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Urteil

A 4 K 213/20

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand 1 Der nach eigenen Angaben am ... 1996 geborene Kläger ist angeblich syrischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 14.11.2019 in das Bundesgebiet ein. Am 19.11.2019 beantragte er die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung in Heidelberg am 22.11.2019 trug der Kläger vor, am 13.03.2019 sei er in Bulgarien angekommen. Zunächst habe er sich 15 Tage in der Flüchtlingsunterkunft Harmanli aufgehalten. Danach habe er ca. 8 Monate in einer anderen Flüchtlingsunterkunft gelebt. Anschließend sei er obdachlos gewesen. Er habe versucht, in Sofia eine Wohnung zu mieten, habe jedoch keine gefunden. Sein in Syrien lebender Bruder habe ihm Geld geschickt, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Ex-Ehemann seiner Lebensgefährtin sei türkischer Staatsangehöriger und habe gedroht, seine Lebensgefährtin umzubringen. Da er die bulgarische Sprache nicht spreche, habe er dort nicht arbeiten können. 2 Bulgarien teilte mit Schreiben vom 26.11.2019 mit, dass dem Kläger in Bulgarien internationaler Schutz gewährt worden ist. 3 Mit Bescheid vom 04.12.2019 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 4 Am 10.01.2020 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, nach seiner Flucht aus Syrien habe er zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren minderjährigem Kind zunächst in der Türkei gelebt. Der Ex-Mann seiner Lebensgefährtin habe deren älteres Kind an sich genommen und verweigere die Herausgabe. Dieser habe seiner Lebensgefährtin gedroht, ihr auch das jüngere Kind zu entziehen. Seine Lebensgefährtin werde auch von ihrer Herkunftsfamilie bedroht, da diese die Eheschließung arrangiert habe. Seine Lebensgefährtin werde nunmehr von deren Vater mit dem Tod bedroht. Die engagierten Schlepper hätten ihn und seine Lebensgefährtin in einem Wald in Bulgarien zurückgelassen. Um nicht zu verhungern, habe er sich an die bulgarische Polizei gewandt. 15 Tage sei er inhaftiert gewesen. Danach sei er in ein Flüchtlingscamp verlegt worden, das er nach ca. 8 Monaten habe verlassen müssen. Der Ex-Ehemann seiner Lebensgefährtin habe ihnen in Bulgarien mitgeteilt, er wisse, wo sie sich aufhalten würden und werde erscheinen, um sie zu töten. In Bulgarien drohe ihm eine unmenschliche Behandlung. Staatliche Wohnungsbeihilfen gebe es in Bulgarien nicht. Dort existiere nur eine sehr begrenzte Anzahl an bezahlbaren Sozialwohnungen. Auch sonstige Hilfsprogramme bei der Wohnungssuche gebe es nicht. Einen Zugang zur sozialen Unterstützung bestehe erst, wenn ein Sozialhilfegespräch an einem festen Wohnort stattgefunden habe. Ohne Unterkunft könnten sich Schutzberechtigte auch nicht bei der Agentur für Arbeit als Arbeitssuchende melden. Der Ex-Ehemann seiner Lebensgefährtin habe mehrfach gedroht, ihn (den Kläger) und seine Lebensgefährtin in Bulgarien aufzuspüren und zu töten. Diese Drohung sei ernst zu nehmen. Auch im Hinblick auf diese Gefahr scheide eine Überstellung nach Bulgarien aus. 5 Der Kläger beantragt, 6 den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 04.12.2019 aufzuheben; 7 hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. 8 Die Beklagte beantragt, 9 die Klage abzuweisen. 10 Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. 11 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Akte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt (1.); damit steht zugleich fest, dass er in Deutschland keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asyl- oder einer Schutzberechtigung hat. Der Rückführung des Klägers nach Bulgarien stehen keine Abschiebungsverbote entgegen (2.). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Abschiebungsandrohung (3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (4.). 14 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 04.12.2019 ist rechtmäßig. 15 a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat der nationale Gesetzgeber Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes umgesetzt. 16 Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind vorliegend erfüllt. Bulgarien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hatte dem Kläger subsidiären Schutz zuerkannt und es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, dass der Schutzstatus erloschen ist. 17 Einem Mitgliedstaat ist es nur dann untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Betroffenen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn dort erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK aussetzen würden (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 43). Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems gilt zunächst die Vermutung, dass die Behandlung der Betroffenen im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung dorthin in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. vom 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 82 f.). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher, falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf ausreichender Grundlage unter Beachtung der Bedeutung der Grundrechte zu würdigen, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 90 sowie Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 38). 18 Eine auf Grund der Lebensumstände drohende konventionswidrige Behandlung ist nur anzunehmen, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle wird selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der Person gekennzeichneten Situationen dann nicht erreicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf Grund derer sich die Person in einer Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - juris Rn. 89-91 und Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 91-93). 19 Im Rahmen der hierbei zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, es darf nicht nur eine auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die Gefahr einer Art. 3 EMRK - bzw. Art. 4 GRC - zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und nicht nur hypothetisch sein. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; die für die Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als diejenigen, die dagegensprechen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.07.2019 - A 9 S 1556/18 - juris Rn. 31; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 34 m.w.N.). 20 b) Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC steht der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nicht entgegen. 21 aa) Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger keine stichhaltigen Angaben gemacht hat, welche die auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung widerlegen könnten, dass seine Situation in Bulgarien nach seiner Rückführung im Einklang mit Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC stehen wird. 22 Erst bei Vorliegen solcher Angaben sind die Gerichte gehalten zu prüfen, ob die Bedingungen, die rückgeführte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat vorfinden, konventionskonform oder -widrig sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine anlasslose Überprüfung der allgemeinen Bedingungen für Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat nicht mit dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof hat betont, für ein Gericht bestehe nur Anlass für eine solche Überprüfung und die Einschätzung, ob daraus das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC erwächst, „falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat“ (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 90; Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - juris Rn. 88 und Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 38). Substantiierte Angaben zu systemischen, allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen der Verhältnisse in Bulgarien hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Damit fehlt es an einem Anlass für eine Bewertung der ihn in Bulgarien erwartenden Verhältnisse. Soweit der Kläger vorträgt, der Ex-Ehemann seiner Lebensgefährtin habe auch ihn in Bulgarien bedroht, kann er Schutz der bulgarischen Polizei in Anspruch nehmen und ist hierauf zu verweisen. 