OffeneUrteileSuche
Urteil

A 11 K 3939/15

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
36Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am ...1981 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 26.04.2013 in das Bundesgebiet ein. Am 15.05.2013 beantragte er die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung in Karlsruhe am 29.05.2013 trug der Kläger vor, im Iran habe er seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde, seinen Führerschein und seinen Wehrpass zurückgelassen. Diese Dokumente befänden sich bei seinen Eltern im Iran. Im Iran habe er ein Internet-Café sowie ein Geschäft für Heizung und Sanitäranlagen geführt. Anfang des Jahres 2013 habe er bei der italienischen Botschaft in Teheran ein Visum beantragt. Dies sei ihm mit einer Gültigkeitsdauer von acht Tagen erteilt worden. Anfang Januar 2013 sei er dann von Teheran nach Mailand geflogen. Von dort aus sei er nach Rom weitergeflogen. In Rom habe er sich drei Tage aufgehalten und sei dann nach Teheran zurückgekehrt. Am 12.04.2013 habe er Teheran mit dem Pkw verlassen und sei nach Maku gefahren. Die Grenze zur Türkei habe er zu Fuß überquert. In Istanbul habe er sich ca. zwölf Tage aufgehalten. Dann sei er von dort aus mit dem Flugzeug nach Frankfurt geflogen. 2 Bei der weiteren Anhörung in Eningen am 15.12.2014 trug der Kläger vor, das Abitur habe er im Jahr 2000 abgelegt. Im Jahr 2007 habe er das Studium der Elektronik beendet. Er habe danach als angestellter Elektriker gearbeitet. Am 20.03.2000 habe er den Wehrdienst begonnen, er habe zwei Jahre lang gedauert. Anfang des zehnten Monats 1388 (Dezember 2009) habe er an einer Demonstration teilgenommen, die sich gegen die Wahlfälschung gerichtet habe. Er sei festgenommen und sechs Tage lang festgehalten worden. Mit einem Freund zusammen habe er in einem gemieteten Appartement gelebt. Sein Freund sei Computerspezialist gewesen. In der Wohnung habe er viel Literatur über die Bahai gesammelt. Außerdem habe er über das Internet (z. B. Facebook) Leute über die Religion informiert. Sein Freund habe sich um die Propaganda auf Facebook und über Internet gekümmert. Er selbst habe Flugblätter gedruckt und diese verteilt. Sie hätten auch schriftliche Literatur verteilt. Am 08.01.1393 (28.03.2014) hätten Sicherheitskräfte die Wohnung gestürmt. Er selbst habe durchs Fenster fliehen können, sein Freund sei jedoch festgenommen worden. Danach sei er zu einem anderen Freund geflohen, der ihn zu seiner Schwester gebracht habe. Eine Nacht habe er bei seiner Schwester zugebracht und sei dann in den Nordiran gegangen, wo er sich vierzehn Tage lang versteckt habe. Zu der Religionsgemeinschaft der Bahai sei er durch eine seiner Mitarbeiterin namens Sisani gelangt; diese sei selbst Bahai, ebenso ihre Eltern. Der Bahai-Glaube gehe davon aus, dass Kinder und auch alle Erwachsenen zu guten Menschen erzogen werden bzw. sich dahin entwickeln sollten. Das Wichtigste dieser Religion sei das Bestreben nach Frieden für alle sowie Menschenrechte für alle und der Ausschluss von Krieg. Der Glaube der Bahai beinhalte auch, dass beim Tod eines Bahai dessen Geist auf Erden weiterlebe und nicht, dass man ins Paradies komme. Beim „Bab“ handele es sich um einen Führer der Bahai, der in Shiraz geboren sei. Bei „Bahaullah“ handele es sich um einen Propheten der Bahai, er sei der Nachfolger des „Bab“. Seine Eltern hätten von seinem Religionswechsel keine Kenntnis. 3 Mit Bescheid vom 13.01.2016 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab. Weiter wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass die iranischen Sicherheitskräfte Kenntnis vom Glaubenswechsel des Klägers hätten. Der Umstand, dass eine Person über Literatur verfüge, die sich mit dem Bahai-Glauben befasse, führe nicht zwingend zu der Annahme, diese Person gehöre der Religionsgemeinschaft an. Nach dem Vorbringen des Klägers will er heimlich Propaganda für die Bahai gemacht haben. Offen sei er aber nicht dafür eingetreten. Dies stehe in gewissem Widerspruch zu seiner Einlassung, ein Bahai müsse sich für seinen Glauben engagieren und man müsse auch für seine Ziele eintreten. Es sei auch nicht nachvollziehbar, warum sich der Kläger für einen Glaubenswechsel entschieden habe, da er zuvor nicht ein besonders religiös geprägter Mensch gewesen sei. 4 Mit Schreiben vom 27.05.2014 bestätigte der Nationale Geistige Rat der Bahai in Deutschland, dass der Kläger Mitglied der Bahai-Gemeinde ist. 5 Bereits am 04.08.2015 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Nationale Geistige Rat der Bahai in Deutschland stelle entsprechende Bescheinigungen nur aus, wenn die aktive Zugehörigkeit zur Bahai nicht in Zweifel stehe. 6 Der Kläger beantragt, 7 Ziffern 1, 3 - 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.01.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 8 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; 9 höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 13 Mit Schreiben vom 07.02.2016 teilten mehrere Gemeindemitglieder der Bahai-Gemeinde Heilbronn und Kraichgau mit, der Kläger sei seit seiner Ankunft in Heilbronn im Sommer 2013 aktives Mitglied der Bahai-Gemeinde. Er nehme regelmäßig und aktiv an den Andacht-Veranstaltungen sowie an Ruhi-Studienkreisen teil. 14 In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, nach dem Abitur habe er das Studienfach Elektronik studiert. Den Bachelor habe er 1385 abgelegt. Danach habe er in der Kommunikationsbranche gearbeitet. Im Jahr 1379 habe er einen Laden mit Heizungsanlagen gekauft. Ein Jahr nach Abschluss des Studiums habe er diesen Laden selbst betrieben, dazwischen habe er den Laden vermietet. Sein Mitbewohner habe in diesem Laden mitgearbeitet. Bis drei Jahre vor seiner Ausreise habe er bei seinen Eltern gelebt. Danach habe er eine Dreizimmerwohnung mit zwei Schlafräumen in einem Haus mit zwölf Stockwerken gekauft, seine Wohnung habe sich im ersten Stockwerk befunden. In dieser Wohnung habe er mit seinem Partner aus dem Geschäft zusammengelebt. Sein Partner habe ihm Miete gezahlt. Seine Eltern und seine drei Geschwister lebten auch in Teheran. Sein Reisepass befinde sich nach wie vor im Iran. Den Wehrdienst habe er von 1378 bis 1380 geleistet. Auf seinem Web-Blog habe er das Thema Freiheit und religiöse Themen abgehandelt. Im Jahr 1388 sei er einmal festgenommen und sechs Tage lang festgehalten worden, da er an einer Demonstration teilgenommen habe. Da sich seine Familie und Freunde für ihn eingesetzt hätten und nichts vorgelegen habe, sei er freigekommen. Seine Wohnung sei am 08.01.1392 zwischen 21:00 Uhr und 22:00 Uhr von Pasdaran gestürmt worden. Diese hätten seinen Partner festgenommen. Er selbst sei auch in der Wohnung anwesend gewesen und habe nur Stimmen von Menschen wahrgenommen. Es sei bereits dunkel gewesen. An der Wohnungstür habe sich eine Kette befunden. Als sein Freund gesehen habe, dass Pasdaran vor der Tür gestanden hätten, habe dieser „Pasdaran“ geschrien, diese hätten auch gegen die Tür geschlagen. Daraufhin sei er aus dem Schlafzimmerfenster geflohen. Auf der Straße hätten ihn einige Leute verfolgt. Er sei dann zu einem Freund geflüchtet, der im gleichen Wohnkomplex gelebt habe. Eine Nacht habe er bei diesem verbracht. Dann sei er zu seiner Schwester gegangen, wo er ein bis zwei Tage geblieben sei. Ein Bekannter habe am Kaspischen Meer eine Villa, dorthin habe er sich sodann begeben. Ca. zwei Wochen lang habe er sich dort aufgehalten. Der Eigentümer der Villa habe einen Schlepper besorgt. Seine Mutter habe für die Reise 38 bis 39 Mio. Tuman gezahlt. Das Geld habe seine Mutter dem Eigentümer der Villa gegeben, der das Geld an den Schlepper weitergereicht habe. Von seinen Eltern habe er später erfahren, dass die Pasdaran seine Wohnung versiegelt hätten. Seine Eltern seien zu seiner Wohnung gegangen. Das Wachpersonal der Wohnungsanlage habe seinen Eltern mitgeteilt, dass die Wohnung versiegelt worden sei. Sein Vater sei zusätzlich zur Wohnungstür gegangen und habe festgestellt, dass diese versiegelt gewesen sei. Seine Eltern habe er über den Grund seiner Ausreise informiert. Er habe seinen Eltern gesagt, dass seine Wohnung gestürmt worden sei und er nicht erneut festgenommen werden wolle. Über seine neue Religion habe er seine Eltern nicht informiert. Von dem festgenommenen Mitbewohner habe er keine Nachrichten. In Deutschland habe er von seinen Eltern erfahren, dass seine Wohnung konfisziert worden sei und verkauft werden soll. Seine Eltern hätten auch Ladungen erhalten, die an ihn (den Kläger) adressiert gewesen seien. Die Ladungen seien vom Revolutionsgericht gekommen. Er vermute, dass die Wohnung wegen der von ihm betriebenen Internetaktivitäten und der vervielfältigten Sachen gestürmt worden sei. Mit den Internetaktivitäten habe er 1381 begonnen. Auf einer eigenen Webseite und auf Facebook habe er Texte über die Religion der Bahai (Worte der Propheten) veröffentlicht und auf Freiheitsrechte hingewiesen. Außerdem habe er Kommentare geschrieben. So habe er einen Kommentar zum Tod von Montaseri verfasst. Weiter habe er Werke der Propheten (Bücher) vervielfältigt und Kopien an Interessierte gegeben. Auf Vorhalt: Die Werke hätten ihm nicht in Buchform, sondern nur über das Internet zur Verfügung gestanden. Die Werke habe er heruntergeladen, ausgedruckt oder per Anhang als E-Mail verschickt. Kopien habe er interessierten Menschen persönlich übergeben. Bei Zusammenkünften der Bahai habe er Material ausgeteilt. Auf Vorhalt: Nur einmal habe er an einer Versammlung der Bahai teilgenommen. In einem Haus eines Bahai hätten sich 14 Leute getroffen. Die Treffen fänden alle 19 Tage statt. Nur offiziell registrierte Bahai dürften daran teilnehmen. Auf dieser Versammlung sei er von Frau Sisani vorgestellt worden. Über diese Frau sei er auf die Bahai aufmerksam geworden. Frau Sisani habe auch eine eigene Firma geführt und elektronische Geräte verkauft. Von ihr habe er Internetinformationen in Papierform erhalten. Frau Sisani habe gewusst, dass er am islamischen Glauben viel auszusetzen habe. Sein Mitbewohner sei an der Religion der Bahai auch interessiert gewesen. Seine Religion schreibe vor, dass man die Gesetze des Landes akzeptiere und sich ihnen unterwerfe. 15 Auf Fragen zur Bahai-Religion trug der Kläger vor, er habe religiöse Vorschriften nie befolgt, seine muslimische Religion habe er im Iran nicht gelebt. Grund für seinen Glaubenswechsel sei seine Suche nach der Wahrheit. Frau Sisani sei ein Mensch gewesen, den er habe akzeptieren können. Von ihr habe er Informationen über den Glauben der Bahai erhalten. In Deutschland sei er Mitglied der Bahai geworden. Er habe an religiösen Kursen in der Nähe von Frankfurt teilgenommen. Dann habe er einen Antrag gestellt. Daraufhin sei er in einem Interview über seinen neuen Glauben befragt worden. Die Religion der Bahai akzeptiere alle anderen Religionen. Die Bahai-Religion sei aber für die heutige Zeit geschaffen. Den christlichen Glauben habe er nicht unter die Lupe genommen. Zu den zentralen Glaubensinhalten der Bahai zählten soziale Grundsätze und immaterielle Grundsätze. Die sozialen Grundsätze beinhalteten Menschenliebe, Lösung von Konflikten und die Verpflichtung, sich weiter zu bilden. Die immateriellen Grundsätze beinhalteten die Einzigartigkeit Gottes, dass es nur einen Gott gebe und Propheten in der jeweiligen Zeit aufträten. In der Bahai-Religion gebe es keinen Klerus. Jeder Bahai sei verpflichtet, die Wahrheit zu suchen. Nach Auffassung der Bahai dürfe es nur eine Sprache geben, um miteinander zu kommunizieren. Nationale Grenzen müssten beseitigt werden und es dürfe keine Waffen geben. Die Seele des Menschen sei Teil Gottes. Sie schließe sich dem Körper auf der Welt an. Nach dem Tod bleibe der Körper auf der Erde und die Seele gehe in die nächste Welt. Bei den Begriffen Himmel und Hölle handele es sich nicht um Örtlichkeiten. Ob sich die Taten der Menschen positiv oder negativ auf den jeweils Betreffenden auswirkten, sei mit Himmel oder Hölle gemeint. Die Seelen von Lebenspartnern auf der Erde könnten auch im Jenseits die Partnerschaft fortführen. Die von den Bahai propagierte neue Weltordnung beinhalte Gleichberechtigung von Mann und Frau, gleiche Sprache, gemeinsame Währung, fehlende Grenzen. Grundlage für die neue Weltordnung seien Liebe und Gleichberechtigung. Bei Differenzen zwischen der religiösen Lehre und wissenschaftlichen Erkenntnissen müssten sich Wissenschaft und Religion annähern. Bab habe 1844 verkündet, dass nach ihm eine Erscheinung kommen werde. Bahaullah habe 1863 verkündet, dass er der Abgesandte Gottes sei. Nachfolger des Bahaullah sei dessen ältester Sohn Abdulbaha gewesen. Dessen Nachfolger sei Shoghi Effendi gewesen. Die oberste Instanz der Bahai sei heute der Hohe Rat in Haifa, zu dem Frauen nicht zugelassen seien. Die Bahai hätten einen eigenen Kalender, dessen Monate 19 Tage umfassten. An jedem ersten Tag des Monats finde das so genannte 19-Tages-Fest statt, der 19. Tag werde zur Beratung genutzt. Ein geistiger Rat auf Gemeindeebene setze neun Gemeindemitglieder voraus. Eine Wahl finde nicht statt. Alle Gemeindemitglieder könnten an dem Rat teilnehmen. Der nationale geistige Rat auf Bundesebene werde einmal jährlich im April gewählt. Die Namen der Kandidaten würden zuvor bekannt gegeben. Bei den Bahai gebe es das kleine Gebet, das mittlere und das große Gebet. Das kleine Gebet sei obligatorisch. Die Bahai fasteten im letzten Monat, dies dauere 19 Tage. Eine Ausnahme gebe es nur für kranke und schwache Menschen. Pilgern sei bei den Bahai nicht vorgeschrieben. Bei den Bahai gebe es sieben Feiertage, die vornehmlich mit der Geburt und dem Tod der Propheten zusammenhingen. Eine Eheschließung zwischen Bahai bedürfe nicht der Zustimmung der Eltern, auch eine Mitgift gebe es nicht. Das Religionsgesetz der Bahai lehne die Todesstrafe und die Stigmatisierung ab. Vorehelicher Sex sei nicht erlaubt, auch Homosexualität werde nicht akzeptiert. Wenn ein Bahai aus der Gemeinschaft ausgestoßen werde, dürften andere Bahai zu ihm weiter Kontakt halten. Bei einer Rückkehr in den Iran sei ein Leben als Konvertierter nicht möglich. In seiner Gemeinde in Heilbronn sei er Schriftführer. 16 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 19 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 20 Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 21 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 22 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 24 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). 25 Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. 26 Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). 27 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). 28 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Denn er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG nicht zu Gute kommt. 29 Das Gericht konnte sich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des in ihr gewonnenen Eindrucks von der Person des Klägers nicht die erforderliche volle Überzeugung davon gewinnen, dass die von ihm behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Denn das Vorbringen des Klägers zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen enthält zahlreiche Widersprüche. 30 Schon zur beruflichen Tätigkeit des Klägers gibt es unterschiedliche Angaben. So machte er bei der Anhörung durch das Bundesamt am 15.12.2014 geltend, er habe als angestellter Elektriker gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung wusste er hingegen zu berichten, er habe einen Laden mit Heizungsanlagen gekauft und diesen nach Abschluss des Studiums selbst betrieben. Unterschiedliche Angaben machte der Kläger auch zu seiner Wohnungssituation. Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 15.12.2014 gab der Kläger an, er habe zusammen mit einem Freund ein Appartement gemietet. Demgegenüber machte er in der mündlichen Verhandlung geltend, er habe eine Dreizimmerwohnung gekauft und sein Mitbewohner habe Miete gezahlt. Auch im Hinblick auf die behauptete Stürmung der Wohnung durch Sicherheitskräfte gibt es unterschiedliche Angaben. Bei der Anhörung durch das Bundesamt machte der Kläger geltend, dies sei am 08.01.1393 geschehen. In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Vorfall aber auf den 08.01.1392 datiert. 31 Auch zum Grund der behaupteten Wohnungsstürmung gibt es unterschiedliche Angaben. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 15.12.2014 trug der Kläger vor, sein Mitbewohner sei Computerspezialist gewesen und habe sich um die Propaganda auf Facebook und über Internet gekümmert. Hiervon wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch nichts zu berichten. Er gab vielmehr an, sein Mitbewohner sei an der Religion der Bahai bislang nur interessiert gewesen, die Internetaktivitäten seien allein von ihm (dem Kläger) ausgegangen. Weiter machte der Kläger beim Bundesamt geltend, er selbst habe Flugblätter gedruckt und diese verteilt. Hiervon war in der mündlichen Verhandlung jedoch keine Rede mehr. 32 Unglaubhaft sind weiter die Schilderungen des Klägers zu den behaupteten Geschehnissen nach der behaupteten Wohnungsstürmung. Bei der Anhörung am 15.12.2014 machte der Kläger geltend, er sei nach seiner Flucht durchs Fenster zu einem anderen Freund geflohen, der ihn zu seiner Schwester gebracht habe, wo er eine Nacht zugebracht habe. Abweichend hiervon und zum Teil gesteigert trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, nach der Flucht sei er auf der Straße von einigen Leute verfolgt worden, sei dann zu einem Freund geflüchtet, wo er eine Nacht verbracht habe und sei dann zu seiner Schwester gegangen, wo er bis zu zwei Tage geblieben sei. 33 Schließlich hat der Kläger sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erheblich gesteigert. Er machte erstmals geltend, seine Wohnung sei von den Pasdaran versiegelt und später konfisziert worden. Außerdem seien bei seinen Eltern Ladungen des Revolutionsgerichtes eingegangen, die an ihn (den Kläger) adressiert gewesen seien. 34 Aufgrund dieser aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger den Iran in einer ausweglosen Lage verlassen hat. 35 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Iran auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen. 36 Bei der Frage, ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 37 Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Denn vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet; es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). 38 Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCH gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). 39 In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt. 40 Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum Bahai-Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zu einem anderen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Muslim zu einer anderen Religion stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertit es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2012 - 13 A 1703/12.A - juris -). 41 Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion des Klägers aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum Glauben der Bahai im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Der formale, wirksam vollzogene Übertritt zur Religionsgemeinschaft der Bahai reicht für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2015 - 13 A 440/15.A - juris - und Beschl. v. 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.2014 - A 3 S 269/14 - juris -). Deshalb kann auch eine Bescheinigung des Nationalen Geistigen Rats der Bahai in Deutschland, dass der Betreffende Mitglied der Bahai-Gemeinde ist, kein gewichtiges Indiz für die ernsthafte und dauerhafte Hinwendung zur Bahai-Religion sein (a.A. VG München Urt. v. 06.05.2014 - M 2 K 13.31341 - juris - und Urt. v. 01.08.2014 - M 2 K 14.30088 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 21.10.2015 - W 6 K 15.30149 - juris -, Urt. v. 18.06.2014 - W 6 K 14.30228 - juris - und Urt. v. 02.10.2013 - W 6 K 13.30160 - juris -). 42 Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht jedenfalls derzeit nicht von einer ernsthaften und die religiöse Identität des Klägers bindend prägenden Hinwendung zur Religion der Bahai überzeugt. 43 Den Angaben des Kläger ist zu entnehmen, dass er bisher im Iran kein religiöser Mensch gewesen ist. Er hat sich in seinem Heimatland trotz der nunmehr behaupteten ablehnenden Haltung gegenüber dem Islam ersichtlich nicht mit Religionsfragen tiefer auseinandergesetzt. Soweit der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geltend machte, er habe im Iran für die Religion der Bahai Werbung betrieben, kann ihm dies nicht abgenommen werden, da das geltend gemachte Vorfluchtgeschehen – wie oben dargelegt – als nicht glaubhaft einzustufen ist. 44 Eine innere Auseinandersetzung mit der Religion der Bahai konnte der Kläger nicht darlegen. Es war ihm nicht möglich, in substantieller Weise seine Beweggründe aufzuzeigen, die ihn unter den Weltreligionen, die in Deutschland alle offen gelebt werden können, ausgerechnet zur Religion der Bahai geführt haben. Danach gefragt antwortete der Kläger, er sei auf der Suche nach der Wahrheit. Dies beschreibt aber keinen Grund, der die Wahl der Religion der Bahai als neue Religion rechtfertigt. Das vom Kläger benannte Motiv ließe sich auch auf andere, friedlich orientierte Religionen übertragen. Eine intellektuelle oder auch nur spirituelle Auseinandersetzung, die für den Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, die Religion der Bahai als seine neue Religion anzuerkennen, ist nicht erkennbar. Die Stellungnahme von Gemeindemitgliedern der Bahai-Gemeinde Heilbronn vom 07.02.2016, wonach der Kläger seit Sommer 2013 aktives Mitglied der Bahai-Gemeinde sei und regelmäßig und aktiv an Veranstaltungen teilnehme, gibt für die Aufklärung der inneren Beweggründe nichts her. 45 Das Gericht übersieht nicht, dass der Kläger ein gewisses Grundwissen über die Religionsgemeinschaft der Bahai erworben hat. Allerdings zeigten sich hier erhebliche Lücken. So waren ihm die im „Heiligsten Buch“ von 1873 verankerten Religionsgesetze der Bahai weitestgehend unbekannt. Dies betrifft insbesondere die Auffassung der Religionsgemeinschaft der Bahai zur Todesstrafe und zur körperlichen Stigmatisierung, zur Einwilligung der Eltern zur Heirat ihrer Kinder und zur Entrichtung einer Mitgift und zum Verbot, mit einem aus der Gemeinschaft Ausgestoßenen zu verkehren (vgl. http://www.afghanmania.com/de/forums/fun/viewtopic_p-291159.html). Im Hinblick auf die von den Bahai propagierte neue Weltordnung kannte der Kläger nicht die angedachten Institutionen „Weltparlament“, „Weltschiedsgerichtshof“ und „Weltregierung“ (vgl. http://www.bahai.de/entdecken/glaubensinhalte/gerechtigkeit.html). Bei Differenzen zwischen der religiösen Lehre und wissenschaftlichen Erkenntnissen müssen sich nach Ansicht des Klägers Wissenschaft und Religion annähern, demgegenüber müssen nach der Religionsauffassung der Bahai die religiösen Lehren revidiert werden (vgl. http://www.bahai.de/fileadmin/files/documents/pdf/die_bahai-magazin.pdf). Weiter war dem Kläger unbekannt, dass es bei den Bahai neun religiöse Feiertage gibt (vgl. http://www.bahai.de/entdecken/leben-als-bahai/feiertage.html), er sprach lediglich von sieben Feiertagen. Dem Kläger war auch nicht bekannt, dass der auf Gemeindeebene vorgesehene „Geistige Rat“ gewählt wird, und zwar jährlich am 21. April (vgl. http://www.bahai.de/entdecken/gemeindeaufbau/geistiger-rat.html). Auch wenn der Kläger die Historie der Bahai und wenige Glaubensinhalte durchaus richtig wiedergeben konnte, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Kläger hätte sich über das Erlernen der Historie und von wenigen religiösen Glaubensinhalten hinaus intensiv mit dem Glauben der Bahai beschäftigt und diesen für sein weiteres Leben identitätsprägend verinnerlicht. Denn das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigte abstrakte Wissen lässt sich auch ohne inneren Bezug zur Religionsgemeinschaft der Bahai erwerben. Sein Vorhandensein reicht allein nicht aus, um einen religiösen Einstellungswandel hinreichend zu belegen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfluchtgeschehens stellt sich zudem die Frage nach der Wahrheitsliebe des sich zur Religionsgemeinschaft der Bahai bekennenden Klägers. Ob dem Kläger ein rein von Opportunitätsgesichtspunkten geleitetes Handeln unterstellt werden kann, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Angaben des Klägers drängt sich dem Gericht jedenfalls der Eindruck auf, dass bei ihm keine ernsthafte und seine religiöse Identität bindend prägende Hinwendung zur Religion der Bahai besteht. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass der Nationale Geistige Rat der Bahai in Deutschland mit Schreiben vom 27.05.2014 bestätigt hat, dass der Kläger Mitglied der Bahai-Gemeinde ist. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar und äußerst fragwürdig, wenn verschiedentlich aus der Bescheinigung des Nationalen Geistigen Rats der Bahai in Deutschland, dass der Betreffende Mitglied der Bahai-Gemeinde ist, ein sehr gewichtiges Indiz für eine ernsthafte und voraussichtlich dauerhafte Hinwendung zur Bahai-Religion abgeleitet wird (so VG München Urt. v. 06.05.2014 - M 2 K 13.31341 - juris - und Urt. v. 01.08.2014 - M 2 K 14.30088 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 21.10.2015 - W 6 K 15.30149 - juris -, Urt. v. 18.06.2014 - W 6 K 14.30228 - juris - und Urt. v. 02.10.2013 - W 6 K 13.30160 - juris -). 46 Diese Einschätzung einer beim Kläger fehlenden ernsthaften und die religiöse Identität bindend prägenden Hinwendung zur Religion der Bahai wird auch durch seine Angaben zu einer Rückkehr in den Iran bestätigt. Das Gericht hat den Kläger danach befragt, wie er seinen neuen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran leben werde. Auf diese Frage gab der Kläger an, ein Leben als Konvertierter sei im Iran nicht möglich. Konkretere Angaben zur Ausübung des Glaubens der Bahai im Iran vermochte der Kläger nicht zu machen. Eine überzeugende Auseinandersetzung mit einem Leben als Bahai im Iran hat ersichtlich nicht stattgefunden. 47 Im Ergebnis vermag das Gericht in dem vorgetragenen Glaubenswechsel keinen in letzter Konsequenz ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt. Aufgrund des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, konnte das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass er sich aufgrund einer inneren Überzeugung dem Glauben der Bahai zugewandt hat und dass er nach einer Rückkehr in den Iran eine innere Verpflichtung empfindet, den Glauben der Bahai auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein. 48 Allein die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland Asyl beantragt hat, löst noch keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Denn den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2015 - A 2 S 1923/14). 49 Auch der mehrjährige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt nicht die Annahme, die iranischen Staatsbürger würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Zwar kann es bei einer Rückkehr in den Iran in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier erhalten und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise wird die frühere illegale Ausreise legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). 50 Umstände, die die iranischen Sicherheitsbehörden dazu veranlassen könnten, den Kläger der politischen Oppositionsbewegung zuzurechnen und ihn deshalb bei einer Rückkehr in den Iran abweichend von dem sonst üblichen Verfahren einer verschärften Befragung über die näheren Umstände seiner Ausreise und seines anschließenden Aufenthalts in Deutschland zu unterziehen, sind nicht erkennbar. Das Vorbringen des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen ist – wie dargelegt – nicht glaubhaft. 51 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. 52 Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 53 Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden können, schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 AsylG nicht aus. 54 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869). 55 Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Ausführungen zur Flüchtlingszuerkennung nicht ersichtlich. 56 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Für die Frage, ob für den Kläger in seinem Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, gilt das eben Ausgeführte entsprechend. 57 Der Kläger hat auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand keinen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 58 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324). Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O.). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O. und Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 1/94 - InfAuslR 1995, 24). Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch in Fällen bereits erlittener gleichartiger Gefahrenlagen nicht herabzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O.) 59 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463 und Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urt. v. 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A - AuAS 2004, 20). Unerheblich ist indes, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). 60 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger leidet nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 09.09.2015 an einer HIV-Erkrankung (CDC C3 - AIDS). Diese Erkrankung ist im Falle einer Rückkehr in den Iran behandelbar. 61 Im Iran gibt es über 60 Kliniken, die sich auf die Behandlung von HIV/Aids spezialisiert haben (sog. Triangular Clinics). Sie bieten u.a. antiretrovirale Therapien an. Die Kliniken werden von den medizinischen Universitäten finanziell unterstützt und die Behandlung ist für alle Patienten grundsätzlich kostenlos. Die Behandlung in diesen Kliniken ist anonym, es werden von den Patienten vor einer Behandlung weder eine Identitätskarte noch sonstige persönliche Angaben verlangt (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Medizinische Versorgung bei HIV/Aids, 27. September 2007). Auch die Versorgung mit Medikamenten ist im Iran weitgehend gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 9. Dezember 2015). Bei dieser Auskunftsklage bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran wesentlich verschlechtern wird. 62 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). 