellerin nicht maßgeblich an, denn allein entscheidend ist, ob Bewerber zur Wahl gestellt wurden, die - nach einer Prüfung durch die hierfür zuständige Exekutive - für geeignet gehalten werden durften. Dies gilt im Übrigen ebenso im Hinblick auf die weiteren Verfahrensrügen, die die Antragstellerin in Bezug auf die Einladung zur 76. Sitzung des Hochschulrates erhoben hat. Ob der Hochschulrat in dieser Sitzung überhaupt einen Beschluss zum Wahlvorschlag hätte treffen dürfen, weil dieser Gegenstand nicht als Tagesordnungspunkt ausgewiesen war, sondern unter dem TOP „Verschiedenes“ abgehandelt wurde, was möglicherweise nicht der Regelung in § 3 Abs. 4 GO entsprochen hatte, weil unter dem TOP „Verschiedenes“ nur Gegenstände einfacher Art behandelt werden können, für die eine Vorbereitung nicht erforderlich ist, kann dahin stehen. Denn auch dieser Umstand konnte die Antragstellerin in ihrem Bewerbungsverfahrensanspruch nicht verletzen, weil sie als eine der Kandidaten zur maßgeblichen Auswahlentscheidung zugelassen worden war. 14 Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter geltend macht, dass ihr auf Grund des Umstandes, dass die Findungskommission das Einvernehmen nicht selbst eingeholt habe, deshalb ein Nachteil entstanden sei, weil nur dadurch der - zeitnahe - Wahltermin am 17.07.2013 hätte bestimmt werden können, welcher ihr nicht ausreichend Zeit für eine vernünftige Vorbereitung auf das Auswahlgespräch vor dem Hochschulrat am 17.07.2013 gegeben habe, liegt auch hierin kein Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruches. Insbesondere ergibt sich hieraus kein Verstoß gegen das Gebot der „Waffengleichheit“ - wie im Übrigen auch nicht im Hinblick auf den von ihr geltend gemachten Umstand, dass der Vorsitzende des Hochschulrates auf ihre mehrfache Bitte hin (Telefonat vom 18.06.2013, E-Mail vom 21.06.2013), nicht bereit gewesen sei, den Termin vom 17.07.2013 auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen. An einer Rechtsverletzung der Antragstellerin fehlt es insoweit bereits deshalb, weil sie in der 77. Sitzung des Hochschulrates am 17.07.2013 ausweislich des Ergebnisprotokolls auf Nachfrage ausdrücklich erklärt hatte, dass ihr ihre Kollegen im Institut des ... zwecks Vorbereitung des heutigen Termins entgegengekommen seien. Sie habe sehr viele Gespräche mit Hochschulrats- und Senatsmitgliedern führen können. Die Vorbereitungszeit auf die heutige Sitzung sei für sie ausreichend gewesen. Sie habe keine Benachteiligung empfunden. Mit diesen Einlassungen hat sich die Antragstellerin aber sämtlicher Einwendungen, die sich auf den zeitlichen Ablauf und eine nicht zureichende Vorbereitungszeit beziehen, begeben. Im Übrigen hätte ein derartiger Verfahrensfehler, wie auch im Prüfungsrecht, wohl jedenfalls vor der maßgeblichen Sitzung geltend gemacht werden müssen. 15 Abgesehen davon ist aber auch nichts dafür erkennbar, dass die Festlegung des Termins auf den 17.07.2013 etwa dazu hätte dienen sollen, der Antragstellerin im Hinblick auf die Erfolgsaussichten ihrer Bewerbung zu schaden, die Festlegung mithin willkürlich erfolgt wäre. Weder die Regelung des § 17 Abs. 5 LHG noch § 6 GO enthalten Vorgaben dazu, innerhalb welcher Fristen die Wahl durch den Hochschulrat nach der Erteilung des Einvernehmens und des Vorschlags der Findungskommission durchzuführen ist. Lediglich § 2 Abs. 1 GO bestimmt, dass der Vorsitzende den Hochschulrat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einlädt, wobei die Einladungen und die zur Beratung erforderlichen Unterlagen in der Regel zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu versenden sind. Nachdem sich der Hochschulrat bereits in seiner Sitzung am 18.06.2013 auf den Termin am 17.07.2013 geeinigt hatte, die Einladung an die Mitglieder des Hochschulrates am 01.07.2013 erfolgt war (Anlage AG 4.1) und diesen am 02.07.2013 die vollständigen Bewerbungsunterlagen der Kandidaten zugänglich gemacht worden waren (Anlage AG 2.1) sind jedenfalls auch diese Fristen eingehalten worden. 