Urteil
7 K 3350/12
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung von Jugendhilfekosten, die er vom 08.11.2011 bis zum 07.08.2013 im Zusammenhang mit der teilstationären Unterbringung von ... aufgebracht hat. 2 Bei dem am 16.08.1995 geborenen ... wurde 2009 eine seelische Behinderung festgestellt (u.a. Hyperkinetische Störung des Sozialverhaltens, F90.1). Die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern des Klägers wohnten zu diesem Zeitpunkt an verschiedenen Wohnorten im Zuständigkeitsbereich des Beklagten; ... hatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt bei der Mutter. 3 Auf Antrag der Eltern bewilligte der Beklagte ... mit Bescheid vom 18.09.2009 ab dem 10.09.2009 Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII durch Unterbringung in der Wochen-Wohngruppe ... der Diakonischen Jugendhilfe ... und Beschulung in einer Schule für Erziehungshilfe. Die Wochenenden verbrachte ... bei seiner Mutter. 4 Die Mutter von ... zog am 01.01.2010 nach ... um. Die Beklagte ging davon aus, dass gemäß § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII ihre bisherige Zuständigkeit bestehen bleibt. 5 Am 15.09.2011 kam es in der Wohngruppe ... zu einem Vorfall, bei dem ... einen 8-jährigen Jungen zu sexuell orientierten Handlungen aufforderte. Nach einem Bericht der Diakonischen Jugendhilfe ... vom 28.09.2011 wurde festgestellt, dass dies in der Vergangenheit bei zwei weiteren Jungen ebenfalls vorgekommen war. Die Einrichtung empfahl die stationäre Unterbringung in einer anderen Einrichtung. 6 Am 23.09.2011 wurde das weitere Vorgehen vom Beklagten mit den Eltern von ... in einem Hilfeplangespräch besprochen. Der Inhalt wurde nicht schriftlich festgehalten. Nach Darstellung der Mutter von ... war vom Beklagten eine vollstationäre Unterbringung von ... ins Auge gefasst worden. Die Eltern von ... wandten sich mit Mail vom 25.09.2011 an den Beklagten und teilten zusammengefasst mit, sie seien von dem Hilfeplangespräch vom 23.09.2011 irritiert und betroffen. Dass ... nicht mehr in die Wochengruppe zurückkehren könne, sei nach dem Vorfall vom 15.09.2011 klar gewesen. Es könne jedoch nicht angehen, dass die ganze Verantwortung auf ... übertragen werde und ihm pädophile Neigungen angelastet würden, bevor eine kompetente fachliche Einschätzung eingeholt worden sei. Außerdem seien sich alle Anwesenden einig gewesen, dass ...s Entwicklung deutlich verzögert sei und er nicht wie ein 16jähriger zu behandeln sei. Sie bäten daher, die Jugendhilfe für ... zu beenden und ihnen die Unterlagen zu übergeben. 7 Mit Bescheid vom 04.10.2011 stellte der Beklagte die gemäß § 35a SGB VIII bewilligte Eingliederungshilfe zum 23.09.2011 ein. 8 Bereits mit Antrag vom 29.09.2011 beantragten die Eltern von ... beim Kläger die Aufnahme ihres Sohnes in eine Wochengruppe. Nach einem Hausbesuch durch den Sozialen Dienst des Klägers sowie einem Hilfeplangespräch kam der Kläger ausweislich des Hilfeplanprotokolls vom 11.11.2011 zu dem Ergebnis, dass eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 32 SGB VIII angezeigt, nach derzeitiger diagnostischer Einschätzung aber auch ausreichend sei. 9 Mit Bescheid vom 11.11.2011 bewilligte der Kläger den Eltern von ... ab dem 08.11.2011 Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 32 SGB VIII durch Unterbringung von ... in einer Tagesgruppe der Evangelischen Jugendhilfe .... Zwischenzeitlich wurde die Gewährung der Hilfe für ... vom Kläger mit Bescheid vom 12.08.2013 zum 07.08.2013 eingestellt. 10 Mit Mail vom 30.11.2011 wandte sich der Kläger an den Beklagten und teilte mit, dass die Mutter von ... erneut einen Antrag auf Jugendhilfe gestellt habe. Dieser sei zunächst angenommen und bearbeitet worden. Zwischenzeitlich sei jedoch festgestellt worden, dass der Beklagte weiterhin örtlich und sachlich zuständig sei. Es werde daher die Übernahme des Jugendhilfefalles und die Erstattung der entstandenen Kosten beantragt. 