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Urteil

1 K 8555/17

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis. 2 Der Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und war durchgängig wohnsitzlich in der Bundesrepublik gemeldet. Im Jahr 1983 wurde ihm eine Fahrerlaubnis der damaligen Klasse 3 erteilt. Nach mehrfacher Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr (erstmals: durch Urteil des AG Rothenburg o.T. vom 17.07.1986; Wiedererteilung am 23.03.1987; erneute Entziehung durch Urteil des AG Langenburg vom 21.10.1987) und mehrmaliger Versagung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (durch Verfügungen des Landratsamtes Schwäbisch-Hall vom 31.01.1989 und 05.01.1996) erwarb der Kläger am 27.02.2005 eine Fahrerlaubnis der Klasse B der Tschechischen Republik. Auf dem tschechischen Führerschein des Klägers (Nr. ...) ist unter Nr. 8 „Rot am See, Spolkova Republika Nemecko“ [tschechisch für: „Rot am See, Bundesrepublik Deutschland“] angegeben. 3 Mit Schreiben vom 07.03.2008 bestätigte der Beklagte dem Kläger, dass er mit seinem „tschechischen Führerschein [...] nach der derzeitigen Rechtsprechung des EuGH zum Führen von Kraftfahrzeugen der dort eingetragenen Klassen auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt“ sei, solange „der Führerschein von der ausstellenden Stelle nicht zurückgenommen“ werde. Auf telefonische Nachfrage erklärte der Beklagte dem Kläger am 19.08.2014, dass die Angaben durch die neuere Rechtsprechung überholt seien. Sein Führerschein gelte wegen seines deutschen Wohnsitzes bei der Erteilung in Deutschland nicht. Für eine Neuerteilung sei voraussichtlich eine erneute theoretische und praktische Prüfung notwendig. 4 Am 01.01.2016 führte der Kläger einen VW-Golf unter Alkoholeinfluss im öffentlichen Straßenraum. Er wurde dafür am 13.06.2016 unter dem Aktenzeichen ... vom Amtsgericht Ansbach wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und tateinheitlichen Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss alkoholischer Getränke zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à 45 EUR verurteilt. 5 Am 16.11.2016 beantragte der Kläger bei dem Beklagten förmlich die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. Mit Bescheid vom 02.12.2016 erhob der Beklagte Gebühren für die Bearbeitung des klägerischen Antrages auf Erteilung einer Fahrerlaubnis (I.) und ordnete weiter an, dass der Kläger die zur Erteilung einer Fahrerlaubnis notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Ablegen einer theoretischen sowie einer praktischen Prüfung nachzuweisen habe (II.). 6 Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 07.12.2016 wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 04.05.2017 zurück. Das Regierungspräsidium führte aus, der Widerspruch sei bereits unzulässig, weil die Anordnung der Verwaltungsbehörde zum Ablegen einer Fahrerlaubnisprüfung kein Verwaltungsakt, sondern lediglich eine vorbereitende Maßnahme nach § 44a VwGO sei. Weiter habe der Beklagte zurecht die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers nicht anerkannt, weil dieser seinen Wohnsitz zur Zeit der Erteilung in Deutschland gehabt habe. Der Entzug der deutschen Fahrerlaubnis liege 29 Jahre zurück, sodass Bedenken an der Befähigung des Klägers, Kraftfahrzeuge zu führen, bestünden. 7 Dagegen und gegen das Ausgangsschreiben hat der Kläger am 30.05.2017 Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis erhoben. Am 07.08.2017 bestand der Kläger die theoretische und am 10.10.2017 auch die praktische Fahrprüfung. Daraufhin erteilte ihm der Beklagte am 22.12.2017 die Fahrerlaubnis. 8 Zur Begründung seiner Klage führt der Kläger aus, er habe bei Klageerhebung einen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis gehabt. Er habe noch im Jahr 2008 legal am Straßenverkehr in der Bundesrepublik teilgenommen, was damals auch der Beklagte so gesehen habe. Auch im Anschluss habe seine Fahrerlaubnis in der gesamten Europäischen Union, mit Ausnahme der Bundesrepublik Deutschland, gegolten. Von fehlender Fahrpraxis könne keine Rede sein. Trotz zwischenzeitiger Erteilung der Fahrerlaubnis habe sich der Ausgangsrechtstreit nicht erledigt. Er wolle über eine Amtshaftungsklage versuchen, die ihm entstandenen Sachschäden ersetzt zu bekommen, müsse zuvor aber noch die genaue Höhe der ihm entstandenen Kosten ermitteln. Insbesondere hätten die erforderlichen Eignungs- und Befähigungsnachweise bei dem Beklagten bereits spätestens am 11.10.2017 vorgelegen. Man habe sich dort aber rechtswidrig geweigert, den Führerschein auszustellen, solange das verwaltungsgerichtliche Verfahren laufe. 9 Der Kläger beantragt nunmehr - sachgerecht gefasst -, 10 festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 02.12.2016 und der Widerspruchsbescheid vom 05.05.2017 rechtswidrig waren und dass der Beklagte verpflichtet war, dem Kläger eine Fahrerlaubnis ohne weitere Fahrprüfung zu erteilen. 11 Der Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Beklagte trägt vor, die tschechische Fahrerlaubnis des Klägers sei aufgrund seines Wohnsitzes in Deutschland bei ihrem Erwerb nicht anzuerkennen. Darum sei davon auszugehen gewesen, dass dem Kläger die Fahrpraxis fehle, sodass Zweifel an seiner Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges bestanden hätten. Sie seien durch Ablegen der entsprechenden Prüfungen zu beseitigen gewesen. Im Übrigen stelle die angegriffene Maßnahme keinen Verwaltungsakt dar. 14 Auf Nachfrage des Gerichts, ob und wann der Kläger Fahrpraxis im EU-Ausland erworben habe, sowie aus welchem Grund und in welchem Umfang die Fahrten absolviert worden seien und ob es Nachweise dazu gebe, erklärte der Klägervertreter, sein Mandant habe am 27.02.2005 einen tschechischen Führerschein erworben und seitdem „auch in Deutschland“ Fahrzeuge geführt. Noch am 01.01.2016 habe der Kläger mit diesem Führerschein in Deutschland PKWs geführt. Das sei auch dem Beklagten bekannt. Die Einlassung der zuständigen Mitarbeiter des Beklagten zur fehlenden Fahrpraxis des Klägers seien wider besseren Wissens erfolgt und schlicht falsch. 15 Die Sache ist mit Beschluss vom 11.04.2018 dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden, § 6 Abs.1 VwGO. 16 Dem Gericht liegen die einschlägigen Behördenakten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Entscheidungsgründe 17 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 19 Die Klage ist zulässig. Maßgeblich für die Statthaftigkeit ist das tatsächliche Klägerbegehren, § 88 VwGO. Das ursprüngliche Rechtschutzbegehren des Klägers war hauptsächlich darauf gerichtet, die deutsche Fahrerlaubnis ohne weitere Fahrbefähigungsprüfung erteilt zu bekommen. Daneben ging es ihm als Annex um die Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidung. Nach der Erledigung geht das tatsächliche Begehren des Klägers dahin, die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung feststellen zu lassen. Dieses Ziel lässt sich über eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erreichen, ohne dass es dafür darauf ankommt, welche Rechtsnatur die Anordnung der Beklagten hat, der Kläger möge weitere Nachweise seiner Fahreignung- und -befähigung erbringen. 20 Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Sache spruchreif ist. Gemäß § 113 Abs. 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (S. 1). Hat sich der Verwaltungsakt vorher erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (S. 4). 21 Zwar ist die vom Kläger hier begehrte Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit nach Erledigung ausdrücklich nur für den Fall der Anfechtungsklage normiert. Die Regelungslücke in Bezug auf die Verpflichtungssituation ist jedoch planwidrig und die Interessenlage zu jener des Anfechtungsklägers, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, vergleichbar (allg. Ansicht, vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 - 8 S 2245/10 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 C 23/09 -, juris Rn. 47). 22 Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem vom Kläger beabsichtigten Amtshaftungsprozess. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein legitimes Feststellungsinteresse des Klägers daraus ergeben kann, „die Früchte des bisherigen Prozesses zu erhalten“ (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 -,, BVerwGE 81, 226, 227 oder juris, Rn. 9). Ein solches Interesse ist nicht erst ab der Anhängigkeit der Klage vor dem Zivilgericht anzunehmen, sondern bereits dann, wenn die dortige Klage ernsthaft zu erwarten ist, der Kläger also substantiiert dargetan hat, was er konkret anstrebt (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 113 Rn. 68). Diesen Erfordernissen hat der Kläger genüge getan, indem er die bisher fehlende Erhebung der Klage vor dem Zivilgericht damit begründet hat, dass zuvor noch die einzuklagenden Aufwendungen zu erheben seien. 23 Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist die Klage auch nicht nach § 44a VwGO unzulässig, weil es dem Kläger nicht um einen Angriff der behördlichen Vorfeldmaßnahmen ging. Gemäß § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur über den Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden. 24 Der Kläger begehrte tatsächlich keine andere Verfahrensgestaltung durch die Beklagte. Vielmehr ging es ihm um die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Erweist sich sein Begehren auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne aktuellen Nachweis der Fahrbefähigung als rechtmäßig, ist der von § 44a VwGO bezweckten Verfahrenskonzentration genüge getan, weil dann feststeht, dass die weitergehende Anordnung rechtswidrig war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 11 CE 06.974 -, juris Rn. 12). II. 25 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne erneute Fahrbefähigungsprüfung. Weder eine „Umschreibung“ seiner tschechischen Fahrerlaubnis (1.) noch eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erneute Fahrbefähigungsprüfung (2.) war rechtmäßig möglich. 26 1. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis aus §§ 28 ff. FeV, also auf „Umschreibung“ seiner tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. Bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, was so korrekt auch auf Nr. 8 seines tschechischen Führerscheins (Nr. EA 500319) vermerkt ist. 27 Tatbestandliche Voraussetzung einer Umschreibung ist nach § 30 FeV, dass der Antragsteller Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis war, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat. Eine in einem anderen EU-Staat, wie der Tschechischen Republik, ausgestellte Fahrerlaubnis berechtigt den Inhaber grundsätzlich auch zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland, § 28 Abs. 1 FeV. Das gilt jedoch nicht, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatte, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV. Auf dem tschechischen Führerschein des Klägers ist aber unter Nr. 8 „Rot am See, Bundesrepublik Deutschland“ vermerkt. Das Feld Nr. 8 bezeichnet den Wohnort, Wohnsitz oder die Postanschrift des Berechtigten (Anhang 1 Nr. 2 d der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein - im Folgenden „Führerscheinrichtlinie“). 28 2. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erneute Fahrbefähigungsprüfung. 29 Gemäß § 15 Abs. 1 FeV hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Laut § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Das Prüfungserfordernis des § 15 FeV gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich nicht, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV. 30 Eine länger andauernde Unterbrechung der Fahrpraxis kann grundsätzlich eine solche Tatsache sein. Ob sie im Einzelfall Zweifel an den Kenntnissen zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr begründet, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Dabei ist sowohl die Zeitdauer der fehlenden Fahrpraxis als auch der Zeitraum zu berücksichtigen, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 20 FeV Rn. 2). Dabei ist einerseits zu gegenwärtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht im Grundsatz davon ausgeht, dass die Prüfungen nach § 15 FeV nur einmal abzulegen sind, § 20 Abs. 1 S. 2 FeV, andererseits das Fahrerlaubnisrecht als besonderes Polizei- und Ordnungsrecht der effektiven Gefahrenabwehr verpflichtet und damit gehalten ist, die durch Eignungsmängel regelmäßig drohenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter wie das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, abzuwehren. Der demnach für die Anordnung einer weiteren Fahreignungsprüfung erforderliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab richtet sich nach dem allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz, dass eine umso kleinere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Gefahr genügt, je größer der dann zu erwartende Schaden ist (BVerwG; Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13/11, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris). 31 Das Wissen und die Fähigkeiten zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines Kraftfahrzeuges unterliegt, wie alle anderen Fähigkeiten und jedes andere Wissen auch, einer gewissen Relativierung durch die Zeit dergestalt, dass eine längere Nutzungspause diese Kenntnisse und Fähigkeiten schwinden lässt und so Zweifel an der hinreichenden Fahreignung begründet. Wie lange diese Pause zu bemessen ist, hängt von den verkehrskognitiven Fähigkeiten des Einzelnen ab und ist daher im Einzelfall zu ermitteln (VG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2017 - 1 K 2693/16 -, juris). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist man sich insofern jedenfalls einig, dass fehlende Fahrpraxis über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber nicht mehr über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung nicht mehr fähig ist (nach 17 Jahren: BayVGH, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris Rn. 33; nach 16 Jahren: SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Leitsatz; nach 14 Jahren: OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, juris und Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris; nach 13 Jahren bei nur 15-monatiger Fahrpraxis vor Entziehung der Fahrerlaubnis: SächsOVG, Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Leitsatz 2). 32 Nach diesen Maßstäben ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er zwischen der Erteilung der Fahrerlaubnis und ihrer erstmaligen Entziehung sowie zwischen der Wiedererteilung und der erneuten Entziehung im Zeitraum von 1983 - 1987 gut drei Jahre Fahrpraxis gesammelt hat. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass die letzte damit erworbene Fahrpraxis so zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen behördlichen Versagung über 29 Jahre zurücklag. 33 Die mit der tschechischen Fahrerlaubnis erworbene Fahrpraxis des Klägers in Deutschland ist bei der Frage des Fortbestehens der klägerischen Fahrbefähigung nicht zu berücksichtigen. Für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es ausschließlich auf die berechtigte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr an (VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 30.01.2012 - 5 K 1036/11 - juris, Rn. 16). Anderenfalls würden bei Anträgen auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis rechtstreue Bewerber gegenüber solchen Bewerbern schlechter gestellt, die zuvor illegal am Straßenverkehr teilgenommen und sich so ihre Fahrpraxis erhalten haben. 34 Durch das Urteil des AG Ansbach vom 13.06.2016 (AZ: Cs 1091 Js 1627/16) steht rechtskräftig fest, dass der Kläger mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt war, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Warum im Fahrerlaubnisrecht als besonderem Polizeirecht angesichts des hier weiteren Gefahrenbegriffes und der gegenüber dem Strafrecht weniger strengen Anforderungen an die Tatsachenermittlung ein strenger Maßstab gelten soll als dort, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 35 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger im Verwaltungsverfahren zitierten Urteilen des EuGH vom 26.04.2012 (C 419/10) und des LG Ansbach vom 07.10.2014 (2 Ns 1081 Js 10517/13). Das Urteil des LG Ansbach behandelt den hier nicht einschlägigen Fall des Erwerbes einer tschechischen Fahrerlaubnis unter Einhaltung der Residenzpflicht. Das Urteil des EuGH behandelt die Frage, ob ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat unter Einhaltung der Residenzpflicht erworbene Fahrerlaubnis als auf seinem Hoheitsgebiet nicht gültig zurückweisen kann. Auch insoweit ging es also um den hier nicht einschlägigen Fall, dass ein deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz zumindest vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat nahm und währenddessen dort die Fahrerlaubnis erwarb. 36 Schließlich führt auch das Schreiben des Beklagten vom 07.03.2008 zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von seiner Rechtsnatur vermochte das Schreiben nicht, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Kläger im Bundesgebiet mit tschechischer Fahrerlaubnis zu legalisieren. 37 Aller Voraussicht nach handelt es sich bei dem Schreiben um eine behördliche Auskunft. Sie erschöpft sich in der Mitteilung des behördlichen Wissens (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 38 Rn. 9). Mit einer solchen Auskunft gibt die Behörde ihre Ansicht von der Rechtslage kund, gestaltet diese aber nicht um. Ein wie auch immer gearteter Rechtsbindungswille, der aus dieser Auskunft eine Zusicherung nach § 38 VwVfG machen würde, lässt sich dem Schreiben bereits nicht entnehmen. Selbst wenn man einen solchen Willen unterstellt, liegt auch in einer Zusicherung nur das rechtlich verbindliche Versprechen, künftig einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen solchen zu unterlassen. Erst mit diesem künftigen Erlass des Verwaltungsaktes ändert sich aber die Rechtslage. Bis dahin bleibt sie konstant. Damit blieb es in casu dabei, dass der Kläger keine Erlaubnis hatte, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. 38 Auch die Behauptung des Klägers, er habe mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im europäischen Ausland weitere Fahrpraxis erworben, führt zu keinem anderen Ergebnis. 39 § 20 Abs. 2 FeV dient dazu, auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis sicherzustellen, dass der Bewerber hinreichend zum Führen eines Kraftfahrzeuges befähigt ist. Bei entsprechenden Zweifeln hat die Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen neue Fahrbefähigungsnachweise, also eine theoretische bzw. praktische Prüfung zu verlangen (BT-Drs. 302/08 S. 64). Mit der europaweiten gegenseitigen Anerkennung der mitgliedstaatlichen Fahrerlaubnisse, §§ 28 ff. FeV geht es grundsätzlich einher, dass auch diejenigen Fahrerlaubnisinhaber von Rechts wegen hinreichend befähigt sind, auf deutschen Straßen ihre Kraftfahrzeuge zu führen, die ihre Eignung und Befähigung bisher ausschließlich gegenüber mitgliedstaatlichen Behörden nachgewiesen haben, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie. 40 Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Prävention vor Führerscheintourismus sieht das deutsche Recht in Übereinstimmung mit der Führerscheinrichtlinie Einschränkungen für die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse vor, sofern diese unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip oder an solche Personen erteilt worden sind, denen im Inland die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen ist, § 28 Abs. 4 Nr. 2, 3 FeV. Gleichwohl bleibt die betroffene Fahrerlaubnis im Umkehrschluss jedenfalls im Ausstellerstaat, sowie in allen anderen Mitgliedsstaaten der EU, welche keine dem § 28 Abs. 4 Nr. 2, 3 FeV entsprechende Regelung getroffen haben, gültig. Daraus folgt auch, dass der Berechtigte in diesen Staaten legal Fahrpraxis erwerben kann (so wohl auch: BayVGH, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris). Hat er das zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des erkennenden Gerichts getan, ist die mit einer mehrjährigen Unterbrechung des legalen Führens von Kraftfahrzeugen im Inland einhergehende Vermutung widerlegt, der Bewerber sei nicht hinreichend befähigt, ein Kraftfahrzeug zu führen. 41 Für den Kläger ergibt sich die danach mögliche Fahrpraxis in der Tschechischen Republik nicht bereits aus dem Bestehen der Fahrprüfung, das nach Art. 7 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie EU-weit Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist. Der Kläger hat seine tschechische Fahrerlaubnis am 27.02.2005 erworben, sodass zwischen der Fahrprüfung in Tschechien und dem Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland ein Zeitraum von über zehn Jahren lag. 42 Sonstige Fahrpraxis in der Tschechischen Republik oder dem EU-Ausland hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen, noch hat er weitere Nachweise vorgelegt, die seinen Vortrag als glaubhaft erscheinen lassen könnten. Selbst auf die explizite Nachfrage des Gerichts hat der Kläger sich nur insoweit eingelassen, dass er „auch in Deutschland“ Kraftfahrzeuge geführt habe und dies legal gewesen sei. Danach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für im Ausland erworbene Fahrpraxis des Klägers, sodass das Gericht auch unter Beachtung des § 86 VwGO nicht über das erfolgte Maß hinaus zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet war, weil die bislang bekannten Tatsachen dies nicht nahelegen und sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11/07 -, BVerwGE 131, 186-198). Der Kläger war durchgängig wohnsitzlich in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Ein Auslandsbezug seines Privat- oder Berufslebens ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 45 Beschluss vom 10.04.2018 46 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3., 1.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt auf 5000 EUR . Gründe 17 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. 18 Die Klage ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 19 Die Klage ist zulässig. Maßgeblich für die Statthaftigkeit ist das tatsächliche Klägerbegehren, § 88 VwGO. Das ursprüngliche Rechtschutzbegehren des Klägers war hauptsächlich darauf gerichtet, die deutsche Fahrerlaubnis ohne weitere Fahrbefähigungsprüfung erteilt zu bekommen. Daneben ging es ihm als Annex um die Aufhebung der ablehnenden Behördenentscheidung. Nach der Erledigung geht das tatsächliche Begehren des Klägers dahin, die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Entscheidung feststellen zu lassen. Dieses Ziel lässt sich über eine Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO erreichen, ohne dass es dafür darauf ankommt, welche Rechtsnatur die Anordnung der Beklagten hat, der Kläger möge weitere Nachweise seiner Fahreignung- und -befähigung erbringen. 20 Gemäß § 113 Abs. 5 VwGO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, wenn die Sache spruchreif ist. Gemäß § 113 Abs. 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf, soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (S. 1). Hat sich der Verwaltungsakt vorher erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (S. 4). 21 Zwar ist die vom Kläger hier begehrte Feststellung der ursprünglichen Rechtswidrigkeit nach Erledigung ausdrücklich nur für den Fall der Anfechtungsklage normiert. Die Regelungslücke in Bezug auf die Verpflichtungssituation ist jedoch planwidrig und die Interessenlage zu jener des Anfechtungsklägers, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO, vergleichbar (allg. Ansicht, vgl.: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.06.2012 - 8 S 2245/10 -, juris Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 21.12.2010 - 7 C 23/09 -, juris Rn. 47). 22 Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem vom Kläger beabsichtigten Amtshaftungsprozess. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich ein legitimes Feststellungsinteresse des Klägers daraus ergeben kann, „die Früchte des bisherigen Prozesses zu erhalten“ (BVerwG, Urteil vom 20.01.1989 - 8 C 30/87 -,, BVerwGE 81, 226, 227 oder juris, Rn. 9). Ein solches Interesse ist nicht erst ab der Anhängigkeit der Klage vor dem Zivilgericht anzunehmen, sondern bereits dann, wenn die dortige Klage ernsthaft zu erwarten ist, der Kläger also substantiiert dargetan hat, was er konkret anstrebt (Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, § 113 Rn. 68). Diesen Erfordernissen hat der Kläger genüge getan, indem er die bisher fehlende Erhebung der Klage vor dem Zivilgericht damit begründet hat, dass zuvor noch die einzuklagenden Aufwendungen zu erheben seien. 23 Entgegen dem Vortrag der Beklagten ist die Klage auch nicht nach § 44a VwGO unzulässig, weil es dem Kläger nicht um einen Angriff der behördlichen Vorfeldmaßnahmen ging. Gemäß § 44a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur über den Rechtsbehelf gegen die Sachentscheidung geltend gemacht werden. 24 Der Kläger begehrte tatsächlich keine andere Verfahrensgestaltung durch die Beklagte. Vielmehr ging es ihm um die Verpflichtung der Beklagten, ihm eine Fahrerlaubnis zu erteilen. Erweist sich sein Begehren auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne aktuellen Nachweis der Fahrbefähigung als rechtmäßig, ist der von § 44a VwGO bezweckten Verfahrenskonzentration genüge getan, weil dann feststeht, dass die weitergehende Anordnung rechtswidrig war (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17.10.2006 - 11 CE 06.974 -, juris Rn. 12). II. 25 Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis ohne erneute Fahrbefähigungsprüfung. Weder eine „Umschreibung“ seiner tschechischen Fahrerlaubnis (1.) noch eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erneute Fahrbefähigungsprüfung (2.) war rechtmäßig möglich. 26 1. Der Kläger hatte keinen Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis aus §§ 28 ff. FeV, also auf „Umschreibung“ seiner tschechischen in eine deutsche Fahrerlaubnis. Bei der Erteilung der tschechischen Fahrerlaubnis hatte der Kläger seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, was so korrekt auch auf Nr. 8 seines tschechischen Führerscheins (Nr. EA 500319) vermerkt ist. 27 Tatbestandliche Voraussetzung einer Umschreibung ist nach § 30 FeV, dass der Antragsteller Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis war, die ihn zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt oder berechtigt hat. Eine in einem anderen EU-Staat, wie der Tschechischen Republik, ausgestellte Fahrerlaubnis berechtigt den Inhaber grundsätzlich auch zum Führen eines Kraftfahrzeuges in der Bundesrepublik Deutschland, § 28 Abs. 1 FeV. Das gilt jedoch nicht, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis ausweislich des Führerscheins zum Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik hatte, § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV. Auf dem tschechischen Führerschein des Klägers ist aber unter Nr. 8 „Rot am See, Bundesrepublik Deutschland“ vermerkt. Das Feld Nr. 8 bezeichnet den Wohnort, Wohnsitz oder die Postanschrift des Berechtigten (Anhang 1 Nr. 2 d der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein - im Folgenden „Führerscheinrichtlinie“). 28 2. Der Kläger hatte auch keinen Anspruch auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis ohne erneute Fahrbefähigungsprüfung. 29 Gemäß § 15 Abs. 1 FeV hat der Bewerber um eine Fahrerlaubnis seine Befähigung in einer theoretischen und einer praktischen Prüfung nachzuweisen. Laut § 20 Abs. 1 S. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung grundsätzlich die Vorschriften für die Ersterteilung. Das Prüfungserfordernis des § 15 FeV gilt gemäß § 20 Abs. 1 S. 2 FeV grundsätzlich nicht, es sei denn, die Fahrerlaubnisbehörde ordnet eine Fahrerlaubnisprüfung an, weil Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Bewerber die nach § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht mehr besitzt, § 20 Abs. 2 FeV. 30 Eine länger andauernde Unterbrechung der Fahrpraxis kann grundsätzlich eine solche Tatsache sein. Ob sie im Einzelfall Zweifel an den Kenntnissen zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr begründet, ist im Wege einer Gesamtschau zu beurteilen. Dabei ist sowohl die Zeitdauer der fehlenden Fahrpraxis als auch der Zeitraum zu berücksichtigen, über den sich die Fahrpraxis des Bewerbers in der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse erstreckt hatte, bevor ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde (BVerwG, Urteil vom 27.10.2011 - 3 C 31.10 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Rn. 10; vgl. auch Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 20 FeV Rn. 2). Dabei ist einerseits zu gegenwärtigen, dass das Fahrerlaubnisrecht im Grundsatz davon ausgeht, dass die Prüfungen nach § 15 FeV nur einmal abzulegen sind, § 20 Abs. 1 S. 2 FeV, andererseits das Fahrerlaubnisrecht als besonderes Polizei- und Ordnungsrecht der effektiven Gefahrenabwehr verpflichtet und damit gehalten ist, die durch Eignungsmängel regelmäßig drohenden Gefahren für hochrangige Rechtsgüter Dritter wie das Eigentum und die körperliche Unversehrtheit, Art. 14 GG, Art. 2 Abs. 2 GG, abzuwehren. Der demnach für die Anordnung einer weiteren Fahreignungsprüfung erforderliche Wahrscheinlichkeitsmaßstab richtet sich nach dem allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Grundsatz, dass eine umso kleinere Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Gefahr genügt, je größer der dann zu erwartende Schaden ist (BVerwG; Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13/11, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2012 - 11 S 1470/11 -, juris). 