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Urteil

A 11 K 1904/15

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Die am xxx1988 geborene Klägerin ist kosovarische Staatsangehörige. Sie reiste nach eigenen Angaben am 16.10.2014 in das Bundesgebiet ein. Am 23.03.2015 beantragte sie die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Eningen am 23.03.2015 trug die Klägerin vor, sie gehöre der Volksgruppe der Ashkali an. Zusammen mit ihren Eltern, sechs Schwestern, vier Brüdern, einer Schwägerin und zwei Kindern habe sie im Kosovo in zwei Zimmern gelebt. Ihre Eltern, drei Schwestern und ein Bruder lebten nach wie vor dort. Ihre Tanten väterlicherseits seien in Deutschland verheiratet. Eine Schule habe sie nicht besucht und gearbeitet habe sie auch nicht. Ihre Familie habe von freiwilligen Hilfen gelebt. Man habe ihr Lebensmittel gegeben. Außerdem hätten sie Müll gesammelt. Sie leide an Epilepsie. Bei einem Arzt im Kosovo sei sie nicht gewesen. Sie hätten kein Geld, um einen Arzt aufzusuchen. Im August 2014 habe es vor ihrem Haus eine Schlägerei gegeben, nachdem ein Cousin versucht habe, ihre Schwester, die einen Tumor habe, zu vergewaltigen. Daraufhin sei es zu einem Streit gekommen, in dessen Verlauf die anderen ihr Haus demoliert hätten. Ihr Onkel habe die Polizei gerufen. Als diese gekommen sei, habe ihr Onkel ihr mitgeteilt, dass ihre Familie die Familie des Onkels angegriffen habe. Daraufhin hätten die Polizisten ihren Vater, ihre beiden Schwestern und auch sie selbst geschlagen und sie auf die Polizeistation gebracht. Fünf oder sechs Stunden hätten sie dort bleiben müssen. Danach seien sie einfach entlassen worden. Von ihrer Mutter habe sie nunmehr erfahren, dass vor ca. einer Woche eine Ladung zum Gericht eingegangen sei. Der Postbote habe den Brief jedoch wieder mitgenommen, als ihre Mutter mitgeteilt habe, dass sie sich in Deutschland aufhielten. Sie habe nunmehr Angst, bei einer Rückkehr in den Kosovo ins Gefängnis gehen zu müssen. Von der Frau des Cousins sei sie auch angezeigt worden, weil diese bei der Prügelei fast ihr Kind verloren habe. In Deutschland habe sie zudem Probleme mit einem anderen Onkel, dieser lasse sie nicht in Ruhe. Er habe sie bedroht, weil ein anderer Onkel sich um sie kümmere und er sie zum Arzt begleite. Der Onkel habe ihr mitgeteilt, er werde sie töten, da er davon ausgehe, dass sie etwas mit dem anderen Onkel habe. Neben diesen Schwierigkeiten habe sie den Kosovo auch verlassen, da sie dort nichts zu essen hätten und die wirtschaftliche Lage sehr schlecht sei. Seit der Prügelei bekomme sie immer Epilepsieanfälle, wenn sie Polizisten sehe. Auch wenn sie nervös sei, bekomme sie Epilepsieanfälle. Manchmal habe sie derartige Anfälle auch im Schlaf. 2 Mit Bescheid vom 02.04.2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Außerdem wurde der Klägerin mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in den Kosovo angedroht. 3 Am 15.04.2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, sie leide unter wiederkehrenden Krampfanfällen, die auf traumatisierende Erlebnisse in ihrem Herkunftsland zurückzuführen seien. Bei einer Rückkehr in den Kosovo müsse mit einer Retraumatisierung und einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes gerechnet werden. 4 Im von der Klägerin vorgelegten Arztbrief der Neurologischen Klinik des Helius-Klinikums Pforzheim vom 16.11.2014 ist ausgeführt, die Klägerin sei vom Notarzt in die neurologische Notaufnahme eingeliefert worden. Ein Onkel und eine Cousine hätten ausgesagt, die Klägerin sei von zwei Polizisten im Kosovo auf einen Betonboden geworfen und mit Schlagstöcken zusammengeschlagen worden und sie hätten ihr eine Pistole an den Kopf gehalten. Seither habe die Klägerin nachts Albträume und weine viel. Aus ärztlicher Sicht bestehe der Verdacht auf psychogene Anfälle/dissoziative Anfälle bei einer posttraumatischen Belastungsstörung. Der Nachweis eines epileptischen Anfalls bestehe nicht. 5 Die Klägerin beantragt, 6 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.04.2015 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 7 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen; 8 höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. 9 Die Beklagte beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 12 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin vorgetragen, eine Schule habe sie nicht besucht und einen Beruf nicht erlernt. Um im Kosovo zu überleben, habe sie gebettelt und Müllcontainer durchwühlt. 