16 Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass das Verfahren sie in ihren Rechten verletzt habe, weil bei der Wahlentscheidung am 17.07.2013 im Hochschulrat alle vier weiblichen Mitglieder gefehlt hätten, wobei bereits bei der Festlegung des Termins festgestanden habe, dass drei der weiblichen Mitglieder verhindert sein würden, vermag auch dieser Einwand ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Ob letzteres zutrifft, vermag das Gericht anhand der vom Antragsgegner vorgelegten förmlichen Absagen der drei weiblichen Mitglieder (vgl. Anlagen AG 9 bis AG 11) zwar nicht abschließend zu beurteilen, da diese Raum für die Annahme lassen, dass die dort genannten Verhinderungsgründe (Lehrauftrag, Urlaub, Urlaubsvertretung) tatsächlich bereits im Zeitpunkt der Festlegung des Termins bekannt gewesen sein könnten. Diese Frage kann letztlich aber offen bleiben, denn zum einen fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten dafür, dass der Termin am 17.07.2013 vom Vorsitzenden des Hochschulrates gerade deshalb festgelegt worden wäre, um eine Beteiligung der weiblichen Mitglieder des Hochschulrates zu verhindern. Die Mitglieder des Hochschulrates hatten sich vielmehr wohl selbst, wie sich der E-Mail von Frau ... vom 11.07.2013 entnehmen lässt (vgl. Anlage AG 10) im Wege einer „Mehrheitsentscheidung“ auf den Termin am 17.07.2013 geeinigt gehabt. Zum anderen vermag die Antragstellerin ihre Hypothese, dass die Wahlentscheidung im Falle der Mitwirkung der weiblichen Mitglieder des Hochschulrates anders - nämlich zu ihren Gunsten - ausgefallen wäre, nicht mit belastbaren Nachweisen zu belegen. Abgesehen davon, dass es verfehlt sein dürfte, anzunehmen, dass Frauen bei einem gemischten Bewerberfeld stets für die weibliche Kandidatin stimmen würden, hätte sich im vorliegenden Fall selbst bei einer Beteiligung der vier weiblichen Mitglieder rein rechnerisch kein anderes Wahlergebnis ergeben. Bei der Wahl durch den Hochschulrat waren von den elf stimmberechtigten Mitgliedern sieben anwesend. In der Teilnehmerliste der Sitzung vom 17.07.2013 haben sich zwar acht Personen als anwesend eingetragen. Bei einer der Personen handelte es sich aber um Herrn ... vom Wissenschaftsministerium, der kein - stimmberechtigtes - Mitglied des Hochschulrates ist. Dass dieser sich an der geheimen Wahl beteiligt hat, dürfte auszuschließen sein. Die Abstimmung selbst erfolgte mit 6 Stimmen für den Beigeladenen und 1 Stimme für die Antragstellerin. Hätten - unterstellt - alle vier weiblichen Mitglieder für die Antragstellerin gestimmt, so hätte das Wahlergebnis allenfalls 6 : 5 lauten können. Damit wäre aber ebenfalls der Beigeladene und nicht die Antragstellerin gewählt worden, weil gemäß § 17 Abs. 5 Satz 1, 1. Halbsatz LHG derjenige gewählt ist, der die Mehrheit der Stimmen, mithin mindestens 6 Stimmen, erhalten hat. Weiterhin kann auch nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die weiblichen Mitglieder im Falle einer Teilnahme an der Sitzung in anderer Art und Weise entscheidenden Einfluss auf das Wahlergebnis hätten nehmen können, etwa im Rahmen der Befragung der Kandidaten oder auf Grund eines Austauschs mit den anderen Mitgliedern des Hochschulrates. Derartige Überlegungen beruhen ebenfalls auf einer bloßen Vermutung, die durch nichts belegt werden kann, zumal die Abstimmung im Hochschulrat letztlich in geheimer Wahl zu erfolgen hat. 17 Soweit die Antragstellerin eine Verletzung ihres Rechts auf eine faire, chancengleiche Behandlung ihrer Bewerbung weiterhin darin verletzt sieht, dass sie nicht die Möglichkeit gehabt habe, sich alleine dem Hochschulrat sondern nur gemeinsam mit dem Senat zu präsentieren, vermag das Gericht nicht zu erkennen, inwieweit hierin eine Verletzung liegen könnte, zumal die Antragstellerin selbst nicht konkret darlegt, welche Inhalte sie nur vor dem Hochschulrat, nicht aber vor dem Senat hätte ansprechen können. Ausweislich des Ergebnisprotokolls der 77. Sitzung des Hochschulrates am 17.07.2013, die um 9.02 Uhr begann und ab 10.28 Uhr gemeinsam mit dem Senat zusammen fortgeführt worden war, hatte zunächst die Antragstellerin Gelegenheit, den Mitgliedern des Hochschulrates und des Senats sich und ihr Konzept zum gestellten Thema „Wie sehen die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in Baden-Württemberg im Jahr 2020 aus unter Berücksichtigung von Lehre, Forschung, Administration und Ressourcen“ vorzustellen. Anschließend erfolgte die Vorstellung des Beigeladenen. Ausweislich des Ergebnisprotokolls stellten sich sowohl die Antragstellerin als auch der Beigeladene nach ihren jeweiligen Präsentationen den Fragen der Mitglieder der Gremien. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sowohl die Mitglieder des Hochschulrates als auch die des Senats auf Grund der ihnen bereits zuvor vom Vorsitzenden des Hochschulrates zur Verfügung gestellten vollständigen Bewerbungsunterlagen und der persönlichen Vorstellung der Bewerber alle notwendigen Erkenntnisse vorlagen, um eine - jedenfalls auch - am Leistungsgrundsatz orientierte Auswahlentscheidung treffen zu können. 18 Im Hinblick auf den Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin erhebliche Mängel im weiteren Verfahren sind nicht ersichtlich. Nach der Vorstellung der Bewerber stimmte zunächst der Hochschulrat in geheimer Wahl ab. Anschließend informierte der Vorsitzende des Hochschulrates den Senat über die erfolgte Wahl und bat diesen, die Wahl zu bestätigen. Der Senat bestätigte die Wahl in öffentlicher Sitzung mit Stimmenmehrheit (Zustimmung: 14 Stimmen, Ablehnung: 11 Stimmen, Enthaltung: 1 Stimme), wobei die Abstimmung in geheimer Wahl erfolgte (vgl. § 17 Abs. 5 Satz 3, § 10 Abs. 4 LHG, § 6 Abs. 5 GO). Soweit die Antragstellerin im Hinblick auf diese Entscheidung des Senats geltend macht, dass nicht ersichtlich sei, dass sie ordnungsgemäß zustande gekommen sei, weil nur eine Teilnehmerliste der 326. Sitzung des Senats am 17.07.2013 vom Vormittag vorgelegt worden sei, aus der sich im Übrigen die Teilnahme von 27 Mitgliedern ergebe, wohingegen lediglich 26 Stimmen abgegeben worden seien, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Gemäß § 7 Nr. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung für den Senat der Hochschule ... (Fassung: Juli 2012) - GO Senat - ist der Senat beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist und die Sitzung ordnungsgemäß geleitet wird. Nachdem ausweislich des Protokollauszugs zu TOP 8 der 326. Sitzung des Senats am 17.07.2013 (Bestätigung der Wahl des Rektors) 26 Senatsmitglieder abgestimmt haben, war der Senat, dem insgesamt 29 Mitglieder angehören (vgl. § 1 GO Senat), beschlussfähig. Beschlüsse werden gemäß § 7 Nr. 4 GO Senat mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern andere Satzungen und Ordnungen keine gesonderten Regelungen vorsehen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Wahlen werden gemäß § 7 Nr. 6 Satz 1 GO Senat geheim mit Stimmzetteln vorgenommen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erhalten hat. Sowohl im Falle einer Beschlussfassung als auch im Falle einer Wahl kommt es mithin darauf an, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder erhalten hat. Selbst wenn daher zum Zeitpunkt der Abstimmung 27 Mitglieder anwesend gewesen sein sollten, und nicht 26, wie das protokollierte Abstimmungsergebnis nahe legen könnte, wäre mit einer - ausweislich des Protokolls erreichten - Zustimmung zur Wahl des Beigeladenen von 14 Stimmen die erforderliche Stimmenmehrheit in jedem Falle erreicht gewesen. Begründete Zweifel an der Richtigkeit des Protokollauszugs zu TOP 8 der 326. Sitzung des Senats am 17.07.2013 liegen abgesehen davon nicht vor; im Übrigen hat der Senat das Protokoll der 327. Sitzung vom Nachmittag in seiner 328. Sitzung am 16.10.2013 einstimmig mit einer Enthaltung genehmigt. 2. 19 Die Antragstellerin macht weiterhin ohne Erfolg geltend, dass die Findungskommission den Beigeladenen dem Hochschulrat nicht als Bewerber hätte vorgeschlagen dürfen, weil er das im Ausschreibungstext beschriebene - und nach ihrer Auffassung konstitutive - Kriterium einer „ausgewiesenen wissenschaftlichen Reputation“ nicht erfülle. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin handelt es sich bei diesem Kriterium insbesondere nicht um ein zwingend erforderliches Kriterium des Anforderungsprofils. 20 Mit dem Anforderungsprofil wird die Zusammensetzung des Bewerberfeldes gesteuert und eingeengt. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber fest, an ihnen werden die Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber gemessen. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden und damit, soweit eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Dienstpostenvergabe in Rede steht, zur Einhaltung des Grundsatzes der Bestenauslese verpflichtet. Die an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung ist dabei auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezogen und darf daher grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Bewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden, und welche Kriterien zwar nicht notwendig für eine Einbeziehung ins Auswahlverfahren sind, bei gleicher Eignung der Bewerber aber maßgeblich berücksichtigt werden, muss sich dabei aus der Stellenbeschreibung ergeben. Hat der Dienstherr im Rahmen der Stellenausschreibung zwingende Vorgaben gemacht, die weder durch Art. 33 Abs. 2 GG noch als dienstpostenbezogene Ausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung gerechtfertigt sind, ist das Auswahlverfahren fehlerhaft, denn Fehler im Anforderungsprofil führen dazu, dass die Auswahlerwägungen auf sachfremden, nicht am Grundsatz der Bestenauslese orientierten Gesichtspunkten beruhen. Die Einhaltung der der Organisationsgewalt des Dienstherrn gezogenen Schranken unterliegt dabei der gerichtlichen Kontrolle (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 - 2 VR 1/13 - <juris>; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013 - 4 S 2153/13 - <juris>). 21 Gemessen hieran ist die Zulassung des Beigeladenen zum Auswahlverfahren rechtlich nicht zu beanstanden. 22 Aus der Stellenbeschreibung für das Amt des Rektors der Hochschule ... ergibt sich bei einer Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber entsprechend § 133 BGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2013, a.a.O.) mit hinreichender Deutlichkeit, welche Anforderungen von allen Bewerbern zwingend erwartet werden: 23 „Gesucht wird eine Führungspersönlichkeit mit hoher Sozialkompetenz, Überzeugungskraft, Integrations-, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit sowie ausgewiesener wissenschaftlicher Reputation. Eine wichtige Herausforderung wird es sein, die strategische Ausrichtung der Hochschule weiterzuentwickeln und sie im nationalen und internationalen Wettbewerb nachhaltig erfolgreich zu positionieren - orientiert an den Werten des Leitbilds der Hochschule ... Gute englische Sprachkenntnisse werden vorausgesetzt. Zur Rektorin oder zum Rektor kann bestellt werden, wer der Hochschule hauptberuflich als Professorin oder Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben eines Amtes gewachsen ist.