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Urteil

A 11 K 1613/17

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der nach eigenen Angaben am ...1987 geborene Kläger zu 1 und die nach eigenen Angaben am ...1988 geborene Klägerin zu 2 sind iranische Staatsangehörige. Sie reisten eigenen Angaben zufolge am 11.11.2016 in das Bundesgebiet ein. Am 24.11.2016 beantragten sie die Gewährung von Asyl. 2 Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Heidelberg am 02.12.2016 trug die Klägerin zu 2 vor, im Iran hielten sich noch ihr Bruder, der bei ihren Eltern lebe, sowie zwei Onkel auf. Nach dem Abitur habe sie Informatik studiert und anschließend 4 Jahre in der Firma S S gearbeitet. Vor 5 Monaten sei sie zum ersten Mal zu einem christlichen Treffen gegangen. Sie seien sechs bis sieben Leute gewesen. Die Treffen hätten in privaten Räumen stattgefunden und eine Stunde gedauert. Sie hätten sich über das Neue Testament unterhalten. Drei Mal habe sie an diesen Treffen teilgenommen. Mit ihrer Freundin habe sie sich zwei Mal getroffen, um über die Religion zu reden. Ein drittes Treffen habe ihre Freundin abgesagt mit der Begründung, die Polizei habe vier Personen festgenommen und deshalb wolle sie keinen Kontakt mehr haben. Sie und ihr Ehemann hätten daraufhin Angst bekommen, dass die Polizei auch sie abholen werde. Mit der Lufthansa seien sie von Teheran über Paris nach Frankfurt geflogen. Pro Person habe die Ausreise 40 Mio. Tuman gekostet. Gezahlt hätten sie die Reise von erspartem Geld sowie durch Verkauf von Gold und des Autos. Den Reisepass und die Flugtickets habe der Schlepper ihnen nach der Ankunft abgenommen. Was an Ostern gefeiert werde, wisse sie nicht. Ihrem Vater habe sie von ihrer Konversion am vergangenen Samstag erzählt, weil er bei der Polizei einen Termin gehabt habe. Die Polizei habe ihrem Vater Bilder von ihrem Facebook-Account gezeigt, wo sie über das Christentum spreche. Diese habe ihrem Vater auch mitgeteilt, dass sie bei einer Rückkehr in den Iran festgenommen würde. 3 Der Kläger zu 1 trug bei der Anhörung in Heidelberg am 02.12.2016 vor, im Iran hielten sich noch seine Schwester, seine Eltern und die Großfamilie auf. Nach der Schule habe er Informatik studiert und 6 Jahre als Banker gearbeitet. Den Iran habe er verlassen, da seine Ehefrau die Religion gewechselt habe und sie in Gefahr geraten sei. Seine Ehefrau habe die christliche Gruppe drei Mal besucht. Dort hätten sie sich über den neuen Glauben unterhalten. Begonnen hätten sie beim Alten Testament. Da die Polizei ein paar Leute der Gruppe festgenommen habe, seien auch sie in Gefahr gewesen. Er selbst habe in Deutschland seinen Glauben auch gewechselt. Seine Eltern hätten dies akzeptiert. Was an Ostern gefeiert werde, wisse er nicht. In der christlichen Religion gebe es neun Gebote. 4 Mit Schreiben vom 01.12.2016 trug Pastor B des Christlichen Zentrums H-L vor, die Kläger würden seit November 2016 an allen Gemeindeveranstaltungen des Christlichen Zentrums H-L teilnehmen. Sie hätten sich zu einem Leben nach christlichem Glauben entschieden und besuchten derzeit einen Taufkurs. 5 Mit Bescheid vom 20.01.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anträge auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Den Klägern wurde mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen die Abschiebung in den Iran angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 6 Am 08.02.2017 haben die Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die in Heidelberg durchgeführte Anhörung weise einen erheblichen Mangel auf, da die Anhörung nicht in Farsi, sondern in Persisch durchgeführt worden sei. Außerdem sei die Dolmetscherin ersichtlich eine afghanische Staatsangehörige gewesen. Der Kläger zu 1 habe nicht als Banker gearbeitet, sondern er habe für eine Firma Geldautomaten repariert. Außerdem habe er den Wehrdienst geleistet, da es ansonsten keinen Reisepass gebe. Im Christentum gebe es die zehn Gebote. Die bei der Anhörung gestellte Frage nach dem Zeitpunkt der Geburt von Jesus könne ernsthaft nicht beantwortet werden. Am 12.03.2017 seien sie in der B-Kirche der Evangelischen Kirchengemeinde S getauft worden. 7 Die Kläger beantragen, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 9 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen; 10 höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 14 Mit Schreiben vom 14.03.2017 trug Pfarrer F der Evangelischen Kirchengemeinde S vor, die Kläger hätten sich am 20.12.2016 bei ihm vorgestellt und den Wunsch geäußert, getauft zu werden. Sie besuchten regelmäßig an Sonn- und Feiertagen die Gottesdienste. Außerdem beteiligten sie sich bei Gottesdiensten für Kinder und Erwachsene mit anschließendem Mittagessen, die einmal monatlich stattfänden. Die Kläger seien auch regelmäßige Gäste des im Gemeindesaal stattfindenden Cafés W.. Zwei Mal in der Woche nähmen sie im Gemeindehaus an von Ehrenamtlichen gehaltenem Sprachkurs teil. In Heidelberg hätten die Kläger regelmäßig einen Taufunterricht erhalten. Daran anknüpfend habe er den Klägern zwei Mal wöchentlich Taufunterricht erteilt. In den eineinhalb bis zwei Stunden dauernden intensiven Gesprächen (insgesamt 18 Stunden) seien die Grundlagen des christlichen Glaubens, die Geschichte und Gegenwart der evangelischen bzw. christlichen Kirchen in Deutschland behandelt worden. Am 12.03.2017 habe die Taufe stattgefunden. Die Klägerin zu 2 sei eine sehr spirituelle Person, die sich sehr viele und tiefe Gedanken mache. Die Hinwendung zum Christentum sei für sie eine Herzensangelegenheit. Sie sei getragen von dem Bedürfnis, sich mit religiösen Fragen und Lebensfragen vorurteilslos, kritisch und in Freiheit auseinander zu setzen. Ihr sei es wichtig, ihren Glauben ohne Angst leben zu können. 15 In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 2 auf Fragen des Gerichts vorgetragen, nach dem Abitur habe sie Informationstechnologie studiert und dieses Studium abgeschlossen. Danach habe sie als Lagermanagerin in einer Privatfirma gearbeitet. Gewohnt habe sie in Rasht. Sie habe einen Bruder, der noch im Iran lebe. Im Iran sei sie im Besitz eines Reisepasses gewesen. Diesen habe der Schlepper ihr nach ihrer Ankunft in Deutschland abgenommen mit dem Hinweis, diesen benötige sie nicht mehr. Im Iran sei sie nicht politisch aktiv gewesen und Festnahmen habe es nicht gegeben. Zu christlichen Kreisen habe sie im Iran Kontakt gehabt. Vom Islam habe sie sich abgewendet. Gleichwohl habe sie in ihrem Leben ein Vakuum gespürt. Dies sei umso schlimmer geworden, nachdem ihre Tante gestorben sei. Sie sei in einen depressiven Zustand verfallen. Ihr Zustand sei so schlimm geworden, dass sie sich entschlossen habe, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen. Sie sei lustlos zur Arbeit gegangen und sei rastlos gewesen. Dann habe sie sich an einen Arzt gewandt, der ihr Medikamente verschrieben habe. Die Medikamente hätten jedoch erhebliche Nebenwirkungen gehabt, sie sei immer schläfrig gewesen. Außerdem habe sie Probleme bei der Arbeit erhalten. Die Schwester ihres Ehemannes habe ihr empfohlen, sich über den christlichen Glauben zu informieren. Im Internet habe sie daraufhin Informationen gesammelt. Aufgrund der Informationen sei sie neugierig geworden. Durch das Kennenlernen des christlichen Glaubens habe sie ihre Ruhe wieder gefunden. Sie habe sich entschlossen, Christin zu werden. Sie habe gewusst, dass ihr Fahrlehrer Christ sei. Der Fahrlehrer habe sie schon früher bei den Fahrstunden dem christlichen Glauben näher bringen wollen. Dies habe sie damals aber abgelehnt. Sie habe sich an ihren Fahrlehrer gewandt. Ihm habe sie mitgeteilt, dass sie nunmehr den christlichen Glauben kennen lernen möchte. Der Fahrlehrer habe ihr dann im Monat Mehr 1395 eine Frau namens S vorgestellt, die Christin gewesen sei. S habe vom Fahrlehrer ihre Telefonnummer erhalten. S habe dann Kontakt zu ihr aufgenommen. Sie habe S mit ihrem Auto an einem Treffpunkt abgeholt und dann hätten sie sich ca. eineinhalb Stunden in ihrem Auto unterhalten. Sie habe S erzählt, dass sie mehr über den christlichen Glauben erfahren möchte. S habe mitgeteilt, was sie tun solle, um den Frieden zu finden. S habe ihr über den christlichen Glauben erzählt. Sie wisse nicht, ob S geborene oder konvertierte Christin sei. Mit S habe sie sich 5 bis 6 mal alleine getroffen. Zu Beginn habe sie ihrem Ehemann nichts von ihrem Interesse am christlichen Glauben erzählt. Als sie später ihren Ehemann unterrichtet habe, habe dieser auch Kontakt zu der Frau gesucht. S habe sie auch in einen christlichen Hauskreis eingeführt. Zum ersten Mal habe sie im Monat Mehr 1395 den Hauskreis besucht. Dort sei sie von S den anderen Mitgliedern vorgestellt worden. S habe gesagt, dies sei M, unser neues Mitglied der Gruppe. Wie oft sich der Hauskreis getroffen habe, wisse sie nicht. Sie selbst habe dreimal am Hauskreis teilgenommen. Der Hauskreis habe sich jeweils an verschiedenen Treffpunkten getroffen, immer in einem anderen Haus. Sie sei regelmäßig mit S zu den Treffpunkten gegangen. Bei den drei Treffen, an denen sie teilgenommen habe, seien nicht immer alle Mitglieder anwesend gewesen. Der Hauskreis habe 6 bis 7 Mitglieder gehabt. Nur von drei Personen kenne sie noch den Namen, S, W und M. Adressen oder Telefonnummern seien nicht ausgetauscht worden. Ob die Mitglieder des Hauskreises geborene oder konvertierte Christen oder noch Muslime gewesen seien, wisse sie nicht. Außerhalb der Treffen des Hauskreises habe sie keinen Kontakt zu einzelnen Mitgliedern des Hauskreises gehabt. Beim ersten Treffen sei über das Alte Testament, das Christentum und über Abraham gesprochen worden. Außerdem seien Tee und Kaffee serviert worden. Auf Vorhalt: Sie hätten sich hingesetzt, S habe daraufhin sie vorgestellt, dann habe eine Diskussion begonnen, anschließend hätten sie über die Heilige Schrift gesprochen und Informationen ausgetauscht. Das erste Treffen habe ca. zwei bis zweieinhalb Stunden gedauert. Wie die Treffen des Hauskreises vereinbart worden seien, wisse sie nicht. Sie selbst sei immer von S informiert worden. Bruder R habe den Hauskreis geleitet, über seine Qualifikation wisse sie nichts. Kenntnis von ihrer Teilnahme am Hauskreis habe nur S und später ihr Ehemann gehabt. Zum Ausreisegrund befragt gab die Klägerin zu 2 an, bei den drei Treffen, an denen sie teilgenommen habe, sei sie von S kontaktiert worden. Sie seien gemeinsam zu den Treffpunkten gegangen, nachdem sie sich irgendwo getroffen hätten. Sie habe S zu erreichen versucht. S habe dann Ende Mehr oder Anfang Aban 1395 angerufen und mitgeteilt, dass der Hauskreis aufgeflogen sei und ein paar Mitglieder festgenommen worden seien. Als sie den Anruf erhalten habe, sei es Abend und sie sei zu Hause gewesen. Auch ihr Ehemann sei anwesend gewesen. Nach dem Anruf seien sie verängstigt gewesen und hätten Gefahr gespürt. Deshalb hätten sie den Iran verlassen. Nach dem Anruf habe ihr Ehemann einen Freund kontaktiert, der ihnen bei der Ausreise geholfen habe. Sie seien dann auch bis zur Ausreise im Haus des Vaters des Freundes ihres Ehemannes untergekommen. Der Schlepper habe alles besorgt. Mit dem Flugzeug seien sie von Teheran nach Frankfurt, von dort nach Paris und von Paris nach Basel geflogen. Von Basel aus seien sie mit dem Auto nach Deutschland eingereist. Auf Fragen zur Konversion trug die Klägerin zu 2 vor, sie habe ein neues Leben beginnen wollen, deshalb habe sie sich taufen lassen. Einen Monat nach ihrer Einreise nach Deutschland habe sie ihren Eltern von ihrer Konversion erzählt, diese seien damit aber nicht einverstanden. Auf Frage nach Unterschieden in den Glaubensinhalten zwischen der neuen Religion und der bisherigen Religion trug die Klägerin zu 2 vor, im Islam habe sie den Glauben verloren. Dort gebe es Feindseligkeit den Frauen gegenüber. Frauen seien nur für Geburten da, außerdem betrage das Blutgeld für Frauen nur die Hälfte dessen, was für Männer gelte. Frauen hätten im Islam keinen Wert, sie dürften geschlagen werden. Auf Frage nach den Auswirkungen des Glaubenswechsels auf ihr alltägliches Leben brachte die Klägerin zu 2 vor, sie sei tot gewesen und wieder zum Leben erweckt worden. Außerdem habe sie die Ehe mit ihrem Ehemann fortführen können. Sie habe Ruhe und Frieden gefunden. Sie lese das heilige Buch, könne in die Kirche gehen und sei in Kontakt mit Glaubensbrüdern. Bei einer Rückkehr in den Iran würde sie in Depressionen verfallen und sie würde wie ein abgetrennter Zweig austrocknen. In Deutschland habe sie gelernt, das Leben wieder zu genießen. Vor ein bis eineinhalb Monaten habe sie von der Mutter ihres Ehemannes erfahren, der Onkel ihres Ehemannes, der für die Geheimpolizei arbeite, habe ihren Schwiegervater angesprochen, dass er sie (die Kläger) schon lange nicht mehr gesehen habe. Der Schwiegervater habe ihm dann erzählt, dass sie (die Kläger) das Land verlassen hätten. Der Onkel ihres Ehemannes habe ihrem Schwiegervater dann mitgeteilt, er werde sie (die Kläger) nicht am Leben lassen, sie hätten ihn in Verruf gebracht und er werde das ausführen, was er (der Schwiegervater) nicht hin bekommen habe. Nach dieser Auseinandersetzung sei ihr Schwiegervater nach Teheran umgezogen. Der Onkel ihres Ehemannes habe sich auch mit ihrem eigenen Vater angelegt. Ihr Vater sei zweimal vom Nachrichtendienst vorgeladen worden. Das erste Mal sei dies zehn Tage nach ihrer Einreise nach Deutschland gewesen. Ihm seien Bilder von ihrer Facebook-Seite vorgelegt worden, wo sie (die Klägerin zu 2) ohne Kopftuch abgebildet sei. Außerdem habe die Polizei wissen wollen, wo sich die Kläger aufhielten. Ihrem Vater sei auch vorgehalten worden, dass seine Tochter sich vom Islam abgewandt habe. 16 Der Kläger zu 1 trug in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichts vor, nach der Schule habe er fünf Jahre lang an der Universität Informationstechnologie studiert. Danach habe er sechs Jahre lang Geldautomaten installiert und repariert. Er habe zwei Schwestern, eine Schwester lebe in Teheran, eine andere Schwester halte sich seit zwei Jahren als Asylbewerberin in Deutschland auf. Im Iran sei er im Besitz eines Reisepasses gewesen. Dieser sei ihm in Deutschland vom Schlepper abgenommen worden. Im Iran sei er nicht politisch aktiv gewesen und Festnahmen habe es nicht gegeben. Im Iran habe er Kontakte zu christlichen Kreisen gehabt. Seine Ehefrau habe sich über den christlichen Glauben informieren wollen. Deshalb habe sie sich an ihren früheren Fahrlehrer gewandt. Dieser habe ihr eine Frau namens S vorgestellt. Bei seiner Frau habe er daraufhin eine Veränderung festgestellt. Hierauf angesprochen habe seine Ehefrau mitgeteilt, dass sie Kontakt mit S habe. Er habe danach die Bitte geäußert, S auch kennen zu lernen. Gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er S das erste Mal im Auto kennengelernt. Er habe dann zwei- bis dreimal je Woche gemeinsam mit seiner Ehefrau S getroffen. Diese Treffen mit S hätten vier bis fünf Monate angehalten. Bei den Treffen hätten sie über das Christentum und den Glauben gesprochen. S habe ihn auch zum Hauskreis eingeladen, bei den Treffen des Hauskreises habe er jedoch keine Zeit gehabt. Beim vierten Mal hätten sie von S die Nachricht erhalten, dass ein Teil des Hauskreises festgenommen worden sei und sie nicht mehr angerufen werden möchte. Zuvor habe seine Ehefrau bei S angerufen, diese habe sich jedoch nicht gemeldet. Ein bis zwei Tage später habe S zurückgerufen und die Mitteilung gemacht. Auf Vorhalt: Da ein weiteres Treffen des Hauskreises von S nicht mitgeteilt worden sei, habe seine Ehefrau bei S anzurufen versucht, um herauszubekommen, wann das nächste Treffen stattfinde. Den Anruf von S habe seine Ehefrau abgenommen. Ob er zu diesem Zeitpunkt anwesend gewesen sei, wisse er nicht. Seine Ehefrau habe jedenfalls berichtet, S habe sich gemeldet und die Teilnehmer des Hauskreises seien festgenommen worden. Auf Frage zum Ausreisegrund gab der Kläger zu 1 an, S sei Christin gewesen und sie hätten ihr vertraut. Auf Frage zum Grund der Taufe gab der Kläger zu 1 an, Jesus sei gestorben und wieder auferstanden. Man möchte eins sein mit Jesus. Man möchte gesegnet und gerettet werden. Seine Angehörigen habe er über die Konversion nicht informiert, nur seine in Deutschland lebende Schwester habe Kenntnis. Befragt zu den Unterschieden in den Glaubensinhalten zwischen der neuen und der bisherigen Religion gab der Kläger zu 1 an, im Islam hätten Männer und Frauen nicht die gleiche Wertigkeit. Im Christentum werde jeder, der an Christus glaube, gerettet. Jesus befreie von Schuld. Der einzige Weg sei der Glaube an Jesus. Befragt zu Auswirkungen des Glaubenswechsels auf das alltägliche Leben machte der Kläger zu 1 geltend, Liebe sei sein Leitbild. Er solle jedem Lebewesen helfen. Wer Nachbarn keine Liebe schenke, der könne auch Gott nicht lieben. In den Iran könne er nicht zurück, dort könne er seinen Glauben nicht leben. Im Iran gebe es keinen Sonntag und keine Brüder, mit denen er sprechen könne. Seine Seele müsse unterstützt werden, damit er seinen Glauben behalten könne. Ohne diese Unterstützung verliere er seinen Glauben. Familienangehörige seien nach ihrer Ausreise vorgeladen worden. Sein Onkel, der der Geheimpolizei angehöre, habe herausgefunden, dass sie (die Kläger) ausgereist seien. Dieser habe deshalb Streit mit seinen Eltern angefangen und sie beschimpft, ihnen erlaubt zu haben, das Land zu verlassen. Sein Onkel habe in der Moschee erzählt, dass sie (die Kläger) konvertiert seien. Er gehe davon aus, dass sein Onkel diese Information über den Geheimdienst erhalten habe. Sein Onkel habe seine Eltern bedroht, woraufhin sein Vater nicht mehr mit ihm (dem Kläger zu 1) spreche. Sein Vater lebe jetzt zusammen mit seiner Schwester in Teheran. Die Polizei habe einmal Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und ihm erzählt, dass sie (die Kläger) Christen geworden seien. Danach sei sein Schwiegervater vorgeladen worden. Er sei mit Bilder der Facebook-Seite seiner Ehefrau konfrontiert worden, warum sie dort nicht verschleiert erscheine. Ihm sei auch vorgehalten worden, seine Tochter sei Missionarin. Diesem sei auf der Dienststelle ins Gesicht geschlagen worden. Von diesen Problemen habe er 3 bis 4 Monate nach seiner Einreise nach Deutschland Kenntnis erlangt. 17 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 18 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 20 Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte ist gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG ausgeschlossen, da sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sind. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen. Dabei ist unerheblich, ob sein Reiseweg im Einzelnen bekannt ist. Ein Nachweis, um welchen sicheren Drittstaat es sich handelt, ist somit nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 - BVerfGE 94, 115; BVerwG, Urt. v. 07.11.1995 - 9 C 73/95 - BVerwGE 100, 23). 21 Die Klägerin zu 2 hat bei der Anhörung in Heidelberg am 02.12.2016 geltend gemacht, sie sei mit dem Flugzeug in Frankfurt am Main angekommen, vorher hätten sie aber eine Nacht in Paris zugebracht. Eigentlich hätten sie direkt nach Deutschland reisen wollen, dann hätten sie aber drei Monate auf ein Visum warten müssen. In der mündlichen Verhandlung machte die Klägerin zu 2 hingegen geltend, sie seien über Basel mit dem Auto nach Deutschland eingereist. In beiden Fallkonstellationen erfolgte die Einreise über einen sicheren Drittstaat. 22 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 23 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 24 Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 25 Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). 26 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 27 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 28 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 29 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). 30 Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. 31 Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 32 Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität, ZAR 2016, 281 ff.). 33 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). 34 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist den Klägern nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Denn sie waren zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihnen die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt. 35 Das Gericht konnte aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des in ihr gewonnenen Eindrucks von der Person der Kläger nicht die erforderliche volle Überzeugung davon gewinnen, dass die von ihnen behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Denn das Vorbringen der Kläger zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich. 36 Widersprüchlich sind bereits die Angaben der Kläger zur Einreise in das Bundesgebiet. Die Klägerin zu 2 machte bei der Anhörung in Heidelberg am 02.12.2016 geltend, sie seien mit dem Flugzeug über Frankfurt am Main eingereist, nachdem sie zuvor eine Nacht in Paris in einem Hotel zugebracht hätten; eigentlich hätten sie direkt nach Deutschland reisen wollen, dann hätten sie aber drei Monate auf ein Visum warten müssen. Dem gegenüber trug die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor, mit dem Flugzeug seien sie nach Frankfurt, von dort nach Paris und von Paris nach Basel geflogen; von Basel aus seien sie mit dem Auto nach Deutschland eingereist. 37 Die von den Klägern behaupteten Kontakte zu christlichen Kreisen im Iran sind widersprüchlich geschildert und damit völlig unglaubhaft. Die Klägerin zu 2 trug bei der Anhörung in Heidelberg vor, die Treffen des Hauskreises hätten jeweils eine Stunde gedauert. Demgegenüber wusste sie in der mündlichen Verhandlung zu berichten, dass bereits das erste Treffen des Hauskreises zwei bis zweieinhalb Stunden gedauert habe. Zudem machte sie bei der Anhörung in Heidelberg geltend, sie habe sich mit ihrer Freundin zweimal getroffen, um über die Religion zu reden. Im Gegensatz hierzu gab sie in der mündlichen Verhandlung an, mit ihrer Freundin S habe sie sich 5 bis 6 mal getroffen. Dass die Klägerin zu 2 im Iran nicht Mitglied eines Hauskreises war, zeigt auch der Umstand, dass sie in der mündlichen Verhandlung nur drei Namen der Mitglieder des Hauskreises zu nennen im Stande war. Gegen das Vorbringen der Klägerin zu 2, Mitglied eines Hauskreises im Iran gewesen zu sein, spricht weiter, dass sie nicht wusste, ob die Mitglieder des Hauskreises geborene oder konvertierte Christen oder noch Muslime waren. 38 Auch dem Kläger zu 1 kann nicht abgenommen werden, dass er mit S über das Christentum und den Glauben gesprochen hat. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger zu 1 diesbezüglich geltend, gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er S das erste Mal im Auto kennengelernt. Er habe dann zwei- bis dreimal je Woche gemeinsam mit seiner Ehefrau S getroffen, diese Treffen hätten 4 bis 5 Monate angehalten. Von diesen Kontakten wusste der Kläger zu 1 bei der Anhörung in Heidelberg jedoch nichts zu berichten. Am Ende der Anhörung in Heidelberg hat der Kläger zu 1 erklärt, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen. Eine Erklärung für das erheblich gesteigerte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1 nicht ab. 39 Widersprüchlich sind auch die Angaben der Kläger zu dem geltend gemachten Ausreisegrund. In der mündlichen Verhandlung machte die Klägerin zu 2 geltend, sie sei Ende Mehr oder Anfang Aban 1395 (Oktober 2016) von S angerufen worden und dabei habe diese mitgeteilt, dass der Hauskreis aufgeflogen sei und ein paar Mitglieder festgenommen worden seien. Weiter machte die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung geltend, sie habe S im Monat Mehr 1395 (September/Oktober 2016) kennen gelernt. Demgegenüber trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, nach Mitteilung der Kontakte seiner Ehefrau zu S habe er die Bitte geäußert, diese Frau auch kennen zu lernen, gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er dann S zwei- bis dreimal je Woche getroffen und diese Treffen hätten 4 bis 5 Monate angehalten. Das Vorbringen des Klägers zu 1 zugrunde gelegt kann ein Anruf von S, wonach der Hauskreis aufgeflogen sei, nicht bereits im Oktober 2016 erfolgt sein. 40 Unglaubhaft ist schließlich das Vorbringen der Kläger zu angeblichen Ereignissen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet. Die Klägerin zu 2 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, vor ein bis eineinhalb Monaten habe sie von der Mutter ihres Ehemannes erfahren, der Onkel ihres Ehemannes habe ihrem Schwiegervater mitgeteilt, dieser werde sie (die Kläger) nicht am Leben lassen, sie hätten ihn in Verruf gebracht und er werde das ausführen, was er (der Schwiegervater) nicht hin bekommen habe, außerdem sei ihr eigener Vater zweimal vom Nachrichtendienst vorgeladen worden, dabei seien ihm Bilder von ihrer Facebook-Seite vorgelegt worden, wo sie (die Klägerin zu 2) ohne Kopftuch abgebildet sei. Ihrem Vater sei auch vorgehalten worden, dass seine Tochter sich vom Islam abgewandt habe. Ein wirklich Verfolgter würde aber alles Erdenkliche bewerkstelligen, um die tatsächlichen Verfolgungsgründe möglichst schnell dem Gericht mitzuteilen. Dass die Klägerin zu 2 bis zur mündlichen Verhandlung nichts dergleichen unternommen hat, spricht nicht für eine tief empfundene Furcht vor Verfolgung im Iran. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, sein Onkel habe herausbekommen, dass sie (die Kläger) ausgereist seien und er habe in der Moschee erzählt, dass sie (die Kläger) konvertiert seien, zudem habe sein Onkel seine Eltern bedroht. Außerdem habe die Polizei einmal Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und ihm erzählt, dass sie (die Kläger) Christen geworden seien und seinem Schwiegervater sei bei der Vorladung vorgehalten worden, seine Tochter sei Missionarin und ihm sei auf der Dienststelle ins Gesicht geschlagen worden. Im Übrigen sind die Schilderungen der Kläger zu den angeblichen Geschehnissen nach der Einreise in das Bundesgebiet widersprüchlich. Der Kläger zu 1 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, von den Problemen habe er 3 bis 4 Monate nach seiner Einreise Kenntnis erlangt. Dies steht im Widerspruch zu der Aussage der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung, sie habe vor ein- bis eineinhalb Monaten hiervon erfahren. Zudem wusste die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung nichts dazu zu berichten, dass der Onkel ihres Ehemannes in der Moschee erzählt habe, dass sie (die Kläger) konvertiert seien und dass ihr eigener Vater auf der Dienststelle geschlagen worden sei. 41 Aufgrund dieser ganz erheblichen Widersprüche hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Kläger den Iran in einer ausweglosen Lage verlassen haben. 42 Auch die Umstände der Ausreise der Kläger aus dem Iran bestätigen, dass der iranische Staat keinerlei Interesse an ihnen hat. Die Kläger konnten mit auf ihre Namen ausgestellten iranischen Reisepässe ohne Probleme auf dem Luftweg von Teheran aus den Iran verlassen. Es ist jedoch nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen von Teheran aus ausreisen kann; denn bei der Ausreise werden Datenbanken auf eventuell verhängte Ausreiseverbote überprüft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). 43 Allein die Tatsache, dass die Kläger in Deutschland Asyl beantragt haben, löst noch keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). Denn den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2015 - A 2 S 1923/14). 44 Auch der längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt nicht die Annahme, die iranischen Staatsbürger würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Zwar kann es bei einer Rückkehr in den Iran in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier erhalten und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise wird die frühere illegale Ausreise legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). 45 Umstände, die die iranischen Sicherheitsbehörden dazu veranlassen könnten, die Kläger der politischen Oppositionsbewegung zuzurechnen und sie deshalb bei einer Rückkehr in den Iran abweichend von dem sonst üblichen Verfahren einer verschärften Befragung über die näheren Umstände seiner Ausreise und seines anschließenden Aufenthalts in Deutschland zu unterziehen, sind nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar. 46 Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Iran auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen. 47 Bei der Frage, ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 48 Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Denn vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet; es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). 49 Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCH gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). 50 In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). 51 Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - a.a.O.). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt. In diesem Zusammenhang kann von einem Erwachsenen im Regelfall erwartet werden, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). 52 Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Muslim zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertit es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2012 - 13 A 1703/12.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris - und Beschl. v. 07.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - juris -). 53 Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion der Kläger aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2015 - 13 A 440/15.A - juris - und Beschl. v. 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.2014 - A 3 S 269/14 - juris -). 54 Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht von einer ernsthaften und die religiöse Identität der Kläger bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Kläger versucht haben, das Gericht mit einer erfundenen Vorfluchtgeschichte zu täuschen. Ist das geltend gemachte Vorfluchtgeschehen - wie vorliegend - insgesamt unglaubhaft, so kann auch nicht angenommen werden, dass der in Deutschland vollzogene Glaubenswechsel die religiöse Identität der Kläger prägt. 55 Im Übrigen konnten die im muslimischen Umfeld aufgewachsenen Kläger einen nachvollziehbaren inneren Prozess der Auseinandersetzung mit ihren Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre nicht darlegen. Es war ihnen nicht möglich, in substantieller Weise ihre Beweggründe zum Religionswechsel aufzuzeigen. Danach gefragt antwortete der Kläger zu 1, er habe sich taufen lassen, da Jesus gestorben und wieder auferstanden sei, er wolle eins sein mit Jesus, gesegnet und gerettet werden. Die Klägerin zu 2 gab diesbezüglich an, sie habe sich taufen lassen, weil sie ein neues Leben beginnen wolle. Außerdem habe sie Ruhe und Frieden gefunden. Dieses Vorbringen lässt eine intellektuelle oder auch nur spirituelle Auseinandersetzung, die für die Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, den christlichen Glauben als ihre neue Religion anzuerkennen, nicht erkennen. Die Äußerungen der Kläger zum Grund des Glaubenswechsels lassen nicht darauf schließen, dass der Wunsch der Kläger, sich taufen zu lassen, einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die Kläger mit Christentum nicht eine bestimmte Gottesvorstellung oder eine bestimmte religiöse Überzeugung verbinden, sondern Christentum als Teil der abendländischen Kultur und ihrer Wertvorstellungen begreifen, die sie für sich nunmehr als richtig erachten. 56 Soweit die Kläger zu den Unterschieden der Glaubensinhalte des Islam und des Christentums vortrugen, wonach im Islam Männer und Frauen nicht die gleiche Wertigkeit hätten, der Islam Frauen gegenüber feindselig sei, fehlt bei der Darstellung der Glaubensgrundsätze des Islam durch die Kläger jegliche differenzierte Auseinandersetzung mit dieser Weltreligion. 57 Das Gericht hat die Kläger weiter danach befragt, wie sie ihren neuen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran leben werden. Auf diese Frage gaben die Kläger an, dort könnten sie ihren Glauben nicht leben, im Iran gebe es keinen Sonntag und keine Brüder, mit denen sie sprechen könnten und ohne Unterstützung komme es zu einem Verlust ihres Glaubens. Konkretere Angaben zur Ausübung des christlichen Glaubens im Iran vermochten die Kläger nicht zu machen. Eine überzeugende Auseinandersetzung mit einem Leben als Christ im Iran hat ersichtlich nicht stattgefunden. 58 In dem vorgetragenen Glaubenswechsel vermag das Gericht deshalb keinen in letzter Konsequenz ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität der Kläger prägt. Aufgrund des Vorbringens der Kläger zu ihrer Konversion in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, konnte das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass sie sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung dem Christentum zugewandt haben und dass sie nach einer Rückkehr in den Iran eine innere Verpflichtung empfinden, den christlichen Glauben auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein. 59 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. 60 Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 61 Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden können, schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 AsylG nicht aus. 62 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869). 63 Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Ausführungen zur Flüchtlingszuerkennung nicht ersichtlich. 64 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Für die Frage, ob für die Kläger in ihrem Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht, gilt das eben Ausgeführte entsprechend. 65 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). 66 Die verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls rechtmäßig. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die vom Bundesamt ausgesprochene Befristung des Verbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Frist ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 18 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 19 Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. 20 Der von den Klägern geltend gemachte Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte ist gemäß Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylG ausgeschlossen, da sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist sind. Da nach der derzeit geltenden Rechtslage alle an die Bundesrepublik Deutschland angrenzenden Staaten sichere Drittstaaten sind, ist ein auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einreisender Ausländer von der Berufung auf Art. 16a Abs. 1 GG ausgeschlossen. Dabei ist unerheblich, ob sein Reiseweg im Einzelnen bekannt ist. Ein Nachweis, um welchen sicheren Drittstaat es sich handelt, ist somit nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Urt. v. 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93 - BVerfGE 94, 115; BVerwG, Urt. v. 07.11.1995 - 9 C 73/95 - BVerwGE 100, 23). 21 Die Klägerin zu 2 hat bei der Anhörung in Heidelberg am 02.12.2016 geltend gemacht, sie sei mit dem Flugzeug in Frankfurt am Main angekommen, vorher hätten sie aber eine Nacht in Paris zugebracht. Eigentlich hätten sie direkt nach Deutschland reisen wollen, dann hätten sie aber drei Monate auf ein Visum warten müssen. In der mündlichen Verhandlung machte die Klägerin zu 2 hingegen geltend, sie seien über Basel mit dem Auto nach Deutschland eingereist. In beiden Fallkonstellationen erfolgte die Einreise über einen sicheren Drittstaat. 22 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG. 23 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2a), oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will (Nr. 2b). 24 Als Verfolgung i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Die Maßnahmen im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG können Menschenrechtsverletzungen, aber auch Diskriminierungen sein, die für sich allein nicht die Qualität einer Menschenrechtsverletzung aufweisen; sie müssen aber in ihrer Gesamtheit eine Betroffenheit des Einzelnen bewirken, die der Eingriffsintensität einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG entspricht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 25 Nach § 3a Abs. 2 AsylG können als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG u.a. gelten die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2), unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3), Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4), Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5) und Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). 26 Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 27 Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines nach § 3a AsylG geschützten Rechtsguts selbst zielt (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 28 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht aller festgestellten Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.11.1991 - 9 C 118/90 - BVerwGE 89, 162 und Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). 29 Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU). Zwar bleibt der der Prognose zugrunde zu legende Wahrscheinlichkeitsmaßstab unverändert, auch wenn der Antragsteller bereits Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden i.S.d. Art. 15 RL 2011/95/EU erlitten hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Hat ein Antragsteller indes bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten, für den streitet die widerlegbare tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. EuGH, Urt. v. 02.03.2010 - Rs. C-175/08 u. a., Abdulla-, NVwZ 2010, 505). Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Die Vermutung nach Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - a.a.O.). Maßgebend ist, ob stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung sprechen, die in einem inneren Zusammenhang mit der vor der Ausreise erlittenen oder unmittelbar drohenden Verfolgung stünde (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.11.2011 - 10 B 32/11 - juris -; VGH Mannheim, Urt. v. 27.08.2014 - A 11 S 1128/14 - juris -). 30 Ob ein Verfolgungsgrund zu bejahen ist, ist in einem eigenen Prüfungsschritt zu ermitteln und beurteilt sich nach den Vorgaben des § 3b AsylG. 31 Nach § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 32 Es ist Sache des Antragstellers, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Antragsteller zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.03.1983 - 9 C 68/81 - Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44; Urt. v. 24.03.1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701 und Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56/91 - NVwZ-RR 1991). Ein im Laufe des Verfahrens sich widersprechendes oder sich steigerndes Vorbringen spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vortrags des Antragstellers; ändert der Antragsteller in einem späteren Vortrag sein früheres Vorbringen, so muss er überzeugende Gründe darlegen, weshalb sein früheres Vorbringen falsch gewesen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - juris -; Urt. v. 23.02.1988 - 9 C 32/87 - DVBl 1988, 653 und Beschl. v. 21.07.1989 - 9 B 239/89 - NVwZ 1990, 171; BVerfG, Beschl. v. 29.11.1990 - 2 BvR 1095/90 - InfAuslR 1991, 94; Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität, ZAR 2016, 281 ff.). 33 Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann schließlich nur festgestellt werden, wenn sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit - und nicht nur von der Wahrscheinlichkeit - des von dem Antragsteller behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.04.1985 - 9 C 109/84 - BVerwGE 71, 180 und Urt. v. 12.11.1985 - 9 C 26/85 - InfAuslR 1986, 79). 34 In Anwendung dieser rechtlichen Vorgaben ist den Klägern nicht aus individuellen Verfolgungsgründen die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen. Denn sie waren zum Zeitpunkt ihrer Ausreise keiner anlassgeprägten Einzelverfolgung ausgesetzt, weshalb ihnen die Privilegierung aus Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU nicht zu Gute kommt. 35 Das Gericht konnte aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des in ihr gewonnenen Eindrucks von der Person der Kläger nicht die erforderliche volle Überzeugung davon gewinnen, dass die von ihnen behaupteten Vorfluchtgründe der Wahrheit entsprechen. Denn das Vorbringen der Kläger zu den geltend gemachten Vorfluchtgründen ist in wesentlichen Punkten widersprüchlich. 36 Widersprüchlich sind bereits die Angaben der Kläger zur Einreise in das Bundesgebiet. Die Klägerin zu 2 machte bei der Anhörung in Heidelberg am 02.12.2016 geltend, sie seien mit dem Flugzeug über Frankfurt am Main eingereist, nachdem sie zuvor eine Nacht in Paris in einem Hotel zugebracht hätten; eigentlich hätten sie direkt nach Deutschland reisen wollen, dann hätten sie aber drei Monate auf ein Visum warten müssen. Dem gegenüber trug die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung vor, mit dem Flugzeug seien sie nach Frankfurt, von dort nach Paris und von Paris nach Basel geflogen; von Basel aus seien sie mit dem Auto nach Deutschland eingereist. 37 Die von den Klägern behaupteten Kontakte zu christlichen Kreisen im Iran sind widersprüchlich geschildert und damit völlig unglaubhaft. Die Klägerin zu 2 trug bei der Anhörung in Heidelberg vor, die Treffen des Hauskreises hätten jeweils eine Stunde gedauert. Demgegenüber wusste sie in der mündlichen Verhandlung zu berichten, dass bereits das erste Treffen des Hauskreises zwei bis zweieinhalb Stunden gedauert habe. Zudem machte sie bei der Anhörung in Heidelberg geltend, sie habe sich mit ihrer Freundin zweimal getroffen, um über die Religion zu reden. Im Gegensatz hierzu gab sie in der mündlichen Verhandlung an, mit ihrer Freundin S habe sie sich 5 bis 6 mal getroffen. Dass die Klägerin zu 2 im Iran nicht Mitglied eines Hauskreises war, zeigt auch der Umstand, dass sie in der mündlichen Verhandlung nur drei Namen der Mitglieder des Hauskreises zu nennen im Stande war. Gegen das Vorbringen der Klägerin zu 2, Mitglied eines Hauskreises im Iran gewesen zu sein, spricht weiter, dass sie nicht wusste, ob die Mitglieder des Hauskreises geborene oder konvertierte Christen oder noch Muslime waren. 38 Auch dem Kläger zu 1 kann nicht abgenommen werden, dass er mit S über das Christentum und den Glauben gesprochen hat. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger zu 1 diesbezüglich geltend, gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er S das erste Mal im Auto kennengelernt. Er habe dann zwei- bis dreimal je Woche gemeinsam mit seiner Ehefrau S getroffen, diese Treffen hätten 4 bis 5 Monate angehalten. Von diesen Kontakten wusste der Kläger zu 1 bei der Anhörung in Heidelberg jedoch nichts zu berichten. Am Ende der Anhörung in Heidelberg hat der Kläger zu 1 erklärt, dass er ausreichend Gelegenheit hatte, die Gründe für seinen Asylantrag zu schildern und auch alle sonstigen Hindernisse darzulegen, die einer Rückkehr in sein Heimatland entgegenstehen. Eine Erklärung für das erheblich gesteigerte Vorbringen in der mündlichen Verhandlung gab der Kläger zu 1 nicht ab. 39 Widersprüchlich sind auch die Angaben der Kläger zu dem geltend gemachten Ausreisegrund. In der mündlichen Verhandlung machte die Klägerin zu 2 geltend, sie sei Ende Mehr oder Anfang Aban 1395 (Oktober 2016) von S angerufen worden und dabei habe diese mitgeteilt, dass der Hauskreis aufgeflogen sei und ein paar Mitglieder festgenommen worden seien. Weiter machte die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung geltend, sie habe S im Monat Mehr 1395 (September/Oktober 2016) kennen gelernt. Demgegenüber trug der Kläger zu 1 in der mündlichen Verhandlung vor, nach Mitteilung der Kontakte seiner Ehefrau zu S habe er die Bitte geäußert, diese Frau auch kennen zu lernen, gemeinsam mit seiner Ehefrau habe er dann S zwei- bis dreimal je Woche getroffen und diese Treffen hätten 4 bis 5 Monate angehalten. Das Vorbringen des Klägers zu 1 zugrunde gelegt kann ein Anruf von S, wonach der Hauskreis aufgeflogen sei, nicht bereits im Oktober 2016 erfolgt sein. 40 Unglaubhaft ist schließlich das Vorbringen der Kläger zu angeblichen Ereignissen nach ihrer Einreise in das Bundesgebiet. Die Klägerin zu 2 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, vor ein bis eineinhalb Monaten habe sie von der Mutter ihres Ehemannes erfahren, der Onkel ihres Ehemannes habe ihrem Schwiegervater mitgeteilt, dieser werde sie (die Kläger) nicht am Leben lassen, sie hätten ihn in Verruf gebracht und er werde das ausführen, was er (der Schwiegervater) nicht hin bekommen habe, außerdem sei ihr eigener Vater zweimal vom Nachrichtendienst vorgeladen worden, dabei seien ihm Bilder von ihrer Facebook-Seite vorgelegt worden, wo sie (die Klägerin zu 2) ohne Kopftuch abgebildet sei. Ihrem Vater sei auch vorgehalten worden, dass seine Tochter sich vom Islam abgewandt habe. Ein wirklich Verfolgter würde aber alles Erdenkliche bewerkstelligen, um die tatsächlichen Verfolgungsgründe möglichst schnell dem Gericht mitzuteilen. Dass die Klägerin zu 2 bis zur mündlichen Verhandlung nichts dergleichen unternommen hat, spricht nicht für eine tief empfundene Furcht vor Verfolgung im Iran. Gleiches gilt für das Vorbringen des Klägers zu 1 in der mündlichen Verhandlung, sein Onkel habe herausbekommen, dass sie (die Kläger) ausgereist seien und er habe in der Moschee erzählt, dass sie (die Kläger) konvertiert seien, zudem habe sein Onkel seine Eltern bedroht. Außerdem habe die Polizei einmal Kontakt zu seinem Vater aufgenommen und ihm erzählt, dass sie (die Kläger) Christen geworden seien und seinem Schwiegervater sei bei der Vorladung vorgehalten worden, seine Tochter sei Missionarin und ihm sei auf der Dienststelle ins Gesicht geschlagen worden. Im Übrigen sind die Schilderungen der Kläger zu den angeblichen Geschehnissen nach der Einreise in das Bundesgebiet widersprüchlich. Der Kläger zu 1 machte in der mündlichen Verhandlung geltend, von den Problemen habe er 3 bis 4 Monate nach seiner Einreise Kenntnis erlangt. Dies steht im Widerspruch zu der Aussage der Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung, sie habe vor ein- bis eineinhalb Monaten hiervon erfahren. Zudem wusste die Klägerin zu 2 in der mündlichen Verhandlung nichts dazu zu berichten, dass der Onkel ihres Ehemannes in der Moschee erzählt habe, dass sie (die Kläger) konvertiert seien und dass ihr eigener Vater auf der Dienststelle geschlagen worden sei. 41 Aufgrund dieser ganz erheblichen Widersprüche hat das Gericht nicht die Überzeugung gewonnen, dass die Kläger den Iran in einer ausweglosen Lage verlassen haben. 42 Auch die Umstände der Ausreise der Kläger aus dem Iran bestätigen, dass der iranische Staat keinerlei Interesse an ihnen hat. Die Kläger konnten mit auf ihre Namen ausgestellten iranischen Reisepässe ohne Probleme auf dem Luftweg von Teheran aus den Iran verlassen. Es ist jedoch nahezu ausgeschlossen, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen von Teheran aus ausreisen kann; denn bei der Ausreise werden Datenbanken auf eventuell verhängte Ausreiseverbote überprüft (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). 43 Allein die Tatsache, dass die Kläger in Deutschland Asyl beantragt haben, löst noch keine staatlichen Repressionen nach einer Rückkehr in den Iran aus (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). Denn den iranischen Sicherheitsbehörden ist bekannt, dass Asylbewerber aus dem Iran überwiegend aus anderen als politischen Gründen versuchen, in Deutschland einen dauernden Aufenthalt zu erreichen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.04.2015 - A 2 S 1923/14). 44 Auch der längere Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland rechtfertigt nicht die Annahme, die iranischen Staatsbürger würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in den Iran staatlichen Repressionen ausgesetzt sein. Zwar kann es bei einer Rückkehr in den Iran in Einzelfällen zu einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden über den Auslandsaufenthalt kommen, insbesondere zu Kontakten während dieser Zeit. Die Befragung geht in Ausnahmefällen mit einer ein- bis zweitägigen Inhaftierung einher. Keiner westlichen Botschaft ist aber bislang ein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte darüber hinaus staatlichen Repressionen ausgesetzt waren oder psychisch oder physisch gefoltert wurden. Es gibt derzeit auch keine Hinweise auf eine Veränderung dieser Praxis (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). Schließlich können Personen, die das Land illegal verlassen und sonst keine weiteren Straftaten begangen haben, von der iranischen Vertretung ein Passersatzpapier erhalten und in den Iran zurückkehren. Mit dieser gesetzlichen Wiedereinreise wird die frühere illegale Ausreise legalisiert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 08.12.2016). 45 Umstände, die die iranischen Sicherheitsbehörden dazu veranlassen könnten, die Kläger der politischen Oppositionsbewegung zuzurechnen und sie deshalb bei einer Rückkehr in den Iran abweichend von dem sonst üblichen Verfahren einer verschärften Befragung über die näheren Umstände seiner Ausreise und seines anschließenden Aufenthalts in Deutschland zu unterziehen, sind nicht geltend gemacht und auch nicht erkennbar. 46 Den Klägern droht bei einer Rückkehr in den Iran auch keine Verfolgung aus religiösen Gründen. 47 Bei der Frage, ob einem Ausländer eine Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner Religionsfreiheit droht, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen: 48 Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit (vgl. Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 EMRK) im Sinne von § 3a AsylG darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Rahmen zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - NVwZ 2012, 1612; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Denn vom Schutzbereich der durch § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG geschützten Religionsfreiheit wird auch die in die Öffentlichkeit wirkende Praktizierung der Religion erfasst einschließlich des Rechts, den Glauben werbend zu verbreiten und andere von ihm zu überzeugen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). Der Schutzbereich der Religion erfasst sowohl die von der Glaubenslehre vorgeschriebenen Verhaltensweisen als auch diejenigen, die der einzelne Gläubige für sich selbst als unverzichtbar empfindet; es kommt auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Gläubigen an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. EuGH, Urt. v. 05.09.2012 - Rs. C-71/11 und C-99/11 - a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). 49 Allerdings stellt nicht jeder Eingriff in die so verstandene Religionsfreiheit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG dar. Zunächst muss es sich um eine Verletzung dieser Freiheit handeln, die nicht durch gesetzlich vorgesehene Einschränkungen der Grundrechtsausübung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 GRCH gedeckt ist. Weiterhin muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, kann eine hinreichend gravierende Handlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG darstellen, wenn der Antragsteller in seinem Herkunftsland tatsächliche Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Auch der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung in seinem Herkunftsland kann die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Die Beurteilung, wann eine Verletzung der Religionsfreiheit die erforderliche Schwere aufweist, um die Voraussetzungen einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu erfüllen, hängt von objektiven wie auch subjektiven Gesichtspunkten ab. Die erforderliche Schwere in objektiver Hinsicht kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Antragsteller durch die Teilnahme an religiösen Riten in der Öffentlichkeit die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Bei strafrechtsbewehrten Verboten kommt es maßgeblich auf die tatsächliche Strafverfolgungspraxis im Herkunftsland des Ausländers an; denn ein Verbot, das erkennbar nicht durchgesetzt wird, begründet keine erhebliche Verfolgungsgefahr. Darüber hinaus ist die im Fall der Religionsausübung drohende Gefahr einer Verletzung von Leib und Leben sowie der (physischen) Freiheit hinreichend schwerwiegend, um die Verletzung der Religionsfreiheit als Verfolgungshandlung zu bewerten (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). 50 In subjektiver Hinsicht ist maßgebend, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Dabei kommt es auf die Bedeutung der religiösen Praxis für die Wahrung der religiösen Identität des einzelnen Ausländers an, auch wenn die Befolgung einer solchen religiösen Praxis nicht von zentraler Bedeutung für die betreffende Glaubensgemeinschaft ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - BVerwGE 146, 67). Es reicht somit nicht aus, dass der Antragsteller eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.02.2013 - 10 C 23/12 - a.a.O.). 51 Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Antragstellers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). Dafür ist das religiöse Selbstverständnis eines Antragstellers grundsätzlich sowohl vor als auch nach der Ausreise aus dem Herkunftsland von Bedeutung. Beruft sich der Antragsteller auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - a.a.O.). Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht etwa nur deshalb erfolgt, um die Anerkennung als Flüchtling zu erreichen, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Antragstellers prägt. In diesem Zusammenhang kann von einem Erwachsenen im Regelfall erwartet werden, dass dieser schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678). 52 Nach diesen Grundsätzen führt der bloß formal vollzogene Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erheblichen Verfolgungsmaßnahmen im Falle einer Rückkehr in den Iran. Dies folgt schon daraus, dass ein Übertritt eines Iraners zum christlichen Glauben von iranischen Stellen als undenkbar angesehen und als im Zusammenhang mit der Aufenthaltsproblematik stehend beurteilt wird. Die Konversion eines Muslim zum Christentum stellt nach den Maßstäben der islamischen Religion einen absoluten Tabubruch dar, der jenseits des Vorstellbaren liegt. Es wird daher davon ausgegangen, dass der Konvertit es mit dem Übertritt nicht ernst gemeint habe und dieser allein der Förderung des Asylverfahrens dienen sollte (vgl. Deutsches Orient-Institut, Stellungnahmen vom 22.11.2004 an VGH München, vom 06.12.2004 an OVG Bautzen und vom 09.05.2001 an VG Regensburg; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 12.04.2007 an BAMF; OVG Münster, Beschl. v. 27.08.2012 - 13 A 1703/12.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris - und Beschl. v. 07.11.2016 - 14 ZB 16.30380 - juris -). 53 Es bedarf deshalb vorliegend einer Überprüfung, ob die Konversion der Kläger aufgrund einer glaubhaften Zuwendung zum christlichen Glauben im Sinne eines ernst gemeinten religiösen Einstellungswandels mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung und nicht lediglich auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Der formale, kirchenrechtlich wirksam vollzogene Übertritt zum Christentum in Gestalt der Taufe reicht für die Gewinnung der Überzeugung, dass der Betreffende die unterdrückte religiöse Betätigung seines Glaubens für sich selbst als verpflichtend empfindet, um seine religiöse Identität zu wahren, allein nicht aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.08.2015 - 1 B 40/15 - NVwZ 2015, 1678; OVG Lüneburg, Beschl. v. 16.09.2014 - 13 LA 93/14 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.04.2015 - 13 A 440/15.A - juris - und Beschl. v. 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - juris -; VGH München, Beschl. v. 16.11.2015 - 14 ZB 13.30207 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 23.04.2014 - A 3 S 269/14 - juris -). 54 Nach diesen Grundsätzen ist das Gericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht von einer ernsthaften und die religiöse Identität der Kläger bindend prägenden Hinwendung zur christlichen Religion überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies folgt aus dem Umstand, dass die Kläger versucht haben, das Gericht mit einer erfundenen Vorfluchtgeschichte zu täuschen. Ist das geltend gemachte Vorfluchtgeschehen - wie vorliegend - insgesamt unglaubhaft, so kann auch nicht angenommen werden, dass der in Deutschland vollzogene Glaubenswechsel die religiöse Identität der Kläger prägt. 55 Im Übrigen konnten die im muslimischen Umfeld aufgewachsenen Kläger einen nachvollziehbaren inneren Prozess der Auseinandersetzung mit ihren Glaubensvorstellungen und der schlussendlichen Hinwendung zur christlichen Glaubenslehre nicht darlegen. Es war ihnen nicht möglich, in substantieller Weise ihre Beweggründe zum Religionswechsel aufzuzeigen. Danach gefragt antwortete der Kläger zu 1, er habe sich taufen lassen, da Jesus gestorben und wieder auferstanden sei, er wolle eins sein mit Jesus, gesegnet und gerettet werden. Die Klägerin zu 2 gab diesbezüglich an, sie habe sich taufen lassen, weil sie ein neues Leben beginnen wolle. Außerdem habe sie Ruhe und Frieden gefunden. Dieses Vorbringen lässt eine intellektuelle oder auch nur spirituelle Auseinandersetzung, die für die Kläger ausschließlich zu dem Ergebnis führen konnte, den christlichen Glauben als ihre neue Religion anzuerkennen, nicht erkennen. Die Äußerungen der Kläger zum Grund des Glaubenswechsels lassen nicht darauf schließen, dass der Wunsch der Kläger, sich taufen zu lassen, einer einem inneren Bedürfnis folgenden Gewissensentscheidung entsprungen ist. Das Gericht hat vielmehr den Eindruck gewonnen, dass die Kläger mit Christentum nicht eine bestimmte Gottesvorstellung oder eine bestimmte religiöse Überzeugung verbinden, sondern Christentum als Teil der abendländischen Kultur und ihrer Wertvorstellungen begreifen, die sie für sich nunmehr als richtig erachten. 56 Soweit die Kläger zu den Unterschieden der Glaubensinhalte des Islam und des Christentums vortrugen, wonach im Islam Männer und Frauen nicht die gleiche Wertigkeit hätten, der Islam Frauen gegenüber feindselig sei, fehlt bei der Darstellung der Glaubensgrundsätze des Islam durch die Kläger jegliche differenzierte Auseinandersetzung mit dieser Weltreligion. 57 Das Gericht hat die Kläger weiter danach befragt, wie sie ihren neuen Glauben bei einer Rückkehr in den Iran leben werden. Auf diese Frage gaben die Kläger an, dort könnten sie ihren Glauben nicht leben, im Iran gebe es keinen Sonntag und keine Brüder, mit denen sie sprechen könnten und ohne Unterstützung komme es zu einem Verlust ihres Glaubens. Konkretere Angaben zur Ausübung des christlichen Glaubens im Iran vermochten die Kläger nicht zu machen. Eine überzeugende Auseinandersetzung mit einem Leben als Christ im Iran hat ersichtlich nicht stattgefunden. 58 In dem vorgetragenen Glaubenswechsel vermag das Gericht deshalb keinen in letzter Konsequenz ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel zu erkennen, der nunmehr die religiöse Identität der Kläger prägt. Aufgrund des Vorbringens der Kläger zu ihrer Konversion in der mündlichen Verhandlung und des Eindrucks, den sie in der mündlichen Verhandlung gemacht haben, konnte das Gericht nicht die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass sie sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung dem Christentum zugewandt haben und dass sie nach einer Rückkehr in den Iran eine innere Verpflichtung empfinden, den christlichen Glauben auch dort zu leben mit der Gefahr, einer menschenrechtswidrigen Verfolgung ausgesetzt zu sein. 59 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG. 60 Nach dieser Bestimmung ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). 61 Bei der Prognose, ob für den Ausländer im Drittstaat die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2010 - 10 C 5/09 - BVerwGE 136, 377). Dass sich eine Vielzahl von Personen in derselben Situation befinden können, schließt die Anwendung des § 4 Abs. 1 AsylG nicht aus. 62 § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG schützt indes nur vor Misshandlungen, die ein Mindestmaß an Schwere aufweisen. Damit eine Bestrafung oder Behandlung tatsächlich mit den Begriffen unmenschlich oder erniedrigend verbunden werden kann, müssen die damit verbundenen Leiden oder Erniedrigungen über das in rechtmäßigen Bestrafungsmethoden enthaltene, unausweichliche Leidens- oder Erniedrigungselement hinausgehen. Kriterien hierfür sind aus allen Umständen des Falles abzuleiten wie beispielsweise aus der Art der Behandlung oder Bestrafung und dem Zusammenhang, in dem sie erfolgt (vgl. EGMR, Urt. v. 07.07.1989 - 1/1989/161/217 -, Fall Soering, NJW 1990, 2183). Bei der Feststellung ob im Falle einer Abschiebung die Gefahr einer Misshandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG im Zielstaat besteht, ist sowohl die allgemeine Lage in diesem Staat als auch die persönliche Situation des Ausländers zu berücksichtigen (vgl. EGMR, Urt. v. 30.10.1991 - 45/1990/236/302-306 -, Fall Vilvarajah, NVwZ 1992, 869). 63 Anhaltspunkte für das Vorliegen der genannten Voraussetzungen sind mit Blick auf die Ausführungen zur Flüchtlingszuerkennung nicht ersichtlich. 64 Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung von nationalem Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG. Für die Frage, ob für die Kläger in ihrem Heimatland eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht, gilt das eben Ausgeführte entsprechend. 65 Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Vorgaben (§ 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG). 66 Die verfügte Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots ist ebenfalls rechtmäßig. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG). Die vom Bundesamt ausgesprochene Befristung des Verbots auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung hält sich innerhalb des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG vorgegebenen Rahmens, wonach die Frist fünf Jahre nur überschreiten darf, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Anhaltspunkte dafür, dass die Frist ermessensfehlerhaft festgesetzt wurde, sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 67 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO, § 83b AsylG.