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Urteil

A 5 K 644/18

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids der Beklagten vom 29.12.2017 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes, weiter hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. 2 Der im Jahr 1974 in A./Irak geborene Kläger ist nach eigenen Angaben irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und islamisch-schiitischen Glaubens. Er verließ den Irak eigenen Angaben zufolge am 15. oder 16.11.2015 und reiste über den Landweg nach Deutschland ein, wo er am 24.11.2015 eintraf. Am 07.09.2016 stellte er einen Asylantrag. 3 Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28.09.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, 1980 sei seine Familie in den Iran vertrieben worden, wo er die Schule bis zur elften Klasse besucht habe, anschließend aber weder habe arbeiten noch studieren dürfen. 2005 sei er in den Irak zurückgekehrt. Er habe bis zu seiner Ausreise in K. gelebt und als Bäcker gearbeitet. Er habe auch ein Alkoholproblem, weshalb er auch schon verhaftet worden sei. Grund für seine Ausreise im Jahr 2015 sei seine sexuelle Orientierung gewesen. Er sei homosexuell. Wegen seiner Homosexualität sei er noch nicht verhaftet worden. Aber er habe einen jungen Geliebten gehabt, welchen er auf dem Markt, auf dem er gearbeitet habe, kennengelernt habe. Dessen Familie habe von dem Verhältnis durch einen Bekannten des Geliebten erfahren und dem Kläger indirekt gedroht. Ein Bekannter des Klägers habe ihn gewarnt und ihm geraten, zu verschwinden, da die Familie ihm ganz sicher etwas antun werde. 4 Das Bundesamt erkannte dem Kläger mit Bescheid vom 29.12.2017, zugestellt am 05.01.2017, die Flüchtlingseigenschaft nicht zu und erkannte ihn nicht als Asylberechtigten an, erkannte ihm den subsidiären Schutzstatus nicht zu und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen. Es forderte den Kläger auf, Deutschland innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, wobei die Ausreisefrist im Falle einer Klageerhebung 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens endet, und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Außerdem befristete es das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. 5 Zur Begründung führte das Bundesamt an, dass sich dem Vortrag des Antragstellers keine konkrete beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr aufgrund seiner sexuellen Orientierung entnehmen lasse. Es habe keine Übergriffe oder direkte Drohungen gegeben. Von der angeblichen Bedrohung habe der Kläger nur durch Dritte erfahren. Im Übrigen habe sich die Lage im Irak verbessert, der Kläger sei gesund und könne sich seinen Unterhalt erwerben. 6 Der Kläger hat am 15.01.2018 Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. 7 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.08.2019 zur Entscheidung auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. 8 Der Kläger beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29.12.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 11 die Klage abzuweisen. 12 Zur Begründung nimmt sie auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug. 13 In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart am 03.09.2019 wurde der Kläger informatorisch angehört. Das Protokoll vom 03.09.2019 wird in Bezug genommen. 14 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, sowie der beigezogenen Behördenakte des Bundesamtes und der, den Beteiligten bekannt gegebenen und zum Gegenstand des Verfahrens gemachten, Erkenntnismittel Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Zur Entscheidung über die Klage ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen, da die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.08.2019 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. 16 Das Gericht konnte verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, nachdem in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. I. 17 Die zulässige Klage hat Erfolg, da sie im Hauptantrag begründet ist. 18 Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2017 ist in seinen Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger insofern in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Den nur hilfsweise zu prüfenden Ansprüchen auf subsidiären Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten ist damit der rechtliche Boden entzogen. Auch die Abschiebungsandrohung sowie die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot hätten nicht ergehen dürfen. 19 1. Maßstab für die Entscheidung ist die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit des individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose beachtlich wahrscheinlicher Verfolgung beziehungsweise ernsthafter Schadensfolgen im Falle einer Rückkehr, § 108 Abs. 1 S.1 VwGO. Die im asylgerichtlichen Verfahren typischerweise vorherrschenden Beweisschwierigkeiten hinsichtlich außerhalb des Gastlandes begründeter Tatsachen lassen es genügen, wenn das Gericht seine Überzeugung auf den, unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, glaubhaften Vortrag des Klägers stützen kann. In zweifelhaften Tatsachenfragen muss sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht mit letzter Gewissheit auszuschließen sind. Für Tatsachen, die nicht außerhalb des Gastlandes begründet sind, genügt jedoch allein der sonst übliche volle Beweis. (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 –, juris Rn. 15 und Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 31 f.) Die Glaubhaftmachung setzt einen schlüssigen Sachvortrag voraus, dergestalt, dass, unter Angabe möglichst genauer Einzelheiten, ein in sich stimmiger – bei Umständen aus der Sphäre des Klägers, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen, lückenloser – Sachverhalt geschildert werden muss, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Verfolgung beziehungsweise der drohende Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8 und Urteil vom 10.05.1994 – 9 C 434.93 –, juris Rn. 8). 