Urteil
11 K 4547/13
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. 2 Der am … 1971 geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger. Er reiste am 20.03.1989 in das Bundesgebiet ein. Den am 17.07.1989 gestellten Asylantrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 16.08.1990 ab. Aufgrund seiner Heirat mit einer deutschen Staatsangehörigen am 07.09.1990 erteilte die Landeshauptstadt Stuttgart dem Kläger am 28.01.1991 eine bis zum 27.01.1994 gültige Aufenthaltserlaubnis. Die Ehe wurde am 08.06.1994 geschieden. Mit Bescheid vom 21.09.1998 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus. Am 17.04.2007 wurde der Kläger nach Syrien abgeschoben. 3 Am 10.05.2007 heiratete der Kläger in Syrien eine marokkanische Staatsangehörige. Anfang Juni 2008 verließ er zusammen mit seiner Ehefrau Syrien und flog über Jordanien nach Italien, wo er am 08.08.2008 ankam. Anschließend reiste er zusammen mit seiner Ehefrau in das Bundesgebiet ein. Am 20.08.2008 stellte er einen Asylfolgeantrag. Mit Bescheid vom 01.03.2012 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach gerichtlicher Verpflichtung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 06.05.2011 - A 7 K 4283/09) fest, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt. 4 Mit Schriftsatz vom 15.03.2012 beantragte der Kläger die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Diesen Antrag wiederholte er mit Schriftsatz vom 18.05.2012. 5 Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.07.2012 liegen beim Kläger elf Eintragungen vor. 6 Das Regierungspräsidium Karlsruhe lehnte mit Schreiben vom 22.04.2013 die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ehefrau des Klägers sei marokkanische Staatsangehörige. Sie könne für ihre Tochter ebenfalls die marokkanische Staatsangehörigkeit beantragen. Der Kläger könne im Rahmen des Visumverfahrens nach Marokko einreisen. Eine freiwillige Ausreise der gesamten Familie nach Marokko sei möglich und zumutbar. Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sei § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG entsprechend anzuwenden. Ohne eine analoge Anwendung wäre ein Ausländer, der der Sperrwirkung des § 11 AufenthG unterworfen sei, besser gestellt als ein nicht ausgewiesener Ausländer. 7 Am 18.11.2013 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Verweis auf eine Ausreise nach Marokko verstoße gegen Art. 6 GG. Wäre er nicht verheiratet, müsste ihm die humanitäre Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Seine Mutter und weitere sechs Geschwister hielten sich in Deutschland auf und seien im Besitz von Aufenthaltstiteln. Er arbeite und spreche die deutsche Sprache perfekt. 8 Der Kläger beantragt, 9 die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie trägt vor, das Regierungspräsidium Karlsruhe vertrete in Übereinstimmung mit dem Innenministerium Baden-Württemberg die Auffassung, dass eine freiwillige Ausreise der gesamten Familie nach Marokko möglich und zumutbar sei. Sie selbst sei an die Entscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe gebunden. 13 Der Beigeladene stellt keinen Antrag. 14 Er trägt mit Schriftsatz vom 23.05.2014 vor, nach aktueller Auskunft des Generalkonsulats des Königsreichs Marokko in Frankfurt komme die Erteilung eines Visums für den Ehepartner eines marokkanischen Staatsangehörigen nur dann in Betracht, wenn dieser u. a. über eine mindestens noch sechs Monate gültige Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sowie über einen Reisepass mit einer Gültigkeit von mindestens noch sechs Monaten verfügt. Nach diesen Vorgaben komme eine Ausreise der gesamten Familie des Klägers nach Marokko nicht in Betracht. Gleichwohl werde der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht zugestimmt. Der Lebensunterhalt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sei nicht vollständig gesichert. Ferner lägen Ausweisungsgründe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Der Kläger sei auch nach seiner Ausweisung wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten und entsprechend verurteilt worden. Derzeit sei noch ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Sachbeschädigung anhängig. 15 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 16 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Kläger hatte bereits im März 2012 den Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt. Über diesen Antrag wurde bislang ohne sachlichen Grund nicht entschieden. 18 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 19 Der Kläger hat im Verwaltungs- und Klageverfahren seinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausschließlich auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt. Dies ist sachgerecht, da er mit Bescheid vom 21.09.1998 bestandskräftig ausgewiesen worden ist und die Sperrwirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nur im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG überwunden werden kann. 20 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Der Kläger ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. 