Urteil
12 K 5262/14
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Tatbestand 1 Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Ehefrau. Diese war B 1-Mitglied der Beklagten mit einem Bemessungssatz für Kassenleistungen von 30 %. Am 02.03.2014 erteilte sie dem Kläger Vollmacht in Bezug auf alle die Beklagte betreffende Angelegenheiten. 2 Am 08.02.2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u. a. aufgrund der Rechnung ... (ÄVB) vom 07.02.2014 über 3.970,63 EUR. Mit Bescheid vom 19.02.2014 gewährte die Beklagte insoweit Kassenleistungen von 282,95 EUR und mit Bescheid vom 17.06.2014 weitere Kassenleistungen, nun von insgesamt 581,68 EUR. 3 Am 07.03.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen u. a. aufgrund der Rechnung von ÄVB vom 06.03.2014 über 3.886,33 EUR. Mit Bescheid vom 19.03.2014 gewährte die Beklagte insoweit Kassenleistungen von 253,61 EUR und mit weiterem Bescheid vom 16.06.2014 weitere Kassenleistungen, nun von insgesamt 456,72 EUR. 4 Am 09.04.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von ÄVB vom 08.04.2014 über 3.221,91 EUR. Mit Bescheid vom 24.04.2014 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 162,94 EUR und mit Bescheiden vom 12.05.2014 und 17.06.2014 weitere Kassenleistungen, nun von insgesamt 347,08 EUR. 5 Am 12.05.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von ÄVB vom 09.05.2014 über 6.098,30 EUR. Mit Bescheid vom 28.05.2014 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 308,90 EUR und mit weiterem Bescheid vom 17.06.2014 weitere Kassenleistungen, nun von insgesamt 613,69 EUR. 6 Am 09.06.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Kassenleistungen für Aufwendungen aufgrund der Rechnung von ÄVB vom 06.06.2014 über 3.580,03 EUR. Mit Bescheid vom 26.06.2014 gewährte die Beklagte hierfür Kassenleistungen von 391,68 EUR. 7 Gegen die Bescheide der Beklagten erhob der Kläger jeweils Widerspruch. Er legte hierzu Ärztliche Bescheinigungen von Dr. W. K. H. vom 24.02.2014 und 05.05.2014 und einen Arztbrief des UKM vom 12.03.2014 vor. 8 Mit Widerspruchsbescheiden vom 22.10.2014 half die Beklagte dem Widerspruch gegen die Bescheide vom 19.02.2014 und 17.06.2014 in geringem Umfang ab, im Übrigen wies sie die Widersprüche zurück. 9 Am 24.11.2014, einem Montag, hat der Kläger getrennt Klagen erhoben, die unter den Aktenzeichen 12 K 5262/12, 12 K 5263/12, 12 K 5264/12, 12 K 5265/12 und 12 K 5266/12 anhängig gewesen sind. Mit Beschluss vom 16.01.2015 sind sie zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 12 K 5262/14 verbunden worden. 10 Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung, 11 1. die Beklagte zu verpflichten, ihm für Aufwendungen aufgrund der Rechnungen der ÄVB vom 07.02.2014, 06.03.2014, 08.04.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014 weitere Kassenleistungen in Höhe von 3.840,52 EUR zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 19.02.2014, 19.03.2014, 24.04.2014, 12.05.2014, 17.06.2014 und 26.06.2014 und deren Widerspruchsbescheide vom 22.10.2014 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen, 12 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 3.840,52 EUR seit 08.12.2014 zu zahlen. 13 Die Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Mit Beschluss vom 07.05.2015 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen. A) 19 Es besteht kein Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen. 20 Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Maßgebend ist danach für die ärztlichen Leistungen vom 03.01.2014 (Teil der Rechnung vom 07.02.2014) die 86. Satzung, die ab 01.07.2013 in Kraft war, im Übrigen die 87. Satzung, die ab 07.01.2014 in Kraft war. Dabei sind allerdings die einschlägigen Regelungen inhaltlich gleich. 