20 2. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 29.12.2017 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, 4 AsylG i. V. m. §§ 3a Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 21 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen eines Verfolgungsgrundes, nämlich seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 22 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Beispiele nennt § 3a Abs. 2 AsylG. 23 Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. 24 Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 25 Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 26 Schließlich darf keiner der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2, 3, 4 AsylG vorliegen. 27 Im vorliegenden Fall muss prognostisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen durch Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, wegen des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgegangen werden, sollte der Kläger in den Irak zurückkehren. Interner Schutz ist für den Kläger im Irak nicht gegeben. Schließlich liegt kein Ausschlussgrund vor. 28 a) Zur Überzeugung des Gerichts steht sowohl fest, dass der Kläger homosexuell ist, als auch, dass ihm aufgrund dessen Verfolgung droht. Der Kläger hat, gemessen an dem unter I. 1. ausgeführten Maßstab, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. 29 aa) Das Gericht hegt keine Zweifel daran, dass der Kläger homosexuell ist. Diese Überzeugung wird getragen durch den insgesamt stimmigen Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 28.09.2016 und insbesondere bei seiner ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 03.09.2019. Der Vortrag des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung ist frei von wesentlichen Lücken, Widersprüchen und lebensfremden Kausalverläufen. Dafür ist er reich an Einzelheiten, welche teilweise auf Fragen des Gerichts vorgetragen wurden, teilweise aber auch ohne unmittelbaren Anreiz des Gerichts. So hat er ohne Zutun des Gerichts, im Zusammenhang mit der Beschreibung seines Geliebten im Irak, anschaulich die Hintergrundereignisse dargelegt, welche zu der Bedrohung seiner Person und auch seiner Familie geführt haben, nämlich einen Moment tiefer Ehrverletzung auf Seiten des Bruders des Geliebten. Der Kläger ist – trotz des delikaten Themas seiner sexuellen Orientierung – offen und auskunftsfreudig gewesen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der gleichgeschlechtlichen intimen Beziehungen des Klägers im Irak wie auch in Deutschland, als auch hinsichtlich der erstmaligen Erkenntnis und weiteren Entwicklung seiner Homosexualität. So hat er überzeugend von dem Erlebnis erzählt, bei welchem er zum ersten Mal seiner sexuellen Neigung zu Männern gewahr geworden ist, wie überrascht und schüchtern er damals gewesen ist und wie schnell er Gefallen daran gefunden hat, bis hin zur Sexsucht. Auch hat der Kläger an Fragen des Gerichts, welche er stets ohne Zögern zufriedenstellend beantworten konnte, mehrfach unaufgefordert den Vortrag von daran anknüpfenden, relevanten Umständen oder Ereignissen angeschlossen. So hat der Kläger auf die Frage, wie lange die Beziehung zu seinem Geliebten im Irak gedauert habe, nicht nur die Frage der Dauer der Beziehung beantwortet, sondern auch gleich etwas von der Beziehung berichtet. Mehrfach hat der Kläger nach der schlichten Beantwortung einer Frage ausgeholt und die dazugehörigen Umstände im Irak, beispielsweise zum Umgang der Bevölkerung mit Homosexualität oder den Möglichkeiten und Beschränkungen homosexuellen Lebens im Irak geschildert. Zudem hat der Kläger an mehreren Stellen plausibel erklären können, wie er an das Wissen um selbst nicht Erlebtes gelangt ist. An einer Stelle hat der Kläger sogar in den Kontext passende Sprachnachrichten von seinem Handy abgespielt. Aufgrund all dieser Gesichtspunkte manifestierte sich bereits früh in der mündlichen Verhandlung ein authentisches Gesamtbild des Klägers als seit Langem homosexuellen Mann. 30 bb) Auch das darauf aufbauende Bedrohungsszenario durch die Familie des Geliebten des Klägers ist glaubhaft. Es ist, eingedenk der durch Tradition und den Islam stark geprägten Stammeskultur im Irak, verbunden mit einem für hiesige Verhältnisse als übersteigert zu betrachtenden Ehrgefühl, nicht unplausibel, dass die Familie des Geliebten des Klägers Rache am Kläger nehmen will. Der Kläger hat auch nachvollziehbar dargelegt, warum sich die Familie derart in ihrer Ehre verletzt sieht, insbesondere der ältere Bruder des Geliebten, welchem sogar in seiner beruflichen Sphäre offen die Männlichkeit abgesprochen wurde, weil sein jüngerer Bruder mit dem Kläger geschlafen habe. Auch die Übermittlung der Drohungen seitens der Familie des Geliebten wurde vom Kläger nicht lediglich behauptet, sondern anhand stimmiger Abläufe, die dem Kläger berichtet worden sind, beschrieben. Dass der Kläger im Irak von bewaffneten und maskierten Männern gesucht worden sei, hat der Kläger durch die vorgespielten Sprachnachrichten mehr als glaubhaft gemacht. Eine sich so gut zusammenfügende Bedrohungslage, einschließlich dazu passenden Indizienbeweises und einer Fülle von Details auch im