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Urteil

4 K 2284/20

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 2 Der nach eigenen Angaben am ... 1985 geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 17.12.2008 in das Bundesgebiet ein. Am 15.01.2009 beantragte er die Gewährung von Asyl. 3 Mit Bescheid vom 26.02.2009 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich des Irak vorliegen. Am 17.04.2009 erhielt der Kläger eine bis zum 19.03.2012 befristete Aufenthaltserlaubnis auf der Grundlage des § 25 Abs. 2 AufenthG. Seit dem 22.03.2012 ist der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. 4 Am 26.10.2016 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Einem vorgelegten Zertifikat des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 06.04.2017 zufolge besitzt der Kläger Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. Am 10.02.2017 hat der Kläger an einem Einbürgerungstest mit 29 von 33 Punkten teilgenommen. 5 Im Lebenslauf vom 10.05.2017 führte der Kläger aus, von Februar 2007 bis Januar 2009 sei er als Küchenhilfe im Irak tätig gewesen. Von September 2010 bis Juni 2012 habe er als Versandmitarbeiter bei der Firma ... GmbH in T gearbeitet. Von Juli 2012 bis September 2014 habe er in einem Kebab-Stand als Küchenhilfe gearbeitet. Aktuell arbeite er als Selbständiger in einem Imbiss in B. 6 Die Deutsche Rentenversicherung teilte dem Kläger mit Bescheid vom 31.01.2018 mit, aufgrund seines Antrags vom 13.10.2017 sei er versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung und habe daher Pflichtbeiträge zu zahlen. Die Beitragshöhe belaufe sich ab 14.10.2017 auf 166,90 Euro, ab 01.11.2017 auf 278,16 Euro und ab 01.01.2018 auf 289,30 Euro. Die Pflichtbeiträge für die Zeit vom 14.10.2017 bis 31.01.2018 seien bislang nicht bezahlt worden. 7 Am 27.03.2018 gab der Kläger gegenüber dem Landratsamt G eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. 8 Nach einem an den Kläger adressierten Bescheid des Job Centers Landkreis G vom 25.05.2018 wurden der Bedarfsgemeinschaft, bestehend aus dem Kläger, seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern, für die Zeit von Mai 2018 bis April 2019 Leistungen nach SGB II bewilligt. 9 Der Sachbearbeiter beim Job Center Landkreis G teilte dem Beklagten am 07.02.2019 mit, der Kläger habe sich vor einigen Jahren mit einem Döner-Imbiss in B selbständig gemacht. Diesen Imbiss habe er jedoch schließen müssen, der Grund hierfür sei ihm nicht bekannt. Danach habe sich der Kläger erneut selbständig machen wollen, dies sei jedoch gescheitert. Daraufhin habe er an einer Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Metall teilgenommen, um keine Sanktionsmaßnahmen durch das Job Center zu erhalten. Seit ein paar Monaten arbeite der Kläger in dem Döner-Imbiss seines Bruders im Rahmen eines Mini-Jobs. Dieser Imbiss laufe jedoch nicht gut und verzeichne voraussichtlich Verlust. Er habe mit dem Kläger vereinbart, dass dieser ab März 2019 einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsvertrag vorlegen soll. 10 Mit Schreiben vom 14.03.2019 teilte das Job Center Landkreis G dem Beklagten mit, anfangs habe der Kläger Pläne gehabt, sich mit seinem Bruder mit einem Spezialitäten-Restaurant selbständig zu machen; dies sei jedoch an der fehlenden Genehmigung gescheitert. Daraufhin sei der Kläger vom Job Center in eine Qualifizierungsmaßnahme Metall zugewiesen worden, um grundlegende Fähigkeiten für die Ausübung einer Helfertätigkeit im Metallbereich zu erwerben. Der Kläger habe leider nicht den erforderlichen Willen gezeigt, sich einen Arbeitsplatz im Metallbereich zu suchen, da für ihn eine Tätigkeit in der Gastronomie vorrangig sei. Seit dem 15.12.2018 sei der Kläger im Döner-Laden seines Bruders als Helfer tätig. Trotz Aufforderung vom 30.01.2019 habe der Kläger keinen Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die existenzsichernd sei, vorgelegt. Daraufhin habe der Kläger am 05.03.2019 mehrere Vermittlungsvorschläge für Gastronomiebetriebe erhalten. Trotz großer Nachfrage von Arbeitgebern nach Personal in diesem Bereich habe es eine Anstellung bis jetzt nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Willen versuche, eine andere Beschäftigung außerhalb der Tätigkeit im Betrieb seines Bruders aufzunehmen. 11 In einer an den Kläger gerichteten Bescheinigung vom 18.03.2019 teilte der Inhaber des C & P mit, dass der Kläger sich ab 01.04.2019 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinde und seit diesem Zeitpunkt in Vollzeit (35 Stunden in der Woche) in dem Betrieb tätig sei. Der Grundlohn betrage pro Stunde 9,20 Euro. 12 Nach der vorgelegten Gehaltsabrechnung für April 2019 erhielt der Kläger ein Gehalt in Höhe von 1.450,00 Euro brutto (Auszahlungsbetrag 1.101,62 Euro). Nach der Gehaltsabrechnung für September 2019 erhielt der Kläger ein Gehalt in Höhe von 1.690,00 Euro brutto (Auszahlungsbetrag 1.354,95 Euro) und nach der Gehaltsabrechnung für Dezember 2019 erhielt der Kläger ein Gehalt in Höhe von 1.900,00 Euro brutto (Auszahlungsbetrag 1.523,32 Euro). 13 Nach weiter vorgelegten Unterlagen zahlt der Kläger ab Oktober 2018 inklusive Wasser und Heizung eine monatliche Miete in Höhe von 578,00 Euro. 14 Mit Bescheid vom 13.09.2019 bewilligte die Stadt G dem Kläger für die Zeit von Juli 2019 bis Juni 2020 ein monatliches Wohngeld in Höhe von 224,00 Euro. 15 Die Bundesagentur für Arbeit bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 27.11.2019 für den Zeitraum von November 2019 bis April 2020 den beantragten Kinderzuschlag in Höhe von 370,00 Euro monatlich. 16 Mit Bescheid vom 13.12.2019 lehnte das Landratsamt G den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, eine Berechnung des Lebensunterhalts anhand der vorgelegten Unterlagen habe einen Fehlbetrag von mehreren hundert Euro ergeben. Selbst wenn das Wohngeld berücksichtigt werde, habe der Kläger nicht genügend Existenzmittel, um den Unterhaltsbedarf zu decken. 17 Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.12.2019 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, sein Arbeitsvertrag sei unbefristet und er erhalte ab Dezember 2019 ein Nettogehalt in Höhe von 1.300,00 Euro. 18 Mit Widerspruchsbescheid vom 05.05.2020 wies das Regierungspräsidium S den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, beim Kläger sei von einer nachhaltigen Unterhaltssicherung nicht auszugehen. Erst seit Dezember 2019 beziehe der Kläger Einkünfte, mit denen der Unterhaltsbedarf gedeckt werde. Zuvor habe der Kläger Leistungen nach dem SGB II bezogen. Bei der anzustellenden prognostischen Beurteilung werde weiter berücksichtigt, dass der Betrieb des Bruders des Klägers nicht gut laufe. Es sei offen, ob dieser Betrieb die Corona-Krise und die damit verbundene Rezession überstehe und dieser mittelfristig eine weitere Arbeitskraft trage. Im Hinblick auf die Erwerbsbiographie des Klägers könne eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts nicht prognostiziert werden. Die fehlende Lebensunterhaltssicherung sei sowohl bei einer Einbürgerung nach § 10 StAG als auch bei einer Einbürgerung nach § 8 StAG von Bedeutung. 19 Am 12.05.2020 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er sei verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder im Alter von 3 und 7 Jahren. Er gehe einer Beschäftigung in einem Döner-Schnellimbiss nach. Zuvor sei er von Oktober 2013 bis Mai 2018 selbständig gewesen. Da sein dreijähriges Kind die deutsche Staatsangehörigkeit besitze, müsse nur der Lebensunterhalt für ihn, seine Ehefrau und sein sieben Jahre altes Kind gesichert sein. Wegen seines Flüchtlingsstatus bestehe im Übrigen ein öffentliches Interesse im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG. 20 Der Kläger beantragt, 21 den Bescheid des Landratsamts G vom 13.12.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums S vom 05.05.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. 22 Der Beklagte beantragt, 23 die Klage abzuweisen. 24 Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen. Ergänzend trägt er vor, die deutsche Staatsangehörigkeit eines Kindes des Klägers sei bei der Berechnung des Lebensunterhalts ohne Belang. Denn das Kind sei unterhaltsberechtigter Familienangehöriger und müsse in die Berechnung einbezogen werden. 25 Mit Schriftsatz vom 15.12.2020 hat der Kläger weitere Unterlagen vorgelegt. In einer Arbeitsbescheinigung vom 08.11.2020 wird von Seiten des C & P bescheinigt, dass der Kläger seit dem 01.04.2019 in einem unbefristeten und ungekündigten Arbeitsverhältnis beschäftigt sei; es handele sich um eine Vollbeschäftigung. Nach der Lohnbescheinigung für September 2020 erhielt der Kläger ein Gehalt i.H.v. 1246,47 Euro zuzüglich Kurzarbeitergeld i.H.v. 353,76 Euro (Auszahlungsbetrag 1353,74 Euro). Nach der vorgelegten Heizkostenabrechnung vom 02.09.2020 hat der Kläger monatlich für Grundmiete 470,40 Euro zu zahlen, sowie eine Heizkostenvorauszahlung in Höhe von 190 Euro und eine Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 48 Euro. Nach dem Bescheid der Wohngeldbehörde der Stadt G vom 18.09.2020 wurde dem Kläger für die Zeit ab 01.08.2020 bis 31.07.2021 monatliches Wohngeld i.H.v. 347 Euro bewilligt. Die Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse - bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 03.11.2020 für den Zeitraum von November 2020 bis April 2021 einen Kinderzuschlag in Höhe von monatlich 370 Euro. Nach weiter vorgelegten Bewilligungsbescheiden des Job Centers Landkreis G bezog die Bedarfsgemeinschaft des Klägers Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in der Zeit von Januar 2013 bis Juli 2014, von Januar 2015 bis März 2015, von Juni 2015 bis November 2015 sowie von Mai 2018 bis Juli 2019. 26 In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger den Namen der deutschen Verfassung nicht nennen. Auf Frage des Gerichts, was er unter dem Begriff Demokratie verstehe, gab der Kläger an, dies bedeute, frei, gleich und geheim wählen zu können. Auf Frage des Gerichts, was der Kläger unter dem Begriff Rechtsstaat verstehe, trug er vor, Deutschland sei ein Rechtsstaat, ein Nichtrechtsstaat bedeute Diktatur. Auf Frage des Gerichts, was die Aufgabe der parlamentarischen Opposition sei, antwortete der Kläger, aktuell seien die CDU, SPD und die Grünen in der Opposition. Auf Vorhalt: Die Regierung werde von der CDU gestellt. Die Aufgabe der parlamentarischen Opposition konnte der Kläger nicht benennen. Die Frage des Gerichts, was die in der Bekenntniserklärung enthaltene Formulierung „Bindung der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht“ bedeute, konnte der Kläger nicht beantworten. Auf Frage des Gerichts, ob der Kläger in der Verfassung verankerte Grundrechte nennen könne, nannte er Freiheit, Demokratie, Grundgesetz. 