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Urteil

12 K 2584/13

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 wird aufgehoben. Das Verfahren wird nach Klagerücknahme insoweit eingestellt, als die Klage auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 230,27 EUR und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 230,27 EUR seit 17.11.2012 zu zahlen. Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 13 v. H., der Beklagte 87 v. H. Tatbestand 1 Der Beklagte ist Erbe seiner am 23.09.1922 geborenen und am 18.07.2010 verstorbenen Mutter. 2 Am 18.07.2010 gab der Beklagte wegen des gesundheitlichen Zustands seiner Mutter einen Notruf ab. Daraufhin kamen ein Rettungswagen der Johanniter und ein Notarzt in einem Wagen des Klägers. Die Mutter des Beklagten verstarb im Rettungswagen der Johanniter kurz vor der Abfahrt zum Krankenhaus. Nach den Angaben des Beklagten hatte der Notarzt zuvor dort ein zweites Mal versucht, die Mutter zu reanimieren. 3 Am 22.09.2010 schickte der Kläger eine Rechnung über 230,27 EUR an die (verstorbene) Mutter des Beklagten. Davon entfielen 121,70 EUR auf die Notarztpauschale und 108,57 EUR auf das Einsatzfahrzeug des Notarztes. Mit Schreiben vom 23.11.2011 bat der Kläger den Beklagten um Mitteilung und Angaben zur Krankenversicherung der Mutter. Die Mutter war nicht gesetzlich krankenversichert; dies teilte der Beklagte dem Kläger aber nicht mit. 4 Nachdem es nicht zur Erstattung des Rechnungsbetrages gekommen war, stellte der Kläger am 02.07.2012 beim Amtsgericht Stuttgart einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids für den Rechnungsbetrag von 230,27 EUR, vorgerichtliche Kosten (Mahnkosten) von 35,70 EUR und Zinsen seit 26.07.2011. Am 03.07.2012 erließ das Amtsgericht Stuttgart gegen den Beklagten einen Mahnbescheid über 364,54 EUR. Dagegen erhob der Beklagte am 19.07.2012 Widerspruch. Am 08.11.2012 gingen beim Amtsgericht Stuttgart die Klagebegründung des Klägers und die zu zahlenden Kosten ein. Am 09.11.2012 gab das Amtsgericht Stuttgart die Sache an das zuständige Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt ab. Die Anspruchsbegründung wurde dem Beklagten am 17.11.2012 zugestellt. Mit Beschluss vom 24.05.2013 verwies das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt den Rechtsstreit an das erkennende Gericht. 5 Der Kläger hat am 09.01.2014 die Klage insoweit zurückgenommen, als sie auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist. Er begehrt die Zinsen jetzt nur noch ab Rechtshängigkeit. Er beruft sich darauf, der Rettungseinsatz sei nicht schleppend verlaufen. Es seien keine Behandlungsfehler gemacht worden. 6 Der Kläger beantragt, 7 den Beklagten zu verurteilen, an ihn 230,27 EUR und Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 230,27 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 Der Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Er beruft sich darauf, das Verhalten des Notarztes sei zu beanstanden. Der Rettungseinsatz sei äußerst schleppend verlaufen und nicht lege artis erfolgt. Die Teams des Notarztwagens und des Rettungswagens hätten vor dem Haus einen "Begrüßungsplausch" gehalten statt unverzüglich die erforderlichen Rettungsmaßnahmen einzuleiten. Es habe ein paar Minuten gedauert, bis der Notarzt bei seiner Mutter im zweiten Stock des Hauses gewesen sei. Es habe außerdem ein dubioses Anstellungsverhältnis des Notarztes zum Bürgerhospital gegeben. Er habe Zweifel an der Qualifikation des Notarztes. 11 Weiter hat der Beklagte u.a. ein Schreiben des Klägers vom 05.10.2010 vorgelegt, wonach der Notarzt beim Krankenhaus nicht fest angestellt gewesen sei, sondern nur als Notarzt zum Einsatz komme. 12 Mit Beschluss vom 18.02.2014 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO nach Klagerücknahme insoweit eingestellt, als die Klage auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist. 15 Die Aufhebung des Mahnbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 erfolgt zum einen, weil er aufgrund der Teilrücknahme der Klage zum Teil obsolet geworden ist. Zum anderen ist er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Fremdkörper. Der Mahnbescheid wird als Vollstreckungstitel hier durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 04.10.2005 - 1 U 112/05 - juris). 16 Soweit die Klage noch aufrechterhalten ist, ist sie als Leistungsklage zulässig und auch begründet. 17 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeugs aus § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst in der Fassung vom 08.02.2010 (GBl. S. 285) -RDG -. Danach erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte für die Durchführung des Rettungsdienstes. Dabei wird der Kläger in § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG ausdrücklich als Leistungsträger benannt. Aus § 28 Abs. 7 RDG ergibt sich, dass Schuldner der Benutzungsentgelte die Benutzer sind (so im Ergebnis auch Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 28 Anm. 1; VG Freiburg, Urt. vom 11.09.2002, VBlBW 2003, 366). Denn dort ist geregelt, dass die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte für alle "Benutzer" verbindlich sind. 18 Vorliegend war Benutzer die Mutter des Beklagten. Zwar gab der Beklagte den Notruf wegen seiner Mutter ab. Es war aber offensichtlich, dass er dies nicht für sich, sondern für seine Mutter machte. Sofern der Beklagte in Vollmacht seiner Mutter handelte, begründete er für sie das Benutzungsverhältnis mit dem Kläger. Sofern der Beklagte keine entsprechende Vollmacht hatte, kam das Benutzungsverhältnis im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB analog) des Klägers für die Mutter des Beklagten zustande (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19.06.2013 - 7 A 1809/12 - juris). Im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger gemäß § 683 Satz 1 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Dieser beinhaltet vorliegend (auch) die Zahlung des Benutzungsentgelts. Denn der Kläger übt seine derartige Tätigkeit von Gesetzes wegen gegen Entgelt aus (vgl. Ermann, BGB, 12. Aufl. [2008], § 683 RdNr. 7 m.w.N.). 19 Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag steht nicht der Beschluss des BGH vom 17.12.2009 (III ZB 47/09, juris) entgegen. Denn dort wird nur ausgeführt, es bleibe kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Zu der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verhält sich dieser Beschluss nicht. Ohne das rechtswirksame Zustandekommen eines Benutzungsverhältnisses entstünde jedenfalls kein Anspruch auf das Benutzungsentgelt. Daran ändert auch nichts die Regelung des § 24 Abs. 3 RDG, wonach die Beförderung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist. Denn § 28 Abs. 1 RDG schließt für diese Fälle ein Benutzungsentgelt nicht aus. 20 Die Höhe des Benutzungsentgelts von 108,57 EUR ergab sich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 verbindlich aus der Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern (§ 28 Abs. 7 RDG). 21 Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarztes. § 10 Abs. 1 RDG regelt grundsätzlich die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst. So sind nach § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz RDG die Krankenhausträger verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. Die Rettungsdienstorganisationen erhalten den Betrag, den sie dem Krankenhausträger erstatten müssen, von dem gesetzlichen Kostenträger oder dem Benutzer gezahlt (vgl. Güntert/Alber, a.a.O., § 10 Anm. 4). Für den Einsatz des Notarztes betrug in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 das zwischen den Kostenträgern und Leistungsträgern verbindlich vereinbarte Benutzungsentgelt 121,70 EUR. 22 Der Beklagte haftet nach § 1967 BGB als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten seiner Mutter. Er ist damit insgesamt richtiger Beklagter. 23 Dem Anspruch auf Benutzungsentgelt kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Durchführung des Notarzteinsatzes sei nicht lege artis erfolgt, sondern sei mangelhaft gewesen. 24 Zum einen enthält das Rettungsdienstgesetz insoweit keine das Entstehen des Benutzungsentgelts einschränkende Regelung. Zum anderen entspricht das hier entstandene Benutzungsverhältnis seinem Wesen nach am ehesten einem Dienstvertrag. Denn beim Einsatz eines Notarztes (einschließlich dessen Transport) ist nur der Einsatz selbst, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Dementsprechend können vorliegend die für einen Dienstvertrag geltenden Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Bei einem Dienstvertrag kommt aber eine Kürzung oder gar der Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Schlechtleistung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 10.10.2012 - 5 U 1505/11 - juris). Deshalb kann offenbleiben, ob die vom Beklagten vorgetragenen, recht subjektiven Einschätzungen überhaupt geeignet sind, der Prüfung eines Mangels näherzutreten. Dabei wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll dargelegt hat - verständlicherweise in der Nacht zum 18.07.2010 stark mitgenommen war und bis heute unter diesen Erlebnissen leidet. 25 Dem steht nicht entgegen, dass bei Notarzteinsätzen grundsätzlich Schadensersatzansprüche (gegen den Staat) entstehen können (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 02.02.2004, NJW 2004, 2987). 26 Der Kläger hat auch nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf die - jetzt noch - begehrten Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. 27 Dabei trat Rechtshängigkeit hier am 17.11.2012 ein. 28 Die Streitsache galt nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden; denn sie wurde nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO). Eine Sache ist nämlich nur "alsbald" abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 05.02.2009, NJW 2009, 1213). Vorliegend erhob der Beklagte gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 am 19.07.2012 Widerspruch. Der Eingang der Klagebegründung des Klägers und der Kosten erfolgte aber erst am 08.11.2012, und damit (offensichtlich) nicht innerhalb von 14 Tagen. 29 Die Anhängigkeit der Sache nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 13.11.2012 begründete noch keine Rechtshängigkeit. Sie wurde vielmehr erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung begründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 15.07.2013, NJW-RR 2014, 120), die vorliegend am 17.11.2012 erfolgte. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. 31 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 14 Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 VwGO nach Klagerücknahme insoweit eingestellt, als die Klage auf Zahlung von Inkassokosten in Höhe von 35,70 EUR und Zinsen vor Eintritt der Rechtshängigkeit gerichtet gewesen ist. 15 Die Aufhebung des Mahnbescheids des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 erfolgt zum einen, weil er aufgrund der Teilrücknahme der Klage zum Teil obsolet geworden ist. Zum anderen ist er im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein Fremdkörper. Der Mahnbescheid wird als Vollstreckungstitel hier durch das verwaltungsgerichtliche Urteil ersetzt (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urt. vom 04.10.2005 - 1 U 112/05 - juris). 16 Soweit die Klage noch aufrechterhalten ist, ist sie als Leistungsklage zulässig und auch begründet. 17 Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarzteinsatzfahrzeugs aus § 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Rettungsdienst in der Fassung vom 08.02.2010 (GBl. S. 285) -RDG -. Danach erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte für die Durchführung des Rettungsdienstes. Dabei wird der Kläger in § 2 Abs. 1 Satz 1 RDG ausdrücklich als Leistungsträger benannt. Aus § 28 Abs. 7 RDG ergibt sich, dass Schuldner der Benutzungsentgelte die Benutzer sind (so im Ergebnis auch Güntert/Alber, Rettungsdienstgesetz Baden-Württemberg, § 28 Anm. 1; VG Freiburg, Urt. vom 11.09.2002, VBlBW 2003, 366). Denn dort ist geregelt, dass die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte für alle "Benutzer" verbindlich sind. 18 Vorliegend war Benutzer die Mutter des Beklagten. Zwar gab der Beklagte den Notruf wegen seiner Mutter ab. Es war aber offensichtlich, dass er dies nicht für sich, sondern für seine Mutter machte. Sofern der Beklagte in Vollmacht seiner Mutter handelte, begründete er für sie das Benutzungsverhältnis mit dem Kläger. Sofern der Beklagte keine entsprechende Vollmacht hatte, kam das Benutzungsverhältnis im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677 BGB analog) des Klägers für die Mutter des Beklagten zustande (vgl. VG Schwerin, Gerichtsbescheid vom 19.06.2013 - 7 A 1809/12 - juris). Im Falle der Geschäftsführung ohne Auftrag hat der Kläger gemäß § 683 Satz 1 BGB analog einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen. Dieser beinhaltet vorliegend (auch) die Zahlung des Benutzungsentgelts. Denn der Kläger übt seine derartige Tätigkeit von Gesetzes wegen gegen Entgelt aus (vgl. Ermann, BGB, 12. Aufl. [2008], § 683 RdNr. 7 m.w.N.). 19 Der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag steht nicht der Beschluss des BGH vom 17.12.2009 (III ZB 47/09, juris) entgegen. Denn dort wird nur ausgeführt, es bleibe kein Raum für den Rückgriff auf die Aufwendungsersatzregelungen der zivilrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag. Zu der Annahme einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verhält sich dieser Beschluss nicht. Ohne das rechtswirksame Zustandekommen eines Benutzungsverhältnisses entstünde jedenfalls kein Anspruch auf das Benutzungsentgelt. Daran ändert auch nichts die Regelung des § 24 Abs. 3 RDG, wonach die Beförderung nicht deshalb abgelehnt werden darf, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist. Denn § 28 Abs. 1 RDG schließt für diese Fälle ein Benutzungsentgelt nicht aus. 20 Die Höhe des Benutzungsentgelts von 108,57 EUR ergab sich für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 verbindlich aus der Vereinbarung zwischen den Kostenträgern und den Leistungsträgern (§ 28 Abs. 7 RDG). 21 Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Zahlung von 108,57 EUR für den Einsatz des Notarztes. § 10 Abs. 1 RDG regelt grundsätzlich die Mitwirkung von Ärzten im Rettungsdienst. So sind nach § 10 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz RDG die Krankenhausträger verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen. Die Rettungsdienstorganisationen erhalten den Betrag, den sie dem Krankenhausträger erstatten müssen, von dem gesetzlichen Kostenträger oder dem Benutzer gezahlt (vgl. Güntert/Alber, a.a.O., § 10 Anm. 4). Für den Einsatz des Notarztes betrug in der Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2010 das zwischen den Kostenträgern und Leistungsträgern verbindlich vereinbarte Benutzungsentgelt 121,70 EUR. 22 Der Beklagte haftet nach § 1967 BGB als Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten seiner Mutter. Er ist damit insgesamt richtiger Beklagter. 23 Dem Anspruch auf Benutzungsentgelt kann der Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Durchführung des Notarzteinsatzes sei nicht lege artis erfolgt, sondern sei mangelhaft gewesen. 24 Zum einen enthält das Rettungsdienstgesetz insoweit keine das Entstehen des Benutzungsentgelts einschränkende Regelung. Zum anderen entspricht das hier entstandene Benutzungsverhältnis seinem Wesen nach am ehesten einem Dienstvertrag. Denn beim Einsatz eines Notarztes (einschließlich dessen Transport) ist nur der Einsatz selbst, nicht aber ein bestimmtes Ergebnis geschuldet. Dementsprechend können vorliegend die für einen Dienstvertrag geltenden Grundsätze entsprechend herangezogen werden. Bei einem Dienstvertrag kommt aber eine Kürzung oder gar der Wegfall des Vergütungsanspruchs wegen Schlechtleistung grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. OLG Koblenz, Urt. vom 10.10.2012 - 5 U 1505/11 - juris). Deshalb kann offenbleiben, ob die vom Beklagten vorgetragenen, recht subjektiven Einschätzungen überhaupt geeignet sind, der Prüfung eines Mangels näherzutreten. Dabei wäre im Übrigen zu berücksichtigen, dass der Beklagte - wie er in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll dargelegt hat - verständlicherweise in der Nacht zum 18.07.2010 stark mitgenommen war und bis heute unter diesen Erlebnissen leidet. 25 Dem steht nicht entgegen, dass bei Notarzteinsätzen grundsätzlich Schadensersatzansprüche (gegen den Staat) entstehen können (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. vom 02.02.2004, NJW 2004, 2987). 26 Der Kläger hat auch nach § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Anspruch auf die - jetzt noch - begehrten Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. 27 Dabei trat Rechtshängigkeit hier am 17.11.2012 ein. 28 Die Streitsache galt nicht als mit Zustellung des Mahnbescheids rechtshängig geworden; denn sie wurde nicht alsbald nach der Erhebung des Widerspruchs abgegeben (§ 696 Abs. 3 ZPO). Eine Sache ist nämlich nur "alsbald" abgegeben, wenn dem Antragsteller lediglich eine geringfügige Verzögerung der Abgabe bis zu 14 Tagen anzulasten ist (vgl. BGH, Urteil und Versäumnisurteil vom 05.02.2009, NJW 2009, 1213). Vorliegend erhob der Beklagte gegen den Mahnbescheid des Amtsgerichts Stuttgart vom 03.07.2012 am 19.07.2012 Widerspruch. Der Eingang der Klagebegründung des Klägers und der Kosten erfolgte aber erst am 08.11.2012, und damit (offensichtlich) nicht innerhalb von 14 Tagen. 29 Die Anhängigkeit der Sache nach § 696 Abs. 1 Satz 4 ZPO mit Eingang der Akten beim Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt am 13.11.2012 begründete noch keine Rechtshängigkeit. Sie wurde vielmehr erst mit Zustellung der Anspruchsbegründung begründet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. vom 15.07.2013, NJW-RR 2014, 120), die vorliegend am 17.11.2012 erfolgte. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO. 31 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.