Randgeschehen, künstlich aufzusetzen, setzte kognitiv wie voluntativ einen derart großen Aufwand voraus, dass dies praktisch ausgeschlossen ist. 31 b) Prognostisch sind Verfolgungshandlungen durch Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, wegen des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 32 aa) Auch wenn aus dem glaubhaften Bedrohungsszenario keine konkrete und individuelle Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG gegen den Kläger folgt, so drohte diese jedenfalls unmittelbar. Macht der Kläger glaubhaft, dass er vor seiner Flucht bereits Verfolgung erlitten hat beziehungsweise von einer solchen unmittelbar bedroht war, streitet für ihn die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU – sog. Qualifikationsrichtlinie –, sodass bei seiner Rückkehr prognostisch von einer erneuten Verfolgung auszugehen ist, solange keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen. Solche entgegenstehenden Anhaltspunkte sind im hiesigen Verfahren nicht gegeben. Im Gegenteil, von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung wäre hier bereits dann auszugehen, wenn sich der Kläger nicht bereits einer konkreten Bedrohungslage seitens der Familie des Geliebten des Klägers ausgesetzt sähe – was vorliegend erheblich gefahrerhöhend hinzukommt. Denn – und hiermit hat sich das Bundesamt in seiner Entscheidung nicht befasst – offen homosexuellen Männern droht im Irak aufgrund ihrer sexuellen Orientierung per se die schwerwiegende Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte, insbesondere ihres Rechts auf Leben aus Art. 2 EMRK und ihres Rechts auf Verschonung vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aus 3 EMRK. Dies ergibt die Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel. 33 Weder die irakische Verfassung, noch das irakische einfache Gesetz gewähren Homosexuellen Schutz vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (United States – Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 – Iraq, S. 47). Zwar stellen homosexuelle Handlungen erwachsener Personen, die im gegenseitigen Einvernehmen geschehen, seit dem im Jahr 2003 in Kraft getretenen irakischen Strafgesetzbuch keinen Straftatbestand mehr dar. Jedoch gibt es Strafgesetze, welche in der Praxis dazu missbraucht werden, um gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten strafrechtlich zu verfolgen. So werden Anklagen auf die Tatbestände des Verstoßes gegen die Sittlichkeit oder der Prostitution gestützt. Geschlechtsunspezifisch ist nach Art. 394 des irakischen Strafgesetzbuches bereits das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar. Hierunter lassen sich insbesondere auch alle gleichgeschlechtlichen Beziehungen fassen, nachdem eine gleichgeschlechtliche Ehe im Irak nicht existiert. Allerdings ist nicht bekannt, inwiefern dieser Straftatbestand in der Praxis eine Rolle bei der Bestrafung Homosexueller spielt. Auch in der irakischen Gesellschaft ist Homosexualität, trotz eines zunehmenden Diskurses sensibler Themen in der Öffentlichkeit, weitgehend tabuisiert und wird von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Dies gilt auch für den Nordirak (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Gefährdung von homosexuellen/sexuelle Übergriffe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 09.11.2009, S. 2). Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung bis hin zu Ehrenmorden. (Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019, S. 90 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 15; UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq vom 15.01.2018, S. 2, insb. Fn. 9) Das Risiko, getötet zu werden, geht außerdem von konfessionellen Milizen aus, welche mit der Ermordung von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht werden. Manche Milizen sollen sogar Tötungslisten mit, der Homosexualität verdächtigten, Männern darauf verfasst haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq zu nennen. (Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019, S. 91; United States – Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 – Iraq, S. 48) Seit der US-amerikanischen Invasion im Irak im Jahr 2003 bis in das Jahr 2009 gehen Schätzungen von 480 beziehungsweise 680 getöteten Homosexuellen aus. Anfang 2009 soll eine Miliz namens Fazilat (Tugend) durch den Stadtteil Sadr City in Bagdad gezogen sein, Listen mit Homosexuellen darauf verteilt haben und diese mit dem Tod bedroht haben. Auch von Attacken der Badr-Miliz und der Mahdi-Miliz auf Homosexuelle im Rahmen einer systematischen „Säuberungsaktion“ wurde berichtet. Im Zuge dessen sollen Homosexuelle auch grausam gefoltert und verstümmelt worden seien, beispielsweise mittels Kastration oder Zukleben des Afters mit Leim und Zuführung von Abführmittel und Wasser, bis zum Platzen des Darms. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Gefährdung von homosexuellen/sexuelle Übergriffe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 09.11.2009, S. 2) Dass die Lage von Homosexuellen sich in der jüngeren Vergangenheit nicht wesentlich verbessert hat, zeigt der Mord eines irakischen Schauspielers aufgrund seiner vermeintlichen sexuellen Orientierung am 02.07.2017 in Bagdad, dessen Leiche – Folterspuren aufweisend – auf einer Müllhalde gefunden wurde (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Intersex- und Transgender-Personen inklusive in der Autonomen Region Kurdistan vom 11.02.2019, S. 1). Zusammengefasst besteht für Homosexuelle von Seiten des Staates, der Milizen und des familiären Umfelds die Gefahr von schwersten, teilweise irreversiblen Menschenrechtsverletzungen. 