2 bis 3 Monate vor der Ausreise habe es Probleme mit Verwandten gegeben. Ein Cousin habe versucht, ihre kranke Schwester zu vergewaltigen. Es habe dann Streit zwischen den Familien gegeben. Der Onkel habe die Polizei gerufen. Diese habe ihren Vater mitgenommen und diesen geschlagen. Am nächsten Tag sei die Polizei erneut erschienen, diesmal mit zwei Geländewagen mit mehr als zehn Polizisten. Später sei ein dritter Geländewagen hinzugekommen. Ihr Bruder U sei dann aus dem Haus getreten und habe den Polizisten gesagt, sie hätten seinen Vater ohne Grund verprügelt. Er sei dann geflüchtet, die Polizisten hätten ihn jedoch erwischt und ihn verprügelt. Sie und ihre Schwester R seien dann dazwischen gegangen. Daraufhin seien sie beide von zwei Polizisten mit Schlagstöcken geschlagen und auf den Boden geworfen worden. Dies sei vor den Augen der Familienangehörigen passiert. Ein Polizist habe auch seine Waffe auf sie gerichtet. Daraufhin sei ihre Mutter dazwischen gegangen. Ihr Vater, ihre Schwester R und sie selbst seien dann von den Polizisten mitgenommen worden. Der Bruder U sei schon zuvor weggefahren worden. 4 bis 5 Stunden habe sie sich in einer Zelle zusammen mit ihrer Schwester und ihrem Vater aufgehalten. Die Polizisten hätten ihnen mit dem Tod gedroht, wenn sie von den Schlägen berichten würden. Der Chef der Polizeiwache sei gekommen und habe sie befragt, warum es zum Streit gekommen sei. Die Frau des Cousins sei schwanger gewesen und habe ausgesagt, sie (die Klägerin) habe ihr Schläge in den Bauch verpasst. Schließlich sei ihr Schwager gekommen und habe sich mit den Polizisten unterhalten; daraufhin seien sie freigekommen. Zwei Monate nach ihrer Ausreise habe sie von ihren Eltern erfahren, dass ein Postbote einen Brief der Polizei gebracht habe, wonach sie 250 EUR zahlen müsse. Auf Vorhalt: Soweit sie der Ärztin Dr. C mitgeteilt habe, dass sie sich 24 Stunden auf dem Polizeirevier aufgehalten habe, habe sie sich geirrt. Sie sei auf dem Revier bewusstlos geworden. Aus der Bewusstlosigkeit sei sie zu Hause aufgewacht. Von ihrer Familie habe sie erfahren, dass sie nach 4 bis 5 Stunden wieder freigekommen seien. 13 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 16 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Eine Verfolgung kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). 17 Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 18 Die genannten Folgen und Sanktionen müssen dem Antragsteller im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 19 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). 20 Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. 21 Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Betreffende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Betreffenden in Frage stellen; ändert der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). 22 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). 23 In Anwendung dieser Grundsätze hat sich das Gericht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin nicht überzeugen können. So weichen die der fachärztlichen Bescheinigung vom 03.10.2015 zu Grunde liegenden Angaben über die Erlebnisse im Kosovo erheblich vom Vortrag der Klägerin im Rahmen der persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung ab. Widersprüchlich ist bereits das Vorbringen zum Schulbesuch. Der Ärztin Dr. C gegenüber gab die Klägerin an, sie habe zwei Jahre lang im Kosovo eine Schule besucht. Dem gegenüber teilte sie bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung mit, eine Schule habe sie im Kosovo nicht besucht. Auch der Anlass des Streits mit den Verwandten wurde unterschiedlich geschildert. Bei Dr. C ließ sich die Klägerin dahin ein, Söhne des Onkels hätten ihre behinderte Schwester geschlagen. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung wusste die Klägerin hingegen zu berichten, ein Cousin habe versucht, ihre Schwester zu vergewaltigen. Widersprüchlich sind zudem die Angaben der Klägerin zu den angeblichen Misshandlungen durch Polizisten. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab die Klägerin an, die Polizisten hätten ihren Vater, ihre beiden Schwestern und auch sie selbst geschlagen. In der mündlichen Verhandlung berichtete die Klägerin hingegen nur von Schlägen gegen eine ihrer Schwestern und gegen sich selbst, nachdem am Tag zuvor ihr Vater Schläge erhalten habe. Diese Angabe steht zudem im Widerspruch zu den Mitteilungen des Bruders U bei dessen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 23.03.2015, wonach nur er allein auf dem Hof von Polizisten vor den Augen der Familienmitglieder geschlagen worden sei. Auch das Vorbringen der Klägerin zum Geschehen auf der Polizeistation ist widersprüchlich. So gab sie bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung an, sie hätten fünf oder sechs Stunden dort bleiben müssen, bei Dr. C sprach sie von 24 Stunden und in der mündlichen Verhandlung von vier bis fünf Stunden. Außerdem teilte sie Dr. C mit, sie sei auf dem Revier zum ersten Mal bewusstlos geworden, dies wiederholte sie auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung. Von diesem gesteigerten Vorbringen wusste sie jedoch bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung nichts zu berichten 24 Selbst wenn aber das Kernvorbringen der Klägerin als glaubhaft bewertet würde, hat ihr Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG keinen Erfolg. 