21 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 a) der Satzung haben die Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Anspruch auf Leistungen in Krankheitsfällen gemäß den §§ 31 bis 42 der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist Voraussetzung, dass die Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung dem Grunde nach beihilfefähig sind und Leistungen in den §§ 31 bis 48 der Satzung geregelt sind. Die erstattungsfähigen Höchstsätze sind in den Leistungsordnungen festgesetzt, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Für die Mitglieder der Gruppe B 1 gilt die Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung). 22 Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach den Vorgaben der maßgeblichen Gebührenordnungen bzw. sonstigen gesetzlichen Regelungen erstellt sein (§ 30 Abs. 2 Satz 7 der Satzung). 23 1.) Soweit vorliegend Kassenleistungen für den Ansatz der Nrn. 1 und 5 GOÄ streitig sind, sind die Rechnungen nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt worden. 24 a) Ansatz der Nr. 1 GOÄ [Beratung - auch mittels Fernsprecher]. Dies betrifft die Rechnungen vom 06.03.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014. 25 Nach B. Nr. 2. der Anlage zur GOÄ (Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) sind die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach B. Nr. 1. der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. 26 In den genannten Rechnungen wurden Leistungen nach den Abschnitten C bis O abgerechnet. Die hier streitigen Leistungen nach der Nr. 1 GOÄ hätten nicht mehr berechnet werden dürfen, denn sie waren im Behandlungsfall schon einmal berechnet worden. 27 b) Ansatz der Nr. 5 GOÄ [Symptombezogene Untersuchung]. Dies betrifft die Rechnung vom 09.05.2014. 28 Hier gelten die Ausführungen zu Nummer 1 GOÄ entsprechend. 29 2.) Im Übrigen wurden die Rechnungen zwar nach den Vorgaben der GOÄ erstellt. Es liegen aber die weiteren nach der Satzung zu erfüllenden Voraussetzungen für Erstattungsfähigkeit nicht vor. 30 a) Ansatz der Nr. 298 GOÄ [Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - ggf. einschließlich Fixierung -]. Dies betrifft die Rechnung vom 06.03.2014. Darin wurde die Nr. 298 wurde für den 21.02.2014 mit dem Faktor 2,3 abgerechnet. 31 Nr. 298 GOÄ gehört zum Abschnitt C. des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Für die Leistungen nach diesem Abschnitt darf nach § 5 Abs. 2 GOÄ in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Für solche ärztlichen Leistungen legt Ziff. 1 Nr. 1 a) der Leistungsordnung B der Satzung den 1,9-fachen Gebührensatz nach der GOÄ als erstattungsfähigen Höchstsatz fest. In diesem Umfang hat die Beklagte für den Ansatz der Nr. 298 GOÄ Kassenleistungen gewährt. Der darüber hinausgehende Gebührensatz ist nicht erstattungsfähig. 32 b) Ansatz der Nr. 269 a GOÄ [Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung]. Dies betrifft die Rechnungen vom 06.03.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014. Nr. 269 a GOÄ wurde dabei angesetzt für: Hochtontherapie von mindestens 30 Minuten Schmerzbehandlung. 33 Aufwendungen für Hochtontherapie sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) der Satzung nicht erstattungsfähig. Denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. 34 Die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode setzt voraus, dass sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlicher in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftlicher nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.04.2014 - 2 S 3189/11 - m.w.N.). 