34 bb) Diese Menschenrechtsverletzungen würden im Falle der Rückkehr des Klägers in den Irak auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32). Der Kläger hat seine Sexualität bereits im Irak ausgelebt – soweit es das Risiko zuließ – und lebt sie in Deutschland gänzlich offen aus. So hatte er im Irak, seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, bereits mehrere Beziehungen. Darunter waren kürzere, rein sexueller Natur, wie auch längere, mit Liebesgefühlen einhergehende. In den knapp vier Jahren, in denen der Kläger in Deutschland lebt, hatte er ebenfalls bereits drei Beziehungen und ist auch aktuell mit einem homosexuellen Araber zusammen, wobei er hierbei im öffentlichen Raum keine besondere Zurückhaltung an den Tag legt – zum Beispiel küsst er seinen Freund am Bahnhof zum Abschied. Im Bewusstsein dessen und der dargestellten Erkenntnislage ist es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger schwerste Verfolgungshandlungen, bis hin zum Tod, zu erwarten hat. Diese Gefahr ist auch nicht auf einen bestimmten Landesteil beschränkt. Sie besteht im gesamten Irak und ist im Großraum K. und im Großraum A. lediglich besonders hoch, da hier die persönlich motivierte Verfolgung durch die Familie des Geliebten des Klägers zur allgemeinen Verfolgungsgefahr als besonders wahrscheinlich hinzutritt. An diesen Orten werden seine Verfolger ihn am ehesten suchen, nachdem K. die Heimat des Klägers war und A. die neue Heimat seiner Familie ist. 35 cc) Diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfolgungshandlungen beruhen auch gemäß § 3a Abs. 3 AsylG auf dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Homosexuelle bilden im Irak eine bestimmte soziale Gruppe (so u.a. auch VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2018 – AN 10 K 17.31735 – juris Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 05.06.2018 – 25 K 327.17 A – juris Rn. 18; VG Göttingen, Urteil vom 08.11.2018 – 2 A 292/17 – juris Rn. 30). Als eine bestimmte soziale Gruppe gilt insbesondere eine Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie. Homosexuelle teilen das gemeinsame unveränderliche Merkmal ihrer sexuellen Orientierung hin zu anderen Männern. Dieses Merkmal ist auch so bedeutsam, dass sie nicht gezwungen werden dürfen, darauf zu verzichten. Denn dies würde bedeuten, von ihnen zu verlangen, ihre wahre sexuelle Identität zu unterdrücken und eine andere vorzutäuschen. Weder darf dies von Homosexuellen verlangt werden, noch darf von ihnen verlangt werden, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Sexualität mehr als alle anderen zurückhalten (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris Rn. 71, 76). Dass die übrige irakische Gesellschaft Homosexuelle als andersartig betrachtet, wurde unter I. 2. b) aa) bereits hinlänglich dargestellt. 36 dd) Sowohl der irakische Staat ist möglicher Verfolgungsakteur gemäß § 3c Nr. 1 AsylG, als auch die Familienmitglieder der Familie des Geliebten des Klägers gemäß § 3c Nr. 3 AsylG. Danach können nichtstaatliche Akteure dann Verfolgungsakteure sein, wenn der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Interner Schutz vor Verfolgung im Sinne des Schutzes durch Akteure, die Schutz bieten können, gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG i. V. m. § 3d AsylG besteht für Homosexuelle im Irak nicht. Dies gilt auch für die kurdischen Provinzen im Nordirak. Hierzu stellt sich die Erkenntnislage wie folgt dar: Toleranz für Homosexuelle ist staatlicherseits nicht vorhanden und viele hochrangige Beamte negieren sogar die Existenz von Homosexuellen im Irak. Die Sicherheitskräfte werden eher als Bedrohung denn als Schutzmacht empfunden. Teilweise kommt es auch zu Folter, Vergewaltigungen und Erpressungen Homosexueller durch die Polizei. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Gefährdung von homosexuellen/sexuelle Übergriffe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 09.11.2009, S. 2) Staatliche Rückzugsorte für Homosexuelle gibt es nicht und die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019, S. 91; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 15). Die Strafverfolgungsbehörden versagen dabei, Täter von Attacken auf Homosexuelle zu identifizieren, festzunehmen oder zu verfolgen und potentielle Opfer zu schützen (United States – Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 – Iraq, S. 47; Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019, S. 91). Selbst in Fällen, in denen die Täter von Ehrenmorden erfolgreich strafrechtlich verfolgt werden, ist eine nur kurze Gefängnisstrafe die Norm (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Gefährdung von homosexuellen/sexuelle Übergriffe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 09.11.2009, S. 4). Ob die einzelnen homophoben Milizen unter § 3c Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG fallen, kann dahinstehen, da die engeren Voraussetzungen der Nr. 3 jedenfalls vorliegen. 37 Für Homosexuelle besteht auch kein Schutz im Sinne einer internen Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylG. Teile des Irak, in welchen Homosexuelle keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssten, sind nicht existent, nachdem die geschilderte Erkenntnislage im gesamten Irak besteht. 38 c) Der Kläger erfüllt schließlich keinen der Ausschlussgründe der §§ 3 Abs. 2, 3 oder 4 i. V. m. § 60 Abs. 8 S. 1, 3 AufenthG. 