OffeneUrteileSuche
Urteil

12 K 5262/14

VG STUTTGART, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. • Kassenleistungen richten sich nach der zum Zeitpunkt der Aufwendung geltenden Satzung und den dort bestimmten Leistungsordnungen (§§ 30 ff. Satzung). • Rechnungen müssen GOÄ-konform erstellt sein; wiederholte Berechnung der Nr. 1 und Nr. 5 GOÄ innerhalb desselben Behandlungsfalls ist nicht erstattungsfähig. • Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (z. B. Hochtontherapie, intravasale Laserblutbehandlung, Ganzkörper-Hyperthermie) sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) Satzung nicht erstattungsfähig. • Ein Anspruch auf Zinsen besteht nicht, wenn der erstattungsfähige Leistungsumfang fehlt. Weiteres Kosten- und Berufungsrecht richtet sich nach VwGO.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Kassenleistungen für nicht-GOÄ-konforme oder nicht anerkannte Therapien • Der Kläger hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachten Kassenleistungen; die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. • Kassenleistungen richten sich nach der zum Zeitpunkt der Aufwendung geltenden Satzung und den dort bestimmten Leistungsordnungen (§§ 30 ff. Satzung). • Rechnungen müssen GOÄ-konform erstellt sein; wiederholte Berechnung der Nr. 1 und Nr. 5 GOÄ innerhalb desselben Behandlungsfalls ist nicht erstattungsfähig. • Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden (z. B. Hochtontherapie, intravasale Laserblutbehandlung, Ganzkörper-Hyperthermie) sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) Satzung nicht erstattungsfähig. • Ein Anspruch auf Zinsen besteht nicht, wenn der erstattungsfähige Leistungsumfang fehlt. Weiteres Kosten- und Berufungsrecht richtet sich nach VwGO. Der Kläger ist Erbe seiner verstorbenen Ehefrau, die Mitglied (Gruppe B1) der beklagten Dienstherrnversicherung war. Er stellte mehrere Anträge auf Kassenleistungen für Arztrechnungen der ÄVB von Februar bis Juni 2014; die Beklagte gewährte Teilbeträge und wies in weiteren Punkten ab. Der Kläger legte Widerspruch ein und klagte schließlich auf Aufhebung der Bescheide und Zahlung weiterer Leistungen sowie Zinsen. Streitgegenstand ist die Frage der Erstattungsfähigkeit verschiedener Rechnungspositionen, insbesondere zahlreicher GOÄ-Nummern und Behandlungsmethoden wie Hochtontherapie, intravasale Laserblutbehandlung und Ganzkörper-Hyperthermie. Die Beklagte stützte ihre Ablehnung auf die Satzung, die Leistungsordnungen sowie auf Vorgaben der Bundesbeihilfeverordnung. Das Gericht verhandelte auch in Anwesenheitsausfall; die Klage wurde abgewiesen. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig; das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beteiligten entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). • Anwendbare Regelung: Anspruch auf Kassenleistungen richtet sich nach der jeweils zum Entstehungszeitpunkt geltenden Satzung (86. bzw. 87. Fassung) und den Leistungsordnungen (Leistungsordnung B für B1-Mitglieder) (§§ 30 ff. Satzung). • Formelle Rechnungsvoraussetzung: Rechnungen müssen nach den Gebührenordnungen (GOÄ) erstellt sein; Leistungen nach Nr. 1 und 5 GOÄ dürfen innerhalb desselben Behandlungsfalls (Monatszeitraum) neben Leistungen aus den Abschnitten C–O nur einmal berechnet werden (Anlage B Nr.1/2 GOÄ). Daher waren wiederholt angesetzte Nr. 1 und Nr. 5 nicht erstattungsfähig. • Höchstgebühren: Für Leistungen des Abschnitts C gilt nach GOÄ eine Begrenzung; die Satzung setzt für Leistungsordnung B z.B. den 1,9-fachen Gebührensatz als erstattungsfähigen Höchstsatz; darüber hinausgehende Faktoren sind nicht erstattungsfähig (§ 5 Abs.2 GOÄ; Leistungsordnung B). • Nicht anerkannte Methoden: Aufwendungen für wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Behandlungsmethoden sind nach § 30 Abs. 3 Satz 1 a) Satzung ausgeschlossen. Hochtontherapie, intravasale Laserblutbehandlung und Ganzkörper-Hyperthermie erfüllen die Voraussetzungen wissenschaftlicher Allgemeinheit nicht; es liegen keine aussagekräftigen, überwiegend positiven wissenschaftlichen Bewertungen vor. • Spezifische Anwendungen: Nr. 298 GOÄ wurde nur bis zum erstattungsfähigen Faktor berücksichtigt; Nr. 269a GOÄ für Hochtontherapie wurde als nicht erstattungsfähig gewertet; Nr. 441 GOÄ für intravasale Laserbehandlung sowie die damit verbundenen Materialkosten sind ausgeschlossen (Anlage 1 zu §6 Abs.2 BBhV); Ganzkörper-Hyperthermie ist nicht allgemein anerkannt und insgesamt von Erstattungsfähigkeit ausgeschlossen. • Zinsen und Kosten: Mangels Anspruch auf weitere Kassenleistungen besteht kein Zinsanspruch; die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs.1, 161 Abs.1 VwGO; Berufungsvoraussetzungen nach §§ 124a, 124 VwGO liegen nicht vor. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Bescheide der Beklagten, weil die geltend gemachten Rechnungspositionen entweder nicht GOÄ-konform abgerechnet oder nach Satzung und BBhV nicht erstattungsfähig sind. Insbesondere waren wiederholte Ansätze der Nr. 1 und Nr. 5 GOÄ im selben Behandlungsfall nicht berechnungsfähig, überhöhte Gebührensätze lagen außerhalb des erstattungsfähigen Höchstsatzes und die beanspruchten Behandlungen (Hochtontherapie, intravasale Laserblutbehandlung, Ganzkörper-Hyperthermie) sind wissenschaftlich nicht allgemein anerkannt und damit ausgeschlossen. Aufgrund dessen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die begehrten Zinsen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.