35 Diese Voraussetzungen liegen für die hier angewandte Hochtontherapie nicht vor. 36 Nach einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 06.12.2012 fanden die Wissenschaftler des IGeL-Monitors letztlich nur zwei Studien, die für die Bewertung der Behandlungsmethode herangezogen werden konnten. Die Ergebnisse der beiden Studien seien u. a. wegen der kurzen Dauer der Studien und der geringen Probandenzahl nicht aussagekräftig genug, um tatsächlich Hinweise auf einen Nutzen geben zu können. Dem entspricht der Inhalt von wikipedia zu "Hochfrequente Muskelstimulation" mit Stand vom 27.05.2015. Danach sei die hochfrequente Muskelstimulation, auch Hochtontherapie genannt, ein Behandlungsverfahren aus dem Bereich der Elektrotherapie. Die Wirksamkeit des Verfahrens sei bisher nicht nachgewiesen. In einer Pilotstudie des Deutschen Diabetes-Zentrums Düsseldorf an insgesamt 41 Probanden sei eine positive Wirkung der symptomatischen Behandlung der Krankheit vermutet (!) worden. Bei einer weiteren klinischen Studie hätten 20 Patienten teilgenommen. 37 Dies bedeutet insgesamt, dass über die Wirksamkeit der Methode praktisch keine relevanten Äußerungen vorliegen. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch das Sozialgericht Aachen (Urt. vom 28.01.2010 - S 2 KR 1/09 - juris). 38 c) Ansatz der Nr. 441 GOÄ [Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung]. Dies betrifft die Rechnungen vom 08.04.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014. Die Nr. 441 GOÄ wurde angesetzt für "intravasale Laserblutbehandlung zur Verbesserung der Abwehrzellen". Darüber hinaus wurden jeweils 10,00 EUR für "Materialkosten Lasertherapie" angesetzt. 39 aa) Aufwendungen für diese Behandlungsmethode sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) 2. Halbs. der Satzung nicht erstattungsfähig. Denn sie ist in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV ausgeschlossen. 40 Es handelt sich zum einen um Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie (Nr. 12.1 der Anlage zu § 6 Abs. 2 BBhV). Die intravenöse Laserblutbehandlung stellt eine systemische Form der Laser-Akupunktur dar (Weber, Die intravasale Laserblutbestrahlung als neue therapeutische Option schwieriger Krankheitsbilder, Laser Journal 2/2008, Seite 29ff., 37). Laser-Akupunktur fällt aber unter Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6 BBhV RdNr. 48). 41 Es handelt sich - unabhängig davon - zum anderen um modifizierte Eigenblutbehandlung (Nr. 13.1 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV). Denn diese Methode stellt eine Art Eigenbluttherapie dar (vgl. www.aerzteblatt.de/forum/71885). 42 bb) Darüber hinaus ergibt sich aus den verwerteten Unterlagen, dass es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, deren Aufwendungen ebenfalls nicht erstattungsfähig sind. So wird bei Weber (a.a.O.) ausgeführt, die biologischen Mechanismen der intravenösen Laserblutbehandlung seien bisher nur ansatzweise bekannt und zum Teil hypothetisch und bedürften einer weiteren intensiven Forschung. Umfangreiche Studien würden in Zukunft erforderlich sein, um das Potential der Behandlungsmöglichkeiten auszuloten und die grundlegenden Fragen des Wirkungsmechanismus zu klären. Aus diesem Bericht ergibt sich darüber hinaus, dass noch kaum aussagekräftige Studien vorhanden sind (vgl. auch LG Berlin, Urt. vom 17.09.2009 - 52 O 318/08 -). 43 Damit sind auch die Materialkosten für die Lasertherapie nicht erstattungsfähig (§ 30 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Satzung). 44 d) Ansatz der Nr. 5851 GOÄ [Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation - einschließlich Bestrahlungsplanung -]. Dies betrifft sämtliche Rechnungen, die Gegenstand der Klage sind. Dabei wurde die Nr. 5851 A GOÄ für Ganzkörper-Hyperthermie angesetzt. 45 Die Beklagte hat anstelle des Ansatzes der Nr. 5851 A GOÄ die Nr. 5854 GOÄ mit dem Faktor 1,0 als erstattungsfähig angesehen und dementsprechend Kassenleistungen gewährt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urt. der Kammer vom 18.07.2011 - 12 K 3703/10 -). 46 Bei der Ganzkörper-Hyperthermie handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.04.2014, a.a.O.). Dem schließt sich das Gericht an. Danach sind Aufwendungen für diese Behandlung eigentlich sogar insgesamt von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen. B) 47 Da der Kläger keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen hat, hat er auch keinen Anspruch auf Zinsen. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 49 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. Gründe 17 Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen. A) 19 Es besteht kein Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen. 20 Der Anspruch auf Kassenleistungen ist in der Satzung der Beklagten (Satzung) geregelt; dabei ist maßgebend die Satzung in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, in dem die Aufwendungen entstanden sind, für die die Kassenleistungen begehrt werden. Maßgebend ist danach für die ärztlichen Leistungen vom 03.01.2014 (Teil der Rechnung vom 07.02.2014) die 86. Satzung, die ab 01.07.2013 in Kraft war, im Übrigen die 87. Satzung, die ab 07.01.2014 in Kraft war. Dabei sind allerdings die einschlägigen Regelungen inhaltlich gleich. 21 Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 a) der Satzung haben die Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Anspruch auf Leistungen in Krankheitsfällen gemäß den §§ 31 bis 42 der Satzung. Nach § 30 Abs. 1 Satz 2 der Satzung ist Voraussetzung, dass die Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung in der jeweils gültigen Fassung dem Grunde nach beihilfefähig sind und Leistungen in den §§ 31 bis 48 der Satzung geregelt sind. Die erstattungsfähigen Höchstsätze sind in den Leistungsordnungen festgesetzt, die Bestandteil der Satzung sind (§ 30 Abs. 1 Sätze 4 und 5 der Satzung). Für die Mitglieder der Gruppe B 1 gilt die Leistungsordnung B (§ 30 Abs. 1 Satz 7 der Satzung). 22 Aufwendungen für ärztliche bzw. zahnärztliche Leistungen sind erstattungsfähig (§ 31 Abs. 1 der Satzung bzw. § 32 Abs. 1 Satz 1 der Satzung). Die Rechnungen müssen nach den Vorgaben der maßgeblichen Gebührenordnungen bzw. sonstigen gesetzlichen Regelungen erstellt sein (§ 30 Abs. 2 Satz 7 der Satzung). 23 1.) Soweit vorliegend Kassenleistungen für den Ansatz der Nrn. 1 und 5 GOÄ streitig sind, sind die Rechnungen nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte erstellt worden. 24 a) Ansatz der Nr. 1 GOÄ [Beratung - auch mittels Fernsprecher]. Dies betrifft die Rechnungen vom 06.03.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014. 25 Nach B. Nr. 2. der Anlage zur GOÄ (Gebührenverzeichnis für ärztliche Leistungen) sind die Leistungen nach den Nummern 1 und/oder 5 neben Leistungen nach den Abschnitten C bis O im Behandlungsfall nur einmal berechnungsfähig. Nach B. Nr. 1. der Anlage zur GOÄ gilt als Behandlungsfall für die Behandlung derselben Erkrankung der Zeitraum eines Monats nach der jeweils ersten Inanspruchnahme des Arztes. 26 In den genannten Rechnungen wurden Leistungen nach den Abschnitten C bis O abgerechnet. Die hier streitigen Leistungen nach der Nr. 1 GOÄ hätten nicht mehr berechnet werden dürfen, denn sie waren im Behandlungsfall schon einmal berechnet worden. 27 b) Ansatz der Nr. 5 GOÄ [Symptombezogene Untersuchung]. Dies betrifft die Rechnung vom 09.05.2014. 28 Hier gelten die Ausführungen zu Nummer 1 GOÄ entsprechend. 