23 bb) Unabhängig hiervon und selbständig tragend führt eine solche Bewertung nicht zum Ergebnis, dass der Kläger in Bulgarien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC befürchten muss. 24 Es ist nicht anzunehmen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die seine Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt. 25 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die zur Vermeidung einer unzureichenden Versorgungslage benötigten Hilfeleistungen von dem jeweiligen Mitgliedstaat, mit Hilfe von EU-Programmen, durch internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, private Gruppen oder Familienangehörige bereitgestellt werden. Entscheidend ist allein, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, und nicht, ob gerade staatliche Stellen eine drohende Gefahr abgewendet haben (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. vom 22.08.2018 - 3 L 50/17 - juris Rn. 17). 26 Für die Prognose, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist nicht die Situation einer gemeinsamen Rückkehr zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind zugrunde zu legen, sondern es ist von einer alleinigen Rückkehr des Klägers nach Bulgarien ohne seine Familienmitglieder auszugehen. 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris -) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Dieser Entscheidung lag folgende Familien-Konstellation zugrunde: Der dortige Kläger, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder waren afghanische Staatsangehörige, der Familienverband bestand bereits in Afghanistan, alle reisten gemeinsam aus und die Prognose betraf die gemeinsame Rückkehr aller Familienangehörigen in ihr Herkunftsland. Offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Regelvermutung auch dann gilt, wenn die familiäre Gemeinschaft im Herkunftsland noch nicht bestanden hat (Beschl. v. 15. August 2019 - 1 B 33.19 - juris). 28 Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind im Bundesgebiet in einer geschützten familiären Lebensgemeinschaft lebt. Zum einen hält sich der Kläger in C auf, wohingegen die Lebensgefährtin und deren Kind in S wohnhaft sind. Selbst wenn der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind zusammenleben würde, würde es sich nicht um eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Lebensgemeinschaft handeln. Denn der spezielle für Ehe und Familie verfassungsrechtlich gebotene Schutz kommt einer tatsächlichen sozial-familiären Beziehung zwischen einem „de-facto-Vater“ und dem Kind seiner Lebensgefährtin nicht zu (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2006 - 13 S 2157/06 - juris Rn. 12). Mangels wirksamem rechtlichem ehelichem Band wird auch die Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin nicht von Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.07.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.12.2014 - OVG 11 S 10.14 - juris Rn. 5). 29 Anders als in der Konstellation, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 zugrunde lag, ist bei der vorliegenden Konstellation bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation nicht im Regelfall davon auszugehen, dass der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind nach Bulgarien zurückkehrt. Der Kläger hat die Lebensgefährtin erst in der Türkei kennengelernt. Deshalb ist auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG ein gemeinsamer Verbleib des Klägers zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind in Bulgarien nicht realitätsnah. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass seine Lebensgefährtin ihn im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien dauerhaft begleiten werde. 30 aaa) Im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien ohne seine Lebensgefährtin und deren Kind droht dem Kläger keine gegen Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen des arbeitsfähigen und gesunden Klägers unabhängiger "Automatismus der Verelendung" bei einer Rückkehr nach Bulgarien lässt sich nicht feststellen. 31 Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem Aufenthalt in Bulgarien in den Jahren 2017 bis 2019 erfahren hat, da auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 88). 32 Die obergerichtliche Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass arbeitsfähigen Männern bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 25.07.2019 - 4 LB 12/17 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 - juris -; OVG Bautzen, Urt. v. 13.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - juris -; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2019 - 1 Bf. 132/17.A - juris -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.12.2019 - OVG 3 B 8.17 - juris -; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris -). 33 Anerkannten Schutzberechtigten droht in Bulgarien in der Praxis nicht die Obdachlosigkeit. Zwar wird in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, dass die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte besonders schwierig sei (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 25.07.2019 - 4 LB 12/17 - juris Rn. 97 bis 105; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 53 bis 59). Keinem der zahlreichen in der Rechtsprechung ausgewerteten Erkenntnismittel lässt sich jedoch konkret entnehmen, dass eine große Anzahl anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unter Obdachlosigkeit, Hunger oder Entbehrung leidet. Auch das Gericht hat keinen Hinweis darauf, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet sind. 34 Die bulgarischen Aufnahmezentren für Schutzsuchende sind bei weitem nicht ausgelastet. Insgesamt standen Ende des Jahres 2018 in den verschiedenen Aufnahmezentren insgesamt 4.760 Plätze zur Verfügung, belegt waren tatsächlich nur rund 500 (vgl. Aida, Country Report: Bulgaria, Update 2018, S. 49). Zum 30. April 2019 wohnten nur noch 353 Asylbewerber in den Zentren (vgl. BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 3). 35 Anerkannte Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, in den nicht ausgelasteten Aufnahmezentren für Asylbewerber für sechs Monate Unterkunft zu erhalten. Daneben gibt es landesweit zwölf "Zentren für temporäre Unterkunft"; hier ist eine Unterbringung pro Kalenderjahr für jeweils drei Monate möglich, die im Notfall um weitere drei Monate verlängert werden kann (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 20 f., m. w. N.). Hinzu kommen noch zwei kommunale "Krisenzentren" zur Unterbringung von Obdachlosen, die in den Wintermonaten (1. Dezember bis 31. März) geöffnet sind; hier stehen 170 Plätze zur Verfügung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 8). Das Council of Refugee Women in Bulgaria verfügt in Sofia über eine zentrale Sammel- und Ausgabestelle für gespendete Lebensmittel, Kleidung, Alltagsgegenstände etc., die Asylbewerbern wie auch anerkannten Schutzberechtigten zu Gute kommen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - juris Rn. 58 ff.). 