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Urteil

A 12 K 4814/13

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am … 1982 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört zu den Ahmadiyya. Nach Aktenlage stellte er am 13.06.2013 einen Asylantrag in der Schweiz. Er kam nach seinen Angaben am 01.10.2013 aus der Schweiz in die Bundesrepublik Deutschland und stellte auch hier einen Asylantrag. Am 15.11.2013 stimmte die Schweizerische Dublin-Koordinierungsstelle der Wiederaufnahme des Klägers zu. 2 Daraufhin entschied das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.11.2013 - zugestellt am 22.11.2013 -, dass der Asylantrag unzulässig ist, und ordnete die Abschiebung in die Schweiz an. Nachdem der Kläger keinen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gestellt hatte, wurde er am 06.03.2014 in die Schweiz abgeschoben. Dort nahm er am 07.03.2014 sein Asylgesuch zurück. Nach seinen Angaben reiste er am 12.03.2014 wieder nach Deutschland ein und sprach am 13.03.2014 bei der Außenstelle Karlsruhe des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vor, um einen Folgeantrag zu stellen. Dieser Antrag wurde dort nicht entgegengenommen. Auf Anweisung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erteilte das Landratsamt Ludwigsburg dem Kläger eine Duldung für drei Monate. 3 Am 02.12.2013 hat der hier Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich auf Folgendes: In der Schweiz sei er mit zwanzig weiteren Asylbewerbern in einem Kellerzimmer ohne Fenster eingepfercht gewesen. Er befürchte auch eine Kettenabschiebung nach Pakistan. Weiter beruft er sich auf Vorgänge in Pakistan. 4 Der Kläger beantragt, 5 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 19.11.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sein Asylverfahren in Deutschland durchzuführen und festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis aufgrund Reiseunfähigkeit vorliegt, hilfsweise ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, weiter hilfsweise ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Mit Beschluss vom 15.01.2014 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 10 Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). 11 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung zulässig. Denn die Abschiebungsanordnung ist trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Abschiebung nicht erledigt. Dies folgt zum einen daraus, dass die Abschiebungsanordnung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG weiterhin zum Vollzug weiterer Abschiebungen herangezogen werden kann. Darüber hinaus stellte die Abschiebungsanordnung die individuell konkretisierte Rechtsgrundlage der später vollzogenen Abschiebung dar und bildete deren rechtfertigenden Grund. Die Frage ihrer Rechtmäßigkeit kann damit später noch eine Rolle spielen, z. B. bei der Kostenhaftung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG oder für das Bestehen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Abschiebungsandrohung VG München, Gerichtsbescheid vom 31.08.2011 - M 11 K 10.30475 - juris). 12 Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 13 Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hatte zuerst einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Damit war die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und ist dies auch geblieben (Art. 13, 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung 343/2003/EG - Dublin-II-VO -). Die Schweiz war auch verpflichtet, den Kläger, der sich unerlaubt in Deutschland aufhielt, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Dieser Verpflichtung ist die Schweiz auch dadurch nachgekommen, dass sie den Kläger wieder aufnahm. An der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens änderte sich nichts dadurch, dass der Kläger sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch zurücknahm und in Deutschland versuchte, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO, wonach für den Asylantrag ein einziger Mitgliedsstaat zuständig ist. 14 Es bestehen auch keine Gründe, die es ausnahmsweise gebieten würden, das Asylverfahren des Klägers im Bundesgebiet durchzuführen. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat es in seinem Bescheid in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, von diesem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 15 Die - aufgrund der Abschiebungsanordnung weiterhin mögliche - Abschiebung in die Schweiz ist nicht unzulässig. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 ) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegenhalten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er in seinem konkreten Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.03.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -) tatsächlich Gefahr läuft, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden. 16 Hierfür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Schweiz keine Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass der Kläger im Schweizerischen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen. Zu diesem Ergebnis kommt auch die sonstige Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 20.03.2014 - A 12 K 949/14 -) und des erkennenden Gerichts (vgl. Urt. vom 18.03.2014 - A 3 K 298/14 -). 17 Dies ergibt sich insbesondere aus den vorhandenen neueren Erkenntnissen. Zwar gibt es auch in der Schweiz vereinzelte Beanstandungen des asylrechtlichen Verfahrens und des Vorgehens der Behörden (vgl. amnesty international Report 2013; United States Departement of States vom 19.04.2013). Die in den Berichten genannten Auswirkungen auf die Flüchtlinge erreichen aber bei weitem nicht die Schwere und Intensität von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Zwar hat sich der Kläger - allerdings bei erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufgrund seines gesamten Verhaltens - darauf berufen, er sei mit zwanzig weiteren Asylbewerbern in einem Kellerzimmer ohne Fenster eingepfercht gewesen. Dies ist aber nach der gesamten Erkenntnislage nicht allgemein für Asylbewerber zu erwarten und kann nicht als systemischer Mangel eingeschätzt werden. 18 Der sich aus den vom Kläger überreichten Unterlagen ergebende Gesundheitszustand und die geplante Ösophagoskopie machen die Abschiebungsanordnung nicht rechtswidrig. 19 Allerdings sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Dazu gehören auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11 - juris). 20 Vorliegend ergibt sich aus den ärztlichen Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hat, nichts dafür, dass eine Behandlung in der Schweiz nicht möglich wäre. Es ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass in der Schweiz ein hervorragendes Gesundheitssystem existiert. Danach sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass das beim Kläger noch ungeklärte Krankheitsbild in der Schweiz schlechter aufgeklärt bzw. behandelt würde als in Deutschland. Dasselbe gilt in Bezug auf die bevorstehende Durchführung der Ösophagoskopie, eines einfachen medizinischen Eingriffs. 21 Darüber hinaus ist keine Reiseunfähigkeit festzustellen. Der Kläger ist nicht nur zur mündlichen Verhandlung erschienen; er gab darüber hinaus persönlich weitere Unterlagen an der Rechtsantragsstelle ab. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist wegen dieser Unterlagen im Übrigen nicht in Betracht gekommen. Denn sie enthalten keine neuen wesentlichen Erkenntnisse. 22 Schließlich steht auch die von der Ausländerbehörde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erteilte Duldung (derzeit) der Abschiebungsanordnung nicht entgegen. Nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, jeweils a.a.O.) hat nämlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf dem Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Abschiebungsanordnung, sei es durch Anweisung an die Ausländerbehörde, von deren Vollziehung vorübergehend abzusehen - tätig zu werden. Daraus erschließt sich, dass ein Anspruch auf Duldung nicht ohne weiteres die Abschiebungsanordnung rechtswidrig macht. Es kann - nach den Umständen des Einzelfalles - genügen, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung vorübergehend auszusetzen. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn - mit oder ohne Mitwirkung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - wie vorliegend seitens der Ausländerbehörden eine Duldung tatsächlich erteilt wird. Die dem Kläger - vorläufig - erteilte Duldung ist vorliegend zum Schutz des Klägers insoweit auch ausreichend. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Abschiebungsanordnung endgültig aufgehoben werden müsste mit der Wirkung, dass sie für weitere Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht mehr zur Verfügung stünde. 23 Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger mit weiterem Hauptantrag begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit festzustellen. 24 Es kann offen bleiben, ob die Beklagte insoweit überhaupt die richtige Beklagte ist. Das Gericht folgt zwar der Rechtsprechung, wonach Duldungsgründe im Rahmen der Abschiebungsanordnung zu prüfen sind und ihrem Erlass oder ihrer Aufrechterhaltung ggf. entgegenstehen können. Daraus ergibt sich aber keine Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge dafür, eine Duldung (aufgrund inlandsbezogener Abschiebungshindernisse) selbst zu erteilen; dies bleibt der Ausländerbehörde vorbehalten. Etwas anderes lässt sich den - durchaus missverständlichen - Formulierungen in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, jeweils a.a.O.) nicht entnehmen, die im Wesentlichen zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung und nicht im Zusammenhang mit der Prüfung eines eigenständigen Anspruchs auf Duldung gemacht wurden. Insbesondere ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde eine Anweisung geben könnte, von der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung vorübergehend abzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, a.a.O.). 25 Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Zum einen ist - wie oben ausgeführt - keine Reiseunfähigkeit festzustellen. Zum anderen besteht derzeit für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Veranlassung zum Tätigwerden. Denn der Kläger erhält von der Ausländerbehörde eine Duldung. 26 Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Wie oben ausgeführt, ist für die Durchführung des Asylverfahrens und damit für die Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht Deutschland, sondern die Schweiz der zuständige Staat. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Gründe 10 Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). 11 Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung zulässig. Denn die Abschiebungsanordnung ist trotz der zwischenzeitlich durchgeführten Abschiebung nicht erledigt. Dies folgt zum einen daraus, dass die Abschiebungsanordnung nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG weiterhin zum Vollzug weiterer Abschiebungen herangezogen werden kann. Darüber hinaus stellte die Abschiebungsanordnung die individuell konkretisierte Rechtsgrundlage der später vollzogenen Abschiebung dar und bildete deren rechtfertigenden Grund. Die Frage ihrer Rechtmäßigkeit kann damit später noch eine Rolle spielen, z. B. bei der Kostenhaftung nach § 66 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 AufenthG oder für das Bestehen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG (vgl. zur Abschiebungsandrohung VG München, Gerichtsbescheid vom 31.08.2011 - M 11 K 10.30475 - juris). 12 Die Klage ist aber nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat insbesondere keinen Anspruch auf Durchführung seines Asylverfahrens im Bundesgebiet (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 13 Nach § 27 a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union) oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend der Fall, denn der Kläger hatte zuerst einen Asylantrag in der Schweiz gestellt. Damit war die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und ist dies auch geblieben (Art. 13, 5 Abs. 2, 3 Abs. 1 Satz 2 Verordnung 343/2003/EG - Dublin-II-VO -). Die Schweiz war auch verpflichtet, den Kläger, der sich unerlaubt in Deutschland aufhielt, nach Maßgabe des Art. 20 Dublin-II-VO wieder aufzunehmen. Dieser Verpflichtung ist die Schweiz auch dadurch nachgekommen, dass sie den Kläger wieder aufnahm. An der Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens änderte sich nichts dadurch, dass der Kläger sein in der Schweiz gestelltes Asylgesuch zurücknahm und in Deutschland versuchte, einen Asylfolgeantrag zu stellen. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO, wonach für den Asylantrag ein einziger Mitgliedsstaat zuständig ist. 14 Es bestehen auch keine Gründe, die es ausnahmsweise gebieten würden, das Asylverfahren des Klägers im Bundesgebiet durchzuführen. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO jeder Mitgliedsstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat es in seinem Bescheid in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, von diesem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen. 15 Die - aufgrund der Abschiebungsanordnung weiterhin mögliche - Abschiebung in die Schweiz ist nicht unzulässig. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 10.12.2013 (Rs. C-394/12 ) ausgeführt, dass ein Asylbewerber im Rahmen des Dublin-Systems seiner Rücküberstellung ausschließlich entgegenhalten kann, im Zielstaat der Abschiebung bestünden systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellten, dass er in seinem konkreten Einzelfall (vgl. BVerwG, Beschl. vom 19.03.2014 - BVerwG 10 B 6.14 -) tatsächlich Gefahr läuft, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der EU ausgesetzt zu werden. 16 Hierfür gibt es nach Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Schweiz keine Anhaltspunkte. Durch Tatsachen bestätigte Gründe dafür, dass der Kläger im Schweizerischen Asylverfahren voraussichtlich im Sinne von Art. 4 GRCh "der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wird", lassen sich nicht erkennen. Zu diesem Ergebnis kommt auch die sonstige Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 20.03.2014 - A 12 K 949/14 -) und des erkennenden Gerichts (vgl. Urt. vom 18.03.2014 - A 3 K 298/14 -). 17 Dies ergibt sich insbesondere aus den vorhandenen neueren Erkenntnissen. Zwar gibt es auch in der Schweiz vereinzelte Beanstandungen des asylrechtlichen Verfahrens und des Vorgehens der Behörden (vgl. amnesty international Report 2013; United States Departement of States vom 19.04.2013). Die in den Berichten genannten Auswirkungen auf die Flüchtlinge erreichen aber bei weitem nicht die Schwere und Intensität von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Zwar hat sich der Kläger - allerdings bei erheblichen Zweifeln an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben aufgrund seines gesamten Verhaltens - darauf berufen, er sei mit zwanzig weiteren Asylbewerbern in einem Kellerzimmer ohne Fenster eingepfercht gewesen. Dies ist aber nach der gesamten Erkenntnislage nicht allgemein für Asylbewerber zu erwarten und kann nicht als systemischer Mangel eingeschätzt werden. 18 Der sich aus den vom Kläger überreichten Unterlagen ergebende Gesundheitszustand und die geplante Ösophagoskopie machen die Abschiebungsanordnung nicht rechtswidrig. 19 Allerdings sind im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34 a AsylVfG sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris). Dazu gehören auch nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011 - 18 B 1060/11 - juris). 20 Vorliegend ergibt sich aus den ärztlichen Unterlagen, die der Kläger vorgelegt hat, nichts dafür, dass eine Behandlung in der Schweiz nicht möglich wäre. Es ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt, dass in der Schweiz ein hervorragendes Gesundheitssystem existiert. Danach sind keinerlei Anhaltspunkte gegeben, dass das beim Kläger noch ungeklärte Krankheitsbild in der Schweiz schlechter aufgeklärt bzw. behandelt würde als in Deutschland. Dasselbe gilt in Bezug auf die bevorstehende Durchführung der Ösophagoskopie, eines einfachen medizinischen Eingriffs. 21 Darüber hinaus ist keine Reiseunfähigkeit festzustellen. Der Kläger ist nicht nur zur mündlichen Verhandlung erschienen; er gab darüber hinaus persönlich weitere Unterlagen an der Rechtsantragsstelle ab. Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist wegen dieser Unterlagen im Übrigen nicht in Betracht gekommen. Denn sie enthalten keine neuen wesentlichen Erkenntnisse. 22 Schließlich steht auch die von der Ausländerbehörde auf Veranlassung des Regierungspräsidiums Karlsruhe erteilte Duldung (derzeit) der Abschiebungsanordnung nicht entgegen. Nach der einhelligen Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, jeweils a.a.O.) hat nämlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Falle des Erlasses einer Abschiebungsanordnung die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf dem Einzelfall entsprechend - sei es durch Aufhebung der Abschiebungsanordnung, sei es durch Anweisung an die Ausländerbehörde, von deren Vollziehung vorübergehend abzusehen - tätig zu werden. Daraus erschließt sich, dass ein Anspruch auf Duldung nicht ohne weiteres die Abschiebungsanordnung rechtswidrig macht. Es kann - nach den Umständen des Einzelfalles - genügen, die Vollziehung der Abschiebungsanordnung vorübergehend auszusetzen. Etwas anderes kann nicht gelten, wenn - mit oder ohne Mitwirkung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - wie vorliegend seitens der Ausländerbehörden eine Duldung tatsächlich erteilt wird. Die dem Kläger - vorläufig - erteilte Duldung ist vorliegend zum Schutz des Klägers insoweit auch ausreichend. Es sind keine Gründe dafür ersichtlich, dass die Abschiebungsanordnung endgültig aufgehoben werden müsste mit der Wirkung, dass sie für weitere Maßnahmen nach § 71 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG nicht mehr zur Verfügung stünde. 23 Die Klage ist auch insoweit unbegründet, als der Kläger mit weiterem Hauptantrag begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ein Abschiebungshindernis wegen Reiseunfähigkeit festzustellen. 24 Es kann offen bleiben, ob die Beklagte insoweit überhaupt die richtige Beklagte ist. Das Gericht folgt zwar der Rechtsprechung, wonach Duldungsgründe im Rahmen der Abschiebungsanordnung zu prüfen sind und ihrem Erlass oder ihrer Aufrechterhaltung ggf. entgegenstehen können. Daraus ergibt sich aber keine Zuständigkeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge dafür, eine Duldung (aufgrund inlandsbezogener Abschiebungshindernisse) selbst zu erteilen; dies bleibt der Ausländerbehörde vorbehalten. Etwas anderes lässt sich den - durchaus missverständlichen - Formulierungen in der Rechtsprechung (vgl. BayVGH, Beschl. vom 12.03.2014 und OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, jeweils a.a.O.) nicht entnehmen, die im Wesentlichen zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung und nicht im Zusammenhang mit der Prüfung eines eigenständigen Anspruchs auf Duldung gemacht wurden. Insbesondere ist keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Ausländerbehörde eine Anweisung geben könnte, von der Vollziehung einer Abschiebungsanordnung vorübergehend abzusehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 30.08.2011, a.a.O.). 25 Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Zum einen ist - wie oben ausgeführt - keine Reiseunfähigkeit festzustellen. Zum anderen besteht derzeit für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keine Veranlassung zum Tätigwerden. Denn der Kläger erhält von der Ausländerbehörde eine Duldung. 26 Auch die Hilfsanträge haben keinen Erfolg. Wie oben ausgeführt, ist für die Durchführung des Asylverfahrens und damit für die Prüfung der hilfsweise geltend gemachten Ansprüche nicht Deutschland, sondern die Schweiz der zuständige Staat. 27 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.