Urteil
3 K 4897/13
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Rundfunkbeitragsbescheid nach dem RBStV ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht.
• Behinderte Personen mit Merkzeichen "RF" erhalten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV nur eine Ermäßigung auf ein Drittel, nicht eine vollständige Befreiung.
• Die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe ist verfassungs- und europarechtlich vertretbar, da ein hinreichendes Gegenleistungsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk besteht.
• Datenerhebung und Meldepflichten nach dem RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig sind.
• Die Frage der Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Einführung des Rundfunkbeitrags ist von grundsätzlicher Bedeutung; deshalb wurde Berufung zugelassen.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags; keine vollständige Befreiung bei Merkzeichen RF • Der Rundfunkbeitragsbescheid nach dem RBStV ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht. • Behinderte Personen mit Merkzeichen "RF" erhalten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 RBStV nur eine Ermäßigung auf ein Drittel, nicht eine vollständige Befreiung. • Die Qualifizierung des Rundfunkbeitrags als nichtsteuerliche Abgabe ist verfassungs- und europarechtlich vertretbar, da ein hinreichendes Gegenleistungsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk besteht. • Datenerhebung und Meldepflichten nach dem RBStV verletzen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht, soweit sie erforderlich und verhältnismäßig sind. • Die Frage der Gesetzgebungskompetenz der Länder zur Einführung des Rundfunkbeitrags ist von grundsätzlicher Bedeutung; deshalb wurde Berufung zugelassen. Der Kläger, schwerbehindert mit Merkzeichen "RF", war zuvor unbefristet von der Rundfunkgebührenpflicht befreit. Mit Einführung des Rundfunkbeitrags wurde er informiert, dass Inhaber des Merkzeichens künftig nur einen ermäßigten Drittelbetrag zahlen müssen; der Beitragsservice setzte für Januar–Juni 2013 einen ermäßigten Gesamtbetrag fest. Der Kläger wandte ein, die Zuerkennung des Merkzeichens nach § 3 Abs.1 Nr.5 SchwbAwV führe zu vollständiger Befreiung und rügte verfassungs- und europarechtliche Mängel des Rundfunkbeitrags sowie Verletzungen der informationellen Selbstbestimmung und des Gleichheitssatzes. Nach Ablehnung seines Widerspruchs klagte er vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegen den Beitragsbescheid. • Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; der Beitragsbescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs.1 VwGO). • Die Erhebung des Beitrags stützt sich auf § 10 Abs.5 Satz1 RBStV i.V.m. dem Zustimmungsgesetz des Landes; Fälligkeit und Festsetzung sind rechtsfehlerfrei. • Die gesetzliche Ermäßigung für Behinderte auf ein Drittel folgt materiell aus § 4 Abs.2 Satz1 RBStV; eine vollständige Befreiung ist weder dort vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten. • § 3 Abs.1 Nr.5 SchwbAwV regelt nur Eintragungsfolgen im Ausweis, nicht materielle Ansprüche; materielle Regelungen zur Befreiung liegen in der landesrechtlichen Abgabenregelung, für die die Länder zuständig sind. • Eine generelle vollständige Ermäßigung würde dem Gleichheitssatz (Art.3 GG) widersprechen, weil ungeeignete Ausgleichswirkungen zugunsten behinderter Gruppen ohne sachliche Rechtfertigung entstünden; der Drittelbetrag gleicht behinderungsbedingte Mehraufwendungen i.S.v. §126 Abs.1 SGB9 aus. • Verfassungs- und europarechtliche Einwände (Steuercharakter, Beihilfe, Informationsfreiheit, informationelle Selbstbestimmung) überzeugen nicht: Der Beitrag ist als nichtsteuerliche Abgabe mit hinreichendem Gegenleistungsverhältnis zum öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu qualifizieren und europarechtlich nicht notifizierungspflichtig. • Datenerhebungs- und Meldepflichten des RBStV sind erforderlich, geeignet und verhältnismäßig und verletzen deshalb das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht. • Die Möglichkeit der Einzelfallprüfung und die Härtefallregelung (§ 4 Abs.6 RBStV) genügen, der Kläger hat aber kein besonderes Härtefallvorbringen dargelegt. • Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kompetenzfrage ließ das Gericht Berufung zu. Die Klage wird abgewiesen; der Rundfunkbeitragsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig. Der Kläger hat Anspruch auf die nach § 4 Abs.2 Satz1 RBStV vorgesehene Ermäßigung auf ein Drittel, nicht aber auf vollständige Befreiung. Verfassungs- und europarechtliche Angriffe gegen die Einordnung und Erhebung des Rundfunkbeitrags bestehen nicht, und die Melde‑ und Erhebungsregelungen verletzen nicht das informationelle Selbstbestimmungsrecht. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger; gegen das Urteil ist Berufung zugelassen, da die Kompetenzfrage grundsätzliche Bedeutung hat.