25 Eine körperliche Verletzung der Klägerin durch Polizisten wäre zwar die Anwendung physischer Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG und damit eine relevante Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Es handelte sich um eine von Staatsbediensteten ausgehende kriminelle Handlung, die dem Staat Kosovo aber als vereinzelte Exzesstat von Amtswaltern nicht zurechenbar wäre. Verfolgungen (Dritter) sind dem Staat dann zurechenbar, wenn er nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt; hierbei ist freilich zu bedenken, dass es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 und Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 - BVerfGE 83, 216). Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen, berechtigt noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 - NVwZ 1992, 1081; VGH Mannheim, Urt. v. 03.11.2011 - A 8 S 1116/11 - juris - und Urt. v. 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris -). So liegt der Fall hier. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass Misshandlungen und Schikanen durch Gefängniswärter und Polizisten in der Praxis häufig vorkommen. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014). Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Zwar kommt es immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen; diesen wird aber in der Regel durch NROs, die Ombudsperson, aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014). Hieraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass Übergriffe der Sicherheitskräfte in der Regel angemessen verfolgt werden. Der Klägerin war somit zumutbar, unter Einschaltung der Ombudsperson die Hilfe von Strafverfolgungsorganen in Anspruch zu nehmen. 26 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. 27 Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 28 Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden können, schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 AsylG nicht aus. 29 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869). 30 Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Ausführungen zur Flüchtlingszuerkennung nicht ersichtlich. 31 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 32 Im Hinblick auf die humanitären Bedingungen im Kosovo bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Klägerin dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, so dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt. 33 Zwar ist die wirtschaftliche Versorgungssituation im Kosovo weiterhin schwierig. Angehörige ethnischer Minderheiten sind noch immer gravierenden Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen in den Bereichen des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung ausgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014). Sollte die Klägerin keine Unterstützung von Angehörigen erfahren, besteht aber die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.). 34 Auch die Beschaffung von Wohnraum ist Angehörigen der Volksgruppe der Roma und Ashkali möglich. Zudem können Rückkehrer die in fast allen Gemeinden eingerichteten „Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR)“ in Anspruch nehmen. Diese sind zuständig für die Entgegennahme von Anträgen für Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm sowie für Beratungsleistungen. Sie sollen innerhalb von max. sieben Tagen über die Bewilligung von Leistungen entscheiden, die im Rahmen einer Soforthilfe gewährt werden müssen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung. Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm werden grundsätzlich für bis zu zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus kann die Klägerin auf die Leistungen aus dem Rückkehrer-Projekt „URA II“ zurückgreifen. Dieses Projekt bietet in seiner Einrichtung in der Innenstadt von Pristina Integrations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus Deutschland an. Es hilft u.a. bei der Wohnungssuche, zahlt für einen Übergangszeitraum die Miete, stellt Geld für Lebensmittel zur Verfügung, ist bei der Arbeitsplatz- und Ausbildungssuche behilflich und begleitet Zurückgekehrte bei Behördengängen (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.). 