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Urteil

4 K 11315/18

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Spielhallenerlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 42 LGlüG (Abstandsgebot, Verbot des baulichen Verbunds) nicht erfüllt sind. • § 51 Abs.5 LGlüG ermöglicht nur befristete Befreiungen zur Vermeidung unbilliger Härten; dabei ist die Einzelspielhalle Bezugsgröße und der Härtebegriff eng auszulegen. • Nebenbestimmungen sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck des LGlüG dienen; brandschutzrechtliche Auflagen, die keinen Bezug zu den Zwecken des LGlüG haben, können rechtswidrig sein.
Entscheidungsgründe
Versagung unbefristeter Spielhallenerlaubnis bei Verbund und Teilaufhebung von Nebenbestimmungen • Eine Spielhallenerlaubnis ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 42 LGlüG (Abstandsgebot, Verbot des baulichen Verbunds) nicht erfüllt sind. • § 51 Abs.5 LGlüG ermöglicht nur befristete Befreiungen zur Vermeidung unbilliger Härten; dabei ist die Einzelspielhalle Bezugsgröße und der Härtebegriff eng auszulegen. • Nebenbestimmungen sind nur zulässig, soweit sie dem Zweck des LGlüG dienen; brandschutzrechtliche Auflagen, die keinen Bezug zu den Zwecken des LGlüG haben, können rechtswidrig sein. Die Klägerin betreibt drei Spielhallen (F I 1–3) in demselben Gebäude in M und beantragte 2016 unbefristete Erlaubnisse nach § 41 LGlüG sowie Befreiungen von §§ 42. Mit Bescheiden vom 30.06.2017 erteilte das Landratsamt L für alle drei Spielhallen Erlaubnisse, größtenteils befristet und mit mehreren Nebenbestimmungen. Die Klägerin rügte u.a. Verletzung des Vertrauensschutzes, Ermessensfehler bei der Härtefallprüfung und Unbestimmtheit beziehungsweise Rechtswidrigkeit der Auflagen. Das Regierungspräsidium wies den Widerspruch zurück; die Klägerin klagte. In der Verhandlung wurde Ziffer 2 der Auflagen (Bereithaltung von Schulungsnachweisen) aufgehoben und für diesen Streitpunkt der Rechtsstreit erledigt erklärt. Das Gericht hat die Klage teilweise stattgegeben und weitere Bereiche abgewiesen. • Rechtsgrundlage für Erlaubnis ist § 41 LGlüG; Versagungsgrund liegt vor, wenn Voraussetzungen des § 42 (500 m-Abstand, Verbot baulicher Verbünde) nicht erfüllt sind. Die drei Spielhallen befinden sich im selben Gebäude und erfüllen das Abstandsgebot nicht; daher ist eine unbefristete Erlaubnis für F I 3 zu versagen. • Die Härtefallbefreiung nach § 51 Abs.5 LGlüG ist eng auszulegen: Bezugspunkt ist die einzelne Spielhalle; nur unbillige Härten, die über typische wirtschaftliche Nachteile hinausgehen, rechtfertigen Befreiungen. Investitionen nach dem Stichtag 18.11.2011 begründen in der Regel keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand. Die Behörde durfte die Befreiungen für F I 1 und F I 2 bis zum 14.09.2020 befristen; die Bemessung der Frist war nicht ermessensfehlerhaft. • Nebenbestimmungen dürfen nur dem Zweck des LGlüG dienen (§1 LGlüG). Auflagen Ziffern 5–9 bezogen sich überwiegend auf vorbeugenden Brandschutz und überschreiten den Ermächtigungsrahmen nach §2 Abs.4 LGlüG; solche baupolizeilichen/brandschutzrechtlichen Gesichtspunkte sind nicht durch das LGlüG gedeckt und somit rechtswidrig. • Auflagen Ziffern 1–4 dienen dem Jugend- und Spielerschutz sowie der Gefahrenabwehr und sind hinreichend bestimmt; die Behörde hat ihr Ermessen erklärt und keine Ermessensfehler gemacht. Eine isolierte Aufhebung dieser Auflagen wäre nicht möglich, da die Erlaubnis ohne sie nicht sinnvoll und rechtmäßig bestehen bliebe. • Verfahrenserledigung: Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten, ist das Verfahren nach §92 Abs.3 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung folgt aus den einschlägigen VwGO-Vorschriften. Die Klage ist insgesamt nur teilweise begründet. Ein Anspruch auf Erteilung einer 15-jährigen Erlaubnis für die Spielhalle F I 3 besteht nicht, weil die Voraussetzungen des § 42 LGlüG (Abstand und Verbundverbot) nicht erfüllt sind. Ebenso besteht kein Anspruch auf Neubescheidung der Befristungen für F I 1 und F I 2; die Behörde durfte die Befreiungen bis zum 14.09.2020 befristen und hat ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Die Auflagen Ziffern 5–9 der Bescheide sind rechtswidrig und werden insoweit aufgehoben, soweit sie die Spielhallen F I 1 und 2 betreffen, weil sie außerhalb des Zwecks des LGlüG liegen; die übrigen Auflagen (Ziffern 1–4) bleiben bestehen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärten, wurde das Verfahren eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.