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Beschluss

11 K 2152/15

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das erstinstanzliche Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern, um geänderten Sach- oder Rechtslagen Rechnung zu tragen. • Maßstab der Prüfung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist allein die aktuelle Sach- und Rechtslage, nicht eine umfassende Überprüfung der früheren Entscheidung. • Ergeht im Hauptsacheverfahren ein für den Antragssteller günstiges Urteil, spricht dies für die (Wieder-)Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; das Änderungsverfahren gilt im Verhältnis zum ersten Antrag als dieselbe Angelegenheit im Sinne des RVG.
Entscheidungsgründe
Änderung eines Rechtsmittelbeschlusses und Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung • Das erstinstanzliche Gericht kann nach § 80 Abs. 7 VwGO Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern, um geänderten Sach- oder Rechtslagen Rechnung zu tragen. • Maßstab der Prüfung nach § 80 Abs. 7 VwGO ist allein die aktuelle Sach- und Rechtslage, nicht eine umfassende Überprüfung der früheren Entscheidung. • Ergeht im Hauptsacheverfahren ein für den Antragssteller günstiges Urteil, spricht dies für die (Wieder-)Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. • Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung folgen den einschlägigen Vorschriften der VwGO und des GKG; das Änderungsverfahren gilt im Verhältnis zum ersten Antrag als dieselbe Angelegenheit im Sinne des RVG. Der Antragsteller hatte gegen eine Verfügung der Behörde vom 31.10.2014 Widerspruch eingelegt und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Das Rechtsmittelgericht (VGH Baden-Württemberg) hatte diese aufschiebende Wirkung zwischenzeitlich aufgehoben. Das erstinstanzliche Verfahren über die Klage des Antragstellers (11 K 5751/14) war noch anhängig. Im Hauptsacheverfahren wurde mündlich verhandelt und festgestellt, dass der Antragsteller Anspruch auf den begehrten Aufenthaltstitel hat. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit prüfte daraufhin nach § 80 Abs. 7 VwGO, ob die zuvor ergangene aufhebende Entscheidung zu ändern ist. Es ging ausschließlich um die Frage, ob die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder anzuordnen sei. Die Beteiligten wurden über die im Hauptsacheurteil ausgeführten Gründe informiert. Die Behörde sollte die Kosten des Änderungsverfahrens tragen. • Rechtliche Grundlage und Prüfungsmaßstab: Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit ändern oder aufheben, um auf eine nachträglich eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage zu reagieren; Prüfungsmaßstab ist die gegenwärtige Sach- und Rechtslage. • Anwendung auf den Fall: Im Hauptsacheverfahren wurde festgestellt, dass der Antragsteller Anspruch auf den beantragten Aufenthaltstitel hat; daher rechtfertigt die aktuelle Sach- und Rechtslage die Wiederanordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Verfügung der Behörde vom 31.10.2014. • Folgen für die aufschiebende Wirkung: Da die Hauptsache zugunsten des Antragstellers entschieden wurde, ist die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr geboten; vielmehr ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, um die Vollziehung der angefochtenen Verfügung zu verhindern. • Kosten- und Gebührenentscheidung: Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Änderungsverfahren wurde von Amts wegen eingeleitet und gilt im Verhältnis zum ersten Antrag als dieselbe Angelegenheit i.S. des § 15 Abs. 2 RVG und § 16 Nr. 5 RVG, sodass die Behörde die Kosten zu tragen hat. • Streitwertfestsetzung: Die Festsetzung des Streitwerts auf 2.500 EUR folgt aus § 52 Abs. 1 GKG; die Festsetzung ist erforderlich zur Ermittlung der anfallenden Gebühren, da Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO innerhalb eines Rechtszugs nur als ein Verfahren gelten. Der Beschluss des VGH Baden-Württemberg wurde nach § 80 Abs. 7 VwGO abgeändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung der Behörde vom 31.10.2014 wird wieder angeordnet. Begründung: Im Hauptsacheverfahren steht fest, dass der Antragsteller Anspruch auf den begehrten Aufenthaltstitel hat, sodass die aktuelle Sach- und Rechtslage die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erfordert, um eine Vollziehung der Verfügung zu verhindern. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Änderungsverfahrens. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.