Urteil
3 C 31/10
BVERWG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E kann bei Vorliegen von Tatsachen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vom vorherigen Bestehen einer praktischen Fahrprüfung abhängig gemacht werden.
• Die Streichung der starren Zwei-Jahres-Grenze in § 24 Abs. 2 FeV ersetzt keinen Einzelfallprüfungsspielraum zu Lasten der Berücksichtigung der zeitlichen Fahrpraxis; der Zeitfaktor bleibt im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich.
• Bei der Prüfung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist eine umfassende Würdigung aller Umstände vorzunehmen; insbesondere die Dauer und Qualität fehlender Fahrpraxis sind vorrangig zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Erneute Fahrerlaubniserteilung: fehlende Fahrpraxis kann praktische Prüfung erforderlich machen • Die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E kann bei Vorliegen von Tatsachen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vom vorherigen Bestehen einer praktischen Fahrprüfung abhängig gemacht werden. • Die Streichung der starren Zwei-Jahres-Grenze in § 24 Abs. 2 FeV ersetzt keinen Einzelfallprüfungsspielraum zu Lasten der Berücksichtigung der zeitlichen Fahrpraxis; der Zeitfaktor bleibt im Rahmen einer Gesamtschau maßgeblich. • Bei der Prüfung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ist eine umfassende Würdigung aller Umstände vorzunehmen; insbesondere die Dauer und Qualität fehlender Fahrpraxis sind vorrangig zu berücksichtigen. Die Klägerin, Jahrgang 1948, war langjährig Inhaberin von Fahrerlaubnissen und beruflich als Busfahrerin tätig; die Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E waren bis Juni 2004 befristet. Nach Ablauf ließ sie die Fahrerlaubnis zunächst nicht verlängern. Im März 2009 beantragte sie die Wiedererteilung der genannten Klassen; die Behörde verlangte eine praktische Fahrprüfung und lehnte den Antrag ab, weil die Klägerin dieser nicht nachkam. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde zur Erteilung ohne Prüfung und wertete frühere Berufserfahrung und fortbestehende Vertrautheit mit Fahrzeugen als ausreichend. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hob auf und wies die Klage ab mit der Begründung, die Klägerin habe über längere Zeit nur eingeschränkte oder keine einschlägige Fahrpraxis gehabt; daher rechtfertigten Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV die Anordnung einer praktischen Prüfung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Klägerin, die geltend machte, Zeitablauf allein dürfe nach Änderung der FeV nicht mehr entscheidend sein. • Rechtsgrundlagen: § 15, § 17, § 23 und § 24 FeV in Bezug auf Erteilung und Verlängerung von Fahrerlaubnissen sowie Anforderungen der praktischen Prüfung. • Die Frage, ob Tatsachen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV vorliegen, ist durch eine Gesamtschau aller relevanten Umstände zu beantworten; hierbei ist die Dauer und Intensität fehlender Fahrpraxis vorrangig zu berücksichtigen. • Die Änderung von § 24 Abs. 2 FeV hat die starre Zwei-Jahres-Grenze gestrichen, nicht jedoch die Möglichkeit, im Einzelfall wegen Tatsachen Zweifel an der Befähigung zu begründen; der Zeitfaktor bleibt als Bewertungsmerkmal erhalten. • Die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die (erneute) Erteilung ist gebunden; die Behörde darf nur dann die Prüfung verlangen, wenn Tatsachen Zweifel an der Fortdauer der Befähigung rechtfertigen; diese Würdigung unterliegt der gerichtlichen Kontrolle. • Das Berufungsgericht hat im vorliegenden Fall eine umfassende Einzelfallprüfung vorgenommen und die lange Zeiträume mangelnder oder nur sporadischer Fahrpraxis der Klägerin zu Recht als gewichtigen Anhaltspunkt gewertet, sodass die Anordnung einer praktischen Fahrprüfung rechtmäßig war. • Die Revision ist unbegründet, weil die Feststellungen des Berufungsgerichts Tatsachen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV ergeben und die praktische Prüfung daher verlangt werden durfte. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Behörde durfte die (erneute) Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen C, CE, D, D1, DE und D1E von dem vorherigen Bestehen einer praktischen Fahrprüfung abhängig machen, weil die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen gewichtige Tatsachen über erhebliche Zeiträume fehlender oder nur eingeschränkter einschlägiger Fahrpraxis ergaben. Die Änderung der FeV durch Wegfall der starren Zwei-Jahres-Frist schließt eine Einzelfallprüfung nicht aus; der Zeitfaktor bleibt bei der Gesamtwürdigung relevant. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Erteilung ohne erneute praktische Prüfung; die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde war rechtmäßig und ist von den Gerichten bestätigt worden.