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Urteil

A 7 K 1466/18

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der am ... 1980 in B geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger vom Volk der Mandingo. Er verließ seinen Herkunftsstaat nach eigenen Angaben im Oktober 2012 und reiste auf dem Landweg am 24. Februar 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er stellte am 11. Juli 2016 einen förmlichen Asylantrag. 2 Bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) am 26. Oktober 2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er mit anderen in Basse demonstriert habe, weil die Regierung nichts für ihr Dorf gemacht habe. Dort gebe es keine Elektrizität und keine richtigen Straßen. Sicherheitskräfte wären eingeschritten und hätten zahlreiche Mitdemonstranten eingesperrt. Es sei klar gewesen, dass sie auch ihn einsperren würden, wenn sie ihn fänden. Auf Frage erklärte der Kläger, dass er sich nicht mehr genau an das Datum erinnern könne, jedoch glaube, dass der Vorfall im November 2011 stattgefunden habe. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben hatte, dass er im Oktober 2012 ausgereist sei, führte der Kläger aus, dass er nach drei Monaten im Februar 2012 in den Senegal gegangen sei. Auf Vorhalt, dass er zuvor gesagt habe, dass er sofort ausgereist sei und nicht einmal seine Papiere mitgenommen habe, erklärte der Kläger, dass die Leute nicht sofort nach der Demonstration verhaftet worden seien. Irgendwann sei ihm jedoch bewusstgeworden, dass auch er eingesperrt würde. Ein Freund habe ihm gesagt, dass es nach dieser Demonstration keine Ruhe mehr gebe. Auf Frage gab der Kläger an, dass ein Freund und Nachbar ihm gesagt habe, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei. Das genaue Datum, wüsste er nicht mehr. Danach sei er jedoch zu einem anderen Freund gegangen und habe sich dort versteckt. Auf Frage erklärte der Kläger, dass er politisch nicht aktiv sei, jedoch Sympathisant der UDP wäre. Auf Frage nach den drei Schlagwörtern des Mottos der UDP führte der Kläger aus, dass die UDP gegen die Regierung sei und versprochen habe, vieles, vor allem die Wasser- und Elektrizitätsversorgung, zu verbessern und Straßen zu bauen. 3 Auf Frage gab der Kläger an, dass er erst zurückkönne, wenn sich die Regierung ändere. Momentan befürchte er, dort eingesperrt zu werden. 4 Mit Bescheid vom 22. Januar 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung sowie auf subsidiären Schutz ab (Ziffern 1-3 des Bescheids) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen und drohte ihm für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist die Abschiebung nach Gambia oder in einen anderen Staat an, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rücknahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). 5 Mit Schreiben vom 22. Januar 2018 teilte das Bundesamt dem Kläger in englischer Sprache mit, dass er subsidiären Schutz gem. § 4 Absatz 1 AsylG erhalten habe. 6 Am 30. Januar 2018 hat der Kläger Klage erhoben und durch seinen Prozessbevollmächtigten im Wesentlichen darauf hinweisen lassen, dass dem Kläger zunächst der streitgegenständliche Bescheid zugegangen sei, in dem ihm ein subsidiärer Schutzstatus nicht zuerkannt worden sei, er jedoch auch eine Mitteilung der Beklagten mit Datum vom 28. Januar 2018 erhalten habe, wonach ihm subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Die Klage würde höchst hilfsweise und fristwahrend eingelegt, um zu vermeiden, dass sich die Beklagte zu einem späteren Zeitpunkt darauf berufe, dass ihm der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt worden sei. 7 Der Kläger beantragt, 8 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2018 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt und hilfsweise Ziffer 6 aufzuheben. 9 Die Beklagte beantragt schriftlich, 10 die Klage abzuweisen. 11 Der Verwaltungsrechtsstreit ist durch Beschluss vom 2. März 2020 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. 12 In der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2020 ist der Prozessbevollmächtigte des Klägers, jedoch nicht der Kläger selbst erschienen. 13 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 14 Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2020 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig (siehe unten A) aber nicht begründet (siehe unten B) A. 16 Die Klage ist zulässig. 17 Insbesondere ist sie zulässig, soweit Ziffer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheids angefochten wird. 18 Insoweit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, da dem Kläger durch die Mitteilung vom 28. Januar 2018 nicht ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden war. 19 Die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus hat durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG zu erfolgen, d.h. durch eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 20 Die Mitteilung vom 28. Januar 2018 stellt keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG trifft. 21 Eine „Regelung” liegt vor, wenn die Maßnahme einer Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG NVwZ 2010, 133 (134); NJW 1987, 87(88)). 22 Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat (innerer Wille), sondern der objektive Erklärungswert, d.h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Maßgeblich kommt es dabei auf den „Empfängerhorizont“ an (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG – Kommentar, 20. Auflage, 2019, Rn. 54). 23 Gemessen hieran konnte der Kläger die Mitteilung vom 22. Januar 2018 nicht so verstehen, dass ihm hierdurch subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, auch wenn der Kläger vorgetragen hat, die Erklärung so verstanden zu haben. 24 Unter Berücksichtigung der Rahmenumstände konnte ausgehend von dem Empfängerhorizont der objektive Erklärungswert der Mitteilung nicht so verstanden werden, dass dem Kläger durch diesen behördlichen Akt ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt werden sollte. 25 So sind nach § 31 Absatz 1 S. 2 AsylG Entscheidung des Bundesamtes schriftlich zu begründen. Diese Regelung gilt in Abweichung zu § 39 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG uneingeschränkt auch für reine Anerkennungsbescheide, wobei die Begründung in diesen Fällen nicht ausführlich sein muss (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, Rn. 6). Zudem hat das Bundesamt gem. § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylG, wenn, wie im vorliegenden Fall, kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt ist, eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und Asylberechtigten und Ausländern, denen internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG zuerkannt wurde oder bei denen das Bundesamt Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, zusätzlich über die Rechte und Pflichten zu unterrichten, die sich hieraus ergeben. 26 Ausgehend hiervon stellt die streitgegenständliche Mitteilung offensichtlich die – wenn auch fehlerhafte – Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben dar, d.h. sie ist offensichtlich lediglich eine – wenn auch fehlerhafte – Übersetzung der Entscheidungsformel mit Belehrungen über Recht und Pflichten, ohne dass hierdurch eine eigenständige Regelung angenommen werden durfte. 27 Entsprechend ist festzustellen, dass auf der Mitteilung vom 28. Januar 2018 in der Kopfzeile „Rechte und Pflichten Info 4 I –Englisch-“ vermerkt ist (vgl. Bl 35 der Bundesamtsakte), der Text „You have been granted subsidiary Protection under Art. 4 Para. 1 Geman Asylum Act (AsylG)“ wiederum die Übersetzung der Entscheidungsformel ins Englische darstellt, wenn ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird und der Mitteilung Informationen über Rechte und Pflichten von Schutzsuchenden, die subsidiären Schutz erhalten haben, beigefügt worden waren (Bl. 36 bis 38 der Bundesamtsakte). 28 Des Weiteren spricht gegen die Annahme eines eigenen Regelungsgehalts der Mitteilung, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dieser eine Ablehnung seines Antrags auf subsidiären Schutzstatus der Behörde mit demselben Datum erhalten hat, die mit dem Wort „Bescheid“ überschrieben, ausführlich begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sowie in der Amtssprache Deutsch (§ 23 VwVfG) verfasst worden war, d.h. von Form und Inhalt offensichtlich eine rechtsverbindliche Regelung mittels Verwaltungsakt darstellt, während die Mitteilung außer der übersetzten Entscheidungsformel ergänzt um den Hinweis auf die beigefügten Rechte und Pflichten mit „Rechte und Pflichten Info“ überschrieben war, keinerlei Begründung enthielt und in englischer Sprache abgefasst worden war. Bei der Zusammenschau der beiden in unmittelbarem Zusammenhang dem Kläger zugegangenen Dokumente drängt sich zwingend der Schluss auf, dass maßgeblich der „Bescheid“ ist und die „Mitteilung“ nicht so verstanden werden durfte, dass sie einen eigenen Regelungsgehalt aufweist. Einen eigenständigen Verwaltungsakt stellt sie nicht dar. B. 29 Die Klage ist unbegründet. 30 Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 31 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 32 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 33 Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. 34 Das Vorbringen des Klägers begründet keine Furcht vor Verfolgung. 35 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, müssen die relevanten Rechtsgutsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war (Vorverfolgung), begründet die Vermutung, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, BeckRS 2017, 141174). 36 Zusammengefasst hat der Kläger dargelegt, dass er gegen die frühere Regierung demonstriert habe und Sympathisant der UDP (United Democratic Party) sei und es nach einer Demonstration gegen die damalige Regierung zu Verhaftungen gekommen sei. 37 Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts keine konkret ihn betreffenden flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft dargelegt. 38 Alleine die undetaillierte Behauptung, dass ein befreundeter Nachbar den Kläger darüber informiert habe, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei, begründet nicht die glaubhafte Annahme, dass die Polizei nach ihm suchen und ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgen würde. 39 Im Falle einer Rückkehr ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ihm eine Verfolgung droht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seit dem 26. Januar 2017 Adama Barrow von der UDP an der Macht in Gambia ist. Anhaltspunkte, dass der Kläger auch nach dem Regierungswechsel von Sicherheitskräften gesucht und verfolgt würde, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 40 Ergänzend wird auf die ausführlichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid zu der Frage einer dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsstaat drohenden Verfolgung Bezug genommen. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen auf S. 3 und 4 des angefochtenen Bescheids, verweist auf diese und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 41 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. 42 Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG). 43 Im Herkunftsstaat hat dem Kläger eine derartige Gefahr nicht gedroht. Weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist nicht erkennbar geworden. Schließlich besteht in seinem Herkunftsstaat auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. 44 Eine tatsächliche Gefahr („beachtliche Wahrscheinlichkeit“) für die Realisierung eines ernsthaften Schadens ist nicht ersichtlich (siehe oben unter B.1.). 45 3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. 46 a) § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass dem Betroffenen in dem Zielstaat der Abschiebung eine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falles. Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2010 – 10 C 11/09 - BeckRS 2010 -, 54143). 47 Aufgrund des Vortrags des Klägers ist nicht feststellbar, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Zielstaat landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (siehe oben unter B.1). 48 Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. 49 b) Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in seinem Herkunftsstaat vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Hinsichtlich der allgemeinen Lebenssituation in seinem Herkunftsstaat wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 50 Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. 51 Der gesunde und arbeitsfähige Kläger wird auch im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 52 Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zwar keine Schule besucht, jedoch in der Landwirtschaft gearbeitet (Bl. 42 der Bundesamtsakte). Es besteht die Erwartung, dass er aufgrund seines Erfahrungswissens zumindest in diesem Bereich wieder Arbeit finden kann. Auch hat der Kläger Familie in seinem Herkunftsstaat und steht nach seinen Angaben in der Bundesamtsanhörung zu seinem Bruder in Kontakt. Anhaltspunkte dafür, dass dies im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 AsylG) nicht mehr der Fall gewesen sei, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Es kann erwartet werden, dass er im Falle einer Rückkehr von dieser Seite Unterstützung erlangt. 53 Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten vorläufigen Schließungen und Einbußen im Gastgewerbe und in der Hotellerie (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_4 ), da der Kläger nach seinen Angaben nicht in diesen Bereichen tätig war und davon auszugehen ist, dass in der Landwirtschaft – als einem systemrelevanten Bereich – weiterhin gearbeitet werden kann und der Kläger dort eine Arbeit findet. Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung der Lage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 54 4. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Gambia gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben 1.-3. ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht. 55 5. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 56 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Gründe 14 Über den Rechtsstreit konnte trotz Ausbleibens der Beklagten aufgrund der mündlichen Verhandlung am 8. Juli 2020 entschieden werden. In der frist- und formgerechten Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO). 15 Die Klage ist zulässig (siehe unten A) aber nicht begründet (siehe unten B) A. 16 Die Klage ist zulässig. 17 Insbesondere ist sie zulässig, soweit Ziffer 3 des verfahrensgegenständlichen Bescheids angefochten wird. 18 Insoweit entfällt das Rechtsschutzbedürfnis nicht, da dem Kläger durch die Mitteilung vom 28. Januar 2018 nicht ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden war. 19 Die Zuerkennung eines subsidiären Schutzstatus hat durch Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG zu erfolgen, d.h. durch eine Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 20 Die Mitteilung vom 28. Januar 2018 stellt keinen Verwaltungsakt dar, da sie keine Regelung im Sinne des § 35 VwVfG trifft. 21 Eine „Regelung” liegt vor, wenn die Maßnahme einer Behörde darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden (BVerwG NVwZ 2010, 133 (134); NJW 1987, 87(88)). 22 Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein behördlicher Akt ein Verwaltungsakt ist, ist im Zweifel nicht das, was die Behörde gewollt oder gedacht hat (innerer Wille), sondern der objektive Erklärungswert, d.h. wie der Bürger unter Berücksichtigung der äußeren Form, Abfassung, Begründung, Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung und aller sonstigen ihm bekannten oder erkennbaren Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung analog §§ 157, 133 BGB die Erklärung oder das Verhalten der Behörde verstehen durfte bzw. musste. Maßgeblich kommt es dabei auf den „Empfängerhorizont“ an (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG – Kommentar, 20. Auflage, 2019, Rn. 54). 23 Gemessen hieran konnte der Kläger die Mitteilung vom 22. Januar 2018 nicht so verstehen, dass ihm hierdurch subsidiärer Schutz zuerkannt worden war, auch wenn der Kläger vorgetragen hat, die Erklärung so verstanden zu haben. 24 Unter Berücksichtigung der Rahmenumstände konnte ausgehend von dem Empfängerhorizont der objektive Erklärungswert der Mitteilung nicht so verstanden werden, dass dem Kläger durch diesen behördlichen Akt ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt werden sollte. 25 So sind nach § 31 Absatz 1 S. 2 AsylG Entscheidung des Bundesamtes schriftlich zu begründen. Diese Regelung gilt in Abweichung zu § 39 Absatz 2 Nr. 1 VwVfG uneingeschränkt auch für reine Anerkennungsbescheide, wobei die Begründung in diesen Fällen nicht ausführlich sein muss (vgl. Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Auflage, 2020, Rn. 6). Zudem hat das Bundesamt gem. § 31 Absatz 1 Satz 4 AsylG, wenn, wie im vorliegenden Fall, kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt ist, eine Übersetzung der Entscheidungsformel und der Rechtsbehelfsbelehrung in einer Sprache beizufügen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann und Asylberechtigten und Ausländern, denen internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 AsylG zuerkannt wurde oder bei denen das Bundesamt Abschiebungsverbote nach § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt hat, zusätzlich über die Rechte und Pflichten zu unterrichten, die sich hieraus ergeben. 26 Ausgehend hiervon stellt die streitgegenständliche Mitteilung offensichtlich die – wenn auch fehlerhafte – Umsetzung dieser gesetzlichen Vorgaben dar, d.h. sie ist offensichtlich lediglich eine – wenn auch fehlerhafte – Übersetzung der Entscheidungsformel mit Belehrungen über Recht und Pflichten, ohne dass hierdurch eine eigenständige Regelung angenommen werden durfte. 27 Entsprechend ist festzustellen, dass auf der Mitteilung vom 28. Januar 2018 in der Kopfzeile „Rechte und Pflichten Info 4 I –Englisch-“ vermerkt ist (vgl. Bl 35 der Bundesamtsakte), der Text „You have been granted subsidiary Protection under Art. 4 Para. 1 Geman Asylum Act (AsylG)“ wiederum die Übersetzung der Entscheidungsformel ins Englische darstellt, wenn ein subsidiärer Schutzstatus zuerkannt wird und der Mitteilung Informationen über Rechte und Pflichten von Schutzsuchenden, die subsidiären Schutz erhalten haben, beigefügt worden waren (Bl. 36 bis 38 der Bundesamtsakte). 28 Des Weiteren spricht gegen die Annahme eines eigenen Regelungsgehalts der Mitteilung, dass der Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu dieser eine Ablehnung seines Antrags auf subsidiären Schutzstatus der Behörde mit demselben Datum erhalten hat, die mit dem Wort „Bescheid“ überschrieben, ausführlich begründet und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sowie in der Amtssprache Deutsch (§ 23 VwVfG) verfasst worden war, d.h. von Form und Inhalt offensichtlich eine rechtsverbindliche Regelung mittels Verwaltungsakt darstellt, während die Mitteilung außer der übersetzten Entscheidungsformel ergänzt um den Hinweis auf die beigefügten Rechte und Pflichten mit „Rechte und Pflichten Info“ überschrieben war, keinerlei Begründung enthielt und in englischer Sprache abgefasst worden war. Bei der Zusammenschau der beiden in unmittelbarem Zusammenhang dem Kläger zugegangenen Dokumente drängt sich zwingend der Schluss auf, dass maßgeblich der „Bescheid“ ist und die „Mitteilung“ nicht so verstanden werden durfte, dass sie einen eigenen Regelungsgehalt aufweist. Einen eigenständigen Verwaltungsakt stellt sie nicht dar. B. 29 Die Klage ist unbegründet. 30 Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf die Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Januar 2018 ist daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. 31 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. 32 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. 33 Dabei ist es Sache des Schutzsuchenden, seine Gründe für eine Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu verbleiben oder dorthin zurückzukehren. Wegen des sachtypischen Beweisnotstands, in dem sich Flüchtlinge insbesondere im Hinblick auf asylbegründende Vorgänge im Verfolgerland vielfach befinden, genügt für diese Vorgänge in der Regel eine Glaubhaftmachung. Voraussetzung für ein glaubhaftes Vorbringen ist allerdings ein detaillierter und in sich schlüssiger Vortrag ohne wesentliche Widersprüche und Steigerungen. 34 Das Vorbringen des Klägers begründet keine Furcht vor Verfolgung. 35 Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist, müssen die relevanten Rechtsgutsverletzungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des konkreten Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Die Tatsache, dass ein Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden ernsthaft bedroht war (Vorverfolgung), begründet die Vermutung, dass die Furcht des Ausländers vor Verfolgung begründet ist (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 05.12.2017 - A 11 S 1144/17 -, BeckRS 2017, 141174). 36 Zusammengefasst hat der Kläger dargelegt, dass er gegen die frühere Regierung demonstriert habe und Sympathisant der UDP (United Democratic Party) sei und es nach einer Demonstration gegen die damalige Regierung zu Verhaftungen gekommen sei. 37 Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts keine konkret ihn betreffenden flüchtlingsrelevanten Verfolgungshandlungen in seinem Herkunftsstaat glaubhaft dargelegt. 38 Alleine die undetaillierte Behauptung, dass ein befreundeter Nachbar den Kläger darüber informiert habe, dass die Polizei bei ihm zu Hause gewesen sei, begründet nicht die glaubhafte Annahme, dass die Polizei nach ihm suchen und ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verfolgen würde. 39 Im Falle einer Rückkehr ist auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass ihm eine Verfolgung droht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass seit dem 26. Januar 2017 Adama Barrow von der UDP an der Macht in Gambia ist. Anhaltspunkte, dass der Kläger auch nach dem Regierungswechsel von Sicherheitskräften gesucht und verfolgt würde, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. 40 Ergänzend wird auf die ausführlichen Ausführungen des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid zu der Frage einer dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Herkunftsstaat drohenden Verfolgung Bezug genommen. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden Ausführungen auf S. 3 und 4 des angefochtenen Bescheids, verweist auf diese und sieht von einer weiteren Darstellung ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). 41 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG. 42 Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt dabei auch die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Art der Behandlung oder Bestrafung muss eine Schwere erreichen, die dem Schutzbereich des Art. 3 EMRK zuzuordnen ist und für den Fall, dass die Schlechtbehandlung von nichtstaatlichen Akteuren ausgeht, muss der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sein, Schutz zu gewähren (§ 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. § 3c Nr. 3 AsylG). 43 Im Herkunftsstaat hat dem Kläger eine derartige Gefahr nicht gedroht. Weshalb ihm bei der Rückkehr ein ernsthafter Schaden, insbesondere eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) oder gar die Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG) drohen sollte, ist nicht erkennbar geworden. Schließlich besteht in seinem Herkunftsstaat auch kein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. 44 Eine tatsächliche Gefahr („beachtliche Wahrscheinlichkeit“) für die Realisierung eines ernsthaften Schadens ist nicht ersichtlich (siehe oben unter B.1.). 45 3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) liegen auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG vor. 46 a) § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK steht einer Abschiebung entgegen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass dem Betroffenen in dem Zielstaat der Abschiebung eine Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung landesweit droht. Maßgeblich sind die Gesamtumstände des jeweiligen Falles. Prognosemaßstab ist die beachtliche Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.9.2010 – 10 C 11/09 - BeckRS 2010 -, 54143). 47 Aufgrund des Vortrags des Klägers ist nicht feststellbar, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in seinem Zielstaat landesweit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (siehe oben unter B.1). 48 Auch die Verletzung anderer Menschenrechte oder Grundfreiheiten der EMRK kommt nicht in Betracht. 49 b) Nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG soll von einer Abschiebung abgesehen werden, wenn im Zielstaat für den Betroffenen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Bei den in seinem Herkunftsstaat vorherrschenden harten Lebensbedingungen handelt es sich um eine Situation, der die gesamte Bevölkerung ausgesetzt ist, weshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG ausschließlich durch eine generelle Regelung nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG gewährt wird. Eine extreme Gefährdungslage, bei der aufgrund der Schutzwirkung der Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG ausnahmsweise nicht greift, liegt nicht vor. Hinsichtlich der allgemeinen Lebenssituation in seinem Herkunftsstaat wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid des Bundesamtes insoweit Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylG). 50 Anhaltspunkte für einen besonderen Ausnahmefall, in dem humanitäre Gründe in der Person des Klägers zwingend gegen eine Aufenthaltsbeendigung bzw. gegen eine Rückführung in seinen Herkunftsstaat sprechen, sind vorliegend nicht ersichtlich. 51 Der gesunde und arbeitsfähige Kläger wird auch im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu verdienen. 52 Der Kläger hat nach seinen eigenen Angaben zwar keine Schule besucht, jedoch in der Landwirtschaft gearbeitet (Bl. 42 der Bundesamtsakte). Es besteht die Erwartung, dass er aufgrund seines Erfahrungswissens zumindest in diesem Bereich wieder Arbeit finden kann. Auch hat der Kläger Familie in seinem Herkunftsstaat und steht nach seinen Angaben in der Bundesamtsanhörung zu seinem Bruder in Kontakt. Anhaltspunkte dafür, dass dies im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Absatz 1 AsylG) nicht mehr der Fall gewesen sei, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Es kann erwartet werden, dass er im Falle einer Rückkehr von dieser Seite Unterstützung erlangt. 53 Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund der durch die Corona-Pandemie verursachten vorläufigen Schließungen und Einbußen im Gastgewerbe und in der Hotellerie (vgl. https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/gambia-node/gambiasicherheit/213624#content_4 ), da der Kläger nach seinen Angaben nicht in diesen Bereichen tätig war und davon auszugehen ist, dass in der Landwirtschaft – als einem systemrelevanten Bereich – weiterhin gearbeitet werden kann und der Kläger dort eine Arbeit findet. Anhaltspunkte für eine andere Einschätzung der Lage sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 54 4. Die im angefochtenen Bescheid enthaltene Abschiebungsandrohung nach Gambia gemäß § 34 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG ist rechtmäßig. Die Voraussetzungen hierfür liegen vor, wie sich aus den Ausführungen oben 1.-3. ergibt. Einen asylunabhängigen Aufenthaltstitel hat der Kläger nicht. 55 5. Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 11 Abs. 1 AufenthG) sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 56 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG.