Beschluss
5 K 2101/17
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners in ..., durch Stadtrechtsdirektor ..., zum Zwecke der Sicherstellung bzw. Wegnahme 1. der von der Vollstreckungsgläubigerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 58/08, 152/08, 152/08-2 und 7/16 sowie der Sprengstofferlaubnis Nr. 14/11; 2. der auf den genannten Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen a) Repetierbüchse, Kal. 22lr, Voere, Nr. 264027, b) Repetierbüchse, Kal. 22lr, Walther, Match 54, Nr. 8815, c) Unterhebelrepetierbüchse, Kal. 357Mag, Rossi, 92 Premium, Nr. SK125095, d) Repetierbüchse, Kal. 308Win, Santa Barbara, K 98, Nr. 10726, e) Repetierbüchse, Kal. 6,5x55Schwed, Mauser, M 96, Nr. 659405, f) Repetierbüchse, Kal. 6,5x55Schwed, Carl Gustafs, M 96, Nr. 50860, g) Einzelladerbüchse, Kal. 22lr, Anschütz, Nr. 256519, h) Einzelladerbüchse, Kal. 22lr, Anschütz, 1807, Nr. 189991, i) Repetierbüchse, Kal. 308Win, Howa 1500, Nr. B374504, j) Revolver, Kal.357Mag, Smith&Wesson , Mod. 627, Nr. BEK6516, k) Halbautomatische Büchse, Kal. 22lr, Ruger, 10/22, Nr. 249-03225, l) Halbautomatische Pistole, Kal. 45Auto, Safari Arms, Matchmaster, Nr. S6022, m) Halbautomatische Pistole, Kal. 9mmLuger, Smith&Wesson , Nr. TSW0647, n) Halbautomatische Büchse, Kal. 308Win. Oberland Arms, Nr. 10-0712-0983, o) Halbautomatische Pistole, Kal. 9mmLuger, Sig Sauer, 226, Nr. U883064, p) Halbautomatische Pistole, Kal. 22lr, RBF, Target MK 2, Nr. XT003864; 3. der entsprechenden Munition dieser Waffen; 4. der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe wird angeordnet. Die Durchsuchung ist erst dann zulässig, wenn a) dem Vollstreckungsschuldner die Verfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 21.03.2017 (GZ: 32-21.1/...) bekannt gegeben worden ist, b) dem Vollstreckungsschuldner der Einzelrichter-Übertragungsbeschluss vom 14.03.2017 und der vorliegende Beschluss bekannt gegeben worden ist und c) dem Vollstreckungsschuldner Gelegenheit gegeben worden ist, die genannten, in seinem Besitz befindlichen Gegenstände freiwillig herauszugeben. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Diese Durchsuchungsanordnung ist bis zum 30.06.2017 befristet. Die Vollstreckungsgläubigerin wird beauftragt, dem Vollstreckungsschuldner vor Beginn der Durchsuchung zum Zwecke der Zustellung den Einzelrichter-Übertragungsbeschluss vom 14.03.2017 und den vorliegenden Beschluss im Wege der Amtshilfe auszuhändigen. Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe 1 Der Einzelrichter entscheidet aufgrund des Beschlusses vom 14.03.2017 (§ 6 Abs. 1 VwGO). 2 Der am 17.02.2017 gestellte und mit Schriftsätzen der Vollstreckungsgläubigerin vom 27.02. und 21.03.2017 modifizierte Antrag auf Anordnung der Durchsuchung der Wohn- und Nebenräume des Vollstreckungsschuldners auf dem Grundstück in ..., ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (I.). Soweit sich der Antrag auch auf die sofortige Sicherstellung des Kleinen Waffenscheins Nr. 414/16 bezieht, ist er unbegründet (II.). I. 3 Mit Verfügung der Vollstreckungsgläubigerin vom 21.03.2017 (im Folgenden: Verfügung) wurden die dem Vollstreckungsschuldner von der Vollstreckungsgläubigerin ausgestellten Waffenbesitzkarten Nrn. 58/08, 152/08, 152/08-2 und 7/16 widerrufen (Nr. 1 der Verfügung). Ferner wurden der Kleine Waffenschein Nr. 414/16 und die Sprengstofferlaubnis Nr. 14/11 widerrufen (Nrn. 2 und 6 der Verfügung). Des Weiteren verfügte die Vollstreckungsgläubigerin die sofortige Sicherstellung der in den vier Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen, sämtliche Munition sowie die vier Waffenbesitzkarten (Nr. 3 der Verfügung), ferner die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen (erlaubnis-)freien Waffen und Munition (Nr. 4 der Verfügung), untersagte dem Vollstreckungsschuldner die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Waffen und Munition (Nr. 5 der Verfügung), forderte ihn auf, die Sprengstofferlaubnis-Urkunde Nr. 14/11 sofort zurückzugeben und drohte dem Vollstreckungsschuldner für den Fall, dass er diese Erlaubnisurkunde nicht freiwillig herausgibt, die Anwendung unmittelbaren Zwangs an (Nr. 7 der Verfügung), und verfügte schließlich die sofortige Sicherstellung der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes (Nr. 10 der Verfügung). 4 Die Voraussetzungen für den Erlass der richterlichen Durchsuchungsanordnung liegen vor, ausgenommen die Voraussetzungen im Hinblick auf die erstrebte sofortige Sicherstellung des Kleinen Waffenscheins. 5 Was der die Durchsuchung anordnende Richter im Einzelnen zu prüfen hat, lässt sich aus Art. 13 Abs. 2 GG nicht unmittelbar entnehmen. Dort ist lediglich bestimmt, dass ein Richter eingeschaltet werden muss. Prüfungsumfang und -maßstäbe ergeben sich vielmehr, wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat (vgl. Beschl. v. 03.04.1979 - 1 BvR 994/76 -, BVerfGE 51, 97 = NJW 1979, 1539), in erster Linie aus den gesetzlichen Bestimmungen, in denen die Voraussetzungen für die Durchsuchung festgelegt sind. Danach hat der Richter vor der Anordnung der Durchsuchung zu prüfen, ob die förmlichen und materiellen Voraussetzungen für die Durchsuchung vorliegen und ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.09.1989 - 10 M 40/89 -, NVwZ 1990, 679; Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 10. Aufl., 2014, § 287 AO RdNr. 1). Hinsichtlich der verfügten sofortigen Sicherstellung der vier Waffenbesitzkarten, der in ihnen eingetragenen Waffen und Munition sowie der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen erlaubnisfreien Waffen und Munition (§ 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG) sind die Beauftragten der zuständigen Behörde berechtigt, die Wohnung des Betroffenen zu betreten und diese nach Urkunden, Waffen und Munition zu durchsuchen (§ 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 1 WaffG). Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die zuständige Behörde angeordnet werden (§ 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG). Bezüglich der in der Verfügung angeordneten Wegnahme der Sprengstofferlaubnis in Gestalt der Anwendung unmittelbaren Zwangs sowie der sofortigen Sicherstellung der im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe folgt der einfachgesetzlich kodifizierte Richtervorbehalt aus § 6 Abs. 2 LVwVG. Hiernach kann der Vollstreckungsbeamte (§ 5 LVwVG) Wohnungen, Betriebsräume und sonstiges befriedetes Besitztum gegen den Willen des Pflichtigen nur auf Anordnung des Verwaltungsgerichts durchsuchen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 LVwVG). Eine Anordnung des Verwaltungsgerichts ist nicht erforderlich, wenn die dadurch eintretende Verzögerung den Zweck der Vollstreckung gefährden würde (§ 6 Abs. 2 Satz 2 LVwVG). 6 Die förmlichen und materiellen Voraussetzungen der Vollstreckung liegen vor. Im Vollstreckungsauftrag vom 17.02.2017 ist der Vollstreckungsbeamte namentlich genannt und es sind die Gegenstände der Vollstreckung konkretisiert. Die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung sind erfüllt; die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die Regelungen in Nrn. 1, 3 bis 7 und 10 der Verfügung entfällt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der vier Waffenbesitzkarten (Nr. 1 der Verfügung) haben keine aufschiebende Wirkung, weil der Widerruf wegen des Entfallens der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG erfolgt ist (§ 45 Abs. 5 WaffG). Gleiches gilt im Hinblick auf den Widerruf der Sprengstofferlaubnis Nr. 14/11 (Nr. 6 der Verfügung) wegen Entfallens der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit (§ 34 Abs. 5 SprengG in Verbindung mit §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) SprengG). Bezüglich der angeordneten sofortigen Sicherstellung der vier Waffenbesitzkarten, der in ihnen eingetragenen Waffen sowie sämtlicher Munition (Nr. 3 der Verfügung) und bezüglich der erlaubnisfreien Waffen und Munition (Nr. 4 der Verfügung) entfalten Widerspruch und Anfechtungsklage ebenfalls keine aufschiebende Wirkung (§ 46 Abs. 4 Satz 3 WaffG). Im Hinblick auf das verfügte Waffenbesitzverbot (Nr. 5 der Verfügung), der Verpflichtung, die Sprengstofferlaubnis-Urkunde Nr. 14/11 sofort zurückzugeben (Nr. 7 Satz 1 der Verfügung) und die angeordnete sofortige Sicherstellung aller im Besitz des Vollstreckungsschuldners befindlichen Sprengstoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes (Nr. 10 der Verfügung) hat die Vollstreckungsgläubigerin die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 8 der Verfügung). Und die Androhung unmittelbaren Zwangs für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner die Sprengstoff-erlaubnis-Urkunde Nr. 14/11 nicht freiwillig herausgeben sollte (Nr. 7 Satz 2 der Verfügung), entfällt die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ebenfalls kraft Gesetzes (§ 12 Satz 1 LVwG). 7 Eine ausdrückliche materiell-rechtliche Prüfung der verfügten waffen- und sprengstoffrechtlichen Maßnahmen findet im Rahmen der Durchsuchungsermächtigungen (Art. 13 Abs. 2 GG, § 46 Abs. 4 Satz 2 Drittelsatz 2 WaffG, § 6 Abs. 2 LVwVG) nicht statt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.1999 - 4 S 861/99 -, VBlBW 2000, 24; VG Stade, Beschl. v. 22.07.2003 - 3 E 793/03 -, NVwZ 2004, 124). Die vom Bundesverfassungsgericht zuvörderst im Rahmen strafprozessualer Durchsuchungsanordnungen entwickelten Maßstäbe zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. jüngst Beschl. v. 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris, zu einem Ermittlungsverfahren wegen waffenrechtlicher Delikte) gelten indes ohne Einschränkungen auch für eine Wohnungsdurchsuchung auf der Grundlage des Waffen- und Sprengstoffgesetzes (vgl. Heller/Soschinka, Waffenrecht, 3. Aufl., 2013, RdNr. 1002 b). Eine Durchsuchung greift in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre nach Art. 13 Abs. 1 GG schwerwiegend ein. Dem Einzelnen wird hiernach zur freien Entfaltung seiner Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet; mit anderen Worten: ein Recht, in den Wohnräumen in Ruhe gelassen zu werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit erfordert, dass die Anordnung der Durchsuchung im Hinblick auf den verfolgten Zweck Erfolg versprechend ist und erforderlich sein muss. Der jeweilige Eingriff muss in angemessenem Verhältnis zum Gewicht des ordnungsrechtlichen Verstoßes stehen. Es versteht sich von selbst, dass eine im Wege einer Wohnungsdurchsuchung durchzusetzende waffen- und sprengstoffrechtliche Maßnahme, die sich bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, von vornherein mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht in Einklang stehen kann. 8 Anhand dieser Prüfungsmaßstäbe wahrt die Durchsuchungsanordnung zur Durchsetzung der waffen- und sprengstoffrechtlichen Verfügung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die von der Vollstreckungsgläubigerin bejahte waffen- und sprengstoffrechtliche Unzuverlässigkeit des Vollstreckungsschuldners nach §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG, §§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) SprengG wegen Zugehörigkeit zur Bewegung der sogenannten „Reichsbürger und Selbstverwalter“ erweist sich nicht als offensichtlich fehlsam. Im Gegenteil: hierfür sprechen gute Gründe. Die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder der Bundesrepublik Deutschland definieren „ Reichsbürger und Selbstverwalter “ als „Gruppierungen und Einzelpersonen, die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen unter anderem unter Berufung auf das historische Deutsche Reich, verschwörungstheoretische Argumentationsmuster oder ein selbst definiertes Naturrecht die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren und deshalb bereit sind, Verstöße gegen die Rechtsordnung zu begehen“ (vgl. Landesamt für Verfassungsschutz Bad.-Württ., Schreiben v. 08.02.2017 an die Gerichte und Staatsanwaltschaften in Bad.-Württ., Az.: 3B-060s.001/241/93 VS-NfD). Zutreffend geht die Vollstreckungsgläubigerin in der Verfügung (S. 2) davon aus, dass der Vollstreckungsschuldner aufgrund der Art und Weise, wie er mit Schreiben vom 27.07.2015 („Willenserklärung und Urkunde“) beim Amt für öffentliche Ordnung der Vollstreckungsgläubigerin einen Staatsangehörigkeitsausweis beantragt hat (u.a. in Gestalt einer von ihm in Bezug auf seine Person ausgestellte „Urkunde“ v. 22.07.2015), sich zu dieser Bewegung bekennt. Wer wie der Vollstreckungsschuldner erklärtermaßen bundes- oder landesgesetzliche Vorschriften, auch die des Waffenrechts, nicht als für sich verbindlich anerkennt und sich deshalb auch nicht verpflichtet sieht, die darin enthaltenen, dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Vorschriften im Einzelnen jederzeit zu beachten, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er die Regelungen des Waffengesetzes, die heute anders als noch in preußischer Zeit ausgestaltet sind, nicht strikt befolgen wird (vgl. VG Minden, Urt. v. 29.11.2016 - 8 K 1965/16 -, juris; VG Cottbus, Urt. v. 20.09.2016 - 3 K 305/16 -, juris; a. A.: VG Gera, Urt. v. 16.09.2015 - 2 K 525/14 -, juris). Das Bekenntnis des Vollstreckungsschuldners zur Bewegung der „Reichsbürger und Selbstverwalter“ begründet folglich eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Vollstreckungsschuldner (1.) Waffen und Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 a) WaffG) und (2.) explosionsgefährliche Stoffe im Sinne des Sprengstoffgesetzes missbräuchlich oder leichtfertig verwenden wird (§ 8 a Abs. 1 Nr. 2 a) SprengG). Es kann daher offen bleiben, ob dem Vollstreckungsschuldner die waffen- und sprengstoffrechtliche Zuverlässigkeit auch deshalb abzusprechen ist, weil er als Anhänger der genannten Bewegung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 a) WaffG, § 8 a Abs. 2 Nr. 3 a) SprengG). 9 Der mit der Durchsuchungsanordnung verfolgte Zweck, den Vollstreckungsschuldner aus dem Besitz von Waffen, Sprengstoff, Munition sowie der hierfür erforderlichen Erlaubnisdokumente (Waffenbesitzkarten und sprengstoffrechtliche Erlaubnisurkunde) zu setzen, ist Erfolg versprechend. Andere, weniger einschneidende Mittel zur Erreichung dieses Zwecks sind nicht ersichtlich. Der Vollstreckungsschuldner hat es selbst in der Hand, durch freiwillige Herausgabe der genannten, in seinem Besitz befindlichen Gegenstände die Wohnungsdurchsuchung abzuwenden. Der Eingriff in das Recht des Art. 13 Abs. 1 GG steht schließlich auch in einem angemessenen Verhältnis zum Gewicht des ordnungsrechtlichen Verstoßes und des hieraus erwachsenden Gefährdungspotentials. Der Vollstreckungsschuldner verfügt über 16 Waffen und überdies die sprengstoffrechtliche Erlaubnis zum Erwerb von Treibladungsmitteln (Schwarzpulver/Böllerpulver) sowie zum Umgang mit Explosivstoffen, pyrotechnischen Gegenständen und Anzündmitteln. Er verfolgt mit den explosionsgefährlichen Stoffen das Laden und Wiederladen von Patronenhülsen, das Vorderladerschießen und das Schießen mit Modellkanonen (Miniaturen) sowie Böllern. Bei dieser Sachlage kann sich der Vollstreckungsschuldner nicht mit dem Argument, die Wohnungsdurchsuchung sei unverhältnismäßig, darauf berufen, in seiner Wohnung „in Ruhe gelassen zu werden“ (vgl. zu Fällen der Unverhältnismäßigkeit etwa beim Verdacht, eine Ordnungswidrigkeit begangen zu haben, EGMR, Urt. v. 28.04.2005 - 41604/98 [Buck/Deutschland] -, NJW 2006, 1495; BVerfG, Beschle. v. 22.03.1999 - 2 BvR 2158/98 -, NStZ 1999, 414, u. v. 07.09.2006 - 2 BvR 1141/05 -, NJW, 2006, 3411; zur Unverhältnismäßigkeit wegen des Verdachts eines waffenrechtlichen Delikts vgl. BVerfG, Beschl. v. 26.10.2011 - 2 BvR 1774/10 -, juris). 10 Die bis zum 30.06.2017 befristete (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.05.1997 - 2 BvR 1992, 92 -, NJW 1997, 2165) Durchsuchungsanordnung kann ohne vorherige Anhörung des Vollstreckungsschuldners ergehen, da anderenfalls der Erfolg der durchzuführenden Durchsuchung gefährdet wäre (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80 -, BVerfGE 57, 346, 358 ff.). 11 Aus diesem Grund ist auch die Zustellung des Einzelrichter-Übertragungsbeschlusses vom 14.03.2017 sowie dieses Beschlusses im Wege der Amtshilfe seitens der Vollstreckungsgläubigerin nach § 14 VwGO durch Übergabe an den Vollstreckungsschuldner anzuordnen (nach § 7 Abs. 1 LVwVfG in entsprechender Anwendung richtet sich die Durchführung der Amtshilfe - hier die Zustellung - nach dem für die ersuchte Behörde geltenden Recht). II. 12 Der Antrag auf Anordnung der Wohnungsdurchsuchung ist unbegründet, soweit er sich auf die sofortige Sicherstellung des Kleinen Waffenscheins Nr. 414/16 bezieht. Insoweit liegen die allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung nicht vor. Die Vollstreckungsgläubigerin hat bezüglich des angeordneten Widerrufs des Kleinen Waffenscheins Nr. 414/16 (Nr. 2 der Verfügung) keine sofortige Sicherstellung (§ 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG) angeordnet. Neben Waffen und Munition können nach dieser Bestimmung auch „Erlaubnisurkunden“ sofort sichergestellt werden. Die in Nr. 3 Satz 1 der Verfügung erfolgte sofortige Sicherstellung bezüglich Erlaubnisurkunden nennt lediglich die vier genannten Waffenbesitzkarten, nicht indes auch den Kleinen Waffenschein Nr. 414/16. Der Kleine Waffenschein umfasst die Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (§ 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG). Es handelt sich bei ihm folglich auch um eine „Erlaubnisurkunde“. Der Erstreckung des Antrags der Vollstreckungsgläubigerin vom 17.02.2017 auch auf „Erlaubnisdokumente“ ermangelt es demnach an einer vollstreckbaren Grundverfügung in Bezug auf den Kleinen Waffenschein Nr. 414/16. 13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.