Urteil
11 K 352/19
VG STUTTGART, Entscheidung vom
1mal zitiert
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt regelmäßig die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus.
• Mehrstaatigkeit wird nur hingenommen, wenn objektiv erhebliche Nachteile bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit drohen (§ 12 Abs.1 Satz2 Nr.5 StAG).
• Reine Erwerbschancen oder noch nicht verwirklichte Geschäftsbeziehungen begründen keine erheblichen Nachteile im Sinne des § 12 Abs.1 Satz2 Nr.5 StAG.
• Für die Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) gelten dieselben Maßstäbe zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit wie für die Anspruchseinbürgerung; bloße familiäre oder pädagogische Erwägungen genügen nicht ohne konkreten Nachweis erheblicher Nachteile.
Entscheidungsgründe
Kein Anspruch auf Einbürgerung bei Verweigerung des Aufgabewillens der bisherigen Staatsangehörigkeit • Ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG setzt regelmäßig die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit voraus. • Mehrstaatigkeit wird nur hingenommen, wenn objektiv erhebliche Nachteile bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit drohen (§ 12 Abs.1 Satz2 Nr.5 StAG). • Reine Erwerbschancen oder noch nicht verwirklichte Geschäftsbeziehungen begründen keine erheblichen Nachteile im Sinne des § 12 Abs.1 Satz2 Nr.5 StAG. • Für die Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) gelten dieselben Maßstäbe zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit wie für die Anspruchseinbürgerung; bloße familiäre oder pädagogische Erwägungen genügen nicht ohne konkreten Nachweis erheblicher Nachteile. Der Kläger, 1970 in den USA geboren und dortiger Staatsangehöriger, lebt seit 1981 in Deutschland und besitzt eine Niederlassungserlaubnis. Er ist mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet; die gemeinsamen Kinder sind deutsche Staatsangehörige. Er beantragte 2016 die deutsche Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, weil er seine US-Staatsangehörigkeit nicht aufgeben wolle. Zur Begründung verwies er auf berufliche Pläne in den USA und die besondere Betreuungs- und Schulbedürftigkeit seines autistischen Sohnes, weshalb ein Aufenthalt an einer Schule in Kalifornien geplant sei. Die Behörden lehnten ab, weil keine objektiv belegten erheblichen Nachteile bei Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit vorlägen und keine konkreten geschäftlichen Beziehungen in den USA bestehen. Das Regierungspräsidium stimmte ebenfalls nicht zu; das Gericht bestätigte die Ablehnung und wies die Klage ab. • Rechtsgrundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG); Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG verlangt Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (§ 10 Abs.1 Satz1 Nr.4 StAG). • Für US-Staatsangehörige tritt Verlust nur bei freiwilliger Handlung mit ausdrücklicher Absicht nach US-Recht ein; hier fehlt die aufgabewillige Absicht, der Kläger will die US-Staatsangehörigkeit behalten. • Hinnahme von Mehrstaatigkeit kommt nur nach § 12 Abs.1 Satz1 i.V.m. Satz2 Nr.5 StAG in Betracht, wenn bei Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche, objektiv belegbare Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art drohen. • Erhebliche Nachteile müssen konkret, objektiv und in zeitlichem sowie sachlichem Zusammenhang mit der Aufgabe der Staatsangehörigkeit stehen; bloße Zukunftsaussichten oder allgemeine Erschwernisse genügen nicht. • Der Kläger hat keine bereits bestehenden geschäftlichen Beziehungen in den USA dargelegt; seine geplanten wirtschaftlichen Aktivitäten sind bloße Chancen ohne erforderlichen zeitlich‑sachlichen Zusammenhang zur Aufgabe der Staatsangehörigkeit. • Auch die familiären bzw. pädagogischen Gründe (Schulangebot für autistisches Kind) sind nicht durch Nachweise so konkretisiert, dass ein erheblicher Nachteil im Sinne des § 12 Abs.1 Satz2 Nr.5 StAG bejaht werden kann, zumal konkrete Umzugs- oder Anmeldehandlungen fehlten. • Sowohl für die Anspruchs- als auch für die Ermessenseinbürgerung gelten die gleichen strengen Maßstäbe zur Hinnahme von Mehrstaatigkeit; es besteht kein öffentliches Interesse oder besondere Herausstellung des Klägers, die eine Ausnahme rechtfertigen würden. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit, weil er die Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit nicht will und die Voraussetzungen für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs.1 Satz2 Nr.5 StAG nicht vorliegen. Weder bestehen bereits verwirklichte geschäftliche Beziehungen in den USA, die bei Aufgabe der US-Staatsangehörigkeit konkret gefährdet wären, noch sind die geltend gemachten familiären und schulischen Gründe so konkret und nachweisbar, dass daraus objektiv erhebliche Nachteile folgen würden. Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da keine besonderen öffentlichen Interessen oder Persönlichkeitsmerkmale des Klägers vorliegen, die die Aufnahme von Mehrstaatigkeit rechtfertigen würden. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.