39 3. Die Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 29.12.2017 sind in der Folge hinfällig und aufzuheben. Aufgrund des Anspruchs des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind der hilfsweise Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und der weiter hilfsweise Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote vorliegen, nicht mehr zu prüfen. Der Abschiebungsandrohung und dem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffern 5 und 6 des Bescheids ist der rechtliche Boden ebenfalls entzogen. Durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft greift das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG und ist somit nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht mehr ausreisepflichtig. Die Voraussetzungen einer Abschiebung aus § 58 Abs. 1 AufenthG sind somit entfallen und in der Folge auch diejenigen für die Androhung der Abschiebung aus § 59 Abs. 1 AufenthG und diejenigen für das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung aus § 11 Abs. 1 AufenthG. II. 40 Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG. Gründe 15 Zur Entscheidung über die Klage ist der Berichterstatter als Einzelrichter berufen, da die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 05.08.2019 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. 16 Das Gericht konnte verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, nachdem in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO. I. 17 Die zulässige Klage hat Erfolg, da sie im Hauptantrag begründet ist. 18 Der Bescheid des Bundesamtes vom 29.12.2017 ist in seinen Ziffern 1 und 3 bis 6 rechtswidrig und verletzt den Kläger insofern in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO. Der Kläger hat im gemäß § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Den nur hilfsweise zu prüfenden Ansprüchen auf subsidiären Schutz und Feststellung von Abschiebungsverboten ist damit der rechtliche Boden entzogen. Auch die Abschiebungsandrohung sowie die Entscheidung über das Einreise- und Aufenthaltsverbot hätten nicht ergehen dürfen. 19 1. Maßstab für die Entscheidung ist die freie, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnene volle Überzeugung des Gerichts von der Wahrheit des individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose beachtlich wahrscheinlicher Verfolgung beziehungsweise ernsthafter Schadensfolgen im Falle einer Rückkehr, § 108 Abs. 1 S.1 VwGO. Die im asylgerichtlichen Verfahren typischerweise vorherrschenden Beweisschwierigkeiten hinsichtlich außerhalb des Gastlandes begründeter Tatsachen lassen es genügen, wenn das Gericht seine Überzeugung auf den, unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, glaubhaften Vortrag des Klägers stützen kann. In zweifelhaften Tatsachenfragen muss sich das Gericht mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht mit letzter Gewissheit auszuschließen sind. Für Tatsachen, die nicht außerhalb des Gastlandes begründet sind, genügt jedoch allein der sonst übliche volle Beweis. (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.11.1977 – 1 C 33.71 –, juris Rn. 15 und Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109.84 –, juris Rn. 16 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2018 – A 11 S 1923/17 –, juris Rn. 31 f.) Die Glaubhaftmachung setzt einen schlüssigen Sachvortrag voraus, dergestalt, dass, unter Angabe möglichst genauer Einzelheiten, ein in sich stimmiger – bei Umständen aus der Sphäre des Klägers, insbesondere bei persönlichen Erlebnissen, lückenloser – Sachverhalt geschildert werden muss, aus dem sich bei Wahrunterstellung und verständiger Würdigung die Verfolgung beziehungsweise der drohende Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 –, juris Rn. 8 und Urteil vom 10.05.1994 – 9 C 434.93 –, juris Rn. 8). 20 2. Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamtes vom 29.12.2017 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und ist daher aufzuheben. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1, 4 AsylG i. V. m. §§ 3a Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 21 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich 1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen eines Verfolgungsgrundes, nämlich seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 22 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die 1. aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Absatz 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder 2. in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Beispiele nennt § 3a Abs. 2 AsylG. 23 Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher definierten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. 24 Gemäß § 3c AsylG kann eine Verfolgung ausgehen von 1. dem Staat, 2. Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder 3. nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. 25 Flüchtlingsschutz wird dem Ausländer gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn er 1. in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und 2. sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. 26 Schließlich darf keiner der Ausschlussgründe des § 3 Abs. 2, 3, 4 AsylG vorliegen. 27 Im vorliegenden Fall muss prognostisch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen durch Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, wegen des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe ausgegangen werden, sollte der Kläger in den Irak zurückkehren. Interner Schutz ist für den Kläger im Irak nicht gegeben. Schließlich liegt kein Ausschlussgrund vor. 28 a) Zur Überzeugung des Gerichts steht sowohl fest, dass der Kläger homosexuell ist, als auch, dass ihm aufgrund dessen Verfolgung droht. Der Kläger hat, gemessen an dem unter I. 1. ausgeführten Maßstab, begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. 