11 Mit Schreiben vom 16.12.2011 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er erkenne seine Zuständigkeit nicht an. Die Jugendhilfe sei zum 23.09.2011 beendet worden. An diesem Tag hätten beide sorgeberechtigten Eltern den Sozialen Dienst über den Wunsch auf Beendigung der Jugendhilfe mündlich einvernehmlich informiert. Aus der Mail vom 25.09.2011 gehe dies auch nochmals schriftlich hervor. Vom Sozialen Dienst sei den Eltern das breite Spektrum der Angebote der Jugendhilfe und Informationen über umfassende weiterführende Unterstützungsformen unterbreitet worden. Auf die Angebote seien die Eltern nicht eingegangen. 12 Mit Schreiben vom 06.02.2012 bat der Kläger nochmals förmlich um Übernahme des Jugendhilfefalls zum 01.03.2012 sowie um Kostenerstattung gemäß § 89c SGB VIII ab dem 08.11.2011. 13 Nachdem der Beklagte auch auf eine Erinnerung vom 09.03.2012 nicht reagierte, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 27.09.2012, eingegangen am 10.10.2012 und dem Beklagten zugestellt am 15.10.2012, Klage erhoben. 14 Mit der Klage hat der Kläger ursprünglich (sachdienlich gefasst) beantragt, den Beklagten zu verpflichten, den Jugendhilfefall in eigener Zuständigkeit zu übernehmen und dem Kläger die in der Zeit vom 08.11.2011 bis 31.08.2012 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen für ... in Höhe von 20.051,34 EUR zuzüglich Prozesszinsen zu erstatten. Nachdem zwischenzeitlich die Gewährung der Hilfe für ... vom Kläger zum 07.08.2013 eingestellt worden war, hat dieser in der mündlichen Verhandlung seinen Klageantrag auf Übernahme des Jugendhilfefalles fallen gelassen und seine Klage auf Erstattung der vom 01.09.2012 bis 07.08.2013 weiter angefallenen Jugendhilfekosten für ... in Höhe 25.909,16 EUR zuzüglich Prozesszinsen erweitert. 15 Zur Begründung trägt der Kläger Folgendes vor: Unstreitig habe der Beklagte vom 15.09.2009 bis 23.09.2011 aufgrund eigener Zuständigkeit Jugendhilfe gewährt; zunächst aufgrund der Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 1 SGB VIII und ab dem 01.01.2010, nachdem die sorgeberechtigte Kindesmutter nach … W.../Landkreis Emmendingen verzogen war, gemäß § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII. Bezüglich einer Unterbrechung oder eines Neubeginns einer Leistung seien die im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.01.2004 (5 C 9.03) aufgestellten Grundsätze maßgeblich. Danach sei bei der Auslegung der Zuständigkeitsregelungen für den Begriff der Leistung eine Gesamtbetrachtung zugrunde zu legen. Darunter falle alles, was zur Deckung eines qualitativ unveränderten jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sei. Dies gelte auch dann, wenn sich bei dem auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfs verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Änderungen bzw. Ergänzungen – auch bis zu einem Wechsel der Hilfeart – erforderlich würden. Nach diesen Grundsätzen bestehe kein Zweifel, dass es sich trotz der Aussetzung der Leistung in der Zeit vom 24.09.2011 bis zum 07.11.2011 (Unterbrechung um weniger als drei Monate) um einen einheitlichen Hilfeprozess und einer sich hieraus ergebenden Zuständigkeit des Beklagten nach § 86 Abs. 5 S. 2 SGB VIII handele. Dies ergebe sich auch aus dem Hilfeplan des Beklagten vom 06.06.2011. Eine Kostenerstattungspflicht des Beklagten ergebe sich aus § 105 Abs. 1 SGB X, da das Jugendamt des Klägers als unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht habe. 16 Der Kläger beantragt, 17 den Beklagten zu verpflichten, ihm die in der Zeit vom 08.11.2011 bis 07.08.2013 aufgewendeten Jugendhilfeleistungen für ... in Höhe von 45.960,50 EUR zuzüglich Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus 20.051,34 EUR ab dem 15.10.2012 sowie aus weiteren 25.909,16 EUR ab dem 25.02.2015 zu erstatten. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Er trägt vor, die Hilfe für ... sei aufgrund des ausdrücklichen Wunsches beider Elternteile beendet worden. Der Soziale Dienst des Beklagten habe den Eltern im Hilfeplangespräch vom 23.09.2011 das ganze Angebot der Jugendhilfe unterbreitet, eine konkrete Hilfe sei nicht angedacht gewesen. Die Eltern hätten einvernehmlich und übereinstimmend darum gebeten, die Jugendhilfe zu beenden. Die Kindesmutter habe erklärt, dass sie ... bei sich betreuen und versorgen könne. Die Eltern hätten sich auch nicht mehr an den bisher zuständigen Träger der Jugendhilfe gewandt, sondern den Antrag beim Kläger gestellt. Weiter gehe der Beklagte davon aus, dass sich der Jugendhilfebedarf durch die Beendigung der Hilfe und den Umzug der Mutter geändert habe. Dies vor allem dadurch, dass die Eltern zum Zeitpunkt der Beendigung keinen Hilfebedarf mehr gesehen hätten, die Schulsituation ungeklärt gewesen sei und sich die Mutter-Kind-Situation als ausreichend geklärt dargestellt habe. Daher sei keine Fortführung der beendeten Hilfe gegeben, sondern es habe sich um eine neue Hilfe gehandelt. Dadurch ergebe sich die Zuständigkeit des Klägers gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII. 21 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.01.2015 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten des Klägers und des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 erfolgte Klageänderung ist sachdienlich. Der Beklagte ist dem im Übrigen auch nicht entgegengetreten, sondern hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen. 24 Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu. 25 Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall für den Anspruch § 89c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII als Anspruchsgrundlage in Frage kommt, weil der Kläger wegen Klärungsbedürftigkeit der Zuständigkeit „vorläufig“ tätig geworden ist, oder ob auf § 105 Abs. 1 SGB X zurückgegriffen werden muss, der - soweit keine Spezialregelung vorliegt - sämtliche Fälle erfasst, in denen ein sachlich oder örtlich unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. 26 Der Kläger hat gegen den Beklagte für die den Eltern von ... ab dem 08.11.2011 bewilligte Hilfe zur Erziehung nämlich weder einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII noch nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte war für diese Leistung nicht mehr gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Bei der vom Kläger den Eltern von ... bewilligten Hilfeleistungen handelte es sich nicht um einen Teil einer einheitlichen, vom Beklagten durch Bewilligung von Eingliederungshilfe für ... begonnenen Leistung der Jugendhilfe, sondern um eine nach Unterbrechung der Hilfegewährung neue Leistung, bezüglich derer gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII der Kläger selbst örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe war. 27 Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (st. RSpr. seit BVerwG, Urteil vom 29. 01. 2004 – 5 C 9.03 – , juris). Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 5 C 14.09 – und vom 09.12. 2010 – 5 C 17.09 –, jeweils juris). Nach diesen Maßgaben kann beispielsweise von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden, wenn entgegen der Hilfeplanung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung insgesamt wegen ernstlicher Erkrankung des betroffenen jungen Menschen oder der hilfeerbringenden Person oder aus vergleichbaren Gründen wie Urlaub oder Ortsabwesenheit vorübergehend unterbleibt, wenn die hilfeerbringende Person ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist, oder wenn im Zusammenhang mit einem Einrichtungswechsel bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung feststeht, wann und in welche Einrichtung der betreffende junge Mensch wechseln wird. In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung dar, die zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise etwas anderes gilt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris m.w.N.). 28 Ab welcher Dauer das Unterbleiben einer tatsächlichen Hilfeerbringung zu einer solchen "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung führt, ist – selbst bei etwaiger Anlegung des in § 86 Abs. 7 Satz 4, in § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie in § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zugrunde gelegten Dreimonatszeitraums als gedanklicher Richtschnur – allein abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Eine "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung kann auch bereits dann vorliegen, wenn die tatsächliche Hilfeerbringung noch nicht drei Monate lang unterblieben ist bzw. umgekehrt kann eine Unterbrechung sogar über drei Monate hinaus unter Umständen fortsetzungsunschädlich sein kann. Entscheidend ist allein der Fortsetzungszusammenhang im Einzelfall (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris m.w.N.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.). Wurde eine Leistung zuvor schon gewährt, aber (entweder förmlich oder durch bloße Einstellung) beendet, ohne dass eine konkrete Wiederaufnahmeperspektive vorlag, handelt es sich nach herrschender Meinung, der auch die Einzelrichterin folgt, um eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -; OVG NW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1211/12 -; Sächs. OVG, Urteil vom 18.01.2010 – 1 A 753/08 –; jeweils juris; s. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11). 29 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führt dazu in seinem o.g. Urteil vom 13.02.2014 aus, dass, sofern eine bewilligte Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht, sondern förmlich eingestellt worden ist, eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vorliege, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise etwas anderes anordnen. Danach kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr besteht oder aber weiterhin besteht, der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch keine weitere Hilfeleistungen plant und bewilligt, etwa weil es an dem dafür erforderlichen Antrag fehlt. Ferner kommt es danach nicht darauf an, wie lange es dauert, bis erneut Maßnahmen und Hilfen erbracht werden, die in einem solchen Fall vielmehr stets den Beginn einer neuen "Leistung" der Jugendhilfe darstellen, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung". Nach dem o.g. Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts genügt für eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung die bloße Einstellung der Hilfe für sich genommen nicht, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist. Nach dem o.g. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2014 ist für die Frage einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände entscheidend, ob bei einer Einstellung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch nicht hinreichend klar auszuschließen war. Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht im Fall der Hilfeeinstellung für eine manifest erziehungsunfähigen und nicht sorgeberechtigten Mutter bejaht. 30 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall von einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung der Hilfeleistungen durch Beendigung und mit Bescheid vom 04.10.2011 erfolgten förmliche Einstellung der gemäß § 35a SGB VIII für ... bewilligten Eingliederungshilfe durch den Beklagten auszugehen. Die weiteren Jugendhilfeleistungen wurden nicht im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses erbracht. Bei der auf einem neuen Antrag der Eltern und einer neuen Hilfeplanung des Klägers erfolgten Bewilligung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 32 SGB VIII handelte es sich vielmehr um eine neue Leistung, die der Kläger in eigener Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII erbracht hat. 31 Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass die Beendigung der Hilfeleistung durch den Beklagten nicht erfolgt ist, weil ein weiterer Hilfebedarf für ... nicht erkennbar gewesen wäre. Dagegen spricht der Bericht der Diakonischen Jugendhilfe ... an den Beklagten vom 28.09.2011 über den Vorfall vom 15.09.2011 sowie die Tatsache, dass ausweislich der Schreiben des Sozialen Dienstes, Herr ..., vom 29.09.2011, den Eltern von ... - informatorisch - mögliche Angebote der Jugendhilfe unterbreitet worden sind. Eine konkrete Perspektive, den vom Beklagten 2009 eingeleiteten Hilfeprozess fortzusetzen und weitere Leistungen als Teil dieses einheitlichen Hilfeprozesses zu erbringen, lag zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Hilfe jedoch nicht vor. Eine Fortsetzung der Hilfe durch Unterbringung von ... in der Wochen-Wohngruppe ... der Diakonischen Jugendhilfe ... schied nach den Vorfällen vom 15.09.2011 erkennbar aus. Eine vom Beklagten angesichts der zutage getretenen Problematik offensichtlich angedachte vollstationäre Unterbringung sowie auch andere Hilfsangebote wurden von den Eltern von ... abgelehnt. Die Eltern hatten mit Mail vom 25.09.2011 vielmehr den Beklagten gebeten, die Jugendhilfe für ... zu beenden, und die Unterlagen zurückgefordert. Ausweislich der Stellungnahme von Herrn ... vom 16.12.2011 hatte die Mutter von ... erklärt, ihn bei sich betreuen und versorgen zu können. Die Einschaltung des Familiengerichts, um ggf. ungeachtet eines Antrags der Eltern weitere Hilfen gewähren zu können, war vom Beklagten nachvollziehbar für nicht erforderlich erachtet worden. Für eine alsbaldige Wiederaufnahme der Leistungen im Rahmen eines fortdauernden Hilfeprozesses lagen nach alledem keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat nach Beendigung der Leistung durch den Beklagten der Kläger - im Übrigen ohne Rücksprache mit dem Beklagten - in eigener Zuständigkeit und nach Maßgabe eines eigenen Hilfeplans eine neue Hilfe in Form der Hilfe zur Erziehung für die Eltern von ... installiert. Folglich endete mit der wegen einer nicht absehbaren zukünftigen Hilfegewährung erfolgten förmlichen Einstellung der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII zum 23.09.2011 durch den Beklagten die bislang von ihm erbrachte "Leistung" der Jugendhilfe und es begann mit der später vom Kläger erbrachten Hilfe zur Erziehung eine neue "Leistung" der Jugendhilfe, ohne dass es darauf ankommt, ob auch zwischenzeitlich ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2, 2. HS VwGO. 33 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 23 Die Klage ist zulässig. Die in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2015 erfolgte Klageänderung ist sachdienlich. Der Beklagte ist dem im Übrigen auch nicht entgegengetreten, sondern hat sich in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen. 24 Die Klage ist aber nicht begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu. 25 Es kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall für den Anspruch § 89c Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 86 d SGB VIII als Anspruchsgrundlage in Frage kommt, weil der Kläger wegen Klärungsbedürftigkeit der Zuständigkeit „vorläufig“ tätig geworden ist, oder ob auf § 105 Abs. 1 SGB X zurückgegriffen werden muss, der - soweit keine Spezialregelung vorliegt - sämtliche Fälle erfasst, in denen ein sachlich oder örtlich unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat. 26 Der Kläger hat gegen den Beklagte für die den Eltern von ... ab dem 08.11.2011 bewilligte Hilfe zur Erziehung nämlich weder einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII noch nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Der Beklagte war für diese Leistung nicht mehr gemäß § 86 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Bei der vom Kläger den Eltern von ... bewilligten Hilfeleistungen handelte es sich nicht um einen Teil einer einheitlichen, vom Beklagten durch Bewilligung von Eingliederungshilfe für ... begonnenen Leistung der Jugendhilfe, sondern um eine nach Unterbrechung der Hilfegewährung neue Leistung, bezüglich derer gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII der Kläger selbst örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Jugendhilfe war. 27 Eine "Leistung" der Jugendhilfe, an welche die §§ 86 ff. SGB VIII für die Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe anknüpfen, stellen "unabhängig von der Hilfeart und -form im Rahmen einer Gesamtbetrachtung alle zur Deckung eines qualitativ unveränderten, kontinuierliche Hilfe gebietenden jugendhilferechtlichen Bedarfs erforderlichen Maßnahmen und Hilfen dar, sofern sie ohne Unterbrechung gewährt worden sind" (st. RSpr. seit BVerwG, Urteil vom 29. 01. 2004 – 5 C 9.03 – , juris). Dies gilt auch dann, wenn bei dem vielfach auf einen längeren Zeitraum angelegten Hilfeprozess sich die Schwerpunkte innerhalb des Hilfebedarfes verschieben und für die Ausgestaltung der Hilfe Modifikationen, Änderungen oder Ergänzungen bis hin zu einem Wechsel der Hilfeart erforderlich werden, die Hilfegewährung im Verlauf des ununterbrochenen Hilfeprozesses also einer anderen Nummer des § 2 Abs. 2 SGB VIII zuzuordnen oder innerhalb des Sozialgesetzbuches Achtes Buch nach einer anderen Rechtsgrundlage zu gewähren ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 – 5 C 14.09 – und vom 09.12. 2010 – 5 C 17.09 –, jeweils juris). Nach diesen Maßgaben kann beispielsweise von einer einheitlichen Leistung ausgegangen werden, wenn entgegen der Hilfeplanung und Bewilligung eine einzelne Hilfeleistung wie eine Therapieeinheit oder auch die tatsächliche Hilfeerbringung insgesamt wegen ernstlicher Erkrankung des betroffenen jungen Menschen oder der hilfeerbringenden Person oder aus vergleichbaren Gründen wie Urlaub oder Ortsabwesenheit vorübergehend unterbleibt, wenn die hilfeerbringende Person ganz ausfällt und deswegen die tatsächliche Hilfeerbringung unterbleibt, bis eine andere hilfeerbringende Person oder Anschlusshilfe gefunden ist, oder wenn im Zusammenhang mit einem Einrichtungswechsel bereits im Zeitpunkt des Verlassens der Einrichtung feststeht, wann und in welche Einrichtung der betreffende junge Mensch wechseln wird. In allen diesen Fällen stellt sich allerdings ein längerfristiges Unterbleiben der tatsächlichen Hilfeerbringung irgendwann zugleich als "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung dar, die zur Beendigung der bisher erbrachten "Leistung" der Jugendhilfe führt, sofern nicht gemäß § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise etwas anderes gilt (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris m.w.N.). 28 Ab welcher Dauer das Unterbleiben einer tatsächlichen Hilfeerbringung zu einer solchen "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung führt, ist – selbst bei etwaiger Anlegung des in § 86 Abs. 7 Satz 4, in § 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie in § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zugrunde gelegten Dreimonatszeitraums als gedanklicher Richtschnur – allein abhängig von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Eine "Unterbrechung" der Jugendhilfeleistung kann auch bereits dann vorliegen, wenn die tatsächliche Hilfeerbringung noch nicht drei Monate lang unterblieben ist bzw. umgekehrt kann eine Unterbrechung sogar über drei Monate hinaus unter Umständen fortsetzungsunschädlich sein kann. Entscheidend ist allein der Fortsetzungszusammenhang im Einzelfall (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -, juris m.w.N.; DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.). Wurde eine Leistung zuvor schon gewährt, aber (entweder förmlich oder durch bloße Einstellung) beendet, ohne dass eine konkrete Wiederaufnahmeperspektive vorlag, handelt es sich nach herrschender Meinung, der auch die Einzelrichterin folgt, um eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung (vgl. OVG RP, Urteil vom 13.02.2014 - 7 A 11043/13 -; OVG NW, Urteil vom 21.03.2014 - 12 A 1211/12 -; Sächs. OVG, Urteil vom 18.01.2010 – 1 A 753/08 –; jeweils juris; s. auch DIJuF-Rechtsgutachten vom 26.08.2014, JAmt 2014, 624 ff.; Kunkel in LPK-SGB VIII, 4. Aufl. 2011, § 86 Rn. 11). 29 Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz führt dazu in seinem o.g. Urteil vom 13.02.2014 aus, dass, sofern eine bewilligte Jugendhilfeleistung nicht nur vorübergehend tatsächlich nicht erbracht, sondern förmlich eingestellt worden ist, eine Beendigung der "Leistung" der Jugendhilfe vorliege, sofern nicht im Zeitpunkt der Einstellung eine Anschlusshilfeleistung bereits bewilligt oder doch konkret geplant ist und sofern nicht § 86 Abs. 7 Satz 4, § 86a Abs. 4 Sätze 2 und 3 oder § 86b Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ausnahmsweise etwas anderes anordnen. Danach kommt es in einem solchen Fall nicht darauf an, ob ein jugendhilferechtlicher Bedarf nicht mehr besteht oder aber weiterhin besteht, der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe jedoch keine weitere Hilfeleistungen plant und bewilligt, etwa weil es an dem dafür erforderlichen Antrag fehlt. Ferner kommt es danach nicht darauf an, wie lange es dauert, bis erneut Maßnahmen und Hilfen erbracht werden, die in einem solchen Fall vielmehr stets den Beginn einer neuen "Leistung" der Jugendhilfe darstellen, für die nach Maßgabe der §§ 86 ff. SGB VIII unter Umständen ein anderer Träger der öffentlichen Jugendhilfe örtlich zuständig ist als für die vorangegangene, aber beendete "Leistung". Nach dem o.g. Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts genügt für eine zuständigkeitsrelevante Unterbrechung die bloße Einstellung der Hilfe für sich genommen nicht, sofern sie nicht durch tragfähige Gesichtspunkte im Hinblick auf eine nicht absehbare zukünftige Hilfegewährung gestützt ist. Nach dem o.g. Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 21.03.2014 ist für die Frage einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung im Rahmen einer Würdigung der Gesamtumstände entscheidend, ob bei einer Einstellung mit einer alsbaldigen Wiederaufnahme von Leistungen auf den gleichartigen Bedarf zu rechnen oder ein zukünftiger Hilfebedarf zumindest noch nicht hinreichend klar auszuschließen war. Diese Voraussetzungen hat das Oberverwaltungsgericht im Fall der Hilfeeinstellung für eine manifest erziehungsunfähigen und nicht sorgeberechtigten Mutter bejaht. 30 Unter Berücksichtigung dieser Maßgaben ist im vorliegenden Fall von einer zuständigkeitsrelevanten Unterbrechung der Hilfeleistungen durch Beendigung und mit Bescheid vom 04.10.2011 erfolgten förmliche Einstellung der gemäß § 35a SGB VIII für ... bewilligten Eingliederungshilfe durch den Beklagten auszugehen. Die weiteren Jugendhilfeleistungen wurden nicht im Rahmen eines einheitlichen, ununterbrochenen Hilfeprozesses erbracht. Bei der auf einem neuen Antrag der Eltern und einer neuen Hilfeplanung des Klägers erfolgten Bewilligung von Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 32 SGB VIII handelte es sich vielmehr um eine neue Leistung, die der Kläger in eigener Zuständigkeit gemäß § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII erbracht hat. 31 Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass die Beendigung der Hilfeleistung durch den Beklagten nicht erfolgt ist, weil ein weiterer Hilfebedarf für ... nicht erkennbar gewesen wäre. Dagegen spricht der Bericht der Diakonischen Jugendhilfe ... an den Beklagten vom 28.09.2011 über den Vorfall vom 15.09.2011 sowie die Tatsache, dass ausweislich der Schreiben des Sozialen Dienstes, Herr ..., vom 29.09.2011, den Eltern von ... - informatorisch - mögliche Angebote der Jugendhilfe unterbreitet worden sind. Eine konkrete Perspektive, den vom Beklagten 2009 eingeleiteten Hilfeprozess fortzusetzen und weitere Leistungen als Teil dieses einheitlichen Hilfeprozesses zu erbringen, lag zum Zeitpunkt der Unterbrechung der Hilfe jedoch nicht vor. Eine Fortsetzung der Hilfe durch Unterbringung von ... in der Wochen-Wohngruppe ... der Diakonischen Jugendhilfe ... schied nach den Vorfällen vom 15.09.2011 erkennbar aus. Eine vom Beklagten angesichts der zutage getretenen Problematik offensichtlich angedachte vollstationäre Unterbringung sowie auch andere Hilfsangebote wurden von den Eltern von ... abgelehnt. Die Eltern hatten mit Mail vom 25.09.2011 vielmehr den Beklagten gebeten, die Jugendhilfe für ... zu beenden, und die Unterlagen zurückgefordert. Ausweislich der Stellungnahme von Herrn ... vom 16.12.2011 hatte die Mutter von ... erklärt, ihn bei sich betreuen und versorgen zu können. Die Einschaltung des Familiengerichts, um ggf. ungeachtet eines Antrags der Eltern weitere Hilfen gewähren zu können, war vom Beklagten nachvollziehbar für nicht erforderlich erachtet worden. Für eine alsbaldige Wiederaufnahme der Leistungen im Rahmen eines fortdauernden Hilfeprozesses lagen nach alledem keine Anhaltspunkte vor. Vielmehr hat nach Beendigung der Leistung durch den Beklagten der Kläger - im Übrigen ohne Rücksprache mit dem Beklagten - in eigener Zuständigkeit und nach Maßgabe eines eigenen Hilfeplans eine neue Hilfe in Form der Hilfe zur Erziehung für die Eltern von ... installiert. Folglich endete mit der wegen einer nicht absehbaren zukünftigen Hilfegewährung erfolgten förmlichen Einstellung der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII zum 23.09.2011 durch den Beklagten die bislang von ihm erbrachte "Leistung" der Jugendhilfe und es begann mit der später vom Kläger erbrachten Hilfe zur Erziehung eine neue "Leistung" der Jugendhilfe, ohne dass es darauf ankommt, ob auch zwischenzeitlich ein jugendhilferechtlicher Bedarf bestanden hat. 32 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2, 2. HS VwGO. 33 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.