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Urteil

5 K 2721/22

VG Sigmaringen 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSIGMA:2023:1129.5K2721.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt nicht gegen seitens des Kläger rügefähige und im hier in Rede stehenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschriften und verletzt ihn daher nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage eines Nachbarn gegen eine den Bauherrn begünstigende Baugenehmigung kann nur dann Erfolg haben, wenn die Baugenehmigung rechtswidrig ist und der Nachbar dadurch in eigenen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es ist somit nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die objektive Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns festzustellen, sondern nur, individuellen Rechtsschutz zu gewähren, also Abwehrrechte der Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu schützen. Eine Nachbarklage kann deshalb nach der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16.08.1993 - 4 B 94.83 -, NVwZ 1984, 38) nur dann begründet sein, wenn nachbarschützende Normen verletzt werden. Dagegen ist die Klage bereits dann unbegründet, wenn die Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig ist, aber die verletzten Vorschriften nicht dem Nachbarschutz dienen. Die angefochtene Baugenehmigung erging hier zudem im Wege des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 Abs. 1 LBO, sodass die gerichtliche Prüfung sich zusätzlich auf die Vereinbarkeit des Vorhabens lediglich mit solchen nachbarschützenden Vorschriften, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zum gesetzlichen Prüfungsumfang nach § 52 Abs. 2 LBO gehören, beschränkt. Die danach gebotene – im Umfang beschränkte – Prüfung der in Betracht zu ziehenden drittschützenden Vorschriften des öffentlichen Rechts führt nicht auf die Annahme einer Rechtsverletzung: 1. Das Vorhaben verstößt in seiner genehmigten Form nicht gegen die Bestimmungen über die Freihaltung von Abstandsflächen nach § 52 Abs. 2 Nr. 2, § 5 bis 7 LBO. Die Terrasse ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO privilegiert. Nach dieser Vorschrift sind u.a. Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben, in der Abstandsfläche baulicher Anlagen sowie ohne eigene Abstandsfläche zulässig. Die hier genehmigte Terrasse, die – sowohl in der maßgeblichen genehmigten wie auch im Übrigen in der errichteten Form – eine Wandhöhe von weniger als 1 m aufweist, ist ein Gebäudeteil im Sinne dieser Bestimmung. Unter Gebäudeteilen sind wesentliche, konstruktiv in sich verhältnismäßig abgeschlossene, aber unselbstständige Teile eines Bauwerkes zu verstehen, namentlich Balkone, Erker, Tür- und Fenstervorbauten und ggf. auch Terrassen (Sauter, LBO BW, § 6 Rn. 9; Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in BW, 3. Aufl., Rn. 191, 192). Ob eine Terrasse im Garten eines Wohnhausgrundstücks noch ein Gebäudeteil des Wohnhauses im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO ist, beurteilt sich allein nach ihrer räumlichen Beziehung zum Wohnhaus unter baulich-konstruktiven Gesichtspunkten (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.08.2018 - 5 S 2083/17 -, VBlBW 2019, 77). Dabei ist die Nutzung eines solchen Gebäudeteiles nicht eingeschränkt; insbesondere sind in bzw. auf solchermaßen privilegierten Gebäudeteilen generell auch Hauptnutzungen grenznah zulässig (Busch, in: Schlotterbeck/Hager/Busch/Gammerl, LBO BW, § 6 Rn. 10). Nach diesen Maßgaben liegt ein Gebäudeteil vor. Die hier im Streit stehende Terrasse hat optisch einen klaren räumlichen Bezug zum Hauptgebäude. Sie ist an das Gebäude angebaut und um das Gebäudeeck herum gestaltet. Sie ist vom Höhenniveau an die Erdgeschossfußbodenhöhe angepasst und auch über Stützpfeiler mit dem Balkon im Obergeschoss verbunden. Auch funktional besteht ein klarer Bezug zum Wohnhaus, nachdem die vormals auf der Giebelseite vorhandenen Fenster im Erdgeschoss zu Türen umgebaut wurden, die unmittelbar auf die Terrasse führen (auch wenn dies in den Bauvorlagen nicht dargestellt ist). Damit ist die Terrasse Teil des Wohnhauses (ebenso – aus