35 Die Klägerin hat auch im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand keinen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 36 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324). Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O.). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O. und Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 1/94 - InfAuslR 1995, 24). Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch in Fällen bereits erlittener gleichartiger Gefahrenlagen nicht herabzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O.) 37 Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998, 973 und Urt. v. 21.09.1999 -9 C 8/99 - NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - a.a.O. und Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - a.a.O.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463 und Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urt. v. 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A - AuAS 2004, 20). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. V6.09.2004 - 18 B 2661/03 - AuAS 2005, 31). 38 Nach aktueller Erkenntnislage ist der Zugang zu medizinischen Behandlungen des öffentlichen Gesundheitssystems für die Bevölkerung im Kosovo unabhängig von der ethnischen Herkunft gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014). 39 Die Erkrankung der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dem vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. C vom 03.10.2015 leidet die Klägerin an psychogenen Krampfanfällen und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Erkrankung der Klägerin wird ausschließlich medikamentös behandelt; eine psychotherapeutische Behandlung erfolgt nicht. 40 Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei der Klägerin eine behandlungsbedürftige Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliegt. Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10)“ entsteht die posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Somit ist für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Steller in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2008 - A 11 K 4941/07 - InfAuslR 2008, 323). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach den obigen Ausführungen ist das Gericht gerade nicht davon überzeugt, dass sich das von der Klägerin geltend gemachte Verfolgungsgeschehen ereignet hat. Ein anderes traumatisierendes Ereignis wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Fehlt es damit am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses, ist das Symptomspektrum einer PTBS nicht ausgefüllt. 41 Selbst wenn bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorläge, wäre diese im Kosovo nach dem dortigen Standard, auf den sich die Klägerin verweisen lassen muss, hinreichend behandelbar. Im Übrigen steht der Klägerin eine medikamentöse Behandlung im Kosovo zu den diagnostizierten psychogenen Krampfanfällen und zur posttraumatischen Belastungsstörung zur Verfügung. 42 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014 erfolgt die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren durchgeführt. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In den Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Kapazitäten zur Verfügung. Zudem verfügen diese Einrichtungen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung. Patienten, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Medikamente sind in allen Städten im Kosovo in ca. 500 lizenzierten privaten Apotheken erhältlich. Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Klägerin nicht zumutbar wäre, auf die aufgeführten Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo verwiesen zu werden. 43 Das Gericht geht auch davon aus, dass die Klägerin die Behandlung tatsächlich wird erlangen können. Es bestehen weder unüberwindliche finanzielle noch anderweitige Hindernisse. Ob die Medikamente Mirtazipin, Citalopram, Ibuprofen und Novaminsulfon auf der „Essential Drug List“ für den Kosovo, die alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika auflistet, verzeichnet sind, kann dahingestellt bleiben. Dort finden sich jedenfalls Medikamente derselben Wirkstoffgruppen. Der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, dass eine Umstellung auf andere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit ausgeschlossen ist. Deshalb ist denkbar, dass der Klägerin bei der Ausreise aus Deutschland ein Medikamentenvorrat zur Verfügung gestellt wird und nach Beratung durch kosovarische Ärzte langfristig eine Umstellung der Medikation im Kosovo stattfindet. 