29 2.) Im Übrigen wurden die Rechnungen zwar nach den Vorgaben der GOÄ erstellt. Es liegen aber die weiteren nach der Satzung zu erfüllenden Voraussetzungen für Erstattungsfähigkeit nicht vor. 30 a) Ansatz der Nr. 298 GOÄ [Entnahme und ggf. Aufbereitung von Abstrichmaterial zur mikrobiologischen Untersuchung - ggf. einschließlich Fixierung -]. Dies betrifft die Rechnung vom 06.03.2014. Darin wurde die Nr. 298 wurde für den 21.02.2014 mit dem Faktor 2,3 abgerechnet. 31 Nr. 298 GOÄ gehört zum Abschnitt C. des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen. Für die Leistungen nach diesem Abschnitt darf nach § 5 Abs. 2 GOÄ in der Regel eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden. Für solche ärztlichen Leistungen legt Ziff. 1 Nr. 1 a) der Leistungsordnung B der Satzung den 1,9-fachen Gebührensatz nach der GOÄ als erstattungsfähigen Höchstsatz fest. In diesem Umfang hat die Beklagte für den Ansatz der Nr. 298 GOÄ Kassenleistungen gewährt. Der darüber hinausgehende Gebührensatz ist nicht erstattungsfähig. 32 b) Ansatz der Nr. 269 a GOÄ [Akupunktur (Nadelstich-Technik) mit einer Mindestdauer von 20 Minuten zur Behandlung von Schmerzen, je Sitzung]. Dies betrifft die Rechnungen vom 06.03.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014. Nr. 269 a GOÄ wurde dabei angesetzt für: Hochtontherapie von mindestens 30 Minuten Schmerzbehandlung. 33 Aufwendungen für Hochtontherapie sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) der Satzung nicht erstattungsfähig. Denn es handelt sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode. 34 Die Annahme einer wissenschaftlich allgemein anerkannten Behandlungsmethode setzt voraus, dass sie von der herrschenden oder doch überwiegenden Meinung in der medizinischen Wissenschaft für die Behandlung der jeweiligen Krankheit als wirksam und geeignet angesehen wird. Um "anerkannt" zu sein, muss einer Behandlungsmethode von dritter Seite - also von anderen als dem Urheber - attestiert werden, zur Heilung einer Krankheit oder zur Linderung von Leidensfolgen geeignet zu sein und wirksam eingesetzt werden zu können. Um "wissenschaftlich" anerkannt zu sein, müssen Beurteilungen von solchen Personen vorliegen, die an Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen als Wissenschaftlicher in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätig sind. Um "allgemein" anerkannt zu sein, muss die Therapieform zwar nicht ausnahmslos, aber doch überwiegend in den fachlichen Beurteilungen als geeignet und wirksam eingeschätzt werden. Somit ist eine Behandlungsmethode dann wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt, wenn eine Einschätzung ihrer Wirksamkeit und Geeignetheit durch die in der jeweiligen medizinischen Fachrichtung tätigen Wissenschaftlicher nicht vorliegt oder wenn die überwiegende Mehrheit der Wissenschaftler die Erfolgsaussichten als ausgeschlossen oder jedenfalls gering beurteilt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.04.2014 - 2 S 3189/11 - m.w.N.). 35 Diese Voraussetzungen liegen für die hier angewandte Hochtontherapie nicht vor. 36 Nach einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS) vom 06.12.2012 fanden die Wissenschaftler des IGeL-Monitors letztlich nur zwei Studien, die für die Bewertung der Behandlungsmethode herangezogen werden konnten. Die Ergebnisse der beiden Studien seien u. a. wegen der kurzen Dauer der Studien und der geringen Probandenzahl nicht aussagekräftig genug, um tatsächlich Hinweise auf einen Nutzen geben zu können. Dem entspricht der Inhalt von wikipedia zu "Hochfrequente Muskelstimulation" mit Stand vom 27.05.2015. Danach sei die hochfrequente Muskelstimulation, auch Hochtontherapie genannt, ein Behandlungsverfahren aus dem Bereich der Elektrotherapie. Die Wirksamkeit des Verfahrens sei bisher nicht nachgewiesen. In einer Pilotstudie des Deutschen Diabetes-Zentrums Düsseldorf an insgesamt 41 Probanden sei eine positive Wirkung der symptomatischen Behandlung der Krankheit vermutet (!) worden. Bei einer weiteren klinischen Studie hätten 20 Patienten teilgenommen. 37 Dies bedeutet insgesamt, dass über die Wirksamkeit der Methode praktisch keine relevanten Äußerungen vorliegen. Zu diesem Ergebnis kommt im Übrigen auch das Sozialgericht Aachen (Urt. vom 28.01.2010 - S 2 KR 1/09 - juris). 38 c) Ansatz der Nr. 441 GOÄ [Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei ambulanten operativen Leistungen, je Sitzung]. Dies betrifft die Rechnungen vom 08.04.2014, 09.05.2014 und 06.06.2014. Die Nr. 441 GOÄ wurde angesetzt für "intravasale Laserblutbehandlung zur Verbesserung der Abwehrzellen". Darüber hinaus wurden jeweils 10,00 EUR für "Materialkosten Lasertherapie" angesetzt. 39 aa) Aufwendungen für diese Behandlungsmethode sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) 2. Halbs. der Satzung nicht erstattungsfähig. Denn sie ist in der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV ausgeschlossen. 40 Es handelt sich zum einen um Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie (Nr. 12.1 der Anlage zu § 6 Abs. 2 BBhV). Die intravenöse Laserblutbehandlung stellt eine systemische Form der Laser-Akupunktur dar (Weber, Die intravasale Laserblutbestrahlung als neue therapeutische Option schwieriger Krankheitsbilder, Laser Journal 2/2008, Seite 29ff., 37). Laser-Akupunktur fällt aber unter Laser-Behandlung im Bereich der physikalischen Therapie (vgl. Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, § 6 BBhV RdNr. 48). 41 Es handelt sich - unabhängig davon - zum anderen um modifizierte Eigenblutbehandlung (Nr. 13.1 der Anlage 1 zu § 6 Abs. 2 BBhV). Denn diese Methode stellt eine Art Eigenbluttherapie dar (vgl. www.aerzteblatt.de/forum/71885). 42 bb) Darüber hinaus ergibt sich aus den verwerteten Unterlagen, dass es sich um eine wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethode handelt, deren Aufwendungen ebenfalls nicht erstattungsfähig sind. So wird bei Weber (a.a.O.) ausgeführt, die biologischen Mechanismen der intravenösen Laserblutbehandlung seien bisher nur ansatzweise bekannt und zum Teil hypothetisch und bedürften einer weiteren intensiven Forschung. Umfangreiche Studien würden in Zukunft erforderlich sein, um das Potential der Behandlungsmöglichkeiten auszuloten und die grundlegenden Fragen des Wirkungsmechanismus zu klären. Aus diesem Bericht ergibt sich darüber hinaus, dass noch kaum aussagekräftige Studien vorhanden sind (vgl. auch LG Berlin, Urt. vom 17.09.2009 - 52 O 318/08 -). 43 Damit sind auch die Materialkosten für die Lasertherapie nicht erstattungsfähig (§ 30 Abs. 3 Sätze 3 und 4 der Satzung). 44 d) Ansatz der Nr. 5851 GOÄ [Ganzkörperstrahlenbehandlung vor Knochenmarktransplantation - einschließlich Bestrahlungsplanung -]. Dies betrifft sämtliche Rechnungen, die Gegenstand der Klage sind. Dabei wurde die Nr. 5851 A GOÄ für Ganzkörper-Hyperthermie angesetzt. 45 Die Beklagte hat anstelle des Ansatzes der Nr. 5851 A GOÄ die Nr. 5854 GOÄ mit dem Faktor 1,0 als erstattungsfähig angesehen und dementsprechend Kassenleistungen gewährt. Dies ist nicht zu beanstanden (vgl. Urt. der Kammer vom 18.07.2011 - 12 K 3703/10 -). 46 Bei der Ganzkörper-Hyperthermie handelt es sich nicht um eine wissenschaftlich allgemein anerkannte Behandlungsmethode (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.04.2014, a.a.O.). Dem schließt sich das Gericht an. Danach sind Aufwendungen für diese Behandlung eigentlich sogar insgesamt von der Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen. B) 47 Da der Kläger keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen hat, hat er auch keinen Anspruch auf Zinsen. 48 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 49 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.