29 aa) Das Gericht hegt keine Zweifel daran, dass der Kläger homosexuell ist. Diese Überzeugung wird getragen durch den insgesamt stimmigen Vortrag des Klägers bei seiner Anhörung beim Bundesamt am 28.09.2016 und insbesondere bei seiner ausführlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht am 03.09.2019. Der Vortrag des Klägers zu seiner sexuellen Orientierung ist frei von wesentlichen Lücken, Widersprüchen und lebensfremden Kausalverläufen. Dafür ist er reich an Einzelheiten, welche teilweise auf Fragen des Gerichts vorgetragen wurden, teilweise aber auch ohne unmittelbaren Anreiz des Gerichts. So hat er ohne Zutun des Gerichts, im Zusammenhang mit der Beschreibung seines Geliebten im Irak, anschaulich die Hintergrundereignisse dargelegt, welche zu der Bedrohung seiner Person und auch seiner Familie geführt haben, nämlich einen Moment tiefer Ehrverletzung auf Seiten des Bruders des Geliebten. Der Kläger ist – trotz des delikaten Themas seiner sexuellen Orientierung – offen und auskunftsfreudig gewesen. Dies gilt sowohl hinsichtlich der gleichgeschlechtlichen intimen Beziehungen des Klägers im Irak wie auch in Deutschland, als auch hinsichtlich der erstmaligen Erkenntnis und weiteren Entwicklung seiner Homosexualität. So hat er überzeugend von dem Erlebnis erzählt, bei welchem er zum ersten Mal seiner sexuellen Neigung zu Männern gewahr geworden ist, wie überrascht und schüchtern er damals gewesen ist und wie schnell er Gefallen daran gefunden hat, bis hin zur Sexsucht. Auch hat der Kläger an Fragen des Gerichts, welche er stets ohne Zögern zufriedenstellend beantworten konnte, mehrfach unaufgefordert den Vortrag von daran anknüpfenden, relevanten Umständen oder Ereignissen angeschlossen. So hat der Kläger auf die Frage, wie lange die Beziehung zu seinem Geliebten im Irak gedauert habe, nicht nur die Frage der Dauer der Beziehung beantwortet, sondern auch gleich etwas von der Beziehung berichtet. Mehrfach hat der Kläger nach der schlichten Beantwortung einer Frage ausgeholt und die dazugehörigen Umstände im Irak, beispielsweise zum Umgang der Bevölkerung mit Homosexualität oder den Möglichkeiten und Beschränkungen homosexuellen Lebens im Irak geschildert. Zudem hat der Kläger an mehreren Stellen plausibel erklären können, wie er an das Wissen um selbst nicht Erlebtes gelangt ist. An einer Stelle hat der Kläger sogar in den Kontext passende Sprachnachrichten von seinem Handy abgespielt. Aufgrund all dieser Gesichtspunkte manifestierte sich bereits früh in der mündlichen Verhandlung ein authentisches Gesamtbild des Klägers als seit Langem homosexuellen Mann. 30 bb) Auch das darauf aufbauende Bedrohungsszenario durch die Familie des Geliebten des Klägers ist glaubhaft. Es ist, eingedenk der durch Tradition und den Islam stark geprägten Stammeskultur im Irak, verbunden mit einem für hiesige Verhältnisse als übersteigert zu betrachtenden Ehrgefühl, nicht unplausibel, dass die Familie des Geliebten des Klägers Rache am Kläger nehmen will. Der Kläger hat auch nachvollziehbar dargelegt, warum sich die Familie derart in ihrer Ehre verletzt sieht, insbesondere der ältere Bruder des Geliebten, welchem sogar in seiner beruflichen Sphäre offen die Männlichkeit abgesprochen wurde, weil sein jüngerer Bruder mit dem Kläger geschlafen habe. Auch die Übermittlung der Drohungen seitens der Familie des Geliebten wurde vom Kläger nicht lediglich behauptet, sondern anhand stimmiger Abläufe, die dem Kläger berichtet worden sind, beschrieben. Dass der Kläger im Irak von bewaffneten und maskierten Männern gesucht worden sei, hat der Kläger durch die vorgespielten Sprachnachrichten mehr als glaubhaft gemacht. Eine sich so gut zusammenfügende Bedrohungslage, einschließlich dazu passenden Indizienbeweises und einer Fülle von Details auch im Randgeschehen, künstlich aufzusetzen, setzte kognitiv wie voluntativ einen derart großen Aufwand voraus, dass dies praktisch ausgeschlossen ist. 31 b) Prognostisch sind Verfolgungshandlungen durch Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, wegen des Verfolgungsgrundes der Zugehörigkeit des Klägers zu einer bestimmten sozialen Gruppe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. 32 aa) Auch wenn aus dem glaubhaften Bedrohungsszenario keine konkrete und individuelle Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG gegen den Kläger folgt, so drohte diese jedenfalls unmittelbar. Macht der Kläger glaubhaft, dass er vor seiner Flucht bereits Verfolgung erlitten hat beziehungsweise von einer solchen unmittelbar bedroht war, streitet für ihn die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU – sog. Qualifikationsrichtlinie –, sodass bei seiner Rückkehr prognostisch von einer erneuten Verfolgung auszugehen ist, solange keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen. Solche entgegenstehenden Anhaltspunkte sind im hiesigen Verfahren nicht gegeben. Im Gegenteil, von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Verfolgung wäre hier bereits dann auszugehen, wenn sich der Kläger nicht bereits einer konkreten Bedrohungslage seitens der Familie des Geliebten des Klägers ausgesetzt sähe – was vorliegend erheblich gefahrerhöhend hinzukommt. Denn – und hiermit hat sich das Bundesamt in seiner Entscheidung nicht befasst – offen homosexuellen Männern droht im Irak aufgrund ihrer sexuellen Orientierung per se die schwerwiegende Verletzung ihrer grundlegenden Menschenrechte, insbesondere ihres Rechts auf Leben aus Art. 2 EMRK und ihres Rechts auf Verschonung vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe aus 3 EMRK. Dies ergibt die Auswertung der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel. 33 Weder die irakische Verfassung, noch das irakische einfache Gesetz gewähren Homosexuellen Schutz vor Diskriminierung aufgrund ihrer sexuellen Orientierung (United States – Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 – Iraq, S. 47). Zwar stellen homosexuelle Handlungen erwachsener Personen, die im gegenseitigen Einvernehmen geschehen, seit dem im Jahr 2003 in Kraft getretenen irakischen Strafgesetzbuch keinen Straftatbestand mehr dar. Jedoch gibt es Strafgesetze, welche in der Praxis dazu missbraucht werden, um gleichgeschlechtliche sexuelle Aktivitäten strafrechtlich zu verfolgen. So werden Anklagen auf die Tatbestände des Verstoßes gegen die Sittlichkeit oder der Prostitution gestützt. Geschlechtsunspezifisch ist nach Art. 394 des irakischen Strafgesetzbuches bereits das Eingehen einer außerehelichen sexuellen Beziehung strafbar. Hierunter lassen sich insbesondere auch alle gleichgeschlechtlichen Beziehungen fassen, nachdem eine gleichgeschlechtliche Ehe im Irak nicht existiert. Allerdings ist nicht bekannt, inwiefern dieser Straftatbestand in der Praxis eine Rolle bei der Bestrafung Homosexueller spielt. Auch in der irakischen Gesellschaft ist Homosexualität, trotz eines zunehmenden Diskurses sensibler Themen in der Öffentlichkeit, weitgehend tabuisiert und wird von großen Teilen der Bevölkerung als unvereinbar mit Religion und Kultur abgelehnt. Dies gilt auch für den Nordirak (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Gefährdung von homosexuellen/sexuelle Übergriffe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 09.11.2009, S. 2). Homosexuelle leben ihre Sexualität meist gar nicht oder nur heimlich aus und sehen sich Diskriminierung und sozialer Ausgrenzung ausgesetzt. Es besteht ein hohes Risiko sozialer Ächtung bis hin zu Ehrenmorden. (Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019, S. 90 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 15; UNHCR, Tribal Conflict Resolution in Iraq vom 15.01.2018, S. 2, insb. Fn. 9) Das Risiko, getötet zu werden, geht außerdem von konfessionellen Milizen aus, welche mit der Ermordung von homosexuellen Männern in Verbindung gebracht werden. Manche Milizen sollen sogar Tötungslisten mit, der Homosexualität verdächtigten, Männern darauf verfasst haben. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Miliz Asa‘ib Ahl al-Haqq zu nennen. (Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019, S. 91; United States – Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 – Iraq, S. 48) Seit der US-amerikanischen Invasion im Irak im Jahr 2003 bis in das Jahr 2009 gehen Schätzungen von 480 beziehungsweise 680 getöteten Homosexuellen aus. Anfang 2009 soll eine Miliz namens Fazilat (Tugend) durch den Stadtteil Sadr City in Bagdad gezogen sein, Listen mit Homosexuellen darauf verteilt haben und diese mit dem Tod bedroht haben. Auch von Attacken der Badr-Miliz und der Mahdi-Miliz auf Homosexuelle im Rahmen einer systematischen „Säuberungsaktion“ wurde berichtet. Im Zuge dessen sollen Homosexuelle auch grausam gefoltert und verstümmelt worden seien, beispielsweise mittels Kastration oder Zukleben des Afters mit Leim und Zuführung von Abführmittel und Wasser, bis zum Platzen des Darms. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Gefährdung von homosexuellen/sexuelle Übergriffe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 09.11.2009, S. 2) Dass die Lage von Homosexuellen sich in der jüngeren Vergangenheit nicht wesentlich verbessert hat, zeigt der Mord eines irakischen Schauspielers aufgrund seiner vermeintlichen sexuellen Orientierung am 02.07.2017 in Bagdad, dessen Leiche – Folterspuren aufweisend – auf einer Müllhalde gefunden wurde (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Anfragebeantwortung zum Irak: Lage von Intersex- und Transgender-Personen inklusive in der Autonomen Region Kurdistan vom 11.02.2019, S. 1). Zusammengefasst besteht für Homosexuelle von Seiten des Staates, der Milizen und des familiären Umfelds die Gefahr von schwersten, teilweise irreversiblen Menschenrechtsverletzungen. 34 bb) Diese Menschenrechtsverletzungen würden im Falle der Rückkehr des Klägers in den Irak auch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eintreten. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit liegt dann vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegensprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23/12 – juris Rn. 32). Der Kläger hat seine Sexualität bereits im Irak ausgelebt – soweit es das Risiko zuließ – und lebt sie in Deutschland gänzlich offen aus. So hatte er im Irak, seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge, bereits mehrere Beziehungen. Darunter waren kürzere, rein sexueller Natur, wie auch längere, mit Liebesgefühlen einhergehende. In den knapp vier Jahren, in denen der Kläger in Deutschland lebt, hatte er ebenfalls bereits drei Beziehungen und ist auch aktuell mit einem homosexuellen Araber zusammen, wobei er hierbei im öffentlichen Raum keine besondere Zurückhaltung an den Tag legt – zum Beispiel küsst er seinen Freund am Bahnhof zum Abschied. Im Bewusstsein dessen und der dargestellten Erkenntnislage ist es sehr wahrscheinlich, dass der Kläger schwerste Verfolgungshandlungen, bis hin zum Tod, zu erwarten hat. Diese Gefahr ist auch nicht auf einen bestimmten Landesteil beschränkt. Sie besteht im gesamten Irak und ist im Großraum K. und im Großraum A. lediglich besonders hoch, da hier die persönlich motivierte Verfolgung