21 Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). 22 Nach diesen Grundsätzen ist die Ausreise des Klägers wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbots aus rechtlichen Gründen unmöglich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 01.03.2012 festgestellt, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt. Aufgrund dieses festgestellten Abschiebungsverbots kommen weder eine Abschiebung noch eine Ausreise des Klägers in sein Heimatland in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Abschiebungsverbot in absehbarer Zeit entfallen wird, sind nicht ersichtlich. 23 Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht auch kein Ausschlussgrund i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG wie vorliegend sind die dort genannten Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt. 24 Der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG entgegen. Danach scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Ansonsten bestünde ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Wertungswiderspruch (vgl. VGH München, Urt. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - juris und Urt. v. 20.03.2013 - 19 BV 11.288 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2013 - 11 LA 139/13 - AuAS 2014, 14). Möglich ist die Ausreise i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, wenn die betroffene Person in den Drittstaat einreisen und sich aufhalten darf. Die Darlegung, in welchen Staat eine Ausreise möglich ist, obliegt der Ausländerbehörde. Sie hat sich dabei an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf ist maßgeblich für die Auswahl die Beziehung der betroffenen Person zum Drittstaat und die Aufnahmebereitschaft des Drittstaates (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 79). Demgemäß führt die Ausreise in einen Drittstaat nur dann zum Ausschluss des Aufenthaltsrechts in Deutschland, wenn dort Einreise und ein nicht ganz kurzfristiger, legaler Aufenthalt aufgrund der Aufnahmebereitschaft des Drittstaates gestattet sind (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 18.05.2006 - 5 L 519/05 - juris -). Diese Voraussetzungen liegen - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe mittlerweile mit Schriftsatz vom 23.05.2013 auch eingeräumt hat - vorliegend nicht vor. Nach den Vorgaben der Botschaft des Königreichs Marokko in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. http://www.botschaft-marokko.de/node/38) erhält der Ehepartner eines marokkanischen Staatsbürgers ein Visum u. a. nur dann, wenn er eine Kopie der mindestens noch drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sowie eine Kopie der marokkanischen Heiratsurkunde vorlegen kann. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers unzweifelhaft nicht gegeben. 25 Da der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit mehr als achtzehn Monaten geduldet wird, ist ein Fall des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG gegeben. Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles ist nichts ersichtlich. Ein Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn eine Fallgestaltung vorliegt, an die der Gesetzgeber bei Normerlass nicht gedacht hat. Damit kann das Vorliegen von Ausweisungsgründen keinen atypischen Ausnahmefall begründen, da der Gesetzgeber das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich normiert hat. 26 Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG vermittelt dem Kläger gleichwohl noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte verfügt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger noch über einen Ermessensbereich, da im Falle des Klägers nicht sämtliche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sind. Zwar dürfte der Lebensunterhalt des Klägers nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist aber nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel weiter erforderlich, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und dass der Ausländer die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Er verfügt weder über einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) noch besitzt er einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Insoweit könnte aber eine Atypik in Betracht kommen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Ausländer einen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen kann oder er sich oder seine Familie durch das Bemühen um die Ausstellung eines Nationalpasses in Gefahr bringen könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.02.1996 - 11 S 2744/95 - InfAuslR 1996, 304; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.04.2011 - 13 ME 205/10 - NVwZ-RR 2011, 498). Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. 27 Beim Kläger liegt jedenfalls ein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.07.2012 gibt es über den Kläger elf Eintragungen. Diese abgeurteilten Straftaten sind bis zur Tilgungsreife beachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73). Im Falle des Klägers liegt auch kein atypischer Geschehensverlauf vor, der es rechtfertigt, ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Ausnahmefälle zeichnen sich durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239). Im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Straftaten ist ein atypischer Geschehensverlauf weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 28 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG weiter voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Vielmehr ist er illegal und ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist. 29 Liegen damit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG nicht sämtlich vor, ist damit deren Erteilung nicht zwingend ausgeschlossen. Denn nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann insbesondere in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG von einer Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht damit im Ermessen der Beklagten. Entsprechend dem Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine zusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist insoweit eine umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen geboten. Bei der Ermessensentscheidung, ob nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen wird, sind die bisherige Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die vom Ausländer erbrachten Integrationsleistungen, das Gewicht und die Bedeutung, das dem konkret festgestelltem Abschiebungs- oder Ausreisehindernis beizumessen ist, und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten; in die Abwägung sind aber auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). Darüber hinaus sind die Wertungen des Gesetzgebers in Erwägung zu ziehen, die der Schaffung der Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugrunde liegen und die sich aus dem systematischen Zusammenhang ergeben, in dem diese Regelung steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2013 - 11 LA 139/13 - juris -). Weiter hat die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerade dann vorsieht, wenn der betreffende Ausländer nicht nur einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat, sondern deswegen sogar ausgewiesen worden ist, und dass nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG von dieser Möglichkeit in der Regel auch Gebrauch zu machen ist, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.04.2014 - 10 C 12.497 - juris -). 30 Eine solche behördliche Ermessensausübung steht im vorliegenden Fall bisher aus. Die Beklagte und auch das Regierungspräsidium Karlsruhe haben schlichtweg verkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffen haben. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass die Ermessensausübung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich nur in eine Richtung hin gebunden ist. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Diese Bestimmung ist anwendbar, obwohl der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und ihm deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können. Denn § 155 Abs. 4 VwGO geht als speziellere Regelung der typisierenden Regelung des § 154 Abs. 3 VwGO vor (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 155 Rdnr. 19). 32 Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO liegen vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit einer objektiv fehlerhaften Begründung die nach § 10 AAZuVO erforderliche Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben vom 22.04.2013 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger darauf verwiesen, er könne zusammen mit seiner Familie nach Marokko ausreisen. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - unzutreffend. Diese fehlerhafte Ablehnung ist auch schuldhaft. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe hat versäumt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Kläger nach Marokko einreisen kann. Dieses Informationsversäumnis des Beigeladenen rechtfertigt es, ihn unabhängig von § 154 Abs. 3 VwGO mit den Verfahrenskosten zu belasten. Gründe 16 Das Gericht kann trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, da er bei der Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 17 Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Der Kläger hatte bereits im März 2012 den Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis gestellt. Über diesen Antrag wurde bislang ohne sachlichen Grund nicht entschieden. 18 Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, über seinen Antrag auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 19 Der Kläger hat im Verwaltungs- und Klageverfahren seinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ausschließlich auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt. Dies ist sachgerecht, da er mit Bescheid vom 21.09.1998 bestandskräftig ausgewiesen worden ist und die Sperrwirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nur im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG überwunden werden kann. 20 Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Der Kläger ist nach § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Seine Ausreise ist aus rechtlichen Gründen unmöglich. 