planungsrechtlicher Perspektive in Abgrenzung zu § 14 BauNVO – etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.09.2021 - 5 S 1031/20 -, juris). Die Terrasse ist damit ohne eigenen Abstand zulässig und verändert auch nicht die Geländeoberfläche und die Bemessung der von der Giebelwand des Bestandsgebäudes (weiterhin) einzuhaltenden Abstandstiefe (im Einzelnen: Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in BW, 3. Aufl., Rn. 191; zum Begriff der Terrasse allgemein und zur gebäudegleichen Wirkung erst ab einer Höhe von mehr als 1 m vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.10.2023 - 2 L 17/23.Z -, juris). Dass sie überdies auch – ohne Gebäudeteil zu sein – nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO mit Blick auf ihre geringe Höhe und Wandfläche (mit „Stützmauer“) eigenständig zulässig wäre (zu den Voraussetzungen Balensiefen, in: Spannowsky/Uechtritz, BeckOK Bauordnungsrecht BW, § 6 LBO, Rn. 9.1 bis 9.3, m.w.N.), drängt sich auf, bedarf danach aber ebenso wenig einer Entscheidung wie die Frage, ob hier ggf. wegen der allenfalls geringfügigen konkreten Beeinträchtigung des Klägers in Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 LBO eine geringere Tiefe der Abstandsfläche zuzulassen wäre (zu letzterem vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1996 - 3 S 2205/94 -, VBlBW 1997, 266; Beschluss vom 13.06.2003 - 3 S 938/03 -, BauR 2003, 1549; Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris). Vor diesem Hintergrund finden auch die Breitenbeschränkungen etwa des § 5 Abs. 6 Satz 1 LBO keine entsprechende Anwendung, weil nur ein untergeordneter Gebäudeteil im Erdgeschoss in Rede steht, der – anders als die dort aufgeführten Vorbauten oder Bauteile – typischerweise und auch hier höhenmäßig nicht nennenswert (< 1 m) in Erscheinung tritt. Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Fallgestaltung auch von der in der Rechtsprechung intensiv diskutierten Frage, wie eine (Dach-)Terrasse etwa auf einer Grenzgarage abstandsflächenrechtlich zu behandeln ist (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1998 - 8 S 1306/98 -, NVwZ-RR 1999, 428; Urteil vom 20.09.2016 - 11 S 2070/14 -, VBlBW 2017, 284; VG Stuttgart, Urteil vom 19.10.2021 - 2 K 6310/19 -, juris). Ist die Errichtung der Terrasse als Gebäudeteil bis zur Grenze demnach zulässig, so kann sich der Kläger auch – wie dargelegt – nicht gegen die Nutzung derselben wenden. Einsichtnahmemöglichkeiten in sein Grundstück hat er hinzunehmen; sie bestehen ohnehin schon – in intensiverer Form – vom über der Terrasse liegenden Balkon. Dass dies ihm gegenüber rücksichtslos sein sollte, kann schon mit Blick auf die Weitläufigkeit seines Grundstücks und die Gebäudeabstände ausgeschlossen werden. 2. Die dem Beigeladenen im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen die zulasten des Vorhabengrundstücks Flst.Nr. xx/13 und zugunsten des Grundstücks des Klägers übernommene Baulast aus dem Jahr 1974, die – weil auf die (nachbarschützenden) Regelungen der §§ 5 bis 7 LBO bezogen – auch im Rahmen des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach § 52 LBO zu prüfen ist (hierzu umfassend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.11.2018 - 5 S 854/17 -, NVwZ-RR 2019, 669). Die Baulasterklärung bezieht sich nach ihrem Regelungsgehalt (mit der Verpflichtung, die Abstandsfläche seinerseits „dauernd unüberbaut zu lassen“) nur auf abstandsflächenpflichtige Anlagen, nicht aber auf die Errichtung jeglicher baulicher Anlagen. Dies folgt bereits – nach heutigem Recht – aus der Wertung in § 7 Satz 2 LBO. Aber auch nach dem bei Übernahme der Baulast geltenden Recht (§ 7 Abs. 7 LBO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 11.04.1972, GBl. BW S. 109; vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.01.1979 - VIII 3766/78 -, juris; VG Stuttgart, Urteil vom 26.02.2019 - 5 K 17767/17 -, juris) waren im Grenzabstand untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen, wie u.a. Stützmauern oder offene – wie hier – geringfügig erhöhte Terrassen zulässig (zur Bewertung als geringfügig vgl. neben den vorstehenden Zitaten die heutige Wertung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.08.2012 - 3 S 1274/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.10.2023 - 2 L 17/23.Z -, juris), sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass mit der Baulastübernahme auch und gerade solche Anlagen ausgeschlossen werden sollten. Vielmehr bleibt die Terrasse ein abstandsflächenbezogen irrelevanter Teil des Gebäudes vor der unberührt bleibenden, weiter abstandsflächenpflichtigen (und durch Baulast legalisierten) Giebelwand (vgl. abermals Schlotterbeck/Busch, Abstandsflächenrecht in BW, 3. Aufl., Rn. 191, 192). Dies bestätigt auch der Umstand, dass die Bauvorlagen aus dem Genehmigungsverfahren, das Anlass zur Baulastübernahme gegeben hat, eine Terrasse unterhalb des Balkons an der Giebelseite vorgesehen haben. Nach dem Vorstehenden kann offen bleiben, welche Auswirkungen überdies der von der Baurechtsbehörde beabsichtigte Verzicht auf die Baulast für die Rechtsstellung des Klägers hat und ob die Baulast, die im Grundsatz öffentlichen Interessen dient und der hier kein erkennbares oder nicht nur hypothetisch in Aussicht stehendes – der Baulast baurechtliche Bedeutung vermittelndes – begünstigtes Vorhaben gegenübersteht (vgl. hierzu und zur daraus folgenden Rechtsposition des Baulastbegünstigten VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.01.2011 - 8 S 545/10 -, juris), überhaupt wirksam ist. 3. Die übrigen vom Kläger geltend gemachten Einwände betreffen keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften (vgl. § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Er übergeht mit seinem Vorbringen bezüglich vorgeblicher Verstöße insbesondere gegen das Nachbarrechtsgesetz den Umstand, dass die Baugenehmigung unbeschadet der Rechte privater Dritter erteilt wird (§ 58 Abs. 3 LBO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Billigem Ermessen nach § 162 Abs. 3 VwGO entspricht es, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, nachdem dieser einen Antrag gestellt hat und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO). Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrasse mit Stützmauer. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurst.-Nr. xx/14 auf der Gemarkung xxx. Auf dem nördlich angrenzenden Grundstück Flurst.-Nr. xx/13 will der Beigeladene zum dort vorhandenen Wohnhaus eine Terrasse errichten, die auf einer Breite von 13,20 m mit einer Stützmauer (0,60 m hoch) auf der gemeinsamen Grenze stehen soll. Im Baulastenverzeichnis der Gemeinde xxx sind seit 13.09.1974 wechselseitig Baulasten eingetragen, und zwar zulasten des Flurstücks Nr. xx/14 eine Baulast mit folgendem Inhalt: „Der Eigentümer des Grundstücks (…) Flurstück Nr. 26/14 hat am 4. Juli 1974 für sich und seine Rechtsnachfolger als Baulast gem. § 108 LBO die Verpflichtung übernommen, sein Grundstück zu Gunsten des Grundstücks (…) Flurstück Nr. xx/13 in einem senkrecht zur Wand gemessenen Abstand von mindestens 3,00 m von dem auf diesem geplanten Balkon des Geb. Nr. 59 dauernd unüberbaut zu lassen.“ Die Baulast zulasten des Flurstücks Nr. xx/13 hat folgenden Inhalt: „Der Eigentümer des Grundstücks (…), Flurstück Nr. xx/13 hat am 4.7.74 für sich und seine Rechtsnachfolger als Baulast gem. § 108 LBO die Verpflichtung übernommen auch seinen Teil derjenigen Abstandsfläche dauernd unüberbaut zu lassen, zu deren Sicherung eine Baulast auf das Grundstück (…), Flurstück Nr. xx/14 am 4. Juli 1974 übernommen worden ist.“ Zeichnerisch stellt sich die von den Baulasten in Bezug genommene Fläche wie folgt dar: Die näheren Grundstücksverhältnisse illustriert folgendes Luftbild: Am 26.04.2021 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren. Mit Schreiben vom 24.06.2021 brachte der Kläger Einwendungen gegen das Vorhaben vor. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Vorhaben befinde sich an der Grundstücksgrenze zu einer Streuobstwiese, die von ihm landwirtschaftlich genutzt werde. Es liege ferner im Außenbereich. Der Mindestabstand des Hauses des Beigeladenen zu seiner Grenze werde deutlich unterschritten. Er betrage dort nur ca. 2,16 m. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb dort eine Stützmauer errichtet werden solle; die Grundstücke seien höhengleich. Nach seinem Kenntnisstand dürften dort keinerlei Baumaßnahmen durchgeführt werden. Er bestehe auf der Einhaltung des erforderlichen Grenzabstands zu seinem landwirtschaftlichen Grundstück. Aus dem BGB, dem NRG und der LBO ergebe sich, dass die Außenseite einer Mauer oder sonstigen Befestigung oder der Fuß einer Böschung gegenüber Grundstücken, die landwirtschaftlich genutzt würden, einen Grenzabstand von 0,50 m einhalten müssten; er verweise auf das Schwengelrecht bzw. Anwenderecht (wohl gemeint: § 10 Abs. 2 bzw. § 11 Abs. 1 NRG). Am 30.07.2021 erteilte das Landratsamt Sigmaringen dem Beigeladenen die Baugenehmigung zur Errichtung einer Terrasse mit grenzständiger Stützmauer im vereinfachten Verfahren. Zugleich wies es die Einwendungen des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, das Vorhaben verletze keine nachbarschützenden Vorschriften. Es liege nicht im Außenbereich, das Baugrundstück sei vielmehr Teil des südlichen Ortsausläufers der Ortschaft xxx und des vorhandenen Bebauungszusammenhangs. Das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Soweit geltend gemacht werde, dass die Stützmauer und die Terrasse nicht auf die Grenze gebaut werden dürften, sei es zwar zutreffend, dass vor den Außenwänden von baulichen Anlagen nach § 5 LBO grundsätzlich eine Abstandsflächentiefe von 2,50 m liegen müsse. Dies gelte nach § 6 LBO indes nicht für die dort aufgeführten Sonderfälle, die direkt auf der Grundstücksgrenze errichtet werden dürften, weil sie keine Abstandsflächen auslösten. Hierunter fielen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO unter anderem Gebäudeteile, die eine Wandhöhe von nicht mehr als 1 m haben, und nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO bauliche Anlagen, soweit sie nicht höher als 2,5 m sind. Bei der Terrasse handele es sich bauordnungsrechtlich um einen Gebäudeteil. Da die Terrasse nicht höher als 60 cm angelegt werde, sei sie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO privilegiert und könne direkt auf die Grenze gebaut werden. Gleiches gelte für die Stützmauer, die in derselben Höhe errichtet werden solle und als bauliche Anlage nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO somit ebenfalls keine Abstandsflächen auslöse. Wenn die Stützmauer und die Terrasse von Gesetzes wegen grenzständig zulässig seien, könne von diesen denknotwendig auch keine nachbarliche Beeinträchtigung ausgehen. Brandschutzrechtliche Bestimmungen seien nicht Gegenstand der Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Soweit sich der Kläger auf Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Nachbarrechtsgesetzes berufe, werde darauf hingewiesen, dass die Erteilung der Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter erfolge; eventuelle privatrechtliche Einwendungen hätten auf die Erteilung der Baugenehmigung keinen Einfluss. Am 06.08.2021 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung brachte er im Wesentlichen vor, er habe einen Abwehranspruch gegen die Terrasse nach § 4 Abs. 1 NRG. Die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über den Grenzabstand seien nachbarschützend. Wenn eine Terrasse bis direkt an die Grundstücksgrenze gebaut werde, dann sei die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks des Klägers eingeschränkt. Darüber hinaus sei dann eine direkte Sicht auf das Grundstück des Klägers permanent und tagtäglich gegeben. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2022, zugestellt am 12.10.2022, wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, es könne dahingestellt bleiben, ob hier eine Belegenheit im Innen- oder Außenbereich gegeben sei, da jedenfalls keine nachbarschützenden Vorschriften verletzt seien. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt. Dass das geplante Bauvorhaben die landwirtschaftliche Nutzung des klägerischen Grundstücks einschränke, könne nicht angenommen werden. Der Kläger trage selbst vor, dass sich das geplante Vorhaben auf dem Grundstück des Bauherrn befinde, sodass die angrenzende Streuobstwiese weder im Hinblick auf Grund und Boden noch im Hinblick auf die Lichtverhältnisse tangiert werde. Inwiefern die Nutzung der Wiese und der darauf befindlichen Bäume durch das auf dem Vorhabengrundstück befindliche Vorhaben beschränkt werden solle, sei nicht ersichtlich. Zudem habe ein Nachbar in der Regel keinen Schutz vor Schaffung neuer Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück. Ferner sei das geplante Vorhaben auch mit den Abstandsregelungen der §§ 5 ff. LBO vereinbar. Die geplante Terrasse falle als Gebäudeteil mit einer Höhe von 0,60 m unter die Vorgabe des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO und sei damit auch ohne eigene Abstandsfläche zulässig. Die Stützmauer falle unter die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO und sei ebenfalls ausnahmsweise nicht abstandsflächenpflichtig. Ein Verstoß gegen das Nachbarrechtsgesetz scheide aus. Gemäß § 58 Abs. 3 LBO ergehe die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter. Das Nachbarrechtsgesetz sei privatrechtlicher Natur und vor den Zivilgerichten einzuklagen, mithin im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Genehmigungsverfahrens nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat am 02.11.2022 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er zunächst im Wesentlichen seine Widerspruchsbegründung und beruft sich darüber hinaus nunmehr auf einen Verstoß der Baugenehmigung gegen die Baulast. Dort heiße es ausdrücklich, dass ein Abstand von mindestens 3 m vom Balkon des Gebäudes des Beigeladenen dauernd unüberbaut gelassen werden müsse. Dies erfasse auch die Bauwerke des Nachbarn. Es treffe nicht zu, dass die Baulast nur solche baulichen Anlagen betreffe, die eigene Abstandsflächen haben. Derartiges ergebe sich nicht aus dem Wortlaut der Erklärung. Der Kläger beantragt, die dem Beigeladenen im vereinfachten Verfahren erteilte Baugenehmigung des Landratsamts Sigmaringen vom 30.07.2021 zum Neubau einer Terrasse mit grenzständiger Stützmauer auf dem Flurst.-Nr. xx/13, Gemarkung xxx, xxx, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 04.10.2022 aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene beantragen jeweils, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt über die Begründung der angefochtenen Bescheide hinaus vor, die Baulastübernahmeerklärung zu Lasten des Grundstücks Flurst.-Nr. xx/13 sei rein zu Klarstellungszwecken dergestalt erfolgt, dass sich die erforderliche Baulast im Umfang von 3 m, beginnend ab dem Balkon auf Flurstück Nummer xx/13 bemesse, und damit auch die Abstandsfläche bis zur Grundstücksgrenze umfassen solle. In diesem Zusammenhang sei auf den Regelungsgehalt von § 7 Abs. 7 der Landesbauordnung in der Fassung vom 20.06.1972 zu verweisen. Demnach seien explizit untergeordnete oder unbedeutende bauliche Anlagen wie Stellplätze, Einfriedungen, Stützmauern, offene ebenerdige oder geringfügig erhöhte Terrassen im Grenzabstand zulässig gewesen. Mithin könne das mittels Baulast abzusichernde Überbauungsverbot nur solche baulichen Anlagen betreffen, die eigene Abstandsflächen haben. Es sei im Übrigen heute noch gängige Praxis der unteren Baurechtsbehörden, eine Abstandflächenbaulast zu verfügen und abstandsflächenprivilegierte bauliche Anlagen in den Bereichen der verfügten Abstandsflächenbaulast zuzulassen. Unabhängig davon sehe die untere Baurechtsbehörde vorliegend kein öffentliches Interesse an der Beibehaltung der zu Lasten von Flurstück Nummer xx/13 eingetragenen Abstandsflächenbaulast als gegeben an, so dass ein Verzicht ebendieser im Sinne von § 71 Abs. 3 LBO zu erklären sei. Zuletzt legt der Beklagte Unterlagen aus dem Baugenehmigungsverfahren aus dem Jahr 1974 betreffend den Ausbau des Gebäudes des Beigeladenen vor: Aus den damaligen Bauvorlagen ergebe sich – seitens des Klägers hinsichtlich der tatsächlichen Umsetzung bestritten –, dass der Balkonanbau auf einer existenten, bis an die Grundstücksgrenze des Klägers reichenden Terrasse gegründet worden sei, die im Übrigen noch durch einen Zaun zum Grundstück des Klägers abgegrenzt worden sei. Hieraus folge unweigerlich, dass eine Terrasse nach dem Willen des Baulastverpflichteten und des Baulastbegünstigten nicht als „Überbauung“ im Sinne der im Baulastenverzeichnis eingetragenen streitgegenständlichen Baulastenregelung qualifiziert worden sei. Andernfalls hätte sich die streitgegenständliche Baulast, für die kein bauordnungsrechtliches Erfordernis bestanden habe, aufgrund der Bestandsterrasse selbst ad absurdum geführt. Der mit Beschluss vom 04.11.2022 beigeladene Bauherr schließt sich den Ausführungen des Beklagten an und trägt darüber hinaus im Wesentlichen vor, die beantragte Terrasse - isoliert betrachtet - stelle einen Gebäudeteil i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBO dar. Die klassisch nach Süden ausgerichtete Terrasse binde baukonstruktiv an das Bestandsgebäude an und stelle eine logische Erweiterung der Nutzfläche „nach außen“ dar, zumal sie (ausweislich der Pläne) höhengleich an die Geschossebene (EG) anschließe. Dieser Befund führe zwingend dazu, dass die Terrasse ex lege als abstandsflächenrechtlich privilegierte bauliche Anlage i.S.v. § 6 Abs. 1 LBO zu qualifizieren sei. Entsprechendes gelte für die sog. Stützmauer, wobei es nicht darauf ankomme, ob diese funktional einer Geländeabstützung diene. Diese Anlage sei unter den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBO („bauliche Anlagen, die keine Gebäude sind“) zu subsumieren. Unbestritten sei, dass die Maßbeschränkungen (nicht höher als 2,5 m, Wandfläche nicht mehr als 25 m2) nicht – schon gar nicht kumulativ – überschritten würden. Bei diesem Befund müsse nicht weiter darauf eingegangen werden, ob überdies eine Einzelfallabweichung nach § 6 Abs. 3 LBO gegeben wäre. Hierzu sei lediglich festzuhalten, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks – es handele sich um eine Streuobstwiese – nicht zu ersehen sei. Auch das vom Kläger bemühte Argument, die streitige Baugenehmigung verstoße gegen die (Abstandsflächen-)Baulast vom 13.09.1974, führe nicht zum Erfolg der Klage, auch wenn es nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei, dass der Baunachbar sich auf einen Verstoß gegen eine durch Baulast übernommene Verpflichtung des Grundstückseigentümers berufen könne, jedenfalls soweit die Baulast eine nachbarschützende Regelung beinhalte. Baulasterklärungen seien auslegungsfähig und oftmals auslegungsbedürftig. Als Beschränkung von Eigentumspositionen seien diese nach allgemeinen Auslegungsregeln im Zweifel restriktiv zu handhaben. Daraus ergebe sich hier, dass ein Ausschluss von abstandsprivilegierten Anlagen im Rahmen der wechselseitigen Baulasterteilungen gerade nicht gewollt gewesen sei. Im Übrigen stelle die erteilte Baugenehmigung im Zweifel einen darauf bezogenen konkludenten Verzicht der Baurechtsbehörde in einem ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahren, nämlich dem Genehmigungsverfahren, dar. Während des gerichtlichen Verfahrens hat das Landratsamt Sigmaringen den Kläger zur auf Antrag des Beigeladenen (vom 16.12.2022) beabsichtigten Löschung der Baulast zulasten des Grundstücks Flurst.-Nr. xx/13 mit Schreiben vom 11.01.2023 angehört. Eine „Abstandsflächenbaulast“ sei nur für den Fall erforderlich, dass die vor den Außenwänden von baulichen Anlagen liegenden Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück liegen. Es bestehe daher kein öffentliches Interesse für die Baulast auf dem Beigeladenengrundstück, da ein Abstandsflächenverstoß, der durch Baulast geheilt werden könne, lediglich auf dem klägerischen Grundstück begründet liegen könne. Die untere Baurechtsbehörde beabsichtige daher, schriftlich auf die Abstandsflächenbaulast zu verzichten. Der Kläger hat mit Schreiben vom 09.05.2023 ergänzend mitgeteilt, dass die Terrasse zwischenzeitlich errichtet worden sei, demzufolge „deutlich höher als 60 cm“. Auch der obere Balkon sei verändert worden, woraus sich eine direkte Einsicht auf sein Grundstück ergebe, die als belästigend empfunden werde. Der Kammer liegt die Bauakte des Landratsamts Sigmaringen (ein Band) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen (in elektronischer Form) vor. Darauf wie auch auf die gewechselten Schriftsätze und im gerichtlichen Verfahren weiter vorgelegten Unterlagen wird wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts verwiesen.