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Beschluss

13 S 2157/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen. • Eine behauptete „de-facto“-Vaterschaft zu dem Kind der Lebensgefährtin begründet keinen grundgesetzlich geschützten Familienbegriff nach Art. 6 GG, der ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG begründen würde. • Falsche Angaben zur Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Ausländerbehörde sprechen gegen die Annahme der erforderlichen ehelichen Dauer; die tatsächliche Unterbrechung der Lebensgemeinschaft ist ausländerrechtlich beachtlich. • Ein rein familienrechtliches Umgangsrecht nach § 1685 BGB begründet nicht ohne Weiteres ein rechtliches Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; nur höherrangige Rechtsnormen oder extreme Kindeswohlgefährdungen können insoweit relevant sein. • Die nachträgliche Ausweitung des Antrags auf Duldung ist im Beschwerdeverfahren unzulässig.
Entscheidungsgründe
Keine aufschiebende Wirkung bei behaupteter de-facto-Vaterschaft und unzutreffender Ehebestandsangabe • Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen; die aufschiebende Wirkung der Klage ist nicht anzuordnen. • Eine behauptete „de-facto“-Vaterschaft zu dem Kind der Lebensgefährtin begründet keinen grundgesetzlich geschützten Familienbegriff nach Art. 6 GG, der ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 25 Abs. 5 AufenthG begründen würde. • Falsche Angaben zur Fortdauer der ehelichen Lebensgemeinschaft gegenüber der Ausländerbehörde sprechen gegen die Annahme der erforderlichen ehelichen Dauer; die tatsächliche Unterbrechung der Lebensgemeinschaft ist ausländerrechtlich beachtlich. • Ein rein familienrechtliches Umgangsrecht nach § 1685 BGB begründet nicht ohne Weiteres ein rechtliches Ausreisehindernis nach § 25 Abs. 5 AufenthG; nur höherrangige Rechtsnormen oder extreme Kindeswohlgefährdungen können insoweit relevant sein. • Die nachträgliche Ausweitung des Antrags auf Duldung ist im Beschwerdeverfahren unzulässig. Der Antragsteller, Staatsangehöriger von Serbien-Montenegro albanischer Herkunft, kam 1998 nach Deutschland, heiratete 1999 eine serbische Staatsangehörige und wurde nach negativem Asylverfahren geduldet. Nach Scheidung 2005 lehnte die Behörde die weitere Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit der Begründung ab, die eheliche Lebensgemeinschaft sei beendet. Der Antragsteller behauptet, die Ehe habe bis November 2003 gedauert und beruft sich ersatzweise auf eine seit 2002 bestehende Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen, deren Kind er betreut und zu dem er eine de-facto-Vater-Bindung aufgebaut habe. Er gab 2004 gegenüber der Ausländerbehörde fälschlich an, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe fort; deswegen läuft ein Strafverfahren. Das Verwaltungsgericht ordnete die fehlende aufschiebende Wirkung der Klage an; die Beschwerde richtet sich gegen diesen Beschluss mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung anzuordnen oder hilfsweise eine Duldung zu gewähren. • Beschwerde und deren Begründung wurden formell geprüft; rechtliche Überprüfung ist nach §146 Abs.4 S.6 VwGO beschränkt. • Das Verwaltungsgericht hat substantiell festgestellt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bereits im März/April 2003 offensichtlich unterbrochen war; dies wird in der Beschwerde nicht substantiiert und nicht ausreichend bestritten, sodass an der Feststellung festgehalten bleibt. • Die gegenüber der Behörde abgegebene gemeinsame Erklärung vom 26.2.2004 zur Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft war inhaltlich unrichtig; dies schwächt den Glaubwürdigkeits- und Dauervortrag des Antragstellers erheblich. • Ein Aufenthaltserlaubnisanspruch nach §25 Abs.5 AufenthG wegen eines rechtlichen Ausreisehindernisses kommt nur in Betracht, wenn höherrangige Rechtsnormen (insbesondere Art.6 GG) oder außergewöhnliche Umstände die Ausreise rechtlich unmöglich machen; ein bloßes Umgangsrecht aus §1685 BGB genügt dafür nicht. • Der grundgesetzliche Familienschutz nach Art.6 GG schützt nur Rechts- oder Biologiesituationen, die als Eltern-Kind-Gemeinschaft zu erfassen sind; eine rein tatsächliche de-facto-Vaterschaft ohne rechtliche oder biologische Grundlage fällt nicht unter den Schutzbereich, wie die verfassungsgerichtliche und obergerichtliche Rechtsprechung zeigt. • Der Gesetzgeber hat mit §1685 BGB das Umgangsrecht erweitert; diese privatrechtliche Regelung begründet aber nicht automatisch ein verfassungsrechtlich geschütztes Ausreisehindernis nach §25 Abs.5 AufenthG. • Selbst bei Annahme einer engen Beziehung zum Kind liegt kein vorgetragenes Extremereignis vor (z. B. existenzielle Kindeswohlgefährdung), das Art.1 oder Art.2 GG heranziehen würde, um die Ausreise als rechtlich unmöglich erscheinen zu lassen. • Der hilfsweise gestellte Duldungsantrag ist im Beschwerdeverfahren unzulässig und wäre prozessual nicht zu berücksichtigen; außerdem ist §80 Abs.5 VwGO anwendbar, nicht §123 VwGO. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf den einschlägigen Verfahrensvorschriften. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage oder die Gewährung einer vorläufigen Duldung wird nicht angeordnet. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Begründend: Die eheliche Lebensgemeinschaft war nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits im Frühjahr 2003 beendet, dies wird in der Beschwerde nicht substantiiert angegriffen, und eine behauptete de-facto-Vaterschaft zu dem Kind der Lebensgefährtin begründet weder nach Art. 6 GG noch nach §25 Abs.5 AufenthG ein rechtliches Abschiebungshindernis. Ein rein familienrechtliches Umgangsrecht nach §1685 BGB reicht hierfür nicht aus; außergewöhnliche, darzulegende Kindeswohlgefahren, die zu einer anderen Bewertung führen könnten, wurden nicht hinreichend vorgetragen. Der ergänzende Antrag auf Duldung ist im Beschwerdeverfahren unzulässig und kann nicht berücksichtigt werden.