21 Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise. Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). 22 Nach diesen Grundsätzen ist die Ausreise des Klägers wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbots aus rechtlichen Gründen unmöglich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 01.03.2012 festgestellt, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegt. Aufgrund dieses festgestellten Abschiebungsverbots kommen weder eine Abschiebung noch eine Ausreise des Klägers in sein Heimatland in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Abschiebungsverbot in absehbarer Zeit entfallen wird, sind nicht ersichtlich. 23 Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht auch kein Ausschlussgrund i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG wie vorliegend sind die dort genannten Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt. 24 Der Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis steht auch nicht § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG entgegen. Danach scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist. Dieser Ausschlusstatbestand ist auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG zu berücksichtigen. Ansonsten bestünde ein vom Gesetzgeber nicht gewollter Wertungswiderspruch (vgl. VGH München, Urt. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 - juris und Urt. v. 20.03.2013 - 19 BV 11.288 - juris -; OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2013 - 11 LA 139/13 - AuAS 2014, 14). Möglich ist die Ausreise i.S.d. § 25 Abs. 3 Satz 2 Alt. 1 AufenthG, wenn die betroffene Person in den Drittstaat einreisen und sich aufhalten darf. Die Darlegung, in welchen Staat eine Ausreise möglich ist, obliegt der Ausländerbehörde. Sie hat sich dabei an konkreten Anhaltspunkten zu orientieren. Nach der Begründung zum Gesetzentwurf ist maßgeblich für die Auswahl die Beziehung der betroffenen Person zum Drittstaat und die Aufnahmebereitschaft des Drittstaates (vgl. BT-Drucks. 15/420 S. 79). Demgemäß führt die Ausreise in einen Drittstaat nur dann zum Ausschluss des Aufenthaltsrechts in Deutschland, wenn dort Einreise und ein nicht ganz kurzfristiger, legaler Aufenthalt aufgrund der Aufnahmebereitschaft des Drittstaates gestattet sind (vgl. VG Frankfurt (Oder), Beschl. v. 18.05.2006 - 5 L 519/05 - juris -). Diese Voraussetzungen liegen - wie das Regierungspräsidium Karlsruhe mittlerweile mit Schriftsatz vom 23.05.2013 auch eingeräumt hat - vorliegend nicht vor. Nach den Vorgaben der Botschaft des Königreichs Marokko in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. http://www.botschaft-marokko.de/node/38) erhält der Ehepartner eines marokkanischen Staatsbürgers ein Visum u. a. nur dann, wenn er eine Kopie der mindestens noch drei Monate gültigen Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland sowie eine Kopie der marokkanischen Heiratsurkunde vorlegen kann. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers unzweifelhaft nicht gegeben. 25 Da der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet seit mehr als achtzehn Monaten geduldet wird, ist ein Fall des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG gegeben. Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles ist nichts ersichtlich. Ein Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn eine Fallgestaltung vorliegt, an die der Gesetzgeber bei Normerlass nicht gedacht hat. Damit kann das Vorliegen von Ausweisungsgründen keinen atypischen Ausnahmefall begründen, da der Gesetzgeber das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich normiert hat. 26 Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG vermittelt dem Kläger gleichwohl noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die Beklagte verfügt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger noch über einen Ermessensbereich, da im Falle des Klägers nicht sämtliche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sind. Zwar dürfte der Lebensunterhalt des Klägers nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gesichert sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist aber nach § 5 Abs. 1 AufenthG in der Regel weiter erforderlich, dass kein Ausweisungsgrund vorliegt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) und dass der Ausländer die Passpflicht nach § 3 AufenthG erfüllt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Er verfügt weder über einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) noch besitzt er einen Ausweisersatz nach § 48 Abs. 2 AufenthG (§ 3 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Insoweit könnte aber eine Atypik in Betracht kommen. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn der Ausländer einen Pass in zumutbarer Weise nicht erlangen kann oder er sich oder seine Familie durch das Bemühen um die Ausstellung eines Nationalpasses in Gefahr bringen könnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 29.02.1996 - 11 S 2744/95 - InfAuslR 1996, 304; OVG Lüneburg, Beschl. v. 04.04.2011 - 13 ME 205/10 - NVwZ-RR 2011, 498). Dies braucht jedoch nicht weiter vertieft zu werden. 