44 Zwar müssen Patienten für medizinische Leistungen sowie für die auf der „Essential Drug List“ verzeichneten Medikamente grundsätzlich Eigenbeteiligungen zahlen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind aber Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Zu dieser Gruppe dürfte die Klägerin aufgrund der diagnostizierten Chronizität voraussichtlich gehören, so dass sie die erforderliche Behandlung kostenfrei erhalten wird. 45 Bei einer Rückkehr in den Kosovo ist auch eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach der Rückkehr sichergestellt. Die Klägerin kann die vielfältigen Leistungen des Rückkehrerprojektes URA II in Anspruch nehmen. So können alle Rückkehrer von den in Deutschland zu Traumaspezialisten geschulten Psychologen des Projektes eine professionelle Behandlung psychischer Erkrankungen erhalten und URA vermittelt psychisch Kranken entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bei kosovarischen Ärzten. Die genannten Leistungen sind für Rückkehrer kostenfrei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014). Im Hinblick auf diese Erkenntnislage ist die Aussage von Dr. C im ärztlichen Attest vom 03.10.2015, wonach es alsbald im Zielland mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung käme, unqualifiziert und durch nichts belegt. Es ist schon erstaunlich, dass eine Gutachterin wie Frau Dr. C die Prognose einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung stellt, ohne die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auch nur im Ansatz zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu würdigen. Zudem ist die ärztlicherseits gestellte Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, da eine medikamentöse Versorgung der Klägerin im Kosovo möglich und erreichbar ist, eine psychotherapeutische Behandlung der Klägerin im Bundesgebiet nicht besteht und diese deshalb im Falle einer Rückkehr in den Kosovo auch nicht abgebrochen würde. Damit ist auch fraglich, ob die von Frau Dr. C gestellte unsubstantiierte Prognose, wonach es vor und während der Abschiebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung käme, zu berücksichtigen ist. Dies kann aber offen bleiben, da eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor und während der Abschiebung und eventuelle Suizidabsichten lediglich inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sein können, die ausschließlich von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99 - NVwZ 2000, 206). 46 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG). 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 14 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 16 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). Eine Verfolgung kann ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). 17 Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 18 Die genannten Folgen und Sanktionen müssen dem Antragsteller im Herkunftsland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 19 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). 20 Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. 21 Es ist Sache des Asylsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Betreffende zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Betreffenden in Frage stellen; ändert der Asylsuchende in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). 22 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). 23 In Anwendung dieser Grundsätze hat sich das Gericht von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Klägerin nicht überzeugen können. So weichen die der fachärztlichen Bescheinigung vom 03.10.2015 zu Grunde liegenden Angaben über die Erlebnisse im Kosovo erheblich vom Vortrag der Klägerin im Rahmen der persönlichen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung ab. Widersprüchlich ist bereits das Vorbringen zum Schulbesuch. Der Ärztin Dr. C gegenüber gab die Klägerin an, sie habe zwei Jahre lang im Kosovo eine Schule besucht. Dem gegenüber teilte sie bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung mit, eine Schule habe sie im Kosovo nicht besucht. Auch der Anlass des Streits mit den Verwandten wurde unterschiedlich geschildert. Bei Dr. C ließ sich die Klägerin dahin ein, Söhne des Onkels hätten ihre behinderte Schwester geschlagen. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung und in der mündlichen Verhandlung wusste die Klägerin hingegen zu berichten, ein Cousin habe versucht, ihre Schwester zu vergewaltigen. Widersprüchlich sind zudem die Angaben der Klägerin zu den angeblichen Misshandlungen durch Polizisten. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung gab die Klägerin an, die Polizisten hätten ihren Vater, ihre beiden Schwestern und auch sie selbst geschlagen. In der mündlichen Verhandlung berichtete die Klägerin hingegen nur von Schlägen gegen eine ihrer Schwestern und gegen sich selbst, nachdem am Tag zuvor ihr Vater Schläge erhalten habe. Diese Angabe steht zudem im Widerspruch zu den Mitteilungen des Bruders U bei dessen Anhörung im Rahmen der Vorprüfung am 23.03.2015, wonach nur er allein auf dem Hof von Polizisten vor den Augen der Familienmitglieder geschlagen worden sei. Auch das Vorbringen der Klägerin zum Geschehen auf der Polizeistation ist widersprüchlich. So gab sie bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung an, sie hätten fünf oder sechs Stunden dort bleiben müssen, bei Dr. C sprach sie von 24 Stunden und in der mündlichen Verhandlung von vier bis fünf Stunden. Außerdem teilte sie Dr. C mit, sie sei auf dem Revier zum ersten Mal bewusstlos geworden, dies wiederholte sie auf Vorhalt in der mündlichen Verhandlung. Von diesem gesteigerten Vorbringen wusste sie jedoch bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung nichts zu berichten 24 Selbst wenn aber das Kernvorbringen der Klägerin als glaubhaft bewertet würde, hat ihr Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG keinen Erfolg. 25 Eine körperliche Verletzung der Klägerin durch Polizisten wäre zwar die Anwendung physischer Gewalt im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG und damit eine relevante Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Es handelte sich um eine von Staatsbediensteten ausgehende kriminelle Handlung, die dem Staat Kosovo aber als vereinzelte Exzesstat von Amtswaltern nicht zurechenbar wäre. Verfolgungen (Dritter) sind dem Staat dann zurechenbar, wenn er nicht mit den ihm an sich zur Verfügung stehenden Kräften Schutz gewährt; hierbei ist freilich zu bedenken, dass es keiner staatlichen Ordnungsmacht möglich ist, einen lückenlosen Schutz vor Unrecht und Gewalt zu garantieren (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.07.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 und Beschl. v. 23.01.1991 - 2 BvR 902/85 - BVerfGE 83, 216). Der bloße Umstand, dass bestimmte Maßnahmen der Rechtsordnung des Herkunftsstaates widersprechen, berechtigt noch nicht dazu, sie als Amtswalterexzesse einzustufen. Vielmehr bedarf es entsprechender verlässlicher tatsächlicher Feststellungen, die auf bloße Einzelexzesse hindeuten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.05.1992 - 2 BvR 205/92 - NVwZ 1992, 1081; VGH Mannheim, Urt. v. 03.11.2011 - A 8 S 1116/11 - juris - und Urt. v. 07.03.2013 - A 9 S 1872/12 - juris -). So liegt der Fall hier. Aus den vorliegenden Erkenntnismitteln ergibt sich nicht, dass Misshandlungen und Schikanen durch Gefängniswärter und Polizisten in der Praxis häufig vorkommen. Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden im Kosovo zuständig ist. Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014). Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Zwar kommt es immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen; diesen wird aber in der Regel durch NROs, die Ombudsperson, aber auch durch staatliche Stellen nachgegangen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014). Hieraus folgt zur Überzeugung des Gerichts, dass Übergriffe der Sicherheitskräfte in der Regel angemessen verfolgt werden. Der Klägerin war somit zumutbar, unter Einschaltung der Ombudsperson die Hilfe von Strafverfolgungsorganen in Anspruch zu nehmen. 26 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. 27 Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 28 Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden können, schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 AsylG nicht aus. 29 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869). 30 Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Ausführungen zur Flüchtlingszuerkennung nicht ersichtlich. 31 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG. 32 Im Hinblick auf die humanitären Bedingungen im Kosovo bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung der Klägerin dorthin eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, so dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegt. 33 Zwar ist die wirtschaftliche Versorgungssituation im Kosovo weiterhin schwierig. Angehörige ethnischer Minderheiten sind noch immer gravierenden Hindernissen beim Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen in den Bereichen des Gesundheitswesens, des Schulwesens, der Justiz und der öffentlichen Verwaltung ausgesetzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014). Sollte die Klägerin keine Unterstützung von Angehörigen erfahren, besteht aber die Möglichkeit, Sozialleistungen zu beziehen (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.). 