durch die Familie des Geliebten des Klägers zur allgemeinen Verfolgungsgefahr als besonders wahrscheinlich hinzutritt. An diesen Orten werden seine Verfolger ihn am ehesten suchen, nachdem K. die Heimat des Klägers war und A. die neue Heimat seiner Familie ist. 35 cc) Diese mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Verfolgungshandlungen beruhen auch gemäß § 3a Abs. 3 AsylG auf dem Verfolgungsgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Homosexuelle bilden im Irak eine bestimmte soziale Gruppe (so u.a. auch VG Ansbach, Urteil vom 31.01.2018 – AN 10 K 17.31735 – juris Rn. 21; VG Berlin, Urteil vom 05.06.2018 – 25 K 327.17 A – juris Rn. 18; VG Göttingen, Urteil vom 08.11.2018 – 2 A 292/17 – juris Rn. 30). Als eine bestimmte soziale Gruppe gilt insbesondere eine Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine bestimmte soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, Art. 10 Abs. 1 lit. d der Qualifikationsrichtlinie. Homosexuelle teilen das gemeinsame unveränderliche Merkmal ihrer sexuellen Orientierung hin zu anderen Männern. Dieses Merkmal ist auch so bedeutsam, dass sie nicht gezwungen werden dürfen, darauf zu verzichten. Denn dies würde bedeuten, von ihnen zu verlangen, ihre wahre sexuelle Identität zu unterdrücken und eine andere vorzutäuschen. Weder darf dies von Homosexuellen verlangt werden, noch darf von ihnen verlangt werden, dass sie sich bei der Ausübung ihrer Sexualität mehr als alle anderen zurückhalten (EuGH, Urteil vom 07.11.2013 – C-199/12 bis C-201/12 – juris Rn. 71, 76). Dass die übrige irakische Gesellschaft Homosexuelle als andersartig betrachtet, wurde unter I. 2. b) aa) bereits hinlänglich dargestellt. 36 dd) Sowohl der irakische Staat ist möglicher Verfolgungsakteur gemäß § 3c Nr. 1 AsylG, als auch die Familienmitglieder der Familie des Geliebten des Klägers gemäß § 3c Nr. 3 AsylG. Danach können nichtstaatliche Akteure dann Verfolgungsakteure sein, wenn der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist. Interner Schutz vor Verfolgung im Sinne des Schutzes durch Akteure, die Schutz bieten können, gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG i. V. m. § 3d AsylG besteht für Homosexuelle im Irak nicht. Dies gilt auch für die kurdischen Provinzen im Nordirak. Hierzu stellt sich die Erkenntnislage wie folgt dar: Toleranz für Homosexuelle ist staatlicherseits nicht vorhanden und viele hochrangige Beamte negieren sogar die Existenz von Homosexuellen im Irak. Die Sicherheitskräfte werden eher als Bedrohung denn als Schutzmacht empfunden. Teilweise kommt es auch zu Folter, Vergewaltigungen und Erpressungen Homosexueller durch die Polizei. (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Gefährdung von homosexuellen/sexuelle Übergriffe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 09.11.2009, S. 2) Staatliche Rückzugsorte für Homosexuelle gibt es nicht und die Anzahl privater Schutzinitiativen ist sehr beschränkt (Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019, S. 91; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 12.01.2019, S. 15). Die Strafverfolgungsbehörden versagen dabei, Täter von Attacken auf Homosexuelle zu identifizieren, festzunehmen oder zu verfolgen und potentielle Opfer zu schützen (United States – Department of State, Country Report on Human Rights Practices 2018 – Iraq, S. 47; Republik Österreich – Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak, Gesamtaktualisierung am 20.11.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.04.2019, S. 91). Selbst in Fällen, in denen die Täter von Ehrenmorden erfolgreich strafrechtlich verfolgt werden, ist eine nur kurze Gefängnisstrafe die Norm (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Irak: Gefährdung von homosexuellen/sexuelle Übergriffe, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 09.11.2009, S. 4). Ob die einzelnen homophoben Milizen unter § 3c Nr. 2 oder Nr. 3 AsylG fallen, kann dahinstehen, da die engeren Voraussetzungen der Nr. 3 jedenfalls vorliegen. 37 Für Homosexuelle besteht auch kein Schutz im Sinne einer internen Fluchtalternative gemäß § 3e Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AsylG. Teile des Irak, in welchen Homosexuelle keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssten, sind nicht existent, nachdem die geschilderte Erkenntnislage im gesamten Irak besteht. 38 c) Der Kläger erfüllt schließlich keinen der Ausschlussgründe der §§ 3 Abs. 2, 3 oder 4 i. V. m. § 60 Abs. 8 S. 1, 3 AufenthG. 39 3. Die Ziffern 3 und 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 29.12.2017 sind in der Folge hinfällig und aufzuheben. Aufgrund des Anspruchs des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind der hilfsweise Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes und der weiter hilfsweise Anspruch auf Feststellung, dass Abschiebungsverbote vorliegen, nicht mehr zu prüfen. Der Abschiebungsandrohung und dem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffern 5 und 6 des Bescheids ist der rechtliche Boden ebenfalls entzogen. Durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft greift das Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG und ist somit nach § 50 Abs. 1 AufenthG nicht mehr ausreisepflichtig. Die Voraussetzungen einer Abschiebung aus § 58 Abs. 1 AufenthG sind somit entfallen und in der Folge auch diejenigen für die Androhung der Abschiebung aus § 59 Abs. 1 AufenthG und diejenigen für das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle einer Abschiebung aus § 11 Abs. 1 AufenthG. II. 40 Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 83b AsylG.