27 Beim Kläger liegt jedenfalls ein Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.07.2012 gibt es über den Kläger elf Eintragungen. Diese abgeurteilten Straftaten sind bis zur Tilgungsreife beachtlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73). Im Falle des Klägers liegt auch kein atypischer Geschehensverlauf vor, der es rechtfertigt, ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Ausnahmefälle zeichnen sich durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.04.2009 - 1 C 3/08 - NVwZ 2009, 1239). Im Hinblick auf die vom Kläger begangenen zahlreichen Straftaten ist ein atypischer Geschehensverlauf weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 28 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG weiter voraus, dass der Ausländer mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat. Auch diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Vielmehr ist er illegal und ohne Visum in das Bundesgebiet eingereist. 29 Liegen damit die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG nicht sämtlich vor, ist damit deren Erteilung nicht zwingend ausgeschlossen. Denn nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kann insbesondere in den Fällen des § 25 Abs. 5 AufenthG von einer Anwendung von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen werden. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht damit im Ermessen der Beklagten. Entsprechend dem Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine zusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist insoweit eine umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen geboten. Bei der Ermessensentscheidung, ob nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von den Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 und 2 AufenthG abgesehen wird, sind die bisherige Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, die vom Ausländer erbrachten Integrationsleistungen, das Gewicht und die Bedeutung, das dem konkret festgestelltem Abschiebungs- oder Ausreisehindernis beizumessen ist, und alle weiteren für eine Aufenthaltslegalisierung sprechenden Umstände zu berücksichtigen und zu gewichten; in die Abwägung sind aber auch die Gründe einzustellen, aufgrund derer die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nicht vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.05.2013 - 1 C 17/12 - BVerwGE 146, 281). Darüber hinaus sind die Wertungen des Gesetzgebers in Erwägung zu ziehen, die der Schaffung der Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG zugrunde liegen und die sich aus dem systematischen Zusammenhang ergeben, in dem diese Regelung steht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.12.2013 - 11 LA 139/13 - juris -). Weiter hat die Ausländerbehörde im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG gerade dann vorsieht, wenn der betreffende Ausländer nicht nur einen Ausweisungsgrund verwirklicht hat, sondern deswegen sogar ausgewiesen worden ist, und dass nach § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG von dieser Möglichkeit in der Regel auch Gebrauch zu machen ist, wenn die Abschiebung seit achtzehn Monaten ausgesetzt ist (vgl. VGH München, Beschl. v. 04.04.2014 - 10 C 12.497 - juris -). 30 Eine solche behördliche Ermessensausübung steht im vorliegenden Fall bisher aus. Die Beklagte und auch das Regierungspräsidium Karlsruhe haben schlichtweg verkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffen haben. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass die Ermessensausübung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich nur in eine Richtung hin gebunden ist. 31 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 4 VwGO. Diese Bestimmung ist anwendbar, obwohl der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und ihm deshalb nach § 154 Abs. 3 VwGO grundsätzlich keine Kosten auferlegt werden können. Denn § 155 Abs. 4 VwGO geht als speziellere Regelung der typisierenden Regelung des § 154 Abs. 3 VwGO vor (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl., § 155 Rdnr. 19). 32 Die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO liegen vor. Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit einer objektiv fehlerhaften Begründung die nach § 10 AAZuVO erforderliche Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG abgelehnt. In dem Ablehnungsschreiben vom 22.04.2013 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe den Kläger darauf verwiesen, er könne zusammen mit seiner Familie nach Marokko ausreisen. Dies ist jedoch - wie oben ausgeführt - unzutreffend. Diese fehlerhafte Ablehnung ist auch schuldhaft. Denn das Regierungspräsidium Karlsruhe hat versäumt zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen der Kläger nach Marokko einreisen kann. Dieses Informationsversäumnis des Beigeladenen rechtfertigt es, ihn unabhängig von § 154 Abs. 3 VwGO mit den Verfahrenskosten zu belasten.