36 Wenn sie nicht in Notunterkünften untergebracht sind, sind anerkannte Schutzberechtigte darauf verwiesen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Neben den dafür benötigten finanziellen Mitteln, welche die Schutzberechtigten selbst erwirtschaften müssen, bestehen bei der Wohnungssuche Probleme aufgrund der Sprachbarriere und der Unerfahrenheit der anerkannten Schutzberechtigten. Die Schwierigkeiten anerkannter Schutzberechtigter bei der Wohnungssuche werden aber dadurch gemildert, dass sie Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen erhalten können (vgl. BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 8). In Bulgarien sind mehrere internationale und bulgarische Nichtregierungsorganisationen aktiv und bieten Programme für Flüchtlinge an. Nichtregierungsorganisationen sind bereits in den Aufnahmezentren präsent und informieren Schutzsuchende über ihre Rechte und die Verfahrensabläufe (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.07.2018 an OVG Weimar S. 3; Aida, Country Report: Bulgaria, Update 2018, S. 41). 37 Das Bulgarische Rote Kreuz (BRK) führt diverse Integrationsmaßnahmen durch, wozu auch Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche zählt, und bietet Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfe bei Notsituationen (z.B. bei drohender Obdachlosigkeit) an (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 18.07.2018 an OVG Weimar S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 4). Die Hilfeleistungen des BRK sind rechtlich im bulgarischen Gesetz über Asyl und Flüchtlinge (abgedruckt bei UNHCR, Auskunft vom 26.03.2019 an VG Köln) verankert. 38 Die Caritas unterhält in Sofia das Zentrum für Soziale Rehabilitation St. Anna, in dem Flüchtlinge diverse Unterstützungsleistungen erhalten können; Caritas bietet auch Sprachkurse an und hilft bei der Suche von Arbeit und Unterkunft sowie der Erlangung sozialer oder medizinischer Versorgung. Im Jahr 2016 sind dort 287 Schutzsuchende und anerkannte Schutzberechtigte betreut worden (vgl. BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 5). 39 Ferner ist die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Bulgarien sehr aktiv; sie führt mit einem Budget von knapp einer Million Euro Projekte zur Unterstützung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration, Ausbildung und Beratung von illegalen Migranten, Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten durch (vgl. BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 4). 40 Daneben gibt es Vereinigungen von Migranten, die ebenfalls Flüchtlinge unterstützen. Zu den aktivsten zählt die syrische Vereinigung, die besonders während des starken Anstiegs der Flüchtlingszahlen ab dem Jahr 2015 Hilfe an bedürftige Flüchtlinge geleistet hat ; die muslimische Gemeinde steht muslimischen Flüchtlingen grundsätzlich offen gegenüber, beteiligt sich an der Flüchtlingshilfe und überlässt anerkannten Schutzberechtigten Wohnraum (vgl. BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 4). 41 Alle oben zitierten obergerichtlichen Entscheidungen gehen (für die Zeit vor Beginn der Corona-Pandemie) auch davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbständig zu bestreiten, auch wenn eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche schwierig sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.07.2017 an das OVG Lüneburg; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 24; OVG Schleswig, Urt. v. 25.07.2019 - 4 LB 12/17 - juris Rn. 111; OVG Bautzen, Urt. v. 12.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris Rn. 48; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 59 ff.). 42 Anerkannte Schutzberechtigte bedürfen keiner weiteren staatlichen Erlaubnis, um eine Arbeit aufzunehmen; sie haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Aida, Country Report: Bulgaria, Update 2018, S. 76; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 6). Das Fehlen einer Meldeanschrift stellt kein Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche dar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.04.2018 an VG Trier S. 3). 43 Als größtes Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche sind fehlende Kenntnisse der bulgarischen Sprache anzusehen (vgl. Aida, Country Report: Bulgaria, Update 2018, S. 76; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg vom 18. Juli 2017, S. 6). Zudem sind anerkannte Schutzberechtigte häufig auf mündliche Weiterempfehlungen von offenen Stellen angewiesen, wobei sie jedoch regelmäßig ein wenig ausgeprägtes soziales Netzwerk haben (vgl. Caritas Bulgaria, The Bulgarian Migration Paradox, Mai 2019, S. 32). 44 Nichtregierungsorganisationen helfen indes anerkannten Schutzberechtigten bei der Arbeitsplatzsuche, etwa die Caritas in ihrem Zentrum St. Anna (vgl. Ilareva, Gutachten v 07.04.2017 an OVG Lüneburg S. 7), und nehmen auch Kontakt zu Unternehmen auf, um dort passende Arbeitsplätze zu finden (vgl. UNHCR, Where there is a Will, there is a Way, 26. April 2017, S. 19). 45 Arbeitsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte bestehen vor allem in der Landwirtschaft und Gastronomie, wo auch geringqualifizierte Beschäftigte ohne gute Sprachkenntnisse eine Erwerbstätigkeit finden können. Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist besonders in den ländlichen Gebieten hoch (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.04.2018 an VG Trier S. 4). Auch einige größere Unternehmen bieten anerkannten Schutzberechtigten Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. Caritas Bulgaria, The Bulgarian Migration Paradox, Mai 2019, S. 44). Unternehmen - insbesondere fern der Zentren - fragen immer wieder gezielt bei der bulgarischen Asylbehörde oder bei Nichtregierungsorganisationen bezüglich der Möglichkeit an, Flüchtlinge vor allem für einfache Tätigkeiten einzustellen; bisweilen scheitert eine Beschäftigung von Flüchtlingen bei einem in einer ländlichen Region niedergelassenen Unternehmen daran, dass anerkannten Schutzberechtigten die Bereitschaft fehlt, in die bulgarische Provinz zu ziehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.04.2018 an VG Trier S. 4). Ein Bedarf an ausländischen Arbeitskräften ist in Bulgarien auch angesichts der Arbeitsmigration vieler Bulgaren in den westlichen Teil der Europäischen Union gegeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 94). 46 Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Lohn für geringqualifizierte Tätigkeiten nicht zur Deckung eines Existenzminimums einschließlich der Finanzierung einer Unterkunft ausreicht, bestehen nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.04.2018 an VG Trier S. 4), auch wenn unqualifizierte Tätigkeiten schlecht entlohnt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 6). Eine eventuelle Unterschreitung der offiziellen Armutsgrenze würde nur belegen, dass ein anerkannter Schutzberechtigter trotz Arbeit regelmäßig in großer Armut leben wird, worauf es hier aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe aber nicht ankommt, weil damit keine extreme materielle Not in diesem Sinne verbunden ist. 47 Vor diesem Hintergrund lässt sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht feststellen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keine ausreichende Arbeit finden können. Da sie ihren Lebensunterhalt regelmäßig nicht aus Sozialleistungen sichern können, es aber keine Erkenntnisse über eine verbreitete Obdachlosigkeit gibt, muss es einer Mehrzahl von anerkannten Schutzberechtigten gelingen, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um sich eine Unterkunft leisten zu können. Dies entspricht den dargestellten Möglichkeiten, wonach Schutzberechtigte vor allem auch in bestimmten Sektoren eine Erwerbstätigkeit finden können. 48 In Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte haben auch einen effektiven Zugang zu einer den Anforderungen des Art. 4 GRC genügenden medizinischen Versorgung (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 74 ff.). 49 Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich durch die Corona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert, die dazu führen würde, dass der Kläger als arbeitsfähiger und gesunder Mann unabhängig von seinem Willen der Verelendung anheimfiele. 50 Dem Kläger droht nicht die Gefahr der Obdachlosigkeit für die Zeit einer etwaigen Quarantäne und einer Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. So war und ist eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass ei-ne vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, gegenüber international schutzberechtigten Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und deshalb öffentlicher Hilfe bedurften und bedürfen, nicht festzustellen. So wird im Artikel "Impact of government measures related to COVID-19 on third-country nationals in Bulgaria" der EU-Kommission vom 11. Mai 2020 ( https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria ) ausgeführt, die staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) habe in ihren Aufnahmezentren Unterkünfte für Begünstigte des internationalen Schutzes angeboten, die nicht mehr berechtigt seien, dort zu leben, aber aufgrund der COVID-19-Krise von Obdachlosigkeit gefährdet seien. Die SAR biete auch Essen. Weiter wird dort ausgeführt, dass NGOs wie das bulgarische Rote Kreuz, Caritas Sofia, IOM und Council of Refugee Woman berichtet hätten, dass etwa 200 Familien ihre Unterstützung gesucht hätten, weil sie ihre Arbeitsplätze verloren hätten, deshalb ihre Miete nicht mehr bezahlen könnten und so dem hohen Risiko ausgesetzt seien, obdachlos zu werden. Das bulgarische Rote Kreuz habe angeboten, ihre Miete für einen Monat zu bezahlen und Essen zu kaufen, das Council of Refugee Woman habe wöchentliche Unterstützung für Essen angeboten. Hinsichtlich neu angekommener Asylsuchender wird in dem Bericht ausgeführt, dass während der 14-tägigen Quarantäne eine aktive Überwachung der Gesundheit erfolge. Es gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dass dies bei überstellten Personen, die bereits Berechtigte internationalen Schutzes sind, anders sein sollte. 51 Auch der Arbeitsmarkt in Bulgarien hat sich durch die Corona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert, die es international Schutzberechtigten unmöglich machen würde, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden, um ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbständig zu bestreiten. In der Anfangszeit der Corona-Pandemie erfolgten, wie in anderen europäischen Staaten auch, sehr große Einschränkungen für die gesamte Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben. Zwischenzeitlich hat sich die Situation aber geändert. Seit 15. Juni 2020 öffneten die meisten EU-Staaten wieder ihre Grenzen für EU-Bürger ohne Kontrollen und Quarantäne-Vorschriften, so dass Saisonkräfte aus Bulgarien wieder in anderen EU-Staaten etwa in der Landwirtschaft und im Bereich des Tourismus arbeiten können und nicht mehr auf Arbeitsplätze in Bulgarien angewiesen sind, wo sie mit den dort lebenden international Schutzberechtigten konkurrieren würden. Gleichzeitig wurde in den meisten EU-Staaten - mit pandemiebedingten Einschränkungen - Tourismus und Gastronomie wieder möglich. Zwar besteht in Bulgarien der epidemiologische Ausnahmezustand bis zum 30.04.2021. Allerdings haben seit 01.02.2021 die Geschäfte in Einkaufszentren geöffnet und Kinos, Konzerte, Museen, Sport- und Spielplätze können seit 01.02.2021 wieder besucht werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 24.02.2021). Prognosen deuten darauf hin, dass die Wirtschaft Bulgariens im Jahre 2021 wieder jenen Stand erreichen wird, der vor der Pandemie bestand. Seit Mitte Mai 2020 ist zudem die Zahl der vermittelten Arbeitnehmer größer als die der neuen Arbeitslosen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der ursprüngliche Trend des massiven Einbruchs des Arbeitsmarkts zwischenzeitlich gestoppt ist und aufgrund der in Europa vielfach erfolgten erheblichen Lockerungen der pandemiebedingten Beschränkungen wieder eine deutliche Trendumkehr hin zu wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgt, die annähernd denen der Zeit vor der Pandemie entsprechen. 52 bbb) Sollte entgegen den Ausführungen oben auf eine Rückkehr des Klägers zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind abzustellen sein, ergibt sich nichts anderes. 53 Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen normativ die - für die Rückkehrprognose naheliegende - Entscheidung eines Elternteils, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 27). 54 Hiernach ist nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Fall der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und deren Kind eine gegen Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßende Verelendung droht. Im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Bulgarien zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind kann sich ein Partner noch durch Erwerbstätigkeit um das Familieneinkommen und der andere Partner um die Pflege des Kindes kümmern. Den oben herangezogenen Erkenntnismitteln und obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass die eigene Existenzsicherung des Klägers im Falle der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und deren Kind gefährdet wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2019 - A 4 S 2476/19 - juris Rn. 16, und Beschl. v. 23.04.2020 - A 4 S 721/20 - juris -). Hierfür sprechen auch die oben bereits zitierten Ausführungen im Artikel "Impact of government measures related to COVID-19 on third-country nationals in Bulgaria" der EU-Kommission vom 11.05.2020, wonach etwa 200 Familien von NGOs geholfen wurde. Daraus ergibt sich, dass diese Familien vor Beginn der Corona-Pandemie Wohnungen und Arbeitseinkommen hatten, also keine gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßende Verelendung vorlag, und dass ihnen danach geholfen wurde. Angesichts der aufgezeigten derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist auch nicht konkret zu befürchten, dass es nicht gelingen wird, in absehbarer Zeit wieder Arbeit zu finden. 55 2. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Damit bleibt auch der gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg. 56 Zunächst liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Die Voraussetzungen für ein solches Verbot sind nicht gegeben. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 57 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Solche Gefahren resultieren auch nicht aus der Corona-Pandemie. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Schutzberechtigten in Bulgarien die erforderlichen Hilfen verweigert würden. Etwaige Schwierigkeiten bei der Registrierung im staatlichen Gesundheitssystem sind vom Kläger in zumutbarer Weise zu überwinden. 58 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltenen Abschiebungsandrohung. 59 Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war - vorliegend Bulgarien. Der Asylantrag des Klägers ist, wie oben ausgeführt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. 60 Auf die Rücknahmebereitschaft Bulgariens kommt es nicht an. Denn die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 35 AsylG anzudrohen, wenn der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist; weitere Voraussetzungen enthält § 35 AsylG nicht. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, da hierfür Voraussetzung ist, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Abschiebungsandrohung ist allenfalls dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass sowohl eine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Abschiebung nicht in Betracht kommen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A - juris Rn. 52). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. 61 Die Abschiebungsandrohung wurde mit der vom Gesetz (§ 36 Abs. 1 AsylG) vorgesehenen Frist von einer Woche versehen 62 Eine etwaige Aussetzung der Rückführungen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Sie würde nur ein tatsächliches Hindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen, welches jedoch nicht zum Prüfprogramm in § 34 Abs. 1 AsylG gehört. 63 4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als solche ist unbedenklich. Rechtsfehler im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Gründe 12 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). 13 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers zu Recht als unzulässig abgelehnt (1.); damit steht zugleich fest, dass er in Deutschland keinen Anspruch auf Zuerkennung der Asyl- oder einer Schutzberechtigung hat. Der Rückführung des Klägers nach Bulgarien stehen keine Abschiebungsverbote entgegen (2.). Ebenso wenig zu beanstanden ist die Abschiebungsandrohung (3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (4.). 14 1. Die Unzulässigkeitsentscheidung im Bescheid vom 04.12.2019 ist rechtmäßig. 15 a) Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Mit § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG hat der nationale Gesetzgeber Art. 33 Abs. 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes umgesetzt. 16 Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sind vorliegend erfüllt. Bulgarien, ein Mitgliedstaat der Europäischen Union, hatte dem Kläger subsidiären Schutz zuerkannt und es sind keine Anhaltspunkte dafür dargetan oder ersichtlich, dass der Schutzstatus erloschen ist. 17 Einem Mitgliedstaat ist es nur dann untersagt, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Betroffenen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn dort erwarten, ihn der ernsthaften Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK aussetzen würden (vgl. EuGH, Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 43). Im Rahmen des gemeinsamen europäischen Asylsystems gilt zunächst die Vermutung, dass die Behandlung der Betroffenen im Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen bei einer Überstellung dorthin in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urt. vom 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 82 f.). Das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht ist daher, falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf ausreichender Grundlage unter Beachtung der Bedeutung der Grundrechte zu würdigen, ob systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 90 sowie Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 38). 18 Eine auf Grund der Lebensumstände drohende konventionswidrige Behandlung ist nur anzunehmen, wenn eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreicht wird, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Sie wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle wird selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der Person gekennzeichneten Situationen dann nicht erreicht, wenn sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, auf Grund derer sich die Person in einer Lage befindet, die einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichkommt (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - juris Rn. 89-91 und Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 91-93). 19 Im Rahmen der hierbei zu treffenden Prognoseentscheidung ist eine tatsächliche Gefahr des Eintritts der maßgeblichen Umstände erforderlich, es darf nicht nur eine auf bloßen Spekulationen gegründete Gefahr bestehen. Die Gefahr einer Art. 3 EMRK - bzw. Art. 4 GRC - zuwiderlaufenden Behandlung muss auf Grund aller Umstände des Falles hinreichend sicher und nicht nur hypothetisch sein. Es gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; die für die Gefahr sprechenden Umstände müssen ein größeres Gewicht haben als diejenigen, die dagegensprechen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.07.2019 - A 9 S 1556/18 - juris Rn. 31; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 34 m.w.N.). 20 b) Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC steht der Ablehnung des Asylantrags des Klägers als unzulässig nicht entgegen. 21 aa) Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger keine stichhaltigen Angaben gemacht hat, welche die auf dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens beruhende Vermutung widerlegen könnten, dass seine Situation in Bulgarien nach seiner Rückführung im Einklang mit Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC stehen wird. 22 Erst bei Vorliegen solcher Angaben sind die Gerichte gehalten zu prüfen, ob die Bedingungen, die rückgeführte Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat vorfinden, konventionskonform oder -widrig sind. Der Europäische Gerichtshof hat in seinen Entscheidungen aus dem Jahr 2019 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine anlasslose Überprüfung der allgemeinen Bedingungen für Schutzberechtigte im anderen Mitgliedstaat nicht mit dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zu vereinbaren ist. Der Gerichtshof hat betont, für ein Gericht bestehe nur Anlass für eine solche Überprüfung und die Einschätzung, ob daraus das Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC erwächst, „falls es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines derartigen Risikos vorgelegt hat“ (vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 90; Urt. v. 19.03.2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim - juris Rn. 88 und Beschl. v. 13.11.2019 - C-540/17, Hamed - juris Rn. 38). Substantiierte Angaben zu systemischen, allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen der Verhältnisse in Bulgarien hat der Kläger weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren gemacht. Damit fehlt es an einem Anlass für eine Bewertung der ihn in Bulgarien erwartenden Verhältnisse. Soweit der Kläger vorträgt, der Ex-Ehemann seiner Lebensgefährtin habe auch ihn in Bulgarien bedroht, kann er Schutz der bulgarischen Polizei in Anspruch nehmen und ist hierauf zu verweisen. 23 bb) Unabhängig hiervon und selbständig tragend führt eine solche Bewertung nicht zum Ergebnis, dass der Kläger in Bulgarien eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC befürchten muss. 24 Es ist nicht anzunehmen, dass er unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, und die seine Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt. 25 Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob die zur Vermeidung einer unzureichenden Versorgungslage benötigten Hilfeleistungen von dem jeweiligen Mitgliedstaat, mit Hilfe von EU-Programmen, durch internationale Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, private Gruppen oder Familienangehörige bereitgestellt werden. Entscheidend ist allein, ob eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, und nicht, ob gerade staatliche Stellen eine drohende Gefahr abgewendet haben (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. vom 22.08.2018 - 3 L 50/17 - juris Rn. 17). 26 Für die Prognose, ob dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien eine gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht, ist nicht die Situation einer gemeinsamen Rückkehr zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind zugrunde zu legen, sondern es ist von einer alleinigen Rückkehr des Klägers nach Bulgarien ohne seine Familienmitglieder auszugehen. 27 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris -) ist für die Prognose der bei einer Rückkehr drohenden Gefahren bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation im Regelfall davon auszugehen, dass eine im Bundesgebiet in familiärer Gemeinschaft lebende Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder) im Familienverband in ihr Herkunftsland zurückkehrt, und zwar auch dann, wenn einzelnen Familienmitgliedern bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für sie ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Dieser Entscheidung lag folgende Familien-Konstellation zugrunde: Der dortige Kläger, seine Ehefrau und die beiden gemeinsamen Kinder waren afghanische Staatsangehörige, der Familienverband bestand bereits in Afghanistan, alle reisten gemeinsam aus und die Prognose betraf die gemeinsame Rückkehr aller Familienangehörigen in ihr Herkunftsland. Offen gelassen hat das Bundesverwaltungsgericht die Frage, ob diese Regelvermutung auch dann gilt, wenn die familiäre Gemeinschaft im Herkunftsland noch nicht bestanden hat (Beschl. v. 15. August 2019 - 1 B 33.19 - juris). 28 Vorliegend ist bereits zweifelhaft, ob der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind im Bundesgebiet in einer geschützten familiären Lebensgemeinschaft lebt. Zum einen hält sich der Kläger in C auf, wohingegen die Lebensgefährtin und deren Kind in S wohnhaft sind. Selbst wenn der Kläger mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind zusammenleben würde, würde es sich nicht um eine von Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Lebensgemeinschaft handeln. Denn der spezielle für Ehe und Familie verfassungsrechtlich gebotene Schutz kommt einer tatsächlichen sozial-familiären Beziehung zwischen einem „de-facto-Vater“ und dem Kind seiner Lebensgefährtin nicht zu (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2006 - 13 S 2157/06 - juris Rn. 12). Mangels wirksamem rechtlichem ehelichem Band wird auch die Beziehung des Klägers zu seiner Lebensgefährtin nicht von Art. 6 Abs. 1 GG erfasst (vgl. VGH München, Beschl. v. 25.07.2014 - 10 ZB 14.633 - juris Rn. 10; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 08.12.2014 - OVG 11 S 10.14 - juris Rn. 5). 29 Anders als in der Konstellation, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. Juli 2019 zugrunde lag, ist bei der vorliegenden Konstellation bei realitätsnaher Betrachtung der Rückkehrsituation nicht im Regelfall davon auszugehen, dass der Kläger zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind nach Bulgarien zurückkehrt. Der Kläger hat die Lebensgefährtin erst in der Türkei kennengelernt. Deshalb ist auch unter Berücksichtigung von Art. 6 GG ein gemeinsamer Verbleib des Klägers zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind in Bulgarien nicht realitätsnah. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass seine Lebensgefährtin ihn im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien dauerhaft begleiten werde. 30 aaa) Im Falle einer Rückkehr nach Bulgarien ohne seine Lebensgefährtin und deren Kind droht dem Kläger keine gegen Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen des arbeitsfähigen und gesunden Klägers unabhängiger "Automatismus der Verelendung" bei einer Rückkehr nach Bulgarien lässt sich nicht feststellen. 31 Dabei ist nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem Aufenthalt in Bulgarien in den Jahren 2017 bis 2019 erfahren hat, da auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG; vgl. auch EuGH, Urt. v. 19.03.2019 - C-163/17, Jawo - juris Rn. 88). 32 Die obergerichtliche Rechtsprechung geht übereinstimmend davon aus, dass arbeitsfähigen Männern bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 25.07.2019 - 4 LB 12/17 - juris -; VGH Mannheim, Beschl. v. 22.10.2019 - A 4 S 2476/19 - juris -; OVG Bautzen, Urt. v. 13.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - juris -; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2019 - 1 Bf. 132/17.A - juris -; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 18.12.2019 - OVG 3 B 8.17 - juris -; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris -). 33 Anerkannten Schutzberechtigten droht in Bulgarien in der Praxis nicht die Obdachlosigkeit. Zwar wird in zahlreichen Berichten und Auskünften hervorgehoben, dass die Wohnungssuche in Bulgarien für anerkannte Schutzberechtigte besonders schwierig sei (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 25.07.2019 - 4 LB 12/17 - juris Rn. 97 bis 105; OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 53 bis 59). Keinem der zahlreichen in der Rechtsprechung ausgewerteten Erkenntnismittel lässt sich jedoch konkret entnehmen, dass eine große Anzahl anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien unter Obdachlosigkeit, Hunger oder Entbehrung leidet. Auch das Gericht hat keinen Hinweis darauf, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet sind. 34 Die bulgarischen Aufnahmezentren für Schutzsuchende sind bei weitem nicht ausgelastet. Insgesamt standen Ende des Jahres 2018 in den verschiedenen Aufnahmezentren insgesamt 4.760 Plätze zur Verfügung, belegt waren tatsächlich nur rund 500 (vgl. Aida, Country Report: Bulgaria, Update 2018, S. 49). Zum 30. April 2019 wohnten nur noch 353 Asylbewerber in den Zentren (vgl. BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 3). 35 Anerkannte Schutzberechtigte haben die Möglichkeit, in den nicht ausgelasteten Aufnahmezentren für Asylbewerber für sechs Monate Unterkunft zu erhalten. Daneben gibt es landesweit zwölf "Zentren für temporäre Unterkunft"; hier ist eine Unterbringung pro Kalenderjahr für jeweils drei Monate möglich, die im Notfall um weitere drei Monate verlängert werden kann (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 20 f., m. w. N.). Hinzu kommen noch zwei kommunale "Krisenzentren" zur Unterbringung von Obdachlosen, die in den Wintermonaten (1. Dezember bis 31. März) geöffnet sind; hier stehen 170 Plätze zur Verfügung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, S. 8). Das Council of Refugee Women in Bulgaria verfügt in Sofia über eine zentrale Sammel- und Ausgabestelle für gespendete Lebensmittel, Kleidung, Alltagsgegenstände etc., die Asylbewerbern wie auch anerkannten Schutzberechtigten zu Gute kommen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.12.2019 - 11 A 228/15.A - juris Rn. 58 ff.). 36 Wenn sie nicht in Notunterkünften untergebracht sind, sind anerkannte Schutzberechtigte darauf verwiesen, auf dem freien Wohnungsmarkt eine Wohnung zu finden. Neben den dafür benötigten finanziellen Mitteln, welche die Schutzberechtigten selbst erwirtschaften müssen, bestehen bei der Wohnungssuche Probleme aufgrund der Sprachbarriere und der Unerfahrenheit der anerkannten Schutzberechtigten. Die Schwierigkeiten anerkannter Schutzberechtigter bei der Wohnungssuche werden aber dadurch gemildert, dass sie Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen erhalten können (vgl. BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 8). In Bulgarien sind mehrere internationale und bulgarische Nichtregierungsorganisationen aktiv und bieten Programme für Flüchtlinge an. Nichtregierungsorganisationen sind bereits in den Aufnahmezentren präsent und informieren Schutzsuchende über ihre Rechte und die Verfahrensabläufe (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.07.2018 an OVG Weimar S. 3; Aida, Country Report: Bulgaria, Update 2018, S. 41). 37 Das Bulgarische Rote Kreuz (BRK) führt diverse Integrationsmaßnahmen durch, wozu auch Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitsplatzsuche zählt, und bietet Sachleistungen oder einmalige finanzielle Hilfe bei Notsituationen (z.B. bei drohender Obdachlosigkeit) an (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 18.07.2018 an OVG Weimar S. 3; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 4). Die Hilfeleistungen des BRK sind rechtlich im bulgarischen Gesetz über Asyl und Flüchtlinge (abgedruckt bei UNHCR, Auskunft vom 26.03.2019 an VG Köln) verankert. 38 Die Caritas unterhält in Sofia das Zentrum für Soziale Rehabilitation St. Anna, in dem Flüchtlinge diverse Unterstützungsleistungen erhalten können; Caritas bietet auch Sprachkurse an und hilft bei der Suche von Arbeit und Unterkunft sowie der Erlangung sozialer oder medizinischer Versorgung. Im Jahr 2016 sind dort 287 Schutzsuchende und anerkannte Schutzberechtigte betreut worden (vgl. BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 4; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 5). 39 Ferner ist die Internationale Organisation für Migration (IOM) in Bulgarien sehr aktiv; sie führt mit einem Budget von knapp einer Million Euro Projekte zur Unterstützung der sozialen, wirtschaftlichen und kulturellen Integration, Ausbildung und Beratung von illegalen Migranten, Asylsuchenden und anerkannten Schutzberechtigten durch (vgl. BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 4). 40 Daneben gibt es Vereinigungen von Migranten, die ebenfalls Flüchtlinge unterstützen. Zu den aktivsten zählt die syrische Vereinigung, die besonders während des starken Anstiegs der Flüchtlingszahlen ab dem Jahr 2015 Hilfe an bedürftige Flüchtlinge geleistet hat ; die muslimische Gemeinde steht muslimischen Flüchtlingen grundsätzlich offen gegenüber, beteiligt sich an der Flüchtlingshilfe und überlässt anerkannten Schutzberechtigten Wohnraum (vgl. BMI/BAMF, Aktuelle Entwicklungen zur Rechtslage und Situation von Asylbewerbern und anerkannt Schutzberechtigten in Bulgarien, Mai 2019, S. 4). 41 Alle oben zitierten obergerichtlichen Entscheidungen gehen (für die Zeit vor Beginn der Corona-Pandemie) auch davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbständig zu bestreiten, auch wenn eine erfolgreiche Arbeitsplatzsuche schwierig sein mag (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 18.07.2017 an das OVG Lüneburg; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.05.2019 - A 4 S 1329/19 - juris Rn. 24; OVG Schleswig, Urt. v. 25.07.2019 - 4 LB 12/17 - juris Rn. 111; OVG Bautzen, Urt. v. 12.11.2019 - 4 A 947/17.A - juris Rn. 48; OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 59 ff.). 42 Anerkannte Schutzberechtigte bedürfen keiner weiteren staatlichen Erlaubnis, um eine Arbeit aufzunehmen; sie haben uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Aida, Country Report: Bulgaria, Update 2018, S. 76; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 6). Das Fehlen einer Meldeanschrift stellt kein Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche dar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.04.2018 an VG Trier S. 3). 43 Als größtes Hindernis bei der Arbeitsplatzsuche sind fehlende Kenntnisse der bulgarischen Sprache anzusehen (vgl. Aida, Country Report: Bulgaria, Update 2018, S. 76; Auswärtiges Amt, Auskunft v. 18.07.2017 an OVG Lüneburg vom 18. Juli 2017, S. 6). Zudem sind anerkannte Schutzberechtigte häufig auf mündliche Weiterempfehlungen von offenen Stellen angewiesen, wobei sie jedoch regelmäßig ein wenig ausgeprägtes soziales Netzwerk haben (vgl. Caritas Bulgaria, The Bulgarian Migration Paradox, Mai 2019, S. 32). 44 Nichtregierungsorganisationen helfen indes anerkannten Schutzberechtigten bei der Arbeitsplatzsuche, etwa die Caritas in ihrem Zentrum St. Anna (vgl. Ilareva, Gutachten v 07.04.2017 an OVG Lüneburg S. 7), und nehmen auch Kontakt zu Unternehmen auf, um dort passende Arbeitsplätze zu finden (vgl. UNHCR, Where there is a Will, there is a Way, 26. April 2017, S. 19). 45 Arbeitsmöglichkeiten für anerkannte Schutzberechtigte bestehen vor allem in der Landwirtschaft und Gastronomie, wo auch geringqualifizierte Beschäftigte ohne gute Sprachkenntnisse eine Erwerbstätigkeit finden können. Die Nachfrage nach Arbeitskräften ist besonders in den ländlichen Gebieten hoch (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.04.2018 an VG Trier S. 4). Auch einige größere Unternehmen bieten anerkannten Schutzberechtigten Beschäftigungsmöglichkeiten (vgl. Caritas Bulgaria, The Bulgarian Migration Paradox, Mai 2019, S. 44). Unternehmen - insbesondere fern der Zentren - fragen immer wieder gezielt bei der bulgarischen Asylbehörde oder bei Nichtregierungsorganisationen bezüglich der Möglichkeit an, Flüchtlinge vor allem für einfache Tätigkeiten einzustellen; bisweilen scheitert eine Beschäftigung von Flüchtlingen bei einem in einer ländlichen Region niedergelassenen Unternehmen daran, dass anerkannten Schutzberechtigten die Bereitschaft fehlt, in die bulgarische Provinz zu ziehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.04.2018 an VG Trier S. 4). Ein Bedarf an ausländischen Arbeitskräften ist in Bulgarien auch angesichts der Arbeitsmigration vieler Bulgaren in den westlichen Teil der Europäischen Union gegeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.12.2019 - 1 Bf 132/17.A - juris Rn. 94). 46 Hinreichende Anhaltspunkte, dass der Lohn für geringqualifizierte Tätigkeiten nicht zur Deckung eines Existenzminimums einschließlich der Finanzierung einer Unterkunft ausreicht, bestehen nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v. 26.04.2018 an VG Trier S. 4), auch wenn unqualifizierte Tätigkeiten schlecht entlohnt werden (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft v 18.07.2017 an OVG Lüneburg S. 6). Eine eventuelle Unterschreitung der offiziellen Armutsgrenze würde nur belegen, dass ein anerkannter Schutzberechtigter trotz Arbeit regelmäßig in großer Armut leben wird, worauf es hier aufgrund der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe aber nicht ankommt, weil damit keine extreme materielle Not in diesem Sinne verbunden ist. 47 Vor diesem Hintergrund lässt sich eine beachtliche Wahrscheinlichkeit nicht feststellen, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keine ausreichende Arbeit finden können. Da sie ihren Lebensunterhalt regelmäßig nicht aus Sozialleistungen sichern können, es aber keine Erkenntnisse über eine verbreitete Obdachlosigkeit gibt, muss es einer Mehrzahl von anerkannten Schutzberechtigten gelingen, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften, um sich eine Unterkunft leisten zu können. Dies entspricht den dargestellten Möglichkeiten, wonach Schutzberechtigte vor allem auch in bestimmten Sektoren eine Erwerbstätigkeit finden können. 48 In Bulgarien anerkannte Schutzberechtigte haben auch einen effektiven Zugang zu einer den Anforderungen des Art. 4 GRC genügenden medizinischen Versorgung (vgl. OVG Koblenz, Beschl. v. 17.03.2020 - 7 A 10903/18 - juris Rn. 74 ff.). 49 Die Verhältnisse in Bulgarien haben sich durch die Corona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert, die dazu führen würde, dass der Kläger als arbeitsfähiger und gesunder Mann unabhängig von seinem Willen der Verelendung anheimfiele. 50 Dem Kläger droht nicht die Gefahr der Obdachlosigkeit für die Zeit einer etwaigen Quarantäne und einer Übergangszeit bis zur Erlangung eines Arbeitsplatzes. So war und ist eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass ei-ne vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, gegenüber international schutzberechtigten Personen, die aufgrund der Corona-Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und deshalb öffentlicher Hilfe bedurften und bedürfen, nicht festzustellen. So wird im Artikel "Impact of government measures related to COVID-19 on third-country nationals in Bulgaria" der EU-Kommission vom 11. Mai 2020 ( https://ec.europa.eu/migrant-integration/news/impact-of-government-measures-related-to-covid-19-on-third-country-nationals-in-bulgaria ) ausgeführt, die staatliche Agentur für Flüchtlinge (SAR) habe in ihren Aufnahmezentren Unterkünfte für Begünstigte des internationalen Schutzes angeboten, die nicht mehr berechtigt seien, dort zu leben, aber aufgrund der COVID-19-Krise von Obdachlosigkeit gefährdet seien. Die SAR biete auch Essen. Weiter wird dort ausgeführt, dass NGOs wie das bulgarische Rote Kreuz, Caritas Sofia, IOM und Council of Refugee Woman berichtet hätten, dass etwa 200 Familien ihre Unterstützung gesucht hätten, weil sie ihre Arbeitsplätze verloren hätten, deshalb ihre Miete nicht mehr bezahlen könnten und so dem hohen Risiko ausgesetzt seien, obdachlos zu werden. Das bulgarische Rote Kreuz habe angeboten, ihre Miete für einen Monat zu bezahlen und Essen zu kaufen, das Council of Refugee Woman habe wöchentliche Unterstützung für Essen angeboten. Hinsichtlich neu angekommener Asylsuchender wird in dem Bericht ausgeführt, dass während der 14-tägigen Quarantäne eine aktive Überwachung der Gesundheit erfolge. Es gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dass dies bei überstellten Personen, die bereits Berechtigte internationalen Schutzes sind, anders sein sollte. 51 Auch der Arbeitsmarkt in Bulgarien hat sich durch die Corona-Pandemie nicht in einer Weise verschlechtert, die es international Schutzberechtigten unmöglich machen würde, in zumutbarer Zeit Arbeit zu finden, um ihren Lebensunterhalt auf dem vom Europäischen Gerichtshof benannten Niveau selbständig zu bestreiten. In der Anfangszeit der Corona-Pandemie erfolgten, wie in anderen europäischen Staaten auch, sehr große Einschränkungen für die gesamte Wirtschaft und das gesellschaftliche Leben. Zwischenzeitlich hat sich die Situation aber geändert. Seit 15. Juni 2020 öffneten die meisten EU-Staaten wieder ihre Grenzen für EU-Bürger ohne Kontrollen und Quarantäne-Vorschriften, so dass Saisonkräfte aus Bulgarien wieder in anderen EU-Staaten etwa in der Landwirtschaft und im Bereich des Tourismus arbeiten können und nicht mehr auf Arbeitsplätze in Bulgarien angewiesen sind, wo sie mit den dort lebenden international Schutzberechtigten konkurrieren würden. Gleichzeitig wurde in den meisten EU-Staaten - mit pandemiebedingten Einschränkungen - Tourismus und Gastronomie wieder möglich. Zwar besteht in Bulgarien der epidemiologische Ausnahmezustand bis zum 30.04.2021. Allerdings haben seit 01.02.2021 die Geschäfte in Einkaufszentren geöffnet und Kinos, Konzerte, Museen, Sport- und Spielplätze können seit 01.02.2021 wieder besucht werden (vgl. Auswärtiges Amt, Bulgarien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 24.02.2021). Prognosen deuten darauf hin, dass die Wirtschaft Bulgariens im Jahre 2021 wieder jenen Stand erreichen wird, der vor der Pandemie bestand. Seit Mitte Mai 2020 ist zudem die Zahl der vermittelten Arbeitnehmer größer als die der neuen Arbeitslosen. Das Gericht ist deshalb davon überzeugt, dass der ursprüngliche Trend des massiven Einbruchs des Arbeitsmarkts zwischenzeitlich gestoppt ist und aufgrund der in Europa vielfach erfolgten erheblichen Lockerungen der pandemiebedingten Beschränkungen wieder eine deutliche Trendumkehr hin zu wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgt, die annähernd denen der Zeit vor der Pandemie entsprechen. 52 bbb) Sollte entgegen den Ausführungen oben auf eine Rückkehr des Klägers zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind abzustellen sein, ergibt sich nichts anderes. 53 Art. 6 GG/Art. 8 EMRK schützen normativ die - für die Rückkehrprognose naheliegende - Entscheidung eines Elternteils, auf die Erfüllung grundlegender familiärer Solidarpflichten auch dann nicht zugunsten der eigenen Existenzsicherung zu verzichten, wenn damit das eigene Existenzminimum unterschritten und für die eigene Person eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Lage herbeigeführt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 27). 54 Hiernach ist nicht zu befürchten, dass dem Kläger im Fall der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und deren Kind eine gegen Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßende Verelendung droht. Im Fall einer Rückkehr des Klägers nach Bulgarien zusammen mit seiner Lebensgefährtin und deren Kind kann sich ein Partner noch durch Erwerbstätigkeit um das Familieneinkommen und der andere Partner um die Pflege des Kindes kümmern. Den oben herangezogenen Erkenntnismitteln und obergerichtlichen Entscheidungen ist nicht zu entnehmen, dass die eigene Existenzsicherung des Klägers im Falle der Unterstützung seiner Lebensgefährtin und deren Kind gefährdet wäre (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 22.11.2019 - A 4 S 2476/19 - juris Rn. 16, und Beschl. v. 23.04.2020 - A 4 S 721/20 - juris -). Hierfür sprechen auch die oben bereits zitierten Ausführungen im Artikel "Impact of government measures related to COVID-19 on third-country nationals in Bulgaria" der EU-Kommission vom 11.05.2020, wonach etwa 200 Familien von NGOs geholfen wurde. Daraus ergibt sich, dass diese Familien vor Beginn der Corona-Pandemie Wohnungen und Arbeitseinkommen hatten, also keine gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK verstoßende Verelendung vorlag, und dass ihnen danach geholfen wurde. Angesichts der aufgezeigten derzeitigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist auch nicht konkret zu befürchten, dass es nicht gelingen wird, in absehbarer Zeit wieder Arbeit zu finden. 55 2. Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ist gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Damit bleibt auch der gestellte Hilfsantrag ohne Erfolg. 56 Zunächst liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK vor. Die Voraussetzungen für ein solches Verbot sind nicht gegeben. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. 57 Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Solche Gefahren resultieren auch nicht aus der Corona-Pandemie. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Schutzberechtigten in Bulgarien die erforderlichen Hilfen verweigert würden. Etwaige Schwierigkeiten bei der Registrierung im staatlichen Gesundheitssystem sind vom Kläger in zumutbarer Weise zu überwinden. 58 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Aufhebung der in Ziffer 3 des angefochtenen Bescheids enthaltenen Abschiebungsandrohung. 59 Rechtsgrundlage der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist § 35 AsylG. Danach droht das Bundesamt dem Ausländer in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war - vorliegend Bulgarien. Der Asylantrag des Klägers ist, wie oben ausgeführt, gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig, weil Bulgarien als anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Kläger bereits internationalen Schutz i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat und dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRC oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung droht. 60 Auf die Rücknahmebereitschaft Bulgariens kommt es nicht an. Denn die Abschiebungsandrohung ist gemäß § 35 AsylG anzudrohen, wenn der Asylantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig ist; weitere Voraussetzungen enthält § 35 AsylG nicht. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG, da hierfür Voraussetzung ist, dass feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Eine Abschiebungsandrohung ist allenfalls dann rechtswidrig, wenn feststeht, dass sowohl eine freiwillige Rückkehr als auch eine zwangsweise Abschiebung nicht in Betracht kommen (vgl. OVG Bautzen, Urt. v. 25.10.2018 - 5 A 51/16.A - juris Rn. 52). Eine solche Sachlage ist hier nicht gegeben. 61 Die Abschiebungsandrohung wurde mit der vom Gesetz (§ 36 Abs. 1 AsylG) vorgesehenen Frist von einer Woche versehen 62 Eine etwaige Aussetzung der Rückführungen führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung. Sie würde nur ein tatsächliches Hindernis im Sinne von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG begründen, welches jedoch nicht zum Prüfprogramm in § 34 Abs. 1 AsylG gehört. 63 4. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots als solche ist unbedenklich. Rechtsfehler im Hinblick auf das Einreise- und Aufenthaltsverbot sind nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich. 64 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.