Urteil
5 K 17767/17
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein neuer Bauantrag mit wesentlich abweichender Grundfläche ist als aliud zulässig; frühere Rechtskraft steht dem nicht entgegen.
• Bei Anwendung der im Bebauungsplan verankerten Verweisung auf Landesrecht ist aufgrund des Planungswillens des Satzungsgebers von einer statischen Verweisung auf die zum Satzungsbeschluss geltende LBO auszugehen.
• Bei Berechnung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 BauNVO (1968) sind Wintergärten einzubeziehen, sofern sie nach der zum Zeitpunkt des Bebauungsplans geltenden LBO nicht in den Abstandsflächen zulässig oder zulassungsfähig sind.
• Eine Befreiung oder Ausnahme nach § 31 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden.
Entscheidungsgründe
Wintergarten in Bebauungsplan: statische Verweisung auf alte LBO und Anrechnung auf Grundfläche • Ein neuer Bauantrag mit wesentlich abweichender Grundfläche ist als aliud zulässig; frühere Rechtskraft steht dem nicht entgegen. • Bei Anwendung der im Bebauungsplan verankerten Verweisung auf Landesrecht ist aufgrund des Planungswillens des Satzungsgebers von einer statischen Verweisung auf die zum Satzungsbeschluss geltende LBO auszugehen. • Bei Berechnung der zulässigen Grundfläche gemäß § 19 BauNVO (1968) sind Wintergärten einzubeziehen, sofern sie nach der zum Zeitpunkt des Bebauungsplans geltenden LBO nicht in den Abstandsflächen zulässig oder zulassungsfähig sind. • Eine Befreiung oder Ausnahme nach § 31 BauGB kommt nicht in Betracht, wenn dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. Der Kläger beantragte die Baugenehmigung für einen im Untergeschoss an der Südwestseite geplanten Wintergarten. Das Grundstück liegt im qualifizierten Bebauungsplan „Dornhalde“ (WA, GRZ 0,25), Satzung seit 11.11.1976; das überbaubare Grundstück betrug 494 m² nach Anrechnungen. Ein früherer Antrag 2007 war wegen Überschreitung der zulässigen Grundfläche abgelehnt worden. 2014 reichte der Kläger einen geänderten Bauantrag mit größerer Grundfläche ein; der Abstand zur Nachbargrenze beträgt 2,00 m. Die Behörde lehnte ab mit der Begründung, der Antrag verstoße gegen die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl; der Widerspruch blieb erfolglos. Der Kläger rügte unter anderem, die Verweisung in § 19 Abs. 4 BauNVO 1968 auf Landesrecht sei dynamisch und der Wintergarten daher nicht auf die zulässige Grundfläche anzurechnen. • Zulässigkeit: Das neue Vorhaben stellt ein aliud dar, weil es sich in der Grundfläche und den Bauunterlagen erheblich vom 2007 abgelehnten Antrag unterscheidet; daher ist die Klage zulässig. • Rechtsgrundlage und Prüfungspflicht: Nach § 58 Abs. 1 LBO ist eine Genehmigung zu erteilen, sofern keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen; hier stehen planungsrechtliche Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen (§ 30 Abs. 1 BauGB). • Anwendung der BauNVO: Für die Berechnung der zulässigen Grundfläche ist § 19 BauNVO in der Fassung von 26.11.1968 anzuwenden; danach ergab sich eine zulässige Grundfläche von 124 m², die durch das Vorhaben auf 141 m² anstieg (Überschreitung um 17 m² = 13,7 %). • Anrechnung des Wintergartens: Der Wintergarten ist keine Nebenanlage (§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1968) und auch keine Anlage, die nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig oder zulassungsfähig wäre (Satz 2), weshalb seine Fläche zu berücksichtigen ist. • Statische Verweisung: Die Verweisung des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO auf die Landesbauordnung ist als statische Verweisung auf die beim Satzungsbeschluss geltende LBO (20.06.1972) auszulegen, weil der Satzungsgeber dies im Bebauungsplan zum Ausdruck gebracht hat und die Satzungshoheit sowie Rechtsklarheit gewahrt werden müssen. • Abstandsflächen und Zulassungsmöglichkeiten: Nach LBO 1972 sind oberirdische bauliche Anlagen im Grenzabstand grundsätzlich unzulässig (§ 7 Abs. 7 LBO 1972); der Wintergarten ist weder untergeordnet noch unbedeutend und daher nicht zulassungsfähig. • Befreiung/ Ausnahme: Eine Befreiung nach § 94 LBO 1972 oder eine Ausnahme/Befreiung nach § 31 BauGB ist nicht gerechtfertigt, weil die Zulassung den Grundzügen der Planung widerspräche und die erforderlichen Gründe des Wohls der Allgemeinheit oder eine offenbar nicht beabsichtigte Härte nicht vorliegen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger erhält keine Baugenehmigung, weil das Vorhaben die im Bebauungsplan festgesetzte Grundflächenzahl überschreitet und der Wintergarten nach der zum Zeitpunkt des Bebauungsplans geltenden LBO nicht in den Abstandsflächen zulassungsfähig ist. Eine Anrechnung der Wintergartenfläche auf die zulässige Grundfläche war rechtlich geboten, sodass die Überschreitung von 17 m² besteht. Weder eine Befreiung nach landesrechtlichen Vorschriften noch eine Ausnahme nach § 31 BauGB ist angesichts der Beeinträchtigung der Grundzüge der Planung möglich. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen; die Berufung wurde nicht zugelassen.