63 Auch die verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die vom Bundesamt ausgesprochene Befristung des Verbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Frist ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 17 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 18 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 19 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 20 Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Die Maßnahmen im Sinne von Nr. 2 können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von Nr. 1 entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 21 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 22 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 23 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 24 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). 25 Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. 26 Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen kann die Glaubwürdigkeit des Antragstellers in Frage stellen; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist, will er nicht den Eindruck der Unglaubwürdigkeit erwecken (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94). 27 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). 28 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist dem Kläger nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Denn er war zum Zeitpunkt seiner Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihm die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2004/83/EG nicht zu Gute kommt. 29 Das Gericht konnte sich aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des in ihr gewonnenen Eindrucks von der Person des Klägers nicht die erforderliche volle Überzeugung davon gewinnen, dass die von ihm behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Denn das Vorbringen des Klägers zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen enthält zahlreiche Widersprüche. 30 Schon zur beruflichen Tätigkeit des Klägers gibt es unterschiedliche Angaben. So machte er bei der Anhörung durch das Bundesamt am 15.12.2014 geltend, er habe als angestellter Elektriker gearbeitet. In der mündlichen Verhandlung wusste er hingegen zu berichten, er habe einen Laden mit Heizungsanlagen gekauft und diesen nach Abschluss des Studiums selbst betrieben. Unterschiedliche Angaben machte der Kläger auch zu seiner Wohnungssituation. Bei der Anhörung durch das Bundesamt am 15.12.2014 gab der Kläger an, er habe zusammen mit einem Freund ein Appartement gemietet. Demgegenüber machte er in der mündlichen Verhandlung geltend, er habe eine Dreizimmerwohnung gekauft und sein Mitbewohner habe Miete gezahlt. Auch im Hinblick auf die behauptete Stürmung der Wohnung durch Sicherheitskräfte gibt es unterschiedliche Angaben. Bei der Anhörung durch das Bundesamt machte der Kläger geltend, dies sei am 08.01.1393 geschehen. In der mündlichen Verhandlung wurde dieser Vorfall aber auf den 08.01.1392 datiert. 31 Auch zum Grund der behaupteten Wohnungsstürmung gibt es unterschiedliche Angaben. Bei der Anhörung beim Bundesamt am 15.12.2014 trug der Kläger vor, sein Mitbewohner sei Computerspezialist gewesen und habe sich um die Propaganda auf Facebook und über Internet gekümmert. Hiervon wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung jedoch nichts zu berichten. Er gab vielmehr an, sein Mitbewohner sei an der Religion der Bahai bislang nur interessiert gewesen, die Internetaktivitäten seien allein von ihm (dem Kläger) ausgegangen. Weiter machte der Kläger beim Bundesamt geltend, er selbst habe Flugblätter gedruckt und diese verteilt. Hiervon war in der mündlichen Verhandlung jedoch keine Rede mehr. 32 Unglaubhaft sind weiter die Schilderungen des Klägers zu den behaupteten Geschehnissen nach der behaupteten Wohnungsstürmung. Bei der Anhörung am 15.12.2014 machte der Kläger geltend, er sei nach seiner Flucht durchs Fenster zu einem anderen Freund geflohen, der ihn zu seiner Schwester gebracht habe, wo er eine Nacht zugebracht habe. Abweichend hiervon und zum Teil gesteigert trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, nach der Flucht sei er auf der Straße von einigen Leute verfolgt worden, sei dann zu einem Freund geflüchtet, wo er eine Nacht verbracht habe und sei dann zu seiner Schwester gegangen, wo er bis zu zwei Tage geblieben sei. 33 Schließlich hat der Kläger sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung erheblich gesteigert. Er machte erstmals geltend, seine Wohnung sei von den Pasdaran versiegelt und später konfisziert worden. Außerdem seien bei seinen Eltern Ladungen des Revolutionsgerichtes eingegangen, die an ihn (den Kläger) adressiert gewesen seien. 34 Aufgrund dieser aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger den Iran in einer ausweglosen Lage verlassen hat. 35 Dem Kläger droht bei einer Rückkehr in den Iran auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen. 36 Bei der Frage, ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 37 Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Denn vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet; es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). 38 Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCH gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). 39 In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt. 40 Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum Bahai-Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zu einem anderen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Muslim zu einer anderen Religion stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertit es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2012 - 13 A 1703/12.A - juris -). 41 Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion des Klägers aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum Glauben der Bahai im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Der formale, wirksam vollzogene Übertritt zur Religionsgemeinschaft der Bahai reicht für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2015 - 13 A 440/15.A - juris - und Beschl. v. 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.2014 - A 3 S 269/14 - juris -). Deshalb kann auch eine Bescheinigung des Nationalen Geistigen Rats der Bahai in Deutschland, dass der Betreffende Mitglied der Bahai-Gemeinde ist, kein gewichtiges Indiz für die ernsthafte und dauerhafte Hinwendung zur Bahai-Religion sein (a.A. VG München Urt. v. 06.05.2014 - M 2 K 13.31341 - juris - und Urt. v. 01.08.2014 - M 2 K 14.30088 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 21.10.2015 - W 6 K 15.30149 - juris -, Urt. v. 18.06.2014 - W 6 K 14.30228 - juris - und Urt. v. 02.10.2013 - W 6 K 13.30160 - juris -). 42 Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht jedenfalls derzeit nicht von einer ernsthaften und die religiöse Identität des Klägers bindend prägenden Hinwendung zur Religion der Bahai überzeugt. 43 Den Angaben des Kläger ist zu entnehmen, dass er bisher im Iran kein religiöser Mensch gewesen ist. Er hat sich in seinem Heimatland trotz der nunmehr behaupteten ablehnenden Haltung gegenüber dem Islam ersichtlich nicht mit Religionsfragen tiefer auseinandergesetzt. Soweit der Kläger beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung geltend machte, er habe im Iran für die Religion der Bahai Werbung betrieben, kann ihm dies nicht abgenommen werden, da das geltend gemachte Vorfluchtgeschehen – wie oben dargelegt – als nicht glaubhaft einzustufen ist. 44 Eine innere Auseinandersetzung mit der Religion der Bahai konnte der Kläger nicht darlegen. Es war ihm nicht möglich, in substantieller Weise seine Beweggründe aufzuzeigen, die ihn unter den Weltreligionen, die in Deutschland alle offen gelebt werden können, ausgerechnet zur Religion der Bahai geführt haben. Danach gefragt antwortete der Kläger, er sei auf der Suche nach der Wahrheit. Dies beschreibt aber keinen Grund, der die Wahl der Religion der Bahai als neue Religion rechtfertigt. Das vom Kläger benannte Motiv ließe sich auch auf andere, friedlich orientierte Religionen übertragen. Eine intellektuelle oder auch nur spirituelle Auseinandersetzung, die für den Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, die Religion der Bahai als seine neue Religion anzuerkennen, ist nicht erkennbar. Die Stellungnahme von Gemeindemitgliedern der Bahai-Gemeinde Heilbronn vom 07.02.2016, wonach der Kläger seit Sommer 2013 aktives Mitglied der Bahai-Gemeinde sei und regelmäßig und aktiv an Veranstaltungen teilnehme, gibt für die Aufklärung der inneren Beweggründe nichts her. 45 Das Gericht übersieht nicht, dass der Kläger ein gewisses Grundwissen über die Religionsgemeinschaft der Bahai erworben hat. Allerdings zeigten sich hier erhebliche Lücken. So waren ihm die im „Heiligsten Buch“ von 1873 verankerten Religionsgesetze der Bahai weitestgehend unbekannt. Dies betrifft insbesondere die Auffassung der Religionsgemeinschaft der Bahai zur Todesstrafe und zur körperlichen Stigmatisierung, zur Einwilligung der Eltern zur Heirat ihrer Kinder und zur Entrichtung einer Mitgift und zum Verbot, mit einem aus der Gemeinschaft Ausgestoßenen zu verkehren (vgl. http://www.afghanmania.com/de/forums/fun/viewtopic_p-291159.html). Im Hinblick auf die von den Bahai propagierte neue Weltordnung kannte der Kläger nicht die angedachten Institutionen „Weltparlament“, „Weltschiedsgerichtshof“ und „Weltregierung“ (vgl. http://www.bahai.de/entdecken/glaubensinhalte/gerechtigkeit.html). Bei Differenzen zwischen der religiösen Lehre und wissenschaftlichen Erkenntnissen müssen sich nach Ansicht des Klägers Wissenschaft und Religion annähern, demgegenüber müssen nach der Religionsauffassung der Bahai die religiösen Lehren revidiert werden (vgl. http://www.bahai.de/fileadmin/files/documents/pdf/die_bahai-magazin.pdf). Weiter war dem Kläger unbekannt, dass es bei den Bahai neun religiöse Feiertage gibt (vgl. http://www.bahai.de/entdecken/leben-als-bahai/feiertage.html), er sprach lediglich von sieben Feiertagen. Dem Kläger war auch nicht bekannt, dass der auf Gemeindeebene vorgesehene „Geistige Rat“ gewählt wird, und zwar jährlich am 21. April (vgl. http://www.bahai.de/entdecken/gemeindeaufbau/geistiger-rat.html). Auch wenn der Kläger die Historie der Bahai und wenige Glaubensinhalte durchaus richtig wiedergeben konnte, lässt sich daraus nicht der Schluss ziehen, der Kläger hätte sich über das Erlernen der Historie und von wenigen religiösen Glaubensinhalten hinaus intensiv mit dem Glauben der Bahai beschäftigt und diesen für sein weiteres Leben identitätsprägend verinnerlicht. Denn das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gezeigte abstrakte Wissen lässt sich auch ohne inneren Bezug zur Religionsgemeinschaft der Bahai erwerben. Sein Vorhandensein reicht allein nicht aus, um einen religiösen Einstellungswandel hinreichend zu belegen. Angesichts der Unglaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfluchtgeschehens stellt sich zudem die Frage nach der Wahrheitsliebe des sich zur Religionsgemeinschaft der Bahai bekennenden Klägers. Ob dem Kläger ein rein von Opportunitätsgesichtspunkten geleitetes Handeln unterstellt werden kann, kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Angaben des Klägers drängt sich dem Gericht jedenfalls der Eindruck auf, dass bei ihm keine ernsthafte und seine religiöse Identität bindend prägende Hinwendung zur Religion der Bahai besteht. Dies gilt auch in Ansehung des Umstands, dass der Nationale Geistige Rat der Bahai in Deutschland mit Schreiben vom 27.05.2014 bestätigt hat, dass der Kläger Mitglied der Bahai-Gemeinde ist. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar und äußerst fragwürdig, wenn verschiedentlich aus der Bescheinigung des Nationalen Geistigen Rats der Bahai in Deutschland, dass der Betreffende Mitglied der Bahai-Gemeinde ist, ein sehr gewichtiges Indiz für eine ernsthafte und voraussichtlich dauerhafte Hinwendung zur Bahai-Religion abgeleitet wird (so VG München Urt. v. 06.05.2014 - M 2 K 13.31341 - juris - und Urt. v. 01.08.2014 - M 2 K 14.30088 - juris; VG Würzburg, Urt. v. 21.10.2015 - W 6 K 15.30149 - juris -, Urt. v. 18.06.2014 - W 6 K 14.30228 - juris - und Urt. v. 02.10.2013 - W 6 K 13.30160 - juris -). 46 Diese Einschätzung einer beim Kläger fehlenden ernsthaften und die religiöse Identität bindend prägenden Hinwendung zur Religion der Bahai wird auch durch seine Angaben zu einer Rückkehr in den Iran bestätigt. Das Gericht hat den Kläger danach befragt, wie er seinen neuen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran leben werde. Auf diese Frage gab der Kläger an, ein Leben als Konvertierter sei im Iran nicht möglich. Konkretere Angaben zur Ausübung des Glaubens der Bahai im Iran vermochte der Kläger nicht zu machen. Eine überzeugende Auseinandersetzung mit einem Leben als Bahai im Iran hat ersichtlich nicht stattgefunden. 47 Im Ergebnis vermag das Gericht in dem vorgetragenen Glaubenswechsel keinen in letzter Konsequenz ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt. Aufgrund des Vorbringens des Klägers in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, konnte das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass er sich aufgrund einer inneren Überzeugung dem Glauben der Bahai zugewandt hat und dass er nach einer Rückkehr in den Iran eine innere Verpflichtung empfindet, den Glauben der Bahai auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein. 48 Allein die Tatsache, dass der Kläger in Deutschland Asyl beantragt hat, löst noch keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Denn den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2015 - A 2 S 1923/14). 49 Auch der mehrjährige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt nicht die Annahme, die iranischen Staatsbürger würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Zwar kann es bei einer Rückkehr in den Iran in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier erhalten und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise wird die frühere illegale Ausreise legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 09.12.2015). 50 Umstände, die die iranischen Sicherheitsbehörden dazu veranlassen könnten, den Kläger der politischen Oppositionsbewegung zuzurechnen und ihn deshalb bei einer Rückkehr in den Iran abweichend von dem sonst üblichen Verfahren einer verschärften Befragung über die näheren Umstände seiner Ausreise und seines anschließenden Aufenthalts in Deutschland zu unterziehen, sind nicht erkennbar. Das Vorbringen des Klägers zu seinen Vorfluchtgründen ist – wie dargelegt – nicht glaubhaft. 51 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. 52 Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 53 Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden können, schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 AsylG nicht aus. 54 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869). 55 Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Ausführungen zur Flüchtlingszuerkennung nicht ersichtlich. 56 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Für die Frage, ob für den Kläger in seinem Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG besteht, gilt das eben Ausgeführte entsprechend. 57 Der Kläger hat auch im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand keinen Anspruch auf Feststellung, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 58 Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324). Eine Aussetzung der Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt jedoch nicht in Betracht, wenn die geltend gemachten Gefahren nicht landesweit drohen und der Ausländer sich ihnen durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O.). Die Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen. Die besondere Schwere eines drohenden Eingriffs ist im Rahmen der gebotenen qualifizierenden Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung, Abwägung und zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts vermittels des Kriteriums, ob die Wahrscheinlichkeit der Rechtsgutverletzung beachtlich ist, zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O. und Urt. v. 05.07.1994 - 9 C 1/94 - InfAuslR 1995, 24). Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ist auch in Fällen bereits erlittener gleichartiger Gefahrenlagen nicht herabzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - a.a.O.) 59 Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463 und Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urt. v. 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A - AuAS 2004, 20). Unerheblich ist indes, ob die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (§ 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). 60 Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Der Kläger leidet nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums Gießen und Marburg vom 09.09.2015 an einer HIV-Erkrankung (CDC C3 - AIDS). Diese Erkrankung ist im Falle einer Rückkehr in den Iran behandelbar. 61 Im Iran gibt es über 60 Kliniken, die sich auf die Behandlung von HIV/Aids spezialisiert haben (sog. Triangular Clinics). Sie bieten u.a. antiretrovirale Therapien an. Die Kliniken werden von den medizinischen Universitäten finanziell unterstützt und die Behandlung ist für alle Patienten grundsätzlich kostenlos. Die Behandlung in diesen Kliniken ist anonym, es werden von den Patienten vor einer Behandlung weder eine Identitätskarte noch sonstige persönliche Angaben verlangt (vgl. zum Ganzen Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Medizinische Versorgung bei HIV/Aids, 27. September 2007). Auch die Versorgung mit Medikamenten ist im Iran weitgehend gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Iran vom 9. Dezember 2015). Bei dieser Auskunftsklage bestehen keine Anhaltspunkte, dass sich die Erkrankung des Klägers bei einer Rückkehr in den Iran wesentlich verschlechtern wird. 62 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). 63 Auch die verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtmäßig. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die vom Bundesamt ausgesprochene Befristung des Verbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Frist ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.