34 Auch die Beschaffung von Wohnraum ist Angehörigen der Volksgruppe der Roma und Ashkali möglich. Zudem können Rückkehrer die in fast allen Gemeinden eingerichteten „Büros für Gemeinschaften und Rückkehrer (MOCR)“ in Anspruch nehmen. Diese sind zuständig für die Entgegennahme von Anträgen für Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm sowie für Beratungsleistungen. Sie sollen innerhalb von max. sieben Tagen über die Bewilligung von Leistungen entscheiden, die im Rahmen einer Soforthilfe gewährt werden müssen, insbesondere Unterkunft und Verpflegung. Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm werden grundsätzlich für bis zu zwölf Monate gewährt. Darüber hinaus kann die Klägerin auf die Leistungen aus dem Rückkehrer-Projekt „URA II“ zurückgreifen. Dieses Projekt bietet in seiner Einrichtung in der Innenstadt von Pristina Integrations-, Betreuungs- und Unterstützungsmaßnahmen für Rückkehrer aus Deutschland an. Es hilft u.a. bei der Wohnungssuche, zahlt für einen Übergangszeitraum die Miete, stellt Geld für Lebensmittel zur Verfügung, ist bei der Arbeitsplatz- und Ausbildungssuche behilflich und begleitet Zurückgekehrte bei Behördengängen (vgl. Auswärtiges Amt a.a.O.). 35 Die Klägerin hat auch im Hinblick auf ihren Gesundheitszustand keinen Anspruch auf Feststellung, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 36 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324). Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O.). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O. und Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 1/94 - InfAuslR 1995, 24). Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch in Fällen bereits erlittener gleichartiger Gefahrenlagen nicht herabzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O.) 37 Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998, 973 und Urt. v. 21.09.1999 -9 C 8/99 - NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - a.a.O. und Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - a.a.O.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463 und Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urt. v. 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A - AuAS 2004, 20). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. V6.09.2004 - 18 B 2661/03 - AuAS 2005, 31). 38 Nach aktueller Erkenntnislage ist der Zugang zu medizinischen Behandlungen des öffentlichen Gesundheitssystems für die Bevölkerung im Kosovo unabhängig von der ethnischen Herkunft gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014). 39 Die Erkrankung der Klägerin rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahrenlage im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Nach dem vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. C vom 03.10.2015 leidet die Klägerin an psychogenen Krampfanfällen und an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Die Erkrankung der Klägerin wird ausschließlich medikamentös behandelt; eine psychotherapeutische Behandlung erfolgt nicht. 40 Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass bei der Klägerin eine behandlungsbedürftige Erkrankung an einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) vorliegt. Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10)“ entsteht die posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Somit ist für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Steller in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2008 - A 11 K 4941/07 - InfAuslR 2008, 323). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach den obigen Ausführungen ist das Gericht gerade nicht davon überzeugt, dass sich das von der Klägerin geltend gemachte Verfolgungsgeschehen ereignet hat. Ein anderes traumatisierendes Ereignis wurde nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Fehlt es damit am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses, ist das Symptomspektrum einer PTBS nicht ausgefüllt. 41 Selbst wenn bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorläge, wäre diese im Kosovo nach dem dortigen Standard, auf den sich die Klägerin verweisen lassen muss, hinreichend behandelbar. Im Übrigen steht der Klägerin eine medikamentöse Behandlung im Kosovo zu den diagnostizierten psychogenen Krampfanfällen und zur posttraumatischen Belastungsstörung zur Verfügung. 42 Nach dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014 erfolgt die staatlich finanzierte medizinische Grundversorgung der Bevölkerung im Kosovo in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina. Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in neun regionalen Gesundheitszentren durchgeführt. Patienten, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den Regionalkrankenhäusern in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie sowie in der psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In den Regionalkrankenhäusern stehen ausreichende Kapazitäten zur Verfügung. Zudem verfügen diese Einrichtungen jeweils über eine angeschlossene psychiatrische Ambulanz mit ambulanter fachärztlicher Betreuung. Patienten, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden, werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Daneben führen auch Nichtregierungsorganisationen Behandlungen auf psychotherapeutischer Basis durch. Medikamente sind in allen Städten im Kosovo in ca. 500 lizenzierten privaten Apotheken erhältlich. Es ist nicht ersichtlich, dass es für die Klägerin nicht zumutbar wäre, auf die aufgeführten Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo verwiesen zu werden. 43 Das Gericht geht auch davon aus, dass die Klägerin die Behandlung tatsächlich wird erlangen können. Es bestehen weder unüberwindliche finanzielle noch anderweitige Hindernisse. Ob die Medikamente Mirtazipin, Citalopram, Ibuprofen und Novaminsulfon auf der „Essential Drug List“ für den Kosovo, die alle staatlich finanzierten Basismedikamente und -wirkstoffe, Verbrauchsmaterialien sowie Zytostatika auflistet, verzeichnet sind, kann dahingestellt bleiben. Dort finden sich jedenfalls Medikamente derselben Wirkstoffgruppen. Der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme ist nicht zu entnehmen, dass eine Umstellung auf andere Präparate mit vergleichbarer Wirksamkeit ausgeschlossen ist. Deshalb ist denkbar, dass der Klägerin bei der Ausreise aus Deutschland ein Medikamentenvorrat zur Verfügung gestellt wird und nach Beratung durch kosovarische Ärzte langfristig eine Umstellung der Medikation im Kosovo stattfindet. 44 Zwar müssen Patienten für medizinische Leistungen sowie für die auf der „Essential Drug List“ verzeichneten Medikamente grundsätzlich Eigenbeteiligungen zahlen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind aber Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Zu dieser Gruppe dürfte die Klägerin aufgrund der diagnostizierten Chronizität voraussichtlich gehören, so dass sie die erforderliche Behandlung kostenfrei erhalten wird. 45 Bei einer Rückkehr in den Kosovo ist auch eine Anschlussbehandlung unmittelbar nach der Rückkehr sichergestellt. Die Klägerin kann die vielfältigen Leistungen des Rückkehrerprojektes URA II in Anspruch nehmen. So können alle Rückkehrer von den in Deutschland zu Traumaspezialisten geschulten Psychologen des Projektes eine professionelle Behandlung psychischer Erkrankungen erhalten und URA vermittelt psychisch Kranken entsprechende Behandlungsmöglichkeiten bei kosovarischen Ärzten. Die genannten Leistungen sind für Rückkehrer kostenfrei (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 25. November 2014). Im Hinblick auf diese Erkenntnislage ist die Aussage von Dr. C im ärztlichen Attest vom 03.10.2015, wonach es alsbald im Zielland mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung käme, unqualifiziert und durch nichts belegt. Es ist schon erstaunlich, dass eine Gutachterin wie Frau Dr. C die Prognose einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung stellt, ohne die Behandlungsmöglichkeiten im Heimatland auch nur im Ansatz zur Kenntnis zu nehmen bzw. zu würdigen. Zudem ist die ärztlicherseits gestellte Schlussfolgerung nicht nachvollziehbar, da eine medikamentöse Versorgung der Klägerin im Kosovo möglich und erreichbar ist, eine psychotherapeutische Behandlung der Klägerin im Bundesgebiet nicht besteht und diese deshalb im Falle einer Rückkehr in den Kosovo auch nicht abgebrochen würde. Damit ist auch fraglich, ob die von Frau Dr. C gestellte unsubstantiierte Prognose, wonach es vor und während der Abschiebung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu einer erheblichen Verschlimmerung der Erkrankung käme, zu berücksichtigen ist. Dies kann aber offen bleiben, da eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes vor und während der Abschiebung und eventuelle Suizidabsichten lediglich inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse sein können, die ausschließlich von der Ausländerbehörde zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99 - NVwZ 2000, 206). 46 Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylG, § 59 AufenthG). 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.