27 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen. Entscheidungsgründe 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 29 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 - juris Rn. 10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 - juris Rn. 10 - und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 30 Der Kläger hat weder einen Einbürgerungsanspruch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (1.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (2.). 31 1. Der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegen. Darüber hinaus hat die mündliche Verhandlung gezeigt, dass der Kläger die von ihm abgegebene Bekenntniserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) nicht verstanden hat und dass die Identität des Klägers nicht geklärt ist; dies braucht vorliegend jedoch nicht vertieft zu werden. Weiter braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG verfügt, da eine Verständigung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung äußerst schwierig war. 32 Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Zwar nimmt der Kläger keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB II in Anspruch (a). Er kann zudem den Lebensunterhalt aktuell für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten (b). Die außerdem erforderliche positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit kann jedoch nicht gestellt werden (c). Der Kläger hat auch zu vertreten, dass noch keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann (d). 33 a) Der Kläger nimmt keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch. Keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII werden auch dann in Anspruch genommen, wenn zwar die materiellen Voraussetzungen für deren Bezug vorliegen, diese aber nicht abgerufen werden; denn der Begriff "Inanspruchnahme" setzt einen tatsächlichen Empfang von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII voraus (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 06.01.2021, Rn. 117 m.w.N.). Deshalb kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die materiellen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II vorliegen. 34 b) Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln; der Lebensunterhalt ist demnach gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf übersteigen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O. Rn. 14, 15 m.w.N.). Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern - hierzu zählt der Kläger - richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 20). 35 Der Bedarfsberechnung ist der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt, unabhängig davon, inwieweit zwischen diesen Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 SGB II. Dementsprechend können zur Bedarfsgemeinschaft auch deutsche Kinder zählen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt wird, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Dies führt regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers dann nicht gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). 36 Die Bedarfsberechnung bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeldes II den Regelbedarf (§ 20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Die Höhe des Regelbedarfs ergibt sich aus den jeweiligen in der Anlage zu § 28 SGB XII aufgeführten Regelbedarfsstufen (§ 20 Abs. 1a - 4 SGB II i.V.m. der §§ 28, 28a, 40 SGB XII). 37 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG regelt nicht, aus welchen Mitteln der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten kann. Deshalb sind alle zur Verfügung stehenden Mittel, die die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausschließen, berücksichtigungsfähig. Diese Mittel können bestehen aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, aus eigenem Vermögen oder Zuwendungen Dritter (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 41). Berücksichtigungsfähig sind weiter das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungs- oder Elterngeld sowie alle anderen öffentlichen Mittel mit Ausnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 45). Auch Wohngeld zählt zu den berücksichtigungsfähigen Mitteln (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 46). 38 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit des Einbürgerungsbewerbers richtet sich die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens nach §§ 11 bis 11b SGB II (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 49 m.w.N.). 39 Der Kläger verfügt nach der für den Monat September 2020 vorgelegten Lohnbescheinigung über ein anrechenbares monatliches Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 1600,23 Euro. Daraus folgt nach Abzug von Sozialversicherungsabgaben (steuerrechtliche Abzüge fielen im Monat September 2020 nicht an) ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1353,74 Euro. Hiervon ist die Pauschale von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II i.H.v. 200 Euro abzuziehen, womit die Bedarfsgemeinschaft des Klägers über ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 1053,74 Euro verfügt. Dem anrechenbaren Einkommen des Klägers sind hinzuzurechnen das Kindergeld i.H.v. 438 Euro, der Kinderzuschlag i.H.v. 370 Euro und das Wohngeld i.H.v. 347 Euro. Damit stehen der Bedarfsgemeinschaft des Klägers Existenzmittel i.H.v. 2208,74 Euro zur Verfügung. 40 Dem steht ein monatlicher Regelbedarf in Höhe von je 401 Euro für den Kläger und seine Ehefrau, ein Regelbedarf für das Kind A i.H.v. 309 Euro sowie ein Regelbedarf für das Kind Al i.H.v. 283 Euro zuzüglich der Unterkunftskosten i.H.v. 708,40 Euro gegenüber, mithin ein Gesamtbetrag i.H.v. 2102,40 Euro. Die derzeit vorhandenen Existenzmittel übersteigen damit den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft des Klägers um 106,34 Euro. 41 c) Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist aber nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen; vielmehr ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Einkünften zu bestreiten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 60 m.w.N.). Eine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 60 m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt in Zukunft durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiografie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 63 m.w.N.). Weiter ist bei der anzustellenden Prognose die Qualifikation des Einbürgerungsbewerbers, insbesondere seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse, zu berücksichtigen sowie die Frage, ob sich der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit um eine Beschäftigung bemüht hat (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 66 m.w.N.). Bezieht der Einbürgerungsbewerber Wohngeld anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, kann dies die Prognose fehlender Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG rechtfertigen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 71 m.w.N.). Eine positive Prognose ist zweifelhaft, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in der Regel vor allem deshalb auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen war, weil er seine Arbeitskraft nicht oder nicht voll eingesetzt hat (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 99 m.w.N.). Zweifel, dass der Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, gehen zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 62 m.w.N.). 42 Nach diesen Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographie des Klägers eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts derzeit nicht prognostiziert werden. Seine Erwerbsbiographie ist dadurch gekennzeichnet, dass er seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet die Arbeitsstellen als abhängig Beschäftigter regelmäßig nach ca. zwei Jahren aufgegeben hat. Ob die gegenwärtige Arbeitsstelle des Klägers von längerer Dauer sein wird, ist zweifelhaft, da der Kläger sich geweigert hat, den vom Gericht angeforderten Arbeitsvertrag vorzulegen. Sein Versuch, als Selbständiger einen Döner-Imbiss zu führen, ist gescheitert. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe im Irak als Arbeiter in der Baubranche gearbeitet. Obwohl diese Qualifikation im Bundesgebiet ersichtlich nachgefragt ist, hat sich der Kläger um eine entsprechende Arbeitsstelle nicht bemüht. Die vom Kläger aus seinen bisherigen Arbeitsverhältnissen erzielten Einkommen waren in der Vergangenheit ganz überwiegend nicht hinreichend, um den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vollständig zu sichern. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Familienangehörigen in der Zeit von Januar 2013 bis Juli 2014, von Januar 2015 bis März 2015, von Juni 2015 bis November 2015 sowie von Mai 2018 bis Juli 2019 Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, und damit auch in Zeiten, in denen der Kläger erwerbstätig war. Weiter ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass sein gegenwärtiges Gehalt allein nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ausreicht. Der monatliche Bedarf des Klägers und seiner Familienangehörigen ist nur deshalb gedeckt, weil der Kläger Kindergeld, einen Kinderzuschlag und Wohngeld bezieht. Ob der Kinderzuschlag und das Wohngeld nicht von Dauer sind und diese Leistungen schon deshalb keine positive Prognose rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätte die Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Familienangehörigen einen (bislang nicht realisierten) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1048,66 Euro. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger Wohngeld anstelle von Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nimmt, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden. Unter Berücksichtigung aller genannten Gesichtspunkte kann die erforderliche Prognose, dass der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist, nicht getroffen werden. 43 d) Bei fehlender positiver Prognose ist weiter zu prüfen, ob es der Einbürgerungsbewerber zu vertreten hat, dass noch keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 75 m.w.N.). Denn ansonsten würde der Einbürgerungsbewerber, der keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, schlechter gestellt als der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmende Einbürgerungsbewerber. 44 Der Begriff des "Vertretenmüssens" beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB); erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Einbürgerungsbewerber durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 125 m.w.N.). Das Vertretenmüssen setzt demnach ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 126 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen liegt beim Einbürgerungsbewerber (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 162 m.w.N.) 45 In der vorliegenden Konstellation kommt es maßgebend darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber bei entsprechendem Willen kraft zumutbaren Verhaltens in der Lage gewesen wäre, die negative Prognose zu vermeiden; entscheidend ist u.a., ob sich der Einbürgerungsbewerber hinreichend intensiv um eine auskömmliche Beschäftigung bemüht hat (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 75 m.w.N.). 46 In Anwendung dieser Grundsätze hat es der Kläger zu vertreten, dass aktuell keine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit getroffen werden kann. Mit Schreiben vom 14.03.2019 teilte das Job Center Landkreis G dem Beklagten mit, der Kläger sei vom Job Center in eine Qualifizierungsmaßnahme Metall zugewiesen worden, um grundlegende Fähigkeiten für die Ausübung einer Helfertätigkeit im Metallbereich zu erwerben. Der Kläger habe leider nicht den erforderlichen Willen gezeigt, sich einen Arbeitsplatz im Metallbereich zu suchen, da für ihn eine Tätigkeit in der Gastronomie vorrangig sei. Seit dem 15.12.2018 sei der Kläger im Nebengewerbe im Döner-Laden seines Bruders als Helfer tätig. Trotz Aufforderung vom 30.01.2019 habe der Kläger keinen Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die existenzsichernd sei, vorgelegt. Daraufhin habe der Kläger am 05.03.2019 mehrere Vermittlungsvorschläge für Gastronomiebetriebe erhalten. Trotz großer Nachfrage von Arbeitgebern nach Personal in diesem Bereich habe es eine Anstellung bis jetzt nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Willen versuche, eine andere Beschäftigung außerhalb der Tätigkeit im Betrieb seines Bruders aufzunehmen. Diesen Ausführungen des Job Center Landkreis G ist der Kläger nicht entgegengetreten; sie belegen hinreichend, dass es dem Kläger möglich und zumutbar war, eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Er hat es deshalb zu vertreten, dass noch keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann. 47 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG. 48 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Bestehen die dem Einbürgerungsbewerber zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder zum Teil aus öffentlichen Fürsorgeleistungen, so ist die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit nicht gegeben. Zu diesen schädlichen Fürsorgeleistungen zählt auch das Wohngeld; denn beim Wohngeld handelt es sich um eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 06.01.2021 Rn. 164 m.w.N.). Der Kläger und seine Familie beziehen Wohngeld. Ob der Kläger den Bezug von Wohngeld zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 166 m.w.N.). 49 Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. 50 Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 08.01.2021, Rn. 8 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. 51 Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen; die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Das Angewiesensein des Klägers auf Wohngeld stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der ihn in besonderer Weise beschwert. Die Inanspruchnahme von Wohngeld kann durch eine Einbürgerung des Klägers auch nicht vermieden werden. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 28 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. 29 Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268 - juris Rn. 10; Urt. v. 05.06.2014 - 10 C 2/14 - BVerwGE 149, 387 - juris Rn. 10 - und Urt. v. 01.06.2017 - 1 C 16/16 - BVerwGE 159, 85 - juris Rn. 9). Damit ist abzustellen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG - in der aktuellen Fassung der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328). 30 Der Kläger hat weder einen Einbürgerungsanspruch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 10 StAG (1.) noch aufgrund der Einbürgerungsnorm des § 8 StAG (2.). 31 1. Der Einbürgerung des Klägers auf der Grundlage des § 10 Abs. 1 StAG steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegen. Darüber hinaus hat die mündliche Verhandlung gezeigt, dass der Kläger die von ihm abgegebene Bekenntniserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) nicht verstanden hat und dass die Identität des Klägers nicht geklärt ist; dies braucht vorliegend jedoch nicht vertieft zu werden. Weiter braucht nicht entschieden zu werden, ob der Kläger über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG verfügt, da eine Verständigung mit dem Kläger in der mündlichen Verhandlung äußerst schwierig war. 32 Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG setzt nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG voraus, dass der Ausländer den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat. Diese Voraussetzung erfüllt der Kläger nicht. Zwar nimmt der Kläger keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB II in Anspruch (a). Er kann zudem den Lebensunterhalt aktuell für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bestreiten (b). Die außerdem erforderliche positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit kann jedoch nicht gestellt werden (c). Der Kläger hat auch zu vertreten, dass noch keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann (d). 33 a) Der Kläger nimmt keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch. Keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII werden auch dann in Anspruch genommen, wenn zwar die materiellen Voraussetzungen für deren Bezug vorliegen, diese aber nicht abgerufen werden; denn der Begriff "Inanspruchnahme" setzt einen tatsächlichen Empfang von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII voraus (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Stand: 06.01.2021, Rn. 117 m.w.N.). Deshalb kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob die materiellen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen nach dem SGB II vorliegen. 34 b) Die Feststellung, ob der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann, erfordert einen Vergleich des voraussichtlichen Unterhaltsbedarfs mit den nachhaltig zur Verfügung stehenden Mitteln; der Lebensunterhalt ist demnach gesichert, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel den Bedarf übersteigen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, a.a.O. Rn. 14, 15 m.w.N.). Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern - hierzu zählt der Kläger - richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 20). 35 Der Bedarfsberechnung ist der Personenkreis zugrunde zu legen, der sich aus den Regeln über die Bedarfsgemeinschaft gemäß § 9 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 bis 3a SGB II ergibt, unabhängig davon, inwieweit zwischen diesen Personen unterhaltsrechtliche Beziehungen bestehen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Wer zur Bedarfsgemeinschaft gehört, bestimmt sich nach § 7 Abs. 3 SGB II. Dementsprechend können zur Bedarfsgemeinschaft auch deutsche Kinder zählen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.). Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft, deren gesamter Bedarf nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt wird, gilt jede Person im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II). Dies führt regelmäßig dazu, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers dann nicht gesichert ist, wenn der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft, deren Mitglied er ist, nicht durch eigene Mittel bestritten werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 27 m.w.N.). 36 Die Bedarfsberechnung bestimmt sich nach § 19 Abs. 1 Satz 3 SGB II; danach umfassen die Leistungen des Arbeitslosengeldes II den Regelbedarf (§ 20 SGB II), die Mehrbedarfe (§ 21, §§ 24 - 27 SGB II) sowie den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II). Die Höhe des Regelbedarfs ergibt sich aus den jeweiligen in der Anlage zu § 28 SGB XII aufgeführten Regelbedarfsstufen (§ 20 Abs. 1a - 4 SGB II i.V.m. der §§ 28, 28a, 40 SGB XII). 37 § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG regelt nicht, aus welchen Mitteln der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestreiten kann. Deshalb sind alle zur Verfügung stehenden Mittel, die die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII ausschließen, berücksichtigungsfähig. Diese Mittel können bestehen aus einem selbst erwirtschafteten Einkommen, aus eigenem Vermögen oder Zuwendungen Dritter (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 41). Berücksichtigungsfähig sind weiter das Kindergeld, der Kinderzuschlag und das Erziehungs- oder Elterngeld sowie alle anderen öffentlichen Mittel mit Ausnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 45). Auch Wohngeld zählt zu den berücksichtigungsfähigen Mitteln (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 46). 38 Bei unselbständiger Erwerbstätigkeit des Einbürgerungsbewerbers richtet sich die Ermittlung des zur Verfügung stehenden Einkommens nach §§ 11 bis 11b SGB II (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 49 m.w.N.). 39 Der Kläger verfügt nach der für den Monat September 2020 vorgelegten Lohnbescheinigung über ein anrechenbares monatliches Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit i.H.v. 1600,23 Euro. Daraus folgt nach Abzug von Sozialversicherungsabgaben (steuerrechtliche Abzüge fielen im Monat September 2020 nicht an) ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 1353,74 Euro. Hiervon ist die Pauschale von 100 Euro (§ 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II) sowie der Freibetrag für Erwerbstätige nach § 11b Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB II i.H.v. 200 Euro abzuziehen, womit die Bedarfsgemeinschaft des Klägers über ein anrechenbares Einkommen in Höhe von monatlich 1053,74 Euro verfügt. Dem anrechenbaren Einkommen des Klägers sind hinzuzurechnen das Kindergeld i.H.v. 438 Euro, der Kinderzuschlag i.H.v. 370 Euro und das Wohngeld i.H.v. 347 Euro. Damit stehen der Bedarfsgemeinschaft des Klägers Existenzmittel i.H.v. 2208,74 Euro zur Verfügung. 40 Dem steht ein monatlicher Regelbedarf in Höhe von je 401 Euro für den Kläger und seine Ehefrau, ein Regelbedarf für das Kind A i.H.v. 309 Euro sowie ein Regelbedarf für das Kind Al i.H.v. 283 Euro zuzüglich der Unterkunftskosten i.H.v. 708,40 Euro gegenüber, mithin ein Gesamtbetrag i.H.v. 2102,40 Euro. Die derzeit vorhandenen Existenzmittel übersteigen damit den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft des Klägers um 106,34 Euro. 41 c) Bei der Frage, ob der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, ist aber nicht nur auf die aktuelle Situation abzustellen; vielmehr ist eine Prognose darüber anzustellen, ob der Einbürgerungsbewerber auch in einem überschaubaren Zeitraum in der Zukunft in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen aus eigenen Einkünften zu bestreiten (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 60 m.w.N.). Eine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II und des SGB XII relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 60 m.w.N.). Bei der Beurteilung, ob der Lebensunterhalt in Zukunft durch eine eigene Erwerbstätigkeit gesichert ist, muss sowohl die bisherige Erwerbsbiografie als auch die gegenwärtige berufliche Situation des Einbürgerungsbewerbers in den Blick genommen werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 63 m.w.N.). Weiter ist bei der anzustellenden Prognose die Qualifikation des Einbürgerungsbewerbers, insbesondere seine Ausbildung und seine Sprachkenntnisse, zu berücksichtigen sowie die Frage, ob sich der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit um eine Beschäftigung bemüht hat (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 66 m.w.N.). Bezieht der Einbürgerungsbewerber Wohngeld anstelle von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII, kann dies die Prognose fehlender Unterhaltsfähigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG rechtfertigen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 71 m.w.N.). Eine positive Prognose ist zweifelhaft, wenn der Einbürgerungsbewerber in der Vergangenheit in der Regel vor allem deshalb auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen war, weil er seine Arbeitskraft nicht oder nicht voll eingesetzt hat (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 99 m.w.N.). Zweifel, dass der Lebensunterhalt in Zukunft ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII bestritten werden kann, gehen zu Lasten des Einbürgerungsbewerbers (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 62 m.w.N.). 42 Nach diesen Grundsätzen kann unter Berücksichtigung der bisherigen Erwerbsbiographie des Klägers eine hinreichend dauerhafte Sicherung des Lebensunterhalts derzeit nicht prognostiziert werden. Seine Erwerbsbiographie ist dadurch gekennzeichnet, dass er seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet die Arbeitsstellen als abhängig Beschäftigter regelmäßig nach ca. zwei Jahren aufgegeben hat. Ob die gegenwärtige Arbeitsstelle des Klägers von längerer Dauer sein wird, ist zweifelhaft, da der Kläger sich geweigert hat, den vom Gericht angeforderten Arbeitsvertrag vorzulegen. Sein Versuch, als Selbständiger einen Döner-Imbiss zu führen, ist gescheitert. Bei der Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren hat der Kläger vorgetragen, er habe im Irak als Arbeiter in der Baubranche gearbeitet. Obwohl diese Qualifikation im Bundesgebiet ersichtlich nachgefragt ist, hat sich der Kläger um eine entsprechende Arbeitsstelle nicht bemüht. Die vom Kläger aus seinen bisherigen Arbeitsverhältnissen erzielten Einkommen waren in der Vergangenheit ganz überwiegend nicht hinreichend, um den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen vollständig zu sichern. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Familienangehörigen in der Zeit von Januar 2013 bis Juli 2014, von Januar 2015 bis März 2015, von Juni 2015 bis November 2015 sowie von Mai 2018 bis Juli 2019 Leistungen nach dem SGB II bezogen hat, und damit auch in Zeiten, in denen der Kläger erwerbstätig war. Weiter ist zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass sein gegenwärtiges Gehalt allein nicht zur Deckung des Unterhaltsbedarfs ausreicht. Der monatliche Bedarf des Klägers und seiner Familienangehörigen ist nur deshalb gedeckt, weil der Kläger Kindergeld, einen Kinderzuschlag und Wohngeld bezieht. Ob der Kinderzuschlag und das Wohngeld nicht von Dauer sind und diese Leistungen schon deshalb keine positive Prognose rechtfertigen, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hätte die Bedarfsgemeinschaft des Klägers und seiner Familienangehörigen einen (bislang nicht realisierten) Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1048,66 Euro. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger Wohngeld anstelle von Leistungen nach dem SGB II in Anspruch nimmt, um seine Einbürgerung nicht zu gefährden. Unter Berücksichtigung aller genannten Gesichtspunkte kann die erforderliche Prognose, dass der Eintritt einer nach den Vorschriften des SGB II relevanten Hilfebedürftigkeit auch für einen überschaubaren Zeitraum in der Zukunft nicht zu erwarten ist, nicht getroffen werden. 43 d) Bei fehlender positiver Prognose ist weiter zu prüfen, ob es der Einbürgerungsbewerber zu vertreten hat, dass noch keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 75 m.w.N.). Denn ansonsten würde der Einbürgerungsbewerber, der keine Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, schlechter gestellt als der Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmende Einbürgerungsbewerber. 44 Der Begriff des "Vertretenmüssens" beschränkt sich nicht auf vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB); erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Einbürgerungsbewerber durch ein ihm zurechenbares Handeln oder Unterlassen adäquat-kausal die Ursache für den - fortdauernden - Leistungsbezug gesetzt hat (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 125 m.w.N.). Das Vertretenmüssen setzt demnach ein pflichtwidriges, schuldhaftes Verhalten nicht voraus; das Ergebnis muss lediglich auf Umständen beruhen, die dem Verantwortungsbereich der handelnden Person zurechenbar sind (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 126 m.w.N.). Die Darlegungs- und Beweislast für ein Nichtvertretenmüssen liegt beim Einbürgerungsbewerber (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 162 m.w.N.) 45 In der vorliegenden Konstellation kommt es maßgebend darauf an, ob der Einbürgerungsbewerber bei entsprechendem Willen kraft zumutbaren Verhaltens in der Lage gewesen wäre, die negative Prognose zu vermeiden; entscheidend ist u.a., ob sich der Einbürgerungsbewerber hinreichend intensiv um eine auskömmliche Beschäftigung bemüht hat (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a.a.O. Rn. 75 m.w.N.). 46 In Anwendung dieser Grundsätze hat es der Kläger zu vertreten, dass aktuell keine positive Prognose künftiger Unterhaltsfähigkeit getroffen werden kann. Mit Schreiben vom 14.03.2019 teilte das Job Center Landkreis G dem Beklagten mit, der Kläger sei vom Job Center in eine Qualifizierungsmaßnahme Metall zugewiesen worden, um grundlegende Fähigkeiten für die Ausübung einer Helfertätigkeit im Metallbereich zu erwerben. Der Kläger habe leider nicht den erforderlichen Willen gezeigt, sich einen Arbeitsplatz im Metallbereich zu suchen, da für ihn eine Tätigkeit in der Gastronomie vorrangig sei. Seit dem 15.12.2018 sei der Kläger im Nebengewerbe im Döner-Laden seines Bruders als Helfer tätig. Trotz Aufforderung vom 30.01.2019 habe der Kläger keinen Arbeitsvertrag über eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, die existenzsichernd sei, vorgelegt. Daraufhin habe der Kläger am 05.03.2019 mehrere Vermittlungsvorschläge für Gastronomiebetriebe erhalten. Trotz großer Nachfrage von Arbeitgebern nach Personal in diesem Bereich habe es eine Anstellung bis jetzt nicht gegeben. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht mit dem erforderlichen Willen versuche, eine andere Beschäftigung außerhalb der Tätigkeit im Betrieb seines Bruders aufzunehmen. Diesen Ausführungen des Job Center Landkreis G ist der Kläger nicht entgegengetreten; sie belegen hinreichend, dass es dem Kläger möglich und zumutbar war, eine den Lebensunterhalt sichernde Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Er hat es deshalb zu vertreten, dass noch keine positive Prognose künftiger Unterhaltssicherung getroffen werden kann. 47 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG. 48 Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG. Nach dieser Bestimmung setzt eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 StAG voraus, dass der Einbürgerungsbewerber sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist. Bestehen die dem Einbürgerungsbewerber zur Verfügung stehenden Mittel ganz oder zum Teil aus öffentlichen Fürsorgeleistungen, so ist die von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG geforderte Unterhaltsfähigkeit nicht gegeben. Zu diesen schädlichen Fürsorgeleistungen zählt auch das Wohngeld; denn beim Wohngeld handelt es sich um eine mit der Sozialhilfe zweckidentische Leistung (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, Stand: 06.01.2021 Rn. 164 m.w.N.). Der Kläger und seine Familie beziehen Wohngeld. Ob der Kläger den Bezug von Wohngeld zu vertreten hat, ist im Rahmen des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG unerheblich (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 1, a.a.O. Rn. 166 m.w.N.). 49 Von der Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG kann auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 StAG aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden. 50 Ein öffentliches Interesse i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG liegt nur vor, wenn nach dem konkreten Sachverhalt ein sich vom Durchschnittsfall eines Einbürgerungsbewerbers abhebendes spezifisches staatliches Interesse an der Einbürgerung besteht, das es ausnahmsweise rechtfertigen kann, den Einbürgerungsbewerber trotz fehlender Unterhaltsfähigkeit einzubürgern; erforderlich ist also ein Erwünschtsein der Einbürgerung des Einbürgerungsbewerbers aufgrund allgemeiner politischer, wirtschaftlicher oder kultureller Gesichtspunkte (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, Stand: 08.01.2021, Rn. 8 m.w.N.). Derartige Gesichtspunkte sind vorliegend nicht erkennbar. 51 Der Kläger kann sich auch nicht auf das Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 8 Abs. 2 StAG berufen. Die Ausnahmeregelung des § 8 Abs. 2 StAG soll solchen Härten begegnen, die gerade durch die Versagung der Einbürgerung entstehen und sich durch eine Einbürgerung vermeiden lassen; die Härte muss also gerade durch die begehrte Einbürgerung beseitigt oder zumindest entscheidend abgemildert werden können (vgl. HTK-StAR / § 8 StAG / zu Abs. 2, a.a.O. Rn. 21 m.w.N.). Das Angewiesensein des Klägers auf Wohngeld stellt aber keinen atypischen Sachverhalt dar, der ihn in besonderer Weise beschwert. Die Inanspruchnahme von Wohngeld kann durch eine Einbürgerung des Klägers auch nicht vermieden werden. 52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.