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Urteil

14 K 6356/16

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Klage auf Zugang zu den angeforderten Unterlagen zum Brandschutz wurde abgewiesen, weil die Unterlagen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG darstellen. • Die Beklagte ist als privatrechtliche Stelle informationspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG, jedoch ist jede angefragte Unterlage gesondert auf Umweltbezug zu prüfen. • Selbst bei Annahme von Umweltinformation kann die Bekanntgabe nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG wegen Gefährdung bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit abgelehnt werden, wenn keine überwiegendes öffentliches Interesse dargelegt wird.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Brandschutzunterlagen: fehlender Umweltbezug und Sicherheitsausnahme nach § 8 UIG • Die Klage auf Zugang zu den angeforderten Unterlagen zum Brandschutz wurde abgewiesen, weil die Unterlagen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG darstellen. • Die Beklagte ist als privatrechtliche Stelle informationspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG, jedoch ist jede angefragte Unterlage gesondert auf Umweltbezug zu prüfen. • Selbst bei Annahme von Umweltinformation kann die Bekanntgabe nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG wegen Gefährdung bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit abgelehnt werden, wenn keine überwiegendes öffentliches Interesse dargelegt wird. Der Kläger begehrte nach dem Umweltinformationsgesetz Zugang zu bestimmten Unterlagen (Folie 11 und Simulationen) aus einem Besprechungsprotokoll des Arbeitskreises Brandschutz zum Bahnprojekt Stuttgart–Ulm. Die Beklagte lehnte den Antrag ab und berief sich auf Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 UIG). Der Kläger erhob Klage und vertrat, die Unterlagen enthielten Umweltinformationen, etwa zu Auswirkungen auf Gesundheit und den Faktor Feuer, und verlangte Herausgabe oder erneute Entscheidung. Die Beklagte hielt die Dokumente für nicht umweltbezogen und wies ferner auf Betriebs- und Urhebergeheimnisse sowie Sicherheitsbedenken hin. Im Verfahren machte die Beklagte insbesondere geltend, die Unterlagen enthielten konkrete Evakuierungsabläufe, deren Veröffentlichung Terrorrisiken erhöhen könne; der Kläger verwies auf öffentliches Interesse und bereits bekannte Brandschutzdokumente. Das Gericht hielt die Klage für zulässig, prüfte Begründetheit und wies die Klage ab. • Zulässigkeit: Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nach § 6 Abs. 1 UIG; formelle Voraussetzungen (schriftlicher Antrag, Anspruchsberechtigung) erfüllt. • Informationspflicht der Beklagten: Als privatrechtliche Stelle nimmt die Beklagte öffentliche Aufgaben der umweltbezogenen Daseinsvorsorge wahr und ist daher informationspflichtig nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG. • Fehlender Umweltbezug (§ 2 Abs. 3 UIG): Die begehrten Evakuierungsdarstellungen und Simulationen enthalten keine Daten über den Zustand von Umweltbestandteilen (§ 2 Abs. 3 Nr.1) oder über Faktoren wie Feuer (§ 2 Abs. 3 Nr.2), sondern behandeln hypothetische Schadensereignisse und operative Evakuierungsabläufe. • Keine Maßnahmen-/Tätigkeitenbezogene Umweltinformation (§ 2 Abs. 3 Nr.3 a)): Evakuierungsmaßnahmen wirken nicht auf Umweltbestandteile oder -faktoren ein, sodass kein nicht nur entfernter Umweltbezug vorliegt. • Keine Daten zu Kosten-Nutzen-Analysen (§ 2 Abs. 3 Nr.5) oder zu vom Umweltzustand betroffener Gesundheit/Sicherheit (§ 2 Abs. 3 Nr.6): Die Unterlagen dienen der Gefahrenabwehr und Planung, enthalten aber nicht die erforderlichen umweltbezogenen Daten. • Subsidiär: selbst bei Umweltinformation greift Ablehnungsgrund § 8 Abs. 1 S.1 Nr.1 UIG; europarechtlich eng auszulegen und erfordert konkrete Prognose einer ernsthaften Gefährdung bedeutsamer Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit. • Anwendung der Sicherheitsausnahme: Das Gericht hielt die Darlegung der Beklagten, dass Kenntnis der konkreten Evakuierungsabläufe und -dauern terroristischen Missbrauch erleichtern und Leib und Leben gefährden könne, für nachvollziehbar und hinreichend konkret. • Abwägung: Es lag kein überwiegendes öffentliches Interesse an Bekanntgabe der konkreten Unterlagen vor; das allgemeine Sicherheitsinteresse reicht nicht aus, um das Geheimhaltungsinteresse zu überwinden. • Keine weiteren weichenstellenden Rechte: Ein Anspruch nach IFG, Art.5 GG oder unionsrechtlichen Grundrechten rechtfertigt die Herausgabe nicht, da gesetzliche Schranken (UIG) unionsrechtlich konform ausgestaltet sind. Die Klage des Klägers wurde abgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die angeforderten Evakuierungsfolie und Simulationen keine Umweltinformationen i.S.d. § 2 Abs. 3 UIG darstellen; entscheidend ist, dass die Unterlagen hypothetische Evakuierungsabläufe und -berechnungen beschreiben und keinen direkten Zustand von Umweltbestandteilen oder -faktoren wiedergeben. Für den Fall einer anderslautenden Würdigung hält das Gericht die Ablehnung der Bekanntgabe nach § 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UIG für gerechtfertigt, weil die Beklagte konkret darlegte, dass die Veröffentlichung sicherheitsrelevante Informationen enthielte, deren Verbreitung terroristische oder sabotagemäßige Angriffe erleichtern und damit Leben und Gesundheit gefährden könnte. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Herausgabe, das das Geheimhaltungsinteresse aufwiegen würde, wurde nicht dargelegt. Daher besteht kein Anspruch auf Zugang zu den begehrten Unterlagen; der Kläger hat die Verfahrenskosten zu tragen.