“ 24 Bereits auf Grund seines Wortlauts kann dieser Ausschreibungstext von einem potentiellen Bewerber nach dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass zwingende Voraussetzungen für eine Zulassung zum Auswahlverfahren (lediglich) die guten Englischkenntnisse sind und zum anderen die besondere berufliche Qualifikation („wer der Hochschule hauptberuflich als Professorin oder Professor angehört oder wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und auf Grund einer mehrjährigen leitenden beruflichen Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege, erwarten lässt, dass er den Aufgaben eines Amtes gewachsen ist“). Hinsichtlich der Englisch-Kenntnisse ergibt sich dies daraus, dass sie „vorausgesetzt“ werden. In Bezug auf die besondere berufliche Qualifikation folgt dies aus der Formulierung, dass zum Rektor (nur) „bestellt werden kann“, wer diese besondere Qualifikation nachweisen kann. Bei diesen von der Findungskommission bestimmten zwingenden Vorgaben, die vom Beigeladenen unstreitig erfüllt werden, handelt es sich auch um solche Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsmerkmale, die ohne Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG gefordert werden dürfen. Im Hinblick auf die besondere berufliche Qualifikation ergibt sich dies bereits daraus, dass die Erfüllung dieses Kriteriums vom Landeshochschulgesetz für die Bestellung eines Bewerbers vorausgesetzt wird (vgl. den insoweit wortgleichen § 17 Abs. 3 Satz 1 LHG). Hinsichtlich der geforderten Englischkenntnisse dürfte davon auszugehen sein, dass sich dieses Kriterium zwar nicht auf das Amt im statusrechtlichen Sinne bezieht, sondern auf den konkreten Dienstposten des Rektors an der Hochschule ... Eine solche Einschränkung des Anforderungsprofils dürfte aber im Hinblick auf die erwünschte Positionierung der Hochschule im internationalen Wettbewerb ausnahmsweise zulässig sein. Nachdem sowohl der Beigeladene als auch die Antragstellerin über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen, kann dies aber letztlich offen bleiben. 25 Um keine zwingende Voraussetzung handelt es sich dagegen bei dem Kriterium der „ausgewiesenen wissenschaftlichen Reputation“. Hier legt bereits der Wortlaut nicht nahe, dass es sich um eine zwingende Vorgabe des Anforderungsprofils handeln könnte. Denn insoweit wird lediglich eine Führungspersönlichkeit „gesucht“, die verschiedene Eigenschaften und Fähigkeiten wie „hohe Sozialkompetenz, Überzeugungskraft, Integrations-, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit sowie eine ausgewiesene wissenschaftliche Reputation“ besitzen soll. Weiterhin schließt der Umstand, dass die wissenschaftliche Reputation im Zuge von Eigenschaften und Fähigkeiten wie Sozialkompetenz, Überzeugungskraft, Integrations-, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit genannt wird, bei einer objektiven Betrachtungsweise die Annahme aus, dass der Dienstherr, respektive die Findungskommission, das Anforderungsprofil mit dem Kriterium der „ausgewiesenen wissenschaftlichen Reputation“ zwingend hätte einengen wollen. Bei den Kriterien Sozialkompetenz, Überzeugungskraft, Integrations-, Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit handelt es sich um Eigenschaften und Fähigkeiten, die einem objektiven Nachweis nicht zugänglich sind. Dies gilt aber ebenso für das Kriterium der „ausgewiesenen wissenschaftlichen Reputation“, wie auch im Übrigen die Ausführungen der Beteiligten im vorliegenden Verfahren hinreichend belegen. Die von der Antragstellerin insoweit für aussagekräftig gehaltenen Nachweise wie Veröffentlichungen, deren Widerhall in der „wissenschaftlichen Gemeinde“ am „Hirsch-Faktor“ gemessen werden könnten, das Innehaben von Patenten, das Halten von Vorträgen auf wichtigen Konferenzen oder die Durchführung von Drittmittelprojekten mögen zwar Belege dafür sein, dass sich ein Bewerber wissenschaftlich betätigt hat. Inwieweit sich hieraus aber eine „ausgewiesene wissenschaftliche Reputation“, mithin ein Ruf bzw. ein Ansehen als Wissenschaftler ergibt, verbleibt jedoch letztlich im Auge des jeweiligen Betrachters. Einer objektiven Beurteilung, wie dies für ein zwingendes Kriterium eines Anforderungsprofils erforderlich wäre, ist das so formulierte Kriterium aber entzogen. 26 Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Findungskommission dieses Kriterium als zwingende Vorgabe festschreiben wollte. Vielmehr ergibt sich aus der von der Findungskommission erstellten Querliste der Rektorbewerbungen vom 24.04.2013 gerade das Gegenteil. Denn dort ist unter der Rubrik „Stellenanforderungen“ lediglich das Kriterium der besonderen beruflichen Qualifikation aufgelistet. 27 Abgesehen davon hätte dieses Kriterium wohl auch nicht als zwingende Vorgabe des Anforderungsprofils bestimmt werden dürfen. Das statusrechtliche Amt eines Rektors einer Hochschule erfordert, wie sich aus § 17 Abs. 3 LHG ergibt, keine „ausgewiesene wissenschaftliche Reputation“. Anhaltspunkte dafür, dass gerade die Wahrnehmung der Aufgaben des Rektors der Hochschule ... zwingend eine „ausgewiesene wissenschaftliche Reputation“ voraussetzen würde, so dass ausnahmsweise anhand dieses Kriteriums eine Einengung des Anforderungsprofils erfolgen dürfte, sind nicht ersichtlich. Nach § 2 der Geschäftsordnung des Rektorats der Hochschule ... vom 14.12.21012 sind dem Rektor Aufgaben übertragen wie Vertretung der Hochschule, Vorsitz des Rektorats und des Senats, Ausübung des Hausrechts, Verantwortung für die Ordnung der Hochschule, Weiterbildung, zentrales Qualitätsmanagement und Controlling, Organisations- und Strategieentwicklung und Zuständigkeit für alle Angelegenheiten, die dem Rektorat obliegen. Die Erfüllung dieser Aufgaben erfordert aber nicht zwingend eine wissenschaftliche Reputation. Etwas anderes ergibt sich im Übrigen auch nicht, wie die Antragstellerin meint, aus dem Ausschreibungstext. 28 Es ist deshalb mit dem Antragsgegner davon auszugehen, dass die „ausgewiesene wissenschaftliche Reputation“ ein Kriterium ist, das zwar nicht notwendig war für eine Einbeziehung in das Auswahlverfahren, bei im Wesentlichen gleicher Eignung der Bewerber, bei der Auswahlentscheidung des Hochschulrates aber maßgeblich berücksichtigt werden konnte. 3. 29 Ist damit die Auswahlentscheidung zu Gunsten des Beigeladenen rechtlich nicht zu beanstanden, kommt es auf die vom Antragsgegner aufgeworfene Frage, ob die Antragstellerin selbst die zwingenden Vorgaben des Anforderungsprofils - im Hinblick auf die geforderte mehrjährige leitende berufliche Tätigkeit, insbesondere in Wissenschaft, Kunst, Wirtschaft, Verwaltung oder Rechtspflege - erfüllt hatte, nicht mehr entscheidungserheblich an. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Das Gericht folgt insoweit zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung dem VGH Baden-Württemberg, der in Verfahren der vorliegenden Art, in denen der Antragsteller die einstweilige Sicherung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs erstrebt, in ständiger Praxis auf den Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG zurückgreift und ihn wegen der besonderen Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes in diesen Verfahren ungekürzt lässt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2013 - 4 S 439/13 - <juris> m.w.N.).