31 Das Wissen und die Fähigkeiten zum sicheren, verkehrsordnungsgemäßen und umweltbewussten Führen eines Kraftfahrzeuges unterliegt, wie alle anderen Fähigkeiten und jedes andere Wissen auch, einer gewissen Relativierung durch die Zeit dergestalt, dass eine längere Nutzungspause diese Kenntnisse und Fähigkeiten schwinden lässt und so Zweifel an der hinreichenden Fahreignung begründet. Wie lange diese Pause zu bemessen ist, hängt von den verkehrskognitiven Fähigkeiten des Einzelnen ab und ist daher im Einzelfall zu ermitteln (VG Stuttgart, Urteil vom 01.03.2017 - 1 K 2693/16 -, juris). In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist man sich insofern jedenfalls einig, dass fehlende Fahrpraxis über einen Zeitraum von länger als 10 Jahren die Annahme rechtfertigt, dass der Bewerber nicht mehr über die zur sicheren Führung eines Kraftfahrzeugs im Verkehr erforderlichen technischen Kenntnisse sowie über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer praktischen Anwendung nicht mehr fähig ist (nach 17 Jahren: BayVGH, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris Rn. 33; nach 16 Jahren: SächsOVG, Beschluss vom 30.09.2014 - 3 D 35/14 -, juris Leitsatz; nach 14 Jahren: OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2012 - 16 A 55/12 -, juris und Beschluss vom 04.01.2012 - 16 A 1500/10 -, juris; nach 13 Jahren bei nur 15-monatiger Fahrpraxis vor Entziehung der Fahrerlaubnis: SächsOVG, Beschluss vom 26.07.2013 - 3 D 9/13 -, juris Leitsatz 2). 32 Nach diesen Maßstäben ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass er zwischen der Erteilung der Fahrerlaubnis und ihrer erstmaligen Entziehung sowie zwischen der Wiedererteilung und der erneuten Entziehung im Zeitraum von 1983 - 1987 gut drei Jahre Fahrpraxis gesammelt hat. Zu seinen Lasten fällt ins Gewicht, dass die letzte damit erworbene Fahrpraxis so zum Zeitpunkt der hier streitgegenständlichen behördlichen Versagung über 29 Jahre zurücklag. 33 Die mit der tschechischen Fahrerlaubnis erworbene Fahrpraxis des Klägers in Deutschland ist bei der Frage des Fortbestehens der klägerischen Fahrbefähigung nicht zu berücksichtigen. Für den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kommt es ausschließlich auf die berechtigte Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr an (VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 30.01.2012 - 5 K 1036/11 - juris, Rn. 16). Anderenfalls würden bei Anträgen auf Neuerteilung einer Fahrerlaubnis rechtstreue Bewerber gegenüber solchen Bewerbern schlechter gestellt, die zuvor illegal am Straßenverkehr teilgenommen und sich so ihre Fahrpraxis erhalten haben. 34 Durch das Urteil des AG Ansbach vom 13.06.2016 (AZ: Cs 1091 Js 1627/16) steht rechtskräftig fest, dass der Kläger mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis nicht berechtigt war, im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge zu führen. Warum im Fahrerlaubnisrecht als besonderem Polizeirecht angesichts des hier weiteren Gefahrenbegriffes und der gegenüber dem Strafrecht weniger strengen Anforderungen an die Tatsachenermittlung ein strenger Maßstab gelten soll als dort, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 35 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger im Verwaltungsverfahren zitierten Urteilen des EuGH vom 26.04.2012 (C 419/10) und des LG Ansbach vom 07.10.2014 (2 Ns 1081 Js 10517/13). Das Urteil des LG Ansbach behandelt den hier nicht einschlägigen Fall des Erwerbes einer tschechischen Fahrerlaubnis unter Einhaltung der Residenzpflicht. Das Urteil des EuGH behandelt die Frage, ob ein Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat unter Einhaltung der Residenzpflicht erworbene Fahrerlaubnis als auf seinem Hoheitsgebiet nicht gültig zurückweisen kann. Auch insoweit ging es also um den hier nicht einschlägigen Fall, dass ein deutscher Staatsangehöriger seinen Wohnsitz zumindest vorübergehend in einem anderen Mitgliedstaat nahm und währenddessen dort die Fahrerlaubnis erwarb. 36 Schließlich führt auch das Schreiben des Beklagten vom 07.03.2008 zu keinem anderen Ergebnis. Unabhängig von seiner Rechtsnatur vermochte das Schreiben nicht, das Führen von Kraftfahrzeugen durch den Kläger im Bundesgebiet mit tschechischer Fahrerlaubnis zu legalisieren. 37 Aller Voraussicht nach handelt es sich bei dem Schreiben um eine behördliche Auskunft. Sie erschöpft sich in der Mitteilung des behördlichen Wissens (Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 15. Auflage, § 38 Rn. 9). Mit einer solchen Auskunft gibt die Behörde ihre Ansicht von der Rechtslage kund, gestaltet diese aber nicht um. Ein wie auch immer gearteter Rechtsbindungswille, der aus dieser Auskunft eine Zusicherung nach § 38 VwVfG machen würde, lässt sich dem Schreiben bereits nicht entnehmen. Selbst wenn man einen solchen Willen unterstellt, liegt auch in einer Zusicherung nur das rechtlich verbindliche Versprechen, künftig einen Verwaltungsakt zu erlassen oder einen solchen zu unterlassen. Erst mit diesem künftigen Erlass des Verwaltungsaktes ändert sich aber die Rechtslage. Bis dahin bleibt sie konstant. Damit blieb es in casu dabei, dass der Kläger keine Erlaubnis hatte, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenraum auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu führen. 38 Auch die Behauptung des Klägers, er habe mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis im europäischen Ausland weitere Fahrpraxis erworben, führt zu keinem anderen Ergebnis. 39 § 20 Abs. 2 FeV dient dazu, auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis sicherzustellen, dass der Bewerber hinreichend zum Führen eines Kraftfahrzeuges befähigt ist. Bei entsprechenden Zweifeln hat die Fahrerlaubnisbehörde die Möglichkeit, nach ihrem Ermessen neue Fahrbefähigungsnachweise, also eine theoretische bzw. praktische Prüfung zu verlangen (BT-Drs. 302/08 S. 64). Mit der europaweiten gegenseitigen Anerkennung der mitgliedstaatlichen Fahrerlaubnisse, §§ 28 ff. FeV geht es grundsätzlich einher, dass auch diejenigen Fahrerlaubnisinhaber von Rechts wegen hinreichend befähigt sind, auf deutschen Straßen ihre Kraftfahrzeuge zu führen, die ihre Eignung und Befähigung bisher ausschließlich gegenüber mitgliedstaatlichen Behörden nachgewiesen haben, Art. 2 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie. 40 Zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie zur Prävention vor Führerscheintourismus sieht das deutsche Recht in Übereinstimmung mit der Führerscheinrichtlinie Einschränkungen für die Anerkennung ausländischer Fahrerlaubnisse vor, sofern diese unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip oder an solche Personen erteilt worden sind, denen im Inland die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen ist, § 28 Abs. 4 Nr. 2, 3 FeV. Gleichwohl bleibt die betroffene Fahrerlaubnis im Umkehrschluss jedenfalls im Ausstellerstaat, sowie in allen anderen Mitgliedsstaaten der EU, welche keine dem § 28 Abs. 4 Nr. 2, 3 FeV entsprechende Regelung getroffen haben, gültig. Daraus folgt auch, dass der Berechtigte in diesen Staaten legal Fahrpraxis erwerben kann (so wohl auch: BayVGH, Urteil vom 17.04.2012 - 11 B 11.1873 -, juris). Hat er das zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde bzw. des erkennenden Gerichts getan, ist die mit einer mehrjährigen Unterbrechung des legalen Führens von Kraftfahrzeugen im Inland einhergehende Vermutung widerlegt, der Bewerber sei nicht hinreichend befähigt, ein Kraftfahrzeug zu führen. 41 Für den Kläger ergibt sich die danach mögliche Fahrpraxis in der Tschechischen Republik nicht bereits aus dem Bestehen der Fahrprüfung, das nach Art. 7 Abs. 1 der Führerscheinrichtlinie EU-weit Voraussetzung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis ist. Der Kläger hat seine tschechische Fahrerlaubnis am 27.02.2005 erworben, sodass zwischen der Fahrprüfung in Tschechien und dem Antrag des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis in Deutschland ein Zeitraum von über zehn Jahren lag. 42 Sonstige Fahrpraxis in der Tschechischen Republik oder dem EU-Ausland hat der Kläger weder substantiiert vorgetragen, noch hat er weitere Nachweise vorgelegt, die seinen Vortrag als glaubhaft erscheinen lassen könnten. Selbst auf die explizite Nachfrage des Gerichts hat der Kläger sich nur insoweit eingelassen, dass er „auch in Deutschland“ Kraftfahrzeuge geführt habe und dies legal gewesen sei. Danach bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für im Ausland erworbene Fahrpraxis des Klägers, sodass das Gericht auch unter Beachtung des § 86 VwGO nicht über das erfolgte Maß hinaus zur weiteren Sachaufklärung verpflichtet war, weil die bislang bekannten Tatsachen dies nicht nahelegen und sich die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen auch nicht aufdrängen musste (BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 10 C 11/07 -, BVerwGE 131, 186-198). Der Kläger war durchgängig wohnsitzlich in der Bundesrepublik Deutschland gemeldet. Ein Auslandsbezug seines Privat- oder Berufslebens ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 44 Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht gemäß §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor. 45 Beschluss vom 10.04.2018 46 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